{"status":"available","doknr":"OLD313957","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1105.19U132.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-05","aktenzeichen":"19 U 132/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n4\n\nDen Klägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der\ngeltend gemachte Duldungsanspruch gegen die Beklagte zu.\n\n5\n\nEr folgt nicht aus dem Eigentum am Grundstück.\n\n6\n\nDabei kann offen bleiben, ob tatsächlich beide Eheleute\nEigentümer des Grundstücks sind.\n\n7\n\nDenn die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landgerichts\naufgrund des Mietvertrages über das Einfamilienhaus ein Recht zum\nBesitz auch an dem um das Haus herum gelegenen Grund und Boden des\ngesamten Grundstücks K. Straße 4.\n\n8\n\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Beklagte, die\nzwar im Rubrum des Mietvertrages als Mieterin neben ihrem Ehemann\ngenannt ist, den Vertrag selbst aber nicht mitunterzeichnet hat,\nvon Anfang an Vertragspartnerin der Kläger war, denn sie ist es\nzumindest nach dem Tode ihres Mannes gemäß § 569 a BGB\ngeworden.\n\n9\n\nDem vorformulierten Wortlaut des Mietvertrags für \"Wohnungen\"\nist der Umfang des gemieteten Objektes nicht auf den ersten Blick\nzu entnehmen. Die Formulierung \"Vermietet wird das EFH. Hü., K.\nStr. 4\" spricht jedoch eher für eine Vermietung von Haus und\nGrundstück als lediglich des Hauses. Ob eine Grünfläche mit zum\nMietobjekt gehört, richtet sich mangels anderweitiger Regelung nach\nder Verkehrsanschauung (Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II Rdz.\n35). Danach gehört zum Einfamilienhaus im Gegensatz zur Wohnung in\nder Regel der umliegende Garten.\n\n10\n\nDafür spricht hier auch folgendes: Unstreitig nutzt die Beklagte\nseit jeher einen unmittelbar um das Haus herum gelegenen\nZiergarten. Unstreitig hat sich viele Jahre lang in dem Teil des\nGartens, in dem nun eine Garage errichtet werden soll, ein\nKlettergerüst für den Enkel der Kläger und Sohn der Beklagten\nbefunden, welches von den Klägern ihren eigenen Angaben zufolge\nwegen seiner Unansehnlichkeit und wegen Rostbildung und nicht etwa\naus Rechtsgründen entfernt worden ist.\n\n11\n\nIn Verbindung mit dem atypischen Grundstückszuschnitt, der eine\nsinnvolle Teilung der Gesamtfläche nicht zuläßt, kann die\nvertragliche Regelung bei vernünftiger Betrachtungsweise nur so\nverstanden werden, daß die Parteien das Grundstück als zum Haus\ngehörend und mitvermietet angesehen haben. Dafür spricht auch, daß\ndie Gartennutzung im Rahmen einer Mieterhöhung als\nMietwertkriterium angeführt worden ist.\n\n12\n\nDaß die Kläger auf dem Grundstück Anpflanzungen vorgenommen und\nsich dort des öfteren aufgehalten haben, steht der Annahme der\nMitvermietung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei den\nParteien um nahe Familienangehörige handelt, unter denen Besuche\nund Hilfeleistungen nichts Ungewöhnliches sind.\n\n13\n\nIm übrigen ginge eine im Formular-Mietvertrag enthaltene\nUnklarheit letztlich auch gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Kläger als\nVerwender des Formulares.\n\n14\n\nAuch aus dem Mietverhältnis steht den Klägern der geltend\ngemachte Anspruch nicht zu. Es handelt sich bei dem beabsichtigten\nGaragenbau nicht um eine Verbesserungsmaßnahme der Mietsache im\nSinne von § 541 b BGB. Im Einfamilienhaus selbst befindet sich\nnämlich bereits eine Garage. Der Bau würde außerdem im Hinblick auf\ndie bisherige Verwendung des Grundstücks, seine Größe und die Lage\nauf dem spitz zulaufenden Grundstück für die Beklagte eine Härte\nbedeuten, die auch bei Würdigung berechtigter Interessen der Kläger\nnicht zu rechtfertigen wäre. Dem gemieteten Grundstück würde nicht\nnur ein wesentlicher Teil des Erholungsbereichs genommen, sondern\ndie Zufahrtsmöglichkeit zu der vorhandenen Garage würde durch den\nbeabsichtigten Bau auch ganz erheblich eingeschränkt.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n16\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Kläger: 8.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-05/19-u-132-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-05/19-u-132-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313957","retrieved":"2026-07-09 03:45:39.767580+00:00"}}