{"status":"available","doknr":"OLD313958","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1103.27U106.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-03","aktenzeichen":"27 U 106/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDer Kläger kann für die Erbringung\nzahnärztli-cher Leistungen gem. §§ 611, 612 BGB von beiden\nBeklagten als Gesamtschuldnern eine Vergütung in Höhe von insgesamt\n8.371,70 DM verlangen. An die Beklagte zu 1) hat er auf die\nWiderklage gem. §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von\n1.000,00 DM zu zahlen.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDas geltend gemachte Zahnarzthonorar\nsteht dem Kläger nur in Höhe von 8.371,70 DM zu, jedoch gegen beide\nBeklagte als Gesamtschuldner. Die Haftung des Beklagten zu 2) neben\nder Beklagten zu 1) für den dienstvertraglichen Vergütungsan-spruch\nfolgt aus § 1357 BGB; denn bei der Inan-spruchnahme der\nzahnärztlichen Leistungen des Klä-gers durch die Beklagte zu 1)\nhandelte es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des\nLebens-bedarfs der Familie. Ärztliche Behandlungen sind\ngrundsätzlich zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten und\ndeshalb zum Lebensbedarf der Familie zu rechnen (BGH NJW 1985,\n1394; 1992, 909). Dies allein rechtfertigt zwar noch nicht die\nMitverpflichtung des anderen Ehegatten für ein Arzthonorar. Wie\nweit der Lebensbedarf der Familie reicht, bestimmt sich vielmehr\nindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten. Daher kommt es\nentscheident auf den Lebenszuschnitt der Familie an, wie nach außen\nin Erscheinung tritt (BGH NJW 1985, 1395, 1396; 1992, 910). Die zur\nfrüheren Fassung des § 1357 BGB vertretene Ansicht, zu denjenigen\nBesorgungen, deren besondere Beschaf-fenheit auf eine Erledigung\ndurch die Ehefrau hin-weise, gehöre nicht die Beauftragung eines\nArztes oder Zahnarztes mit einer umfangreichen und ver-hältnismäßig\nkostspieligen Behandlung (so etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 41)\nkann für die Neufassung dieser Vorschrift, die nicht mehr auf den\n\"häus-lichen Wirkungskreis\" der Ehefra abstellt, nicht geteilt\nwerden. Auch der Meinung von Diederichsen (in: Palandt, BGB, 52.\nAufl., § 1357 Rn. 20), der Ehemann hafte nicht für Zahnarztkosten,\nwenn diese durch eine nicht dringliche zahnärztliche Behandlung der\nEhefrau seinen Monatsverdienst überschreiten, vermag der Senat in\nihrer Allge-meinheit nicht beizupflichten. Zu Unrecht beruft sich\nDiederichsen auf die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ\n1967, 41), in welcher ein solcher Grundsatz nicht aufgestellt\nworden ist. Auszugehen ist vielmehr von dem Zweck des Geset-zes,\nden an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Ehegatten vor einer\nüberraschenden Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren\nUmfangs zu schützen, die der andere Ehegatte ohne vorherige\nAbstimmung mit ihm eingegangen ist. Deshalb fällt eine be-sonders\nteure, aber in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht gebotene\närztliche Behandlung, etwa spezieller Zahnersatz, in der Regel nur\ndann unter § 1357 BGB, wenn sich die Ehegatten hierüber\nausdrücklich abgestimmt haben (BGH NJW 1992, 910; Wacke in:\nMünchener Kommentar zu BGB, 2. Aufl., § 1357 Rn. 31;\nLaufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 40 Rn. 23). Auch bei\neiner medizi-nisch indizierten, unaufschiebbaren ärztlichen\nBe-handlung eines Ehegatten entfällt allerdings die Mithaftung des\nPartners, wenn die Kosten eindeutig die wirtschaftlichen\nVerhältnisse und finanziel-len Möglichkeiten der Familie\nüberschreiten (BGH a.a.O.).