{"status":"available","doknr":"OLD313964","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1027.13U91.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-27","aktenzeichen":"13 U 91/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Kläger hatten im Jahre 1990 aus\nRatenkrediten, Girokontoüberziehung und Bausparkassendarlehen\nVerbindlichkeiten i.H.v. ungefähr 50.000,00 DM; das Nettoeinkommen\ndes Klägers betrug etwa 3.000,00 DM, hinzu kamen Einkünfte aus\nNebentätig-keit beider Kläger von ungefähr 600,00 DM sowie der\nUnterhalt und das Kindergeld für die Tochter der Klägerin aus\nerster Ehe i.H.v. 500,00 DM. Da sie von keiner S. Geschäftsbank\nmehr Kredit bekom-men konnten, wandten sie sich zur Deckung ihres\nweiteren Kreditbedarfs an den S. Kreditvermittler\n\n6\n\n \n\n7\n\nN.. Dieser bot ihnen im April 1992 ein\nsog. \"Eurodarlehen\" an, zu dessen Sicherung aber nach seinen\nAngaben der vorherige Erwerb einer Eigen-tumswohnung erforderlich\nwar; zugleich bot er ih-nen eine hälftige Beteiligung an seiner\nProvision an, die er von dem Streitverkündeten zu 1), M. P., für\ndie Vermittlung eines Käufers einer - diesem gehörenden -\nEigentumswohnung erhalten würde. N. arbeitete damals mit P.\nzusammen, wobei dieser ihm mitgeteilt hatte, er sei Repräsentant\nder Beklag-ten, weshalb der Kauf der Eigentumswohnung pro-blemlos\ndurch Kredit bei dieser finanziert werden könne. N. legte den\nKlägern den Finanzierungsplan Bl. 54 d.A. vor. Er erläuterte\nhierzu, daß der Kauf der Eigentumswohnung völlig risikolos sei, da\nsie sich durch die Mieteinnahmen von monatlich 675,00 DM, die\nsteuerlichen Vorteile und den Wert-zuwachs selbst trage; die\nmonatliche Belastung der Kläger liege bei lediglich cirka 100,00\nDM, so daß die Finanzierung des Kaufs auch ohne Eigenkapital\ngesichert sei; das Darlehen werde P. beschaffen, der bei Verkauf\nvon Eigentumswohnungen, den er im größeren Umfang betreibe, mit\neiner Bank zusammen-arbeite. Die Kläger gaben N. ihre monatlichen\nEin-künfte von etwa 4.100,00 DM und die Verbindlich-keiten von etwa\n50.000,00 DM an, vereinbarungsge-mäß reichten sie hierzu später\nUnterlagen nach. Die Vertragsverhandlungen mit den Klägern im Büro\nP.s wurden auf dessen Seite von seiner Angestell-ten Frau A.\ngeführt, während P. selbst nur einmal\n\n8\n\n \n\n9\n\nkurz mit den Klägern am 18.05.1990\nzusammengetrof-fen ist. Die näheren Einzelheiten des Inhalts der\nVertragsverhandlungen sowie des Zustandekommens von Unterschriften\nder Kläger unter verschiedene Urkunden sind zwischen den Parteien\numstritten. Durch notariellen Vertrag des Streitverkündeten zu 2),\nNotar B. in E., vom 29.05.1990 - UR-Nr. ) kauften die Kläger von P.\neine in A., T. gelegene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von\n129.600,00 DM, die damals noch nicht im Eigentum P.s stand. Zur\nFinanzierung des Kaufpreises vermittelte P. den Klägern ein\nDarlehen der Beklagten über 104.000,00 DM, das mit einem von den\nKlägern blan-co unterzeichneten Darlehensantrag vom 18.05.1990 bei\nder Beklagten beantragt worden war; in der beigefügten, von den\nKlägern ebenfalls blanco unterzeichneten vertraulichen\nSelbstauskunft war angegeben, daß die Kläger keinerlei\nVerbindlich-keiten hätten (vgl. Urkunde Bl. 167 d.A.). Zur\nSicherheit für die Darlehensforderung bestellte P. als Eigentümer\ndurch notarielle Urkunde des Notars B. in E. vom 06.06.1990 -\nUR-Nr. - eine brieflose Grundschuld über 104.000,00 DM (Bl. 50 ff.