{"status":"available","doknr":"OLD313952","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1109.SS459.93Z249Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-09","aktenzeichen":"Ss 459/93 Z 249 Z","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\n\"wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 7 c FPersG in\nVerbindung mit Art. 3, 13, 15 EWG-VO 3821/85\" zu einer Geldbuße von\n150,-- DM verurteilt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nNach den Feststellungen befuhr der\nBetroffene - ein selbständiger Spediteur - am 04.10.1992 (Sonntag)\ndie Alte H.straße in A.-N. mit einer Sattelzugma-schine, ohne ein\nSchaublatt in das EG-Kontrollgerät eingelegt zu haben.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Betroffene hatte sich eingelassen,\ner sei mit der Zugmaschine nur zum Tanken gefahren, für diese\nPrivatfahrt habe er das Kontrollgerät nicht benut-zen müssen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Amtsgericht hat die Auffassung\nvertreten, daß EG-Kontrollgerät müsse auch bei Privatfahrten\nbenutzt werden. Aber selbst wenn man der Rechtsauf-fassung des\nBetroffenen folge, könne die Fahrt zum Tanken nicht als Privatfahrt\neingestuft werden, da das Fahren zur Tankstelle am Sonntag dazu\nhaben dienen sollen, das Fahrzeug am folgenden Tag ge-werblich\nnutzen zu können.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen\nwird zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1\nNr. 1 OWiG). Die hier entscheidungserhebli-che Frage, ob bei der\nFahrt mit einer Zugmaschine sonntags zum Tanken, um - wie dem\nZusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist - das Fahrzeug am\nfolgenden Werktag gewerblich nutzen zu können, eine Verpflichtung\nzur Benutzung des EG-Kontrollgeräts besteht, ist soweit ersichtlich\nnoch nicht Gegen-stand obergerichtlicher Rechtsprechung\ngewesen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen\nErfolg.\n\n14\n\n \n\n15\n\nNach § 7 c Abs. 1 Nr. 1 FPersG handelt\nordnungswid-rig, wer als Unternehmer oder Fahrer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 das\nKontrollgerät nicht benutzt. Art. 3 Abs. 1 dieser VO bestimmt, daß\ndas Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden muß,\ndie der Personen- oder Güterbeförderung dienen; ausgenommen sind\nu.a. die in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge. Bei\nder hier geführten Zugmaschine handelt es sich jedoch nicht um ein\nFahrzeug im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes.\n\n16\n\n \n\n17\n\nIm vorliegenden Fall kommt nur die\nAusnahme des Art. 4 Nr. 12 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Betracht.\nAusgenommen sind danach Fahrzeuge, die zur nichtge-werblichen\nGüterbeförderung für private Zwecke ver-wendet werden. Diese\nAusnahme ist hier indes nicht gegeben; das angefochtene Urteil\nberuht daher nicht auf der rechtsfehlerhaften Auffassung des\nAmtsge-richts, das EG-Kontrollgerät müsse (ausnahmslos) auch bei\nprivaten Fahrten benutzt werden.\n\n18\n\n \n\n19\n\nFür die Frage, ob ein Fahrzeug zur\nnichtgewerbli-chen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet\nwird, kommt es nicht auf die generelle Zweckbe-stimmung des\nverwendeten Fahrzeugs an (SenE vom 17.10.1989 - Ss 315/89 = VRS 78,\n144 = NZV 1990, 201 sowie SenE vom 12.10.1990 - Ss 457/90 Z). Eine\nderartige Einschränkung kann dem Wortlaut des Ausnahmetatbestandes\ndes Art. 4 Nr. 12 VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht entnommen werden.\nWürde die Vorschrift in diesem Sinne ausgelegt, hätte sie zu-dem\nkeine praktische Bedeutung, da kaum Fälle vor-stellbar sind, in\ndenen sie dann Anwendung finden könnte. Die Anschaffung von\nFahrzeugen im Sinne von Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85\nausschließlich zur gewerblichen Güterbeförderung für private\nZwek-ke wäre völlig unwirtschaftlich und daher schwer-lich denkbar\n(SenE vom 17.10.1989 - Ss 315/89 B = VRS 78, 144 = NZV 1990, 201).