\n\n9\n\n \n\n10\n\nNach diesen Grundsätzen ist der\nBeklagte zu 2) zur Begleichung der vorliegenden Zahnarztrechnun-gen\n- soweit diese sachlich richtig sind - mitver-pflichtet. Nach den\ninsoweit maßgebenden Vorstel-lungen beider Parteien des\nZahnarztvertrages war die der Beklagten zu 1) zuteil gewordene\nBehand-lung medizinisch indiziert und hat keine weiterge-henden\nLeistungen wie etwa speziellen Zahnersatz erfaßt. Nach dem\nErscheinungsbild der wirtschaft-lichen Verhältnisse der Beklagten\ndurfte der Klä-ger auch davon ausgehen, daß die Zahlung eines\nHo-norars von rund 12.000,00 DM im Bereich der finan-ziellen\nMöglichkeiten des Beklagten zu 2) liege. Für einen gehobenen\nLebenszuschnitt der Beklagten sprachen aus der Sicht des Klägers\nder Beruf des Beklagten zu 2) als Ingenieur und dessen\nVersiche-rung bei einer privaten Krankenkasse. Die Annahme, die\nVergütung der in Rede stehenden Behandlung liege innerhalb der\nfinanziellen Möglichkeiten des Beklagten zu 2), war deshalb\ngerechtfertigt, zumal der Beklagte zu 2) bereits zuvor mehrfach\nRechnun-gen des Klägers für gegenüber seiner Ehefrau er-brachte\nzahnärztliche Leistungen beglichen hatte. Die geltend gemachte\nVergütung gehört somit zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs\nder Familie im Sinne von § 1357 BGB.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDas unter dem 11. Dezember 1989\nabgerechnete Ho-norar von 12.550,44 DM steht dem Kläger indessen\nnicht in voller Höhe zu. Der vom Landgericht in Höhe von 11.349,74\nDM als begründet angese-hene Vergütungsanspruch ist vielmehr um\nweitere 2.978,04 DM zu kürzen.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDas für eine Zystektomie geltend\ngemachte Honorar von 126,50 DM kann der Kläger nicht verlangen, da\ner eine solche Leistung nicht erbracht hat. Zwar findet die\nRechnungsposition \"Zahn 21 Opera-tion einer Zyste\" ihre\nEntsprechung in den Eintra-gungen in der Patientenkartei des\nKlägers unter dem 19. Oktober 1988. Die Dokumentation reicht zum\nNachweis einer Zystektomie jedoch nicht aus. Schon der\nSachverständige Dr. G. hat lediglich röntgendiagnostische Hinweise\ndarauf gefunden, daß am Zahn 21 eine zystische Entartung vorhanden\nwar. Weitergehend hat die vom Senat beauftragte Sachverständige Dr.\nR. in ihrem schriftlichen Gutachten ausgeführt, aus der\nRöntgenaufnahme vom 10. August 1988 sei zu erkennen, daß am Zahn 21\nkeine Osteolyse bestanden habe und es sich bei den ossären\nVeränderungen demnach nicht um eine Zyste gehandelt haben könne.\nNach den mündlichen Erläu-terungen der Sachverständigen ist die\nDurchführung einer Zystektomie aufgrund der vorhandenen\nRönt-genaufnahmen auszuschließen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDas für die Durchführung einer von\nLappenoperatio-nen sowie einer Parodontosebehandlung in Ansatz\ngebrachte Honorar ist dagegen gerechtfertigt. Die Eintragungen von\nLappenoperationen finden sich in der Patienkartei unter den 15. und\n23. Febru-ar 1989. Wenngleich die Dokumentation an sich für den\nUmfang der vom Kläger erbrachten Leistungen keinen Beweis erbringt,\nso sprechen doch für die Richtigkeit der Eintragungen über die\nLappenope-rationen deutlich die Hinweise, die die Beklagte zu 1) in\nihrer \"Übersicht\" selbst gegeben hat. In dieser Aufstellung ist\nunter dem 15. und 23. Fe-bruar 1989 jeweils ein \"Nähen\" vermerkt.