\nd.A.) und gab eine dingliche Unterwerfungserklärung ge-mäß § 800\nZPO gegen den jeweiligen Grundstücksei-gentümer ab; die Kläger\nübernahmen in derselben Urkunde als Gesamtschuldner in dieser Höhe\ndie persönliche Haftung für die Zahlung des der Grundschuld\nentsprechenden Betrages (Kapital und\n\n10\n\n \n\n11\n\nNebenleistungen) und unterwarfen sich\ninsoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamten\nVermögen. Die Beklagte überwies nach Anweisung der Kläger vom\n29.05.1990 am 31.05.1990 die Darlehens-valuta entsprechend der\nVereinbarung im Kaufver-trag dem Notar B. mit der Auflage, daß\ndieser über die treuhänderisch überlassene Valuta nur verfügen\ndürfe, wenn die Eigentumsumschreibung auf die Klä-ger\nsichergestellt sei. Obwohl diese Voraussetzung nicht vorlag, zahlte\nNotar B. die Darlehensvaluta an P. aus. Eine Eintragung der Kläger\nals Eigen-tümer der Wohnung ist nie erfolgt. Die Kläger schlossen\nentsprechend einer Tilgungsaussetzungs-vereinbarung im\nDarlehensvertrag bei der C. Versi-cherung eine Lebensversicherung\nüber 52.000,00 DM (Jahresbeitrag 1.395,00 DM) und traten die Rechte\nhieraus an die Beklagte ab. Die Kläger überwiesen zunächst die\nmonatlichen Zinszahlungen an die Beklagte i.H.v. 697,67 DM\npünktlich, weil anderer-seits von Seiten P.s monatlich die\nprospektierte Miete von 675,00 DM in einem ungeteilten Betrag\nüberwiesen wurde; aus den Überweisungen ging nicht hervor, daß die\ntatsächliche Nettomiete lediglich 216,01 DM betrug und der Rest\neine Zuzahlung von P. war. Nachdem P. den \"freiwilligen\nVerkäuferzu-schuß\" ab Januar 1991 nicht mehr leistete, wurde der\nKredit bei der Beklagten notleidend, da die Kläger die\nZinszahlungen nicht aufbringen konnten. Mit Schriftsatz ihres\nBevollmächtigten Rechtsan-walt S. vom 16.04.1991 fochten die Kläger\nden\n\n12\n\n \n\n13\n\nKaufvertrag über die Eigentumswohnung\nP. gegenüber wegen arglistiger Täuschung an.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Beklagte betreibt gegen die in\nZahlungsverzug befindlichen Kläger die Zwangsvollstreckung sowohl\naus der dinglichen Sicherheit in die Eigentums-wohnung wie auch aus\nder von den Klägern in der Grundschuldbestellungsurkunde\nübernommenen persön-lichen Haftung; insoweit wurde das Gehalt des\nKlägers aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses des\nAmtsgerichts Solingen vom 16.09.1992 - 7 M 7750/92 - gepfändet.\nZwischenzeitlich ver-wertete die Beklagte die Eigentumswohnung im\nWe-ge des Zwangsversteigerungsverfahrens und erteilte nach Erhalt\ndes Versteigerungserlöses den Klä-gern mit Schreiben vom 26.04.1993\n(Bl. 302 d.A.) Abrechnung; danach beträgt die Restschuld per 4.\nMärz 1993 45.334,23 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit diesem Tage.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Kläger haben vorgetragen, sie seien\nvon P. über die monatlichen Mieterträge der Eigentums-wohnung\narglistig getäuscht worden, weil dieser die Wohnung als\nRenditeobjekt angepriesen und die monatlichen Mieteinkünfte mit\n675,00 DM falsch angegeben habe; daß es sich um eine Wohnung mit\nSozialbindung gehandelt habe, habe P. verschwie-gen. Entgegen\nseinen Zusicherungen seien im Rahmen der Kreditabwicklung infolge\nder Umschuldung auch nicht mehrere tausend DM bar übriggeblieben.\nDie Eigentumswohnung sei praktisch unverkäuflich, ihr\n\n18\n\n \n\n19\n\nVerkehrswert liege bei nur 84.000,00 DM\nentspe-chend einem Schätzungsgutachten vom 07.09.1992.