{"status":"available","doknr":"OLD313960","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1102.22W33.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-02","aktenzeichen":"22 W 33/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nsofortige Be-schwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Klägerin die\nKosten des Verfah-rens zu Recht auferlegt. Die Ausführungen der\nBeschwer-de rechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\n4\n\nNach § 93 ZPO fallen der Klägerin die\nProzeßkosten zur Last, wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten\nzur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den An-spruch\nsofort anerkannt hat. Ein sofortiges Anerkennt-nis liegt\nzweifelsfrei vor, da die Beklagte den Klage-anspruch im ersten\nSchriftsatz ihres Prozeßbevollmäch-tigten anerkannt hat.\n\n5\n\nAuch das Tatbestandsmerkmal der\nfehlenden Klagever-anlassung ist zu bejahen. Ein Anlaß zur Klage\nist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Kläger aufgrund des\nvorprozessualen Verhaltens des Beklagten vernünfti-gerweise\nannehmen mußte, nur durch eine Klage sein Ziel erreichen zu können.\nZwar ist bei Unterlassungklagen umstritten, ob dies zwingend\nvoraussetzt, daß der Kläger den Beklagten vor Klageerhebung\nabgemahnt hat. Während dies nach einer Auffassung stets der Fall\nsein soll, da dem Beklagten Gelegenheit zur Einstellung seines\nrechtswidrigen Verhaltens gegeben werden müsse, kommt es nach der\nGegenmeinung allein auf die Umstände des Einzelfalles an\n(vgl.Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 51. A. 1993, § 33 Rz.\n31).\n\n6\n\nJedoch kann der Meinungsstreit hier\ndahinstehen, da beide Auffassungen zum selben Ergebnis gelangen.\nNach der erstgenannten Auffassung lag schon deshalb keine\nVeranlassung zur Klage vor, weil die Beklagte vor Klageerhebung\nnicht abgemahnt wurde. Aber auch nach der Gegenmeinung fehlte es am\nAnlaß, da es für die Klägerin nach den gegebenen Umständen nahelag,\nihr Ziel auch ohne Klageerhebung erreichen zu können. Dafür spricht\nschon, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten in einem\neinmaligen Vorfall bestand, der sich der in Folgezeit nicht\nwiederholte, obgleich die Klägerin noch fast drei Monate bis zur\nKlageerhebung wartete. Dies hätte die Klägerin zum Anlaß nehmen\nmüssen, sich auf eine Abmahnung der Beklagten zu beschränken. Wie\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei Würdi-gung des\nvorprozessualen Verhaltens der Beklagten davon auszugehen, daß\ndiese nach Erhalt eines anwaltlichen Abmahnschreibens ihren schon\nvor Klageerhebung einge-schalteten Prozeßbevollmächtigten\naufgesucht und von diesem angesichts des offensichtlich begründeten\nUnter-lassungsanspruchs den Rat zur Abgabe eines sofortigen\nAnerkenntnisses erhalten hätte, woraufhin sie - wie nach\nKlageerhebung dann auch geschehen - diesem Rat ge-folgt wäre. Dann\nhätte es der Klage nicht mehr bedurft.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO.\n\n8\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren:\n2.768,30 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-02/22-w-33-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-02/22-w-33-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313960","retrieved":"2026-07-09 03:45:40.019542+00:00"}}