\nDer Rich-tigkeit der Eintragungen in der Patientenkartei stehen die\nvon den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht entgegen.\nDer Sachverständige Dr. G. hat die Durchführung von\nLappenoperationen nicht ausschließen können und darauf hingewiesen,\ndaß sich nach einer Lappenoperation keine Narbe zu zeigen brauche\nund aus dem Fehlen von Narben demnach keine Schlüsse gegen einen\nsolchen Ein-griff gezogen werden können. Bei ihrer mündlichen\nAnhörung hat die Sachverständige Dr. R. dies be-stätigt.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDer Kläger hat ferner die abgerechnete\nparodon-talchirurgische Behandlung vorgenommen. Im\nVer-handlungstermin vor dem Landgericht am 2. Okto-ber 1991, an\nwelchem sowohl der Kläger als auch beide Beklagte persönlich\nteilgenommen haben, ist die Durchführung der Parodontosebehandlung\nausdrücklich unstreitig gestellt worden. Darüber hinaus hat die\nBeklagte zu 1) im Verhandlungster-min am 27. November 1991\npersönlich erklärt, sie bestreite nicht, daß der - unter der Pos.\n400 ab-gerechnete - Parodontalstatus erstellt worden sei. Die eine\nParodontosebehandlung betreffenden Rech-nungspositionen finden\nnicht nur in der Patien-tenkartei des Klägers ihre Entsprechnung,\nsondern eine Stütze auch in der von der Beklagten zu 1) selbst\ngefertigten Übersicht über den Behandlungs-verlauf, in welcher das\n\"Ankündigen einer Parodon-tosebehandlung\" am 12. Januar 1989, das\n\"Erstellen eines Parodontalstatus\" am 23. Januar 1989, eine\n\"Parodontosebehandlung Unterkiefer\" am 15. Febru-ar 1989 sowie eine\n\"Parodontosebehandlung Oberkie-fer\" am 23. Februar 1989 vermerkt\nsind. Im übrigen hat der Sachverständige Dr. G. anhand der vor\nBeginn der Behandlung am 10. August 1988 ge-fertigten\nRöntgenaufnahmen das Vorhandensein einer Parodontose im Sinne einse\nsog. Knochenabbaus festgestellt.\n\n19\n\n \n\n20\n\nEine Vergütung für die Anfertigung und\ndas Einsetzen der - endgültigen - Kronen sowie der Brückenglieder\nkann der Kläger dagegen nicht be-anspruchen. Die Beklagten sind\ninsoweit von ihrer Zahlungspflicht freigeworden, da die Leistungen\ndes Klägers in diesem Umfang unbrauchbar waren. Der Sachverständige\nDr. V. hat bekundet, als nachbehandelnder Zahnarzt habe er\neindeutig fest-gestellt, daß den Präparationsrändern an den vom\nKläger eingesetzten Kronen der notwendige Anschluß gefehlt habe und\ndeshalb jeweils am Zahnhals Lücken in Form von Kronenrandspalten\naufgetreten seien. Der Zeuge hat diesen von ihm vorgefundenen\nZustand anschaulich und glaubhaft geschildert und, um seine\nWahrnehmung zu untermauern, auf eine in den Akten enthaltene\nFotografie verwiesen, die zu-mindest ansatzweise Lücken erkennen\nläßt. Zwar hat sich die Sachverständige Dr. R. nicht in der Lage\ngesehen, die Fotografie zweifelsfrei auszuwerten. Jedoch hat sie\ndarauf hingewiesen, daß der Klä-ger dem Anschein nach eine\nTangentialpräparation vorgenommen habe, während in seiner Rechnung\neine Hohlkehlpräparation in Ansatz gebracht sei. Dies könne - so\ndie Sachverständige - als Indiz dafür zu werten sein, daß die\nPräparationen durch die Kronen nicht eindeutig ausgefüllt worden\nseien. Unter diesen Umständen ist der Senat von der Richtigkeit der\nBefunderhebung durch den Zeugen Dr. V. überzeugt, soweit diese die\nunzureichenden Kronenrandschlüsse betrifft. Nach den mündlichen\nErläuterungen durch die Sachverständige Dr. R. stellt das\nVorhandensein von