{"status":"available","doknr":"OLD313953","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1109.3U37.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-09","aktenzeichen":"3 U 37/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Klage ist unbegründet, weil den\nKlägern weder ein Anspruch auf Widerruf, noch auf Unterlassung\nzusteht.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nEin Widerrufsrecht steht den Klägern\nnicht in entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1,\n824 Abs. 1 BGB zu, weil es sich bei der angeblichen Äußerung des\nBeklagten, die Kläger seien \"asozial\", nicht um eine\nwiderrufsfähige Tatsachenbehauptung, sondern um ein reines\nWert-urteil handelt, das einem Widerrufsanspruch nicht zugänglich\nist (BGHZ 34, 99; BGH NJW 1966, 649 und NJW 1989, 774).\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Begriff \"asozial\" erfüllt nicht die\neine Tatsachenbehauptung kennzeichnenden Kriterien. Daß mit der\nBezeichnung nicht ein objektivierbarer Zustand bzw. eine\nEigenschaft einer Person oder ein persönliches Verhalten\nbeschrieben wird, zeigt sich bereits daran, daß der Gehalt des\nBegriffes \"asozial\" einer objektiven Klärung durch Beweis-aufnahme\nnicht zugänglich ist.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nAuch wenn die angebliche Äußerung mit\nbestimmten konkreten Vorfällen verbunden gewesen sein soll, wie dem\nunaufgeräumten Zustand des Kellers sowie Mietrückständen, ändert\nsich dadurch an dem Cha-rakter der Äußerung als bloßer\nschlußfolgernder Bewertung nichts. Ob diese konkreten Vorwürfe die\nBezeichnung als \"asozial\" rechtfertigen könnten, hängt von einer\nbloßen und nach dem jeweiligen Standpunkt sicherlich\nunterschiedlich ausfallenden Bewertung der Tatsachen ab. Hierdurch\nwird deut-lich, daß es sich eben nicht um eine\nTatsachenbe-hauptung, die objektiv wahr oder unwahr sein kann,\nsondern lediglich um ein Werturteil handelt.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDen Klägern steht auch kein\nUnterlassungsanspruch zu.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nUnabhängig von der Frage, ob der\nBeklagte die angebliche Äußerung getan hat, fehlt es an der für\neinen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wieder-holungsgefahr,\ndie von den Klägern darzulegen und zu beweisen ist.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nZwar besteht grundsätzlich für diese\nBesorgnis ei-ne tatsächliche Vermutung, wenn ein rechtswidriger\nEingriff in Gestalt einer ehrverletzenden Äußerung erfolgt ist.\nDiese Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch hinlänglich\nausgeräumt durch objektive Umstände, die die Annahme der Gefahr,\nder Beklagte würde künftig weitere ehrverletzende Äußerungen in\nbezug auf die Kläger abgeben, widerlegen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nEs ist insbesondere zu berücksichtigen,\ndaß der Beklagte bereits in dem von den in erster Linie von der\nangeblichen Äußerung betroffenen Mietern R. angestrengten Verfahren\n1 O 148/92 LG Aachen in einem Vergleich erklärt hat, er habe weder\nin der Vergangenheit die Familie R. als \"asozial\" bezeichnet, noch\nwerde er dies in Zukunft tun. Dieselbe Äußerung hat er auch im\nvorliegenden Verfahren bezüglich der Kläger abgegeben. Hinzu kommt,\ndaß der Beklagte die angebliche Äußerung in Verärgerung über die\nUnordnung im Keller des Miet-hauses gemacht hätte und erst durch\nFragen seitens des Mieters R. zur Bezeichnung auch der Kläger als\n\"asozial\" veranlaßt worden wäre.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nUnter diesen Umständen, insbesondere\nangesichts der für den Beklagten mit dem Klageverfahren der Mieter\nR. verbundenen Nachteile, spricht nichts dafür, daß der Beklagte in\nZukunft in bezug auf die Kläger ehrverletzende Äußerungen abgeben\nkönn-te. Dies war auch für die Kläger bereits bei Kla-geerhebung\nerkennbar, da ihnen zu diesem Zeitpunkt der Inhalt des Vergleichs\naus dem Klageverfahren der Mieter R. bekannt war und sich in der\nbis da-hin verstrichenen Zwischenzeit von cirka 8 Monaten keine\nehrverletzenden Äußerungen des Beklagten er-geben bzw. wiederholt\nhatten.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nauf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\nfür die Klä-ger: 4.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-09/3-u-37-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-09/3-u-37-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313953","retrieved":"2026-07-09 03:45:39.406233+00:00"}}