{"status":"available","doknr":"OLD313961","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1029.19U59.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-29","aktenzeichen":"19 U 59/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die\nKlage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein\nSchmerzensgeldan-spruch aus §§ 847, 823, 421, 249 BGB zu.\n\n4\n\nDenn die Klägerin hat nicht darlegen und unter Beweis stellen\nkönnen, daß die Beklagten die ihnen obliegende\nVerkehrssicherungspflicht im Bereich der Tanzfläche der F. T.\nverletzt hätten, und daß der Sturz der Klägerin im Verlauf der\nTanzveran-staltung der \"A. R.\" am 29.10.1989 gegen 1.00 Uhr morgens\ndarauf beruhte.\n\n5\n\nZwar hat jeder, der eine in seinem Verantwortungs-bereich\nliegende Gefahrenquelle eröffnet und un-terhält, im Rahmen des\nZumutbaren diejenigen Maß-nahmen oder Vorkehrungen zu treffen, die\nnotwendig sind, um Dritte vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1978,\n738). Dazu gehört auch, Publikum vor Gefahren zu schützen oder\nzumindest hinreichend zu warnen, die sich aus der Beschaffenheit\ndes Par-kettfußbodens einer Tanzfläche ergeben (OLG Hamm VersR\n1982, 883, 884).\n\n6\n\nDaß indes an jenem Abend das Parkett auf der Tanz-fläche eine\nderartige Gefahrenquelle dargestellt hätte, ist seitens der\nKlägerin nicht nachvoll-ziehbar dargetan.\n\n7\n\nEs gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß beim Sturz oder\nAusrutschen einer einzelnen Person der Fußboden hierfür ursächlich\nsein muß (LG Hof VersR 1957, 621). Vielmehr können die Ursachen\neines Sturzes mannigfach sein. Der Sturz alleine führt nicht\nzwingend zu dem Schluß, dies beruhe auf zu großer Glätte des Bodens\n(OLG Köln VersR 77, 575).\n\n8\n\nDer Parkettboden eines Festsaales, der seiner Zweckbestimmung\nentsprechend zum Tanzen benutzt wird, ist vom Sicherungspflichtigen\nin ordnungsge-mäßem Zustand gehalten, wenn auf ihm ein Gleiten\nmöglich ist. Einen Unfall auf dem Tanzparkett hat der Geschädigte\nsich selbst zuzurechnen, wenn er sich nicht auf die Glätte des\nParkettbodens ein-stellt (OLG Düsseldorf VersR 84, 791). Denn\nGäste, die in einem Festsaal feiern und dabei auch tanzen wollen,\nnehmen einen glatten Parkettboden nicht nur hin, sondern erwarten\nihn auch und stellen sich auf die Gefahren ein, die von dieser\nGlätte beim Betreten und Begehen des Fußbodens ausgehen, solange\nder Fußboden trotz der Glätte ohne beson-dere Vorsicht auch mit bei\nFestlichkeiten üblichem Schuhwerk betreten werden kann (BGH NJW\n1991, 921).\n\n9\n\nDer von der Klägerin geschilderte Sachverhalt ent-hält keinen\nAnhaltspunkt dafür, daß die Tanzfläche in den F. T. über das\nnormale Maß hinaus glatt gewesen wäre. Daß außer der Klägerin an\njenem Abend von den immerhin 800 Teilnehmern der Tanz-veranstaltung\nauch nur eine einzige andere Person zu Fall gekommen oder beim\nTanzen ausgerutscht wäre, wird nicht behauptet. Die Klägerin\nselbst, die sich als erfahrene Besucherin derartiger\nVeranstaltungen darstellt, hat sich aufgrund der vorgefundenen\nBodenverhältnisse nicht vom Tanzen abhalten lasssen. Sie hat im\nVerlaufe des Abends mehrfach mit ihrem Partner die Tanzfläche\naufge-sucht, die auch zu später Stunde nach den Angaben der\nKlägerin noch gut besucht war. Bei dieser Sachlage hätte es zur\nDarlegung einer von Anfang an bestehenden erhöhten Gefahrenquelle\nkonkreterer Anhaltspunkte bedurft als der Bezugnahme auf den\nEindruck anderer Besucher der Tanzveranstaltung, die ihrerseites\nauch nicht zu Fall gekommen sind. Weder die Schilderung des Sturzes\neines anderen Gastes auf der Marmortreppe zu den Toiletten - al-so\nnicht auf Parkett - noch die Bemerkung einer Besucherin der\nTanzveranstaltung, es sei so glatt gewesen, daß sie sich kaum\ngetraut habe, zu tan-zen, sind geeignet, die Annahme zu\nrechtfertigen, der Sturz der Klägerin beruhe auf einer\nunzulässi-gen Glätte des Bodens. Gemessen an der Zahl der\nTeilnehmer, die nach Angaben der Klägerin auch intensiv die\nTanzfläche nutzten, stellt ein einzi-ger, wenn auch folgenschwerer\nSturz keinen Umstand dar, der Veranlassung gäbe, von\nSicherheitsmängeln auszugehen.\n\n10\n\nMit dem von der Klägerin in bezug genommenen Fall, den der 13.\nZivilsenat des OLG Köln zu einer Tanzfläche in einem Festsaal in\nAachen entschieden hat, ist der nunmehr zu entscheidende Fall nicht\nvergleichbar. Die Klägerin mag der ihr bekannten früheren\nEntscheidung den in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt\nentnehmen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nBerufungsstreitwert und\n\n13\n\nBeschwer der Klägerin: 20.000,00 DM\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-29/19-u-59-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-29/19-u-59-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313961","retrieved":"2026-07-09 03:45:40.095815+00:00"}}