Kronenrandspalten einen nicht hinnehmbaren Mangel\ndar. Wegen der un-zureichenden Randanschlüsse mußten die vom Kläger\neingesetzten Oberkieferkronen einschließlich der Brückenglieder\nentfernt und durch eine neue Pro-thetik ersetzt werden. Folge der\ninsoweit untaug-lichen Leistung des Klägers ist die Freistellung\nder Beklagten von den Kosten für die Herstellung und das Einsetzen\nder Vollkronen sowie der Brük-kenglieder. Dafür hat der Kläger\nunter dem 6. Ju-ni 1989 Gebühren in Höhe von 986,70 DM, 556,60 DM\nund 101,20 DM, insgesamt also 1.644,50 DM berech-net. Da das\nLandgericht bei diesen Rechnungsposi-tionen bereits einen Betrag\nvon 151,80 DM abgezo-gen hat, ist die Rechnung insoweit noch um\n\n21\n\n \n\n22\n\n1.492,70 DM zu kürzen. In Abzug zu\nbringen sind ferner die darauf entfallenden Laborkosten, die dem\nKläger für 5 Gußkronen mit 433,35 DM, ein Brückenglied mit 79,03 DM\nund 6 Verblendkeramiken mit 757,56 DM, insgesamt 1.269,94 DM\nzuzüglich 7 % MwSt, mithin\n\n23\n\n \n\n24\n\n1.358,84 DM berechnet worden sind. Der\nHonoraranspruch vermin-dert sich demnach um weitere\n\n25\n\n \n\n26\n\n2.978,04 DM auf restliche 8.371,70\nDM.\n\n27\n\n \n\n28\n\nWeitergehende Abzüge sind bei den\nRechnungsbeträ-gen nicht vorzunehmen. Die Beklagten haben nicht\nbewiesen, daß die Arbeiten des Klägers über die unzureichenden\nKronenrandschlüsse hinaus mängelbe-haftet waren.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDaß die zahnärztlichen Leistungen des\nKlägers zu einem gegenüber dem früheren Zustand größeren Überbiß\nbei der Beklagten zu 1) geführt haben, kann nicht festgestellt\nwerden. Der vertikale Überbiß nach Abbruch der Behandlung durch den\nKläger hat nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. etwa 5 mm\nund nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. R. weniger als\n5 mm betragen. Der Zeuge Dr. V. hat den von ihm bei Beginn der\nWeiterbehandlung vorgefundenen Überbiß auf 5 mm beziffert. Eine\nZahnstellungsanomalie in Gestalt eines vertikalen Überbisses hatte\nindessen schon vor dem Beginn der prothetischen Behandlung durch\nden Kläger bestanden. Bereits der erstinstanz-liche Sachverständige\nDr. G. hat aufgrund einer meßtechnischen Überprüfung eines vom\nKläger gefer-tigten Modells einen Überbiß von \"7 mm und mehr\"\nfestgestellt. Auch die Sachverständige Dr. R. hat die vom Kläger\ngefertigten Ausgangssituationsmo-delle sowie eine von dem Beklagten\nvorgelegte Fotografie dahin ausgewertet, daß der Überbiß der\nBeklagten zu 1) schon vor der Behandlung durch den Kläger von der\nNormalstellung abgewichen sei. Sie hat darauf hingewiesen, daß bei\nBehandlungsbeginn eine ausgeprägte Dysgnathie vorgelegen habe, in\nden Zahnbögen sowohl des Oberkiefers als auch des Unterkiefer\nextremer frontale Engstand geherrscht, gleichzeitig eine Rücklage\ndes Unterkiefers mit der Folge einer großen frontalen Stufe beim\nZusammenbiß zwischen den Oberkiefer- und Unterkie-ferschneidezähnen\nbestanden und sich in der Front ein offener Biß gezeigt habe. Den\nAusführungen der Sachverständigen nach war der Überbiß bei Abbruch\nder Behandlung durch den Kläger nahezu in der Form der\nAusgangssituation wiederhergestellt. Der - nach ihrer Feststellung\nauch heute noch vorhandene - von der Normalstellung abweichende\nÜberbiß ist durch die anatomischen Gegebenheiten bei der Beklagten\nzu 1) bedingt und nicht auf einen dem Kläger anzulastenden\nBehandlungsfehler zurückzuführen. Die gegen das Gutachten\ngerich-teten Angriffe der Beklagten sind unberechtigt. Zwar mag\nzutreffen, daß der Sachverständigen nicht die vom Kläger\ngefertigten originalen Situations-modelle zur Verfügung gestanden\nhaben, sondern lediglich Nachbildungen. Indessen hat die\nSachver-ständige Dr. R. darauf hingewiesen, daß zwischen Erst- und\nZweitmodellen kein Unterschied bestehe, der sich auf die\nBegutachtung auswirken könne. Die Ausführungen der Sachverständigen\nwerden auch nicht durch die Aussage des von den Beklagten benannten\nZeugen Dr. Z. in Frage gestellt. Dieser hat in seiner schriftlichen\nAussage lediglich be-kundet, bei der Beklagten zu 1) habe schon vor\ndem Beginn der Behandlung durch den Kläger ein Überbiß bestanden;\nob dieser noch im Bereich der Norm gelegen oder diesen\nüberschritten habe, vermöge er nicht mehr anzugeben.\n\n31\n\n \n\n32\n\nNicht bewiesen ist auch, daß die von\ndem Zeugen Dr. V. geschilderten Sprech- und Kauschwierigkei-ten auf\neinem vom Kläger begangenen Behandlungs-fehler beruhen. Nach dem\nerstinstanzlichen Sach-verständigengutachten liegen keine\nAnhaltspunkte dafür vor, daß vom Kläger verursachte unkorrekte\nBißverhältnisse zu den angegebenen Problemen beim Essen und\nSprechen geführt haben. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte zu\n1) vor dem Beginn der Behandlung durch den Kläger unter derartigen\nSchwierigkeiten nicht zu leiden hatte. Wie der Sachverständige Dr.\nG. betont hat, muß bei einer Oberkieferbrücke des vorliegenden\nAusmaßes von vornherein mit Eingewöhnungsschwierigkeiten ge-rechnet\nwerden. Durch das Gutachten der Sachver-ständigen Dr. R. ist diese\nEinschätzung bestätigt worden. Die Sachverständige hat ausgeführt,\ndie Bißverhältnisse bei der Beklagten zu 1) seien durch die\nBehandlung seitens des Klägers im Sei-tenzahnbereich nicht berührt\nund im Frontbereich nur unwesentlich verändert worden, so daß ein\nBehandlungsfehler in Form von Funktionsmängeln des Zahnersatzes\nnicht festgestellt werden könne. Bei den möglicherweise durch die\neingesetzte Brücke verursachten Sprech- und Kauproblemen könne es\nsich - so Dr. R. - durchaus um bloße Eingewöh-nungsschwierigkeiten\ngehandelt haben. Wie die Sachverständige hervorgehoben hat, kann\ndie Ur-sache der geklagten Schwierigkeiten ohne eine körperliche\nUntersuchung zu dem betreffenden Zeit-punkt nicht zuverlässig\nbeurteilt werden.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDie Beklagten haben ferner nicht\nnachgewiesen, daß die Arbeiten des Klägers in ästhetischer Hinsicht\nmangelhaft waren. Der erstinstanzliche Sachver-ständige Dr. G. hat\neine von den Beklagten vorge-legte Fotografie dahin ausgewertet,\ndaß die Zähne nach ihren Maßen zu Länge und Breite gut getroffen\nseien und gegen eine Entstellung der Beklagten zu 1) auch der\nharmonisch ausgeführte Zahnbogen spreche. Die Sachverständige Dr.\nR. hat dies im Ergebnis bestätigt, indem sie darauf hingewiesen\nhat, daß die vom Kläger gefertigte Brücke in Grö-ße, Farbe und Form\nästhetisch befriedigend wirke und aufgrund der noch vorliegenden\nBeweismittel nicht festgestellt werden könne, daß ästhetische\nMängel der Brücke vorhanden oder die Oberkiefer-zähne zu lang\nausgeführt worden seien.\n\n35\n\n \n\n36\n\nNach den insoweit übereinstimmenden\nGutachten bei-der Gerichtssachverständigen sind - mit Ausnahme der\nunzureichenden Kronenrandschlüsse - Funktions-mängel der vom Kläger\nerbrachten zahnprothetischen Leistungen nicht festzustellen. Die\nBefunderhebung durch den nachbehandelnden Zahnarzt Dr. V. reicht\nzum Nachweis von Funktionsmängeln nicht aus, da es sich insoweit um\nallein durch Sachverständi-gengutachten zu klärende Fragen handelt\nund die Gutachter keine Anhaltspunkte für die Annahme einer\nFehlbehandlung gesehen haben. Als weitere Hilfsmittel für eine\nSachaufklärung könnten zwar die von dem Zeugen Dr. V. nach dem\nAbbruch der Be-handlung durch den Kläger gefertigten\nSituations-modelle dienen. Diese sind jedoch verlorengegangen und\nkönnen einem Sachverständigen deshalb nicht mehr zur Verfügung\ngestellt werden. Der Zeuge Dr. V. hatte die von ihm gefertigten\nModelle sei-nerzeit im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens 4 H\n1/90 AG Euskirchen dem Sachverständigen Dr. P. übersandt, von dem\nsie nicht an ihn zurückgelangt sind. Wie den Akten des\nBeweissicherungsverfahrens zu entnehmen ist, hat Dr. P. die Modelle\nan den Zeugen Dr. V. zurückgesandt, den sie jedoch nicht erreicht\nhaben.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDem Kläger kann auch nicht als\nBehandlungsfehler angelastet werden, daß er eine den normalen\nVerhältnissen entsprechende Bißstellung bei der Beklagten zu 1)\nnicht erreicht hat. Nach den übereinstimmenden Gutachten beider\nGerichtssach-verständigen war ein harmonischer Biß nicht durch die\nBehandlung des Oberkiefers allein zu errei-chen, sondern nur durch\numfangreiche Extraktionen in Ober- und Unterkiefer mit\nanschließenden aus-gedehnten prothetischen Maßnahmen, wie sie\nspäter von dem Zeugen Dr. V. ergriffen worden sind. Die\nSchwierigkeiten waren darauf zurückzuführen, daß - wie bereits\ndargelegt - bei der Beklagten zu 1) schon vor Beginn der\nprothetischen Behandlung durch den Kläger eine\nZahnstellungsanomalie in Form eines von der Normalstellung\nabweichenden vertikalen Überbisses bestanden hatte. Dem Kläger ist\nauch nicht vorzuwerfen, eine solche, auch den Unterkiefer\nerfassende umfangreiche protheti-sche Behandlung unterlassen zu\nhaben. Schon der erstinstanzliche Gutachter hat darauf hingewiesen,\ndaß die Unterkieferzähne noch gesund, fest und erhaltungswürdig\ngewesen seien und deshalb keine Notwendigkeit bestanden habe eine\nÜberkronung im Unterkieferbereich in Erwägung zu ziehen. Auch die\nSachverständige Dr. R. hat für ein derart weit-greifendes Vorgehen\nzum damaligen Zeipunkt keinen Handlungsbedarf gesehen.\n\n39\n\n \n\n40\n\nEine Freistellung der Beklagten von\nihrer Zah-lungspflicht läßt sich auch nicht darauf stützen, daß der\nKläger etwa grundlos den Zahn 21 extrahi-ert und die Zähne 12 und\n13 in die Oberkieferbrük-ke einbezogen habe. Daß es sich insoweit\num medi-zinisch nicht indizierte Maßnahmen gehandelt hat, kann nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden. Dem\nerstinstanzlichen Gutachten zufolge wäre die Erhaltung des Zahns\n21, an wel-chem die Beklagte zu 1) Schmerzen die die Beklag-ten als\n\"leichtes Ziehen\" charakterisieren - ver-spürt hatte, keine\nernsthafte Behandlungsalterna-tive gewesen, da der Knochenanteil\ndieses Zahns nur noch zwischen 25 und 30 % gelegen habe und die\nzirkuläre Knochenanlagerung schon nicht mehr vollständig gewesen\nsei. Demgegenüber hätten zwar nach den Ausführungen der\nSachverständigen Dr. R. auch andere Möglichkeiten, um die Beklagte\nzu 1) schmerzfrei zu machen, in Betracht gezogen werden können,\ninsbesondere eine Revision der Wurzelfül-lung und - trotz des\nteilweise fortgeschrittenen Knochenabbaus - eine\nWurzelspitzenresektion. Diese denkbaren Möglichkeiten bedeuten\nindessen nicht, daß die Extraktion des Zahns aus medizinischer\nSicht nicht indiziert war. Wie die Sachverständige Dr. R. weiter\nausgeführt hat, hätte es sich bei den aufgezeigten anderen\nBehandlungsmaßnahmen le-diglich um einen Versuch gehandelt, den\ngeschädig-ten Zahn für eine gewisse Zeit zu erhalten, wobei der\nErfolg dieser Maßnahmen von vornherein ungewiß war und ohnedies mit\nder künftigen Notwendigkeit der Entfernung des Zahns gerechnet\nwerden mußte.