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Beklagte müsse sich das Verhalten\nP.s zurech-nen lassen, da sie seit Anfang 1989 eng mit ihm\nzusammenarbeite und seine Vorgehensweise gekannt und geduldet habe.\nMit ihrem Einverständnis sei P. seit März 1990 als Partner der\nBeklagten aufgetre-ten und habe damit in seinem Briefkopf geworben;\nzudem habe er über sämtliche Formulare für die Kreditvermittlung\nverfügt. Da sie den Eindruck gehabt hätten, P. und die Beklagte\nstünden ihnen als einheitliche Vertragspartner gegenüber, hafte die\nBeklagte im Wege des Einwendungsdurchgriffs. Unabhängig davon, daß\nP. die von ihnen blanco un-terzeichnete Selbstauskunft\nwahrheitswidrig falsch ausgefüllt habe, sei es zu einer wirksamen\nDarle-hensbegebung nicht gekommen, weil die Valuta von Notar B.\ntreuwidrig an P. ausgezahlt worden sei, obwohl die Eintragung der\nKläger im Grundbuch nicht sichergestellt gewesen sei. Schließlich\nsei die Beklagte ihnen auch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht\nschadensersatzpflichtig, da sie nicht über die Nachteile aus der\nmit der Finanzie-rung verbundenen Lebensversicherung aufgeklärt und\nzudem gegen ihre eigenen Beleihungsrichtlinien verstoßen habe. In\ngrob fahrlässiger Weise habe die Beklagte ohne nähere Prüfung die\ngeringwer-tige Wohnung mit über 100 % finanziert. Mit der\nentsprechenden Schadensersatzforderung rechnen die Kläger\nhilfsweise gegenüber der Darlehensforderung auf.\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\ndie Zwangsvollstreckung aus der\nvoll-streckbaren Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde\ndes Notars Klaus-Peter B. in E. vom 06.06.1990 - UR-Nr. - für\nunzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die Kläger auf-grund\nihrer persönlichen Haftung richte.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\n1.\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n2.\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\nhilfsweise im Wege der Widerklage die\nKläger zu verurteilen, als Gesamtschuld-ner an sie 100.310,00 DM\nnebst 4 % Zin-sen seit dem 09.06.1990 zu zahlen.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Kläger haben Abweisung der\nHilfswiderklage be-antragt.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDie Beklagte hat vorgetragen:\n\n52\n\n \n\n53\n\nDie Darlehensbegebung sei wirksam, da\nunabhängig von einer Verletzung ihres Treuhandauftrags durch den\nNotar den Klägern die Darlehensvaluta zugefl-ossen sei; sie hätten\nnämlich sie, die Beklagte, angewiesen, die Auszahlung des Geldes\nvorzunehmen\n\n54\n\n \n\n55\n\nund insofern habe der Notar das Geld in\nihrem Interesse an den Verkäufer gezahlt, damit sie als Eigentümer\neingetragen werden könnten. Das Fehlverhalten P.s müsse sie sich\nnicht - schon gar nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs -\nentge-genhalten lassen, weil dieser lediglich als selb-ständiger\nVersicherungsmakler Darlehensanträge ihr vermittelt habe. Die\nnotwendigen Formulare seien ihm lediglich aus Vereinfachungsgründen\nüberlassen worden, ohne daß er je in Kreditentscheidungen\neinbezogen gewesen sei oder gar die Funktion einer Bankzweigstelle\ngehabt habe. Mit den Machenschaf-ten P.s und N.s habe sie nichts zu\ntun gehabt, negative Erkenntnisse habe sie erst nach Abschluß des\nvorliegenden Darlehensvertrages und Auszahlung der Valuta bekommen.\nOhnehin sei P. auch deswegen nicht ihr Erfüllungsgehilfe, da er den\nVerkauf der Eigentumswohnung in eigenem Interesse abgewickelt und\ndie Finanzierung dabei nur am Rande eine Rolle gespielt habe.\nHinsichtlich der falschen Ausfül-lung der Selbstauskunft sei P.\nallenfalls Erfül-lungsgehilfe der Kläger. Sie habe daher aufgrund\nder falschen Angaben von der Finanzierbarkeit des Kaufvertrages\nausgehen dürfen. Über den Zustand der Wohnung habe sie sich durch\neinen Gutachter vergewissert; Prof. G. sei in seinem Gutachten vom\n02.05.1990 zu einem Sachwert von 146.500,00 DM und einem\nErtragswert von 122.220,00 DM gelangt, wobei er bereits einen Abzug\nvon 4.000,00 DM für Mängel vorgenommen habe. Selbst im\nZwangsverstei-\n\n56\n\n \n\n57\n\ngerungsverfahren sei noch von einem\nSachwert von 93.000,00 DM ausgegangen worden. Da die\nBelei-hungsrichtlinien - gegen die nicht verstoßen wor-den sei -\nnur ihrem eigenen Schutz dienten, sei sie zu einer weiteren\nÜberprüfung der Werthaltig-keit des Objektes im Interesse der\nKläger nicht verpflichtet gewesen. Entsprechendes gelte für die\nFrage der Wirtschaftlichkeit der Tilgungsausset-zung gegen\nAbtretung der Lebensversicherung.\n\n58\n\n \n\n59\n\nFür den Fall der Unwirksamkeit des\nDarlehensver-trages macht die Beklagte mit der Hilfswiderklage\nRückzahlung der Valuta aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten\nBereicherung geltend; die Klä-ger seien nicht entreichert, da sie\nselbst die An-weisung zur Auszahlung des Geldes in ihrem eigenen\nInteresse gegeben hätten.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDurch Urteil vom 09.03.1993 hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Es ist von einer wirksamen\nHingabe der Darlehensvaluta ausgegangen und hat einen\nEinwendungsdurchgriff verneint, weil Darle-hensvertrag und\nKaufvertrag rechtlich selbständig seien. Daß etwa die Kläger bei\nAbschluß der Ver-träge darauf vertraut hätten, P. sei Partner der\nBeklagten, sei nicht ersichtlich, abgesehen davon, daß P. hier als\nVerkäufer im eigenen Interesse aufgetreten sei.\nAufklärungspflichten habe die Be-klagte nicht gegenüber den Klägern\nverletzt. Wegen\n\n62\n\n \n\n63\n\nweiterer Einzelheiten der Begründung\nwird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.\n\n64\n\n \n\n65\n\nGegen dieses Urteil haben die Kläger\nform- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in for-mell\nnicht zu beanstandender Weise begründet.\n\n66\n\n \n\n67\n\nUnter Bezugnahme auf ihr\nerstinstanzliches Vor-bringen tragen die Kläger noch vor:\n\n68\n\n \n\n69\n\nP. selbst habe anläßlich der kurzen\nBegegnung geäußert, das Geschäft gehe gewiß problemlos in Ordnung.\nFrau A. habe den Klägern den Werbepro-spekt P.s ausgehändigt und\ndabei ausdrücklich dar-auf hingewiesen, daß P., wie im Prospekt\nhervor-gehoben, \"Partner der R.\" sei; die Finanzierung, durch die\nBeklagte sei daher problem- und risi-kolos; sie brauchten sich um\nnichts zu kümmern, weil P. aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit\nder Beklagten alles regele. Den Finanzierungsplan Bl. 54 d.A. habe\nFrau A. bestätigt und sodann die Kläger die unausgefüllten\nFormulare für die Darle-hensgewährung unterzeichnen lassen.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDie von der Beklagten betriebene\nZwangsvollstrek-kung wegen der persönlichen Haftung sei unzulässig\nentsprechend den Auführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil\nvom 21.05.1993 - 17 U 74/92 -, des-sen Begründung sich die Kläger\nzu eigen machen. Da P. von der Beklagten eine Provision i.H.v. 1,5\n% der Darlehenssumme erhalten habe, müsse diese\n\n72\n\n \n\n73\n\nunter den hier gegebenen Umständen\ngemäß §§ 166, 278 BGB für dessen Verhalten einstehen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDie Kläger beantragen,\n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Zwangsvollstreckung aus der \"Grund-schuldbestellungsurkunde\"\nvom 6. Ju-ni 1990 (UR-Nr. Notar B. in E.) für un-zulässig zu\nerklären, soweit die Kläger unter Nr. 4 als Gesamtschuldner die\nper-sönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der\nvereinbarten Grundschuld übernommen und sich insoweit der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen\nhaben.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\n \n\n85\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\nhilfs-weise im Wege der Widerklage die Klä-ger zu verurteilen, an\ndie Beklagte 100.310,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 13.06.1990\nzu zahlen.\n\n86\n\n \n\n87\n\nDie Beklagte nimmt Bezug auf ihr\nerstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des\nange-fochtenen Urteils und trägt noch vor:\n\n88\n\n \n\n89\n\nAnläßlich der nur kurzen Begegnung P.s\nmit den Klägern sei weder in Einzelheiten über den Kauf-\n\n90\n\n \n\n91\n\nvertrag noch in irgendeiner Weise über\ndas vor-gesehene Darlehen gesprochen worden. Der jetzige\nSachvortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlun-gen und zur\nUnterzeichnung der einzelnen Urkunden sei neu und müsse als im\nWiderspruch zu dem erstinstanzlichen Vorbringen stehend bestritten\nwerden; insbesondere sei ihnen von Frau A. weder der Werbeprospekt\nmit dem Satz \"Partner der R.\" vorgelegt noch von dieser auf den\nentsprechenden Inhalt hingewiesen worden; besonderes Vertrauen habe\ninsoweit nicht in Anspruch genommen werden können. Die Kläger seien\nausweislich der notariel-len Urkunde vom 18.05.1990 ausführlich\nüber den Inhalt des Mustervertrages unterrichtet worden, mithin\nauch über die Sozialbindung. Einer über das normale Maß\nhinausgehenden Verknüpfung von Kauf- und Darlehensvertrag stehe\nentgegen, daß schon vom zeitlichen Ablauf her der Entschluß der\nKläger zum Kauf des Wohnungseigentums nicht von der Zusage des\nDarlehens durch die Beklagte abhängig gemacht worden sei. Das\nRisiko einer falschen Ertragsanga-be trage bei der Anbahnung des\nKreditvertrags im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf der\nkredit-suchende Kapitalanleger.\n\n92\n\n \n\n93\n\nDie Beklagte hält die Entscheidung des\nOLG Düs-seldorf für unzutreffend, weil das finanzierte\nAbzahlungsgeschäft nicht mit der Gewährung ei-nes hypothekarisch\ngesicherten Darlehens für ein Grundstücksgeschäft gleichgestellt\nwerden könne. Die verschiedene Rechtsträgerschaft zwischen der\nBeklagten als kreditgebender Bank und P. als\n\n94\n\n \n\n95\n\nGrundstücksveräußerer sei ohne weiteres\nerkennbar gewesen; nach dem äußeren Ablauf sei P. allenfalls\nErfüllungsgehilfe der Kläger beim Ausfüllen der Formulare gewesen.\nDas Risiko der falschen Ausfül-lung der von ihnen unterzeichneten\nBlancoformulare müsse den Klägern zur Last fallen. Im übrigen habe\nihnen bei der Beachtung der im Verkehr erforder-lichen Sorgfalt\naufgrund ihrer desolaten finan-ziellen Situation klar sein müssen,\ndaß ohne Ver-schweigen dieser Verhältnisse unter normalen\nUm-ständen nicht mehr mit einem Kredit zu rechnen ge-wesen sei.\n\n96\n\n \n\n97\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach-\nund Streit-standes wird auf die von den Parteien in beiden\nRechtszügen gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n98\n\n \n\n99\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n100\n\n \n\n101\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n102\n\n \n\n103\n\nDie von den Klägern in dem beschränkten\nUmfang be-züglich der persönlichen Unterwerfungserklärung zu Ziff.\n4 der Grundschuld-Bestellungsurkunde weiter-verfolgte\nVollstreckungsgegenklage ist zwar gem. §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5,\n800 Abs. 5 ZPO zulässig, da materiellrechtliche Einwendungen gegen\nden ti-tulierten Anspruch aus § 780 BGB geltend gemacht werden\nsollen; in diesem Zusamenhang bedarf die Frage der Wirksamkeit der\nUnterwerfungserklärung\n\n104\n\n \n\n105\n\nkeiner weiteren Untersuchung, weil\nselbst im Falle materieller Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels\ndie auf materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten\nAnspruch gestützte Vollstreckungs-gegenklage nach der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig bleibt (vgl. BGH WM\n1992, 1989 ff.).\n\n106\n\n \n\n107\n\nDie Vollstreckungsgegenklage ist jedoch\n- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - unbe-gründet.\n\n108\n\n \n\n109\n\nDie Übernahme der persönlichen Haftung\ndurch die Kläger in der Unterwerfungserklärung gem. Ziff. 4 der\nGrundschuldbestellungsurkunde stellt ein ab-straktes\nSchuldversprechen nach § 780 BGB dar, dessen Wirksamkeit nicht\nzweifelhaft ist. Die Klä-ger haben durch notarielle Urkunde vom\n18.05.1990 unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb des betref-fenden\nWohnungseigentums vom Streitverkündeten P. entsprechend dem\nMustervertrag vom 12.04.1990 erteilt, in dem auch die\nVollmachterteilung zur Unterwerfung der Kläger unter die\npersönliche sofortige Zwangsvollstreckung enthalten war; in dem\nnotariellen Erwerbsvertrag vom 29.05.1990 (UR-Nr. des Notars B. in\nE.) wurde sodann die Notariatsgehilfin G. V. wirksam\nbevollmächtigt, u.a. die Kläger als Käufer sowohl dinglich als auch\npersönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Die\npersönliche Haftungsübernahme seitens der Kläger in dem von der\nBeklagten ver-wendeten Vertragsformular hält einer Inhaltskon-\n\n110\n\n \n\n111\n\ntrolle nach dem AGBG stand,\ninsgesondere handelt es sich für die im Umgang mit Verschuldungen\nnicht geschäftsunerfahrenen Schuldner insoweit nicht um eine\nüberraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG, da sie zugleich die\npersönlichen Kreditnehmer auf-grund des Darlehensvertrages mit der\nBeklagten wa-ren (vgl. BGH NJW 1991, 286 m.w.N.).\n\n112\n\n \n\n113\n\nDiese wirksam übernommene persönliche\nHaftung der Kläger durch das abstrakte Schuldversprechen ist auch\nnicht dadurch vollständig entfallen, daß die Beklagte\nTeilbefriedigung aus der Grundschuld im\nZwangsversteigerungsverfahren erlangt und die frühere Grundschuld\nmit dem Zuschlag im Zwangs-versteigerungsverfahren und der\nErlöszuteilung er-loschen ist (§§ 1192, 1181 BGB, 91 ZVG) vgl. BGH\nNJW 1991, 286; NJW-RR 1987, 59, 60; a.A. offenbar noch OLG Celle WM\n1985 (1313). Allerdings ist die persönliche Haftung der Kläger in\nHöhe der Teilbe-friedigung der Beklagten im\nZwangsversteigerungs-verfahren entfallen, weil nach dem Sinn und\nZweck der Vereinbarung eine Verbindung zwischen Grund-schuld und\nSchuldversprechen dergestalt geschaffen ist, daß der Gläubiger den\nfür die Grundschuld angegebenen Betrