{"status":"available","doknr":"OLD313951","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1109.15U83.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-09","aktenzeichen":"15 U 83/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDas Landgericht hat der Klage mit\nzutreffender Be-gründung stattgegeben.\n\n7\n\n \n\n8\n\nNach dem Ergebnis der erstinstanzlichen\nBeweisauf-nahme ist die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende\nFrage, ob dem Zeugen A.C. am 26.02.1992 die in Rede stehenden\n30.707,90 DM ausgezahlt wor-den sind, ungeklärt geblieben.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie Beklagte beruft sich auf die in\nihrem Besitz befindliche Quittung vom 02.01.1992 (vgl. Bl. 38, 120\nd.A.), die dem Zeugen P. unstreitig am 26.02.1992 von dem Zeugen\nA.C. ausgehändigt worden ist, und meint, die Rückgabe dieser\nQuittung \"sei der Beleg\" für die Barauszahlung der 30.707,90 DM:\ndem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Vortrag der Beklagten\nläuft darauf hinaus, daß die Rückga-be der Urkunde vom 02.01.1992\ndie stillschweigende Erklärung einschloß, keine Ansprüche mehr\ngegen die Beklagte stellen zu wollen. Diese Bedeutung könnte der\nRückgabe der Urkunde aber allenfalls dann beigemessen werden, wenn\ndem Zeugen A.C. am 26.02.1992 zumindest auch eine Abrechnung\nvorge-legt worden wäre; das steht aber nicht fest; denn die Zeugen\nP. und A.C. haben auch zu diesem Punkt einander widersprechende\nAngaben gemacht, ohne daß festgestellt werden könnte, welcher der\nZeugen die Wahrheit gesagt hat.\n\n11\n\n \n\n12\n\nNach alledem ist die Beklagte für die\nvon ihr be-hauptete Rückzahlung beweisfällig geblieben.\n\n13\n\n \n\n14\n\nMögliche Bedenken gegen die\nAktivlegitimation der Klägerin sind nunmehr jedenfalls dadurch\nausge-räumt, daß die Klägerin sich etwaige eigene An-sprüche des\nZeugen A.C. gegen die Beklagte hat ab-treten lassen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n17\n\n \n\n18\n\nGebührenstreitwert für das\nBerufungsverfahren: 30.707,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-09/15-u-83-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-09/15-u-83-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313951","retrieved":"2026-07-09 03:45:39.248055+00:00"}}