\n\n41\n\n \n\n42\n\nAuch die Einbeziehung der Zähne 12 und\n13 in die Oberkieferbrücke stellt keinen erwiesenen\nBehand-lungsfehler dar. Aus rein medizinischer Sicht wur-de durch\ndiese Maßnahme zwar die Brücke in einem weiteren Umfang ausgedehnt\nals dies zur Schließung der nach der Extraktion des Zahns 21\nentstandenen Lücke unbedingt notwendig war, da - so Dr. R. - es\nweder statische noch funktionelle Gründe erfor-dert haben, die\nZähne 12 und 13 einzubeziehen, und auch die parodontale Situation\nkeine Verblockung notwendig gemacht hat. Nach den insoweit\nüberein-stimmenden Gutachten beider Gerichtssachverständi-gen\nkommen aber ästhetische Gründe, die die Ein-beziehung der Zähne 12\nund 13 haben rechtfertigen können, hier ernsthaft in Betracht.\nAusweislich der Patientenkartei des Klägers sind vor und während\nder Behandlung auch kosmetische Gesichts-punkte mit der Beklagten\nzu 1) ausführlich erör-tert worden. Immerhin räumen die Beklagten\nselbst ein, daß bei der zahnprothetischen Behandlung die Ästhetik\neine gewisse Rolle gespielt habe. Unter diesen Umständen kann nicht\nfestgestellt werden, daß die Einbeziehung der Zähne 12 und 13 in\ndie Oberkieferbrücke fehlerhaft war.\n\n43\n\n \n\n44\n\nSchließlich ist dem Kläger nicht eine\nVerletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht mit der Folge\nanzulasten, daß die Einwilligung der Beklagten zu 1) in die\nBehandlungsmaßnahmen unwirksam und der Anspruch des Klägers auf\nVergütung der zahnprothetischen Leistungen ausgeschlossen wäre.\nGrundsätzlich hat zwar der Arzt den Patienten über\nBehandlungsalternativen aufzuklären, wenn die von ihm vorgesehene\nMethode nicht diejenige der Wahl ist oder wenn konkret eine echte\nAlternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken\nbesteht (Steffen, Neue Entwicklungsli-nien der BGH-Rechtsprechung\nzum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 111). Wie die Sachverständige\nDr. R. ausgeführt hat, wären neben einer Extraktion des Zahns 21\neine Revision der Wurzelfüllung oder ei-ne Wurzelspitzenresektion\nals alternative Behand-lungsmöglichkeiten in Betracht gekommen. Ob\nder Kläger die Beklagte zu 1) auf diese Alternativen hätte\nhinweisen müssen, kann indessen letztlich dahinstehen, da die\nBeklagten aus einem solchen Aufklärungsmangel keine Rechte\nherleiten können. Sie selbst berufen sich nämlich darauf, daß wegen\ndes \"gelegentlich leichten Ziehens\" in Zahn 21 \"niemand... ein\nEntfernen des Zahns für geboten\" gehalten habe und daß der Grund\nfür dessen Extrak-tion mit der Folge der Anfertigung einer Brücke\nvielmehr allein die Ankündigung gewesen sei, der Zahn, dessen Nerv\nbereits im Jahr 1987 gezogen worden war, könne künftig schwarz\nwerden und sei in diesem Fall zu entfernen. Nach dem eigenen\nVor-bringen der Beklagten handelte es sich somit le-diglich um eine\nvon der Beklagten zu 1) gewünschte Vorbeugemaßnahme gegen eine\nbefürchtete Verfärbung des Schneidezahns. Mit seiner Erklärung, die\nBe-klagte zu 1) müsse mit einer Schwarzverfärbung des \"toten\"\nSchneidezahns und der künftig eintretenden Notwendigkeit seiner\nEntfernung rechnen, hat der Kläger auch keine Beratungspflichten\nverletzt. Wie die mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. R.\nergeben hat, war die Auskunft des Klägers sachlich zutreffend. Die\nSachverständige hat ausgeführt, nach Entfernung des Nerven werde\nein Zahn sich nach einiger Zeit, spätestens nach etwa einem Jahr,\nverfärben und mit Sicherheit einst schwarz werden. Grundsätzlich\nkönne man auch einen \"toten\" Zahn zwar überkronen; im Fall der\nBeklagten zu 1) wäre dies jedoch nicht möglich gewesen, da deren\nOberkiefer-Frontzähne sich überlappt hätten und wegen des geringes\nPlatzangebotes die Herstellung gleichmäßiger Zähne deshalb nicht\nmöglich gewesen wäre. Diese Einschätzung hält der Senat für\nnach-vollziehbar und überzeugend. Nach alledem hat es bei der\nKürzung des Honoraranspruchs des Klägers auf 8.371,70 DM zu\nverbleiben.\n\n45\n\n \n\n46\n\nWegen der durch die Fehlbehandlung\nseitens des Klägers verursachten immateriellen Beeinträchti-gungen\nsteht der Beklagten zu 1) gem. §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld\nin Höhe von 1.000,00 DM zu. Wie in den Erörterungen zur Klage\ndargelegt, ist dem Kläger insoweit eine Fehlleistung anzu-lasten,\nals er der Beklagten zu 1) mit unzurei-chenden Randanschlüssen\nversehene und deshalb un-taugliche Oberkieferkronen einschließlich\nder sie verbindenden Brückenglieder eingesetzt hat. Das Einfügen\nuntauglichen Zahnersatzes hatte zur Fol-ge, daß die\nOberkieferbrücke entfernt und durch eine neue Prothetik ersetzt\nwerden mußte. Diesen durch den vom Kläger begangenen Fehler\nbedingten zusätzlichen Behandlungen hat sich die Beklagte zu 1) bei\ndem Zeugen Dr. V. unterzogen. Die Entfernung von 5 Oberkieferkronen\nund der Ein-satz einer entsprechenden neuen Zahnprothetik\nein-schließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungs-maßnahmen war\nfür die Beklagte zu 1) zumindest mit körperlichen\nUnannehmlichkeiten, wenn nicht mit Schmerzen verbunden und hat, wie\ndies bei solchen Maßnahmen üblich ist und auch aus der Rechnung des\nnachbehandelnden Zahnarztes Dr. v hervorgeht, eine nicht\nunerhebliche Zeit in Anspruch genommen. Zum Ausgleich der dadurch\nverursachten Beeinträch-tigungen erscheint ein Schmerzensgeld in\nHöhe von 1.000,00 DM als angemessen.\n\n47\n\n \n\n48\n\nEin darüber hinausgehendes\nSchmerzensgeld kann die Beklagte zu 1) nicht verlangen, da sie den\nihr ob-liegenden Beweis dafür nicht erbracht hat, daß die weiteren\nvon ihr geklagten Schmerzen und Beein-trächtigungen gleichfalls auf\neine Fehlbehandlung durch den Kläger zurückzuführen sind. Als\nBehand-lungsfehler erwiesen ist allein eine unzureichende\nprothetische Versorgung in der Weise, daß die Kronenrandschlüsse\nunzureichend und die Oberkie-ferkronen deshalb untauglich waren und\ndurch neue Kronen ersetzt werden mußten.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie auf das Schmerzensgeld entfallenden\nZinsen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.\n\n51\n\n \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n53\n\n \n\n54\n\nBerufungsstreitwert:\n\n55\n\n \n\n56\n\nfür die Klage = 11.349,74 DM für die\nWiderklage = 8.000,00 DM 19.349,74 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-03/27-u-106-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-03/27-u-106-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313958","retrieved":"2026-07-09 03:45:39.849317+00:00"}}