\nEs kommt daher auf den Verwendungszweck bei der konkreten einzelnen\nFahrt an (vgl. SenE a.a.O.; vgl. auch OLG Düssel-dorf VRS 78,\n312).\n\n20\n\n \n\n21\n\nBei dieser Beurteilung ist eine Fahrt\nmit Fahrzeu-gen der in Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) 3820/85 genannten Art\nallerdings nicht etwa bereits dann als nicht-gewerblichen Zwecken\ndienend anzusehen, wenn auf ihr keine Güter befördert werden. Das\nergibt sich bereits aus der VO selbst. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die\nVO für die (innergemeinschaftliche) Beförderung im Straßenverkehr.\nWie der Begriffsbestimmung in Art. 1 Nr. 1 zu entnehmen ist,\nunterfällt dem Begriff (Straßenverkehr) auch die Fortbewegung\nei-nes zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren\nFahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Auch Zugmaschinen sind - wie\nder Personen- und Güterbe-förderung dienende \"Kraftfahrzeuge\" (Art.\n1 Nr. 2) - Fahrzeuge im Sinne der VO (EWG) Nr. 3820/85 (Art. 1 Nr.\n2 b). Ihre Verwendung zu gewerblichen Zwecken entfällt nicht\nbereits dadurch, daß sie ohne Anhän-ger/Sattelanhänger eingesetzt\nwerden - auch wenn sie in einem solchen Fall (bei Vorliegen\nweiterer Voraussetzungen) nicht vom Sonntagsfahrverbot be-troffen\nsind (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 30 Abs. 3 StVO;\nOLG Düsseldorf NZV 1991, 483).\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Frage, welcher der in Rede\nstehenden Verwen-dungszwecke mit der konkreten einzelnen Fahrt\nverfolgt werden, läßt sich demnach nur unter Be-rücksichtigung des\nzeitlichen und sachlichen Zusam-menhangs beantworten, in dem die\nFahrt stattfindet (vgl. Erklärung des Bundesministers für Verkehr\nzu Art. 4 Nr. 12, bei Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr,\nArt. 4 VO (EWG) 3820/85 Anm. 10). Wird die Fahrt im zeitlichen und\nsachlichen Rahmen einer selbständigen, nachhaltigen, mit\nGe-winnabsicht unternommenen Betätigung durchgeführt (vgl. zum\nBegriff des Gewerbebetriebs: § 1 Abs. 1 GewStDV), erfolgt sie für\ngewerbliche Zwecke (vgl. auch Andresen/Winkler, Fahrpersonalgesetz\nund Sozialvorschriften für Kraftfahrer, Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85\nAnm. 12 am Ende). Findet sie außerhalb des Rahmens einer von\nErwerbsstreben bestimmten Tätigkeit statt - also ohne\nGewinnerzielungsab-sicht -, erfolgt sie für private Zwecke (vgl.\nSenE a.a.O.; Andresen/Winkler a.a.O.).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDanach erfüllt eine zum Zwecke des\nTankens durchge-führte Fahrt vom Gewerbebetrieb zur Tankstelle und\nzurück dann die Voraussetzungen der Ausnahmerege-lung des Art. 4\nNr. 12 VO (EWG) 3820/85, wenn die nächste Fahrt privaten Zwecken\ndient, mag sie auch erst am darauffolgenden Tag stattfinden.\nErfolgt diese nächste Fahrt im Rahmen gewerblicher Zwecke, ist die\nFahrt zur Tankstelle als Vorbereitung der gewerblichen Tätigkeit,\nals gewerblichen Zwecken dienend anzusehen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nNach dem Zusammenhang der Gründe diente\ndie Fahrt des Betroffenen mit der Zugmaschine am Sonntag zur\nTankstelle dazu, das Fahrzeug am folgenden (Werk-)Tag gewerblich\nnutzen zu können. Damit erfüllte diese Fahrt nicht den in Rede\nstehenden Ausnahme-tatbestand. Der Betroffene hätte auf der Fahrt\nzur Tankstelle und auf der Rückfahrt zum Gewerbebetrieb das\nKontrollgerät benutzen müssen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDa das Urteil auch ansonsten keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt, war die\nRechtsbeschwerde zu verwerfen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473\nAbs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-09/ss-459-93-z-249-z","cited_norms":[{"jurabk":"GewStDV 1955","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-09/ss-459-93-z-249-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313952","retrieved":"2026-07-09 03:45:39.325875+00:00"}}