{"status":"available","doknr":"OLD313955","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1108.27W20.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-08","aktenzeichen":"27 W 20/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nzulässige Be-schwerde hat in der Sache insoweit einen vorläufi-gen\nTeilerfolg, als der angefochtene Beschluß auf-zuheben und das\nVerfahren an das Landgericht zu-rückzuverweisen ist.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Bewilligung der beantragten\nProzeßkostenhilfe scheitert nicht an dem Fehlen der\nwirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 114 ZPO. Der Kläger ist\nnicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aus seinen\nlaufenden Renten- und Mieteinkünften selbst aufzubringen. Sein\nVermögen hat er nach § 115 Abs. 2 ZPO nur in Höhe von 1.250,-- DM\nals Beitrag zu den Prozeßkosten einzusetzen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nMit Recht ist das Landgericht\nallerdings davon ausgegangen, daß der Kläger sein Sparguthaben\neinzusetzen hat. In der Beschwerdeinstanz hat sich der Kläger\nindessen darauf berufen, daß das Spar-guthaben über 11.500,-- DM\nihm und seiner Ehefrau gemeinsam gehöre. Sein eigenes Sparvermögen\nver-ringere sich damit um die Hälfte auf 5.750,-- DM. Nach Abzug\ndes in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr.\n8 BSHG bestimmten Freibetrages von 4.500,-- DM verbleibt ein\nSpar-vermögen von 1.250,-- DM, mit dem der Kläger sich an den\nProzeßkosten zu beteiligen hat.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nWeiteres Barvermögen braucht der Kläger\nnicht ein-zusetzen. Im Ansatz zutreffend ist zwar die Auf-fassung\ndes Landgerichts, daß auch angelegte Fest-gelder grundsätzlich zu\ndem einzusetzenden Vermö-gen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO gehören\n(vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 115 Rn. 51). Bei der\nErmittlung des dem Kläger anzurechnenden Vermögens hat die\nFestgeldanlage in Höhe von 30.000,-- DM jedoch deshalb außer\nBetracht zu bleiben, weil es sich bei der festgelegten Summe um die\nvom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. geleistete\nSchmerzensgeldzahlung handelt. Unter den hier vorliegenden\nUmständen braucht der Kläger dieses Schmerzensgeld nicht für die\nProzeßkosten einzusetzen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nOb Schmerzensgeld zum\neinsatzpflichtigen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehört,\nist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Während sich\neinige Gerichte uneingeschränkt für die Ein-satzpflicht\nausgesprochen haben (OLG Bremen, NJW 1957, 1931; OLG Karlsruhe NJW\n1959, 1373), wird zum Teil die Auffassung vertreten, bei hohen\nSchmerzensgeldzahlungen und geringem Streitwert könne der Einsatz\neines Teils des Schmerzensgeldes zumutbar sein (Schneider MDR 1978,\n271; OLG Hamm FamRZ 1987, 1283). Die heute wohl überwiegende\nAnsicht hält dagegen den Einsatz von Schmerzens-geldern für\nregelmäßig unzumutbar (OLG Düsseldorf VersR 1974, 391; OLG\nFrankfurt NJW 1981, 2129; OLG Celle NJW-RR 1988, 768; OLG Köln - 4.\nZivilsenat - FamRZ 1988, 95; OLG Stuttgart Rpfl 1991, 463; OLG\nNürnberg JurBüro 1992, 756; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe\nund Beratungshilfe, Rn. 9).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Meinung, Schmerzensgelder seien\nuneinge-schränkt einsatzpflichtig, vermag sich der Senat nicht\nanzuschließen. Zwar ist in der Vorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG, auf\ndie § 115 Abs. 2 ZPO verweist, das Schmerzensgeld nicht aufgeführt.\nZur näheren Bestimmung der Zumutbarkeit im Sinne von § 115 Abs. 2\nZPO kann indessen auch auf die wei-teren Regelungen des\nBundessozialhilfegesetzes zu-rückgegriffen werden. Nach § 77 Abs. 2\nBSHG ist eine zum Einkommen zählende Schmerzensgeldrente nicht\neinsatzpflichtig. Wenngleich § 77 Abs. 2 BSHG nur das Einkommen\nerfaßt, wird in der sozial-hilferechtlichen Praxis die Anrechnung\ndes Schmer-zensgeldkapitals regelmäßig als besondere Härte\nausgeschlossen. Daß dem Verletzten die Geldent-schädigung im\nSozialhilferecht belassen wird, muß auch im Rahmen der Zumutbarkeit\nim Prozeßkosten-hilferecht berücksichtigt werden (vgl. OLG Köln -\n4. Zivilsenat - FamRZ 1988, 95; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 222).\nOb im Einzelfall der Einsatz eines hohen Schmerzensgeldes in\nBetracht kommt, wenn die Prozeßkosten verhältnismäßig gering sind\nund der Partei der wesentliche Teil des erhal-tenen Ausgleichs\nverbleibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei einem Streitwert\nvon annähernd 40.000,-- DM sind die Prozeßkosten nicht so nied-rig,\ndaß sie nur einen geringen Teil des Schmer-zensgeldes von 30.000,--\nDM in Anspruch nehmen würden.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDa die Prüfung der bisher unbeantwortet\ngebliebe-nen Frage, in welchem Umfang die Klage hinreichen-de\nAussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO), eine Auseinandersetzung mit\nden einzelnen vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen\nerfordert, macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückwei-sung\nder Sache nach § 575 ZPO Gebrauch.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nBeschwerdewert: 5.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-08/27-w-20-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-08/27-w-20-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313955","retrieved":"2026-07-09 03:45:39.568913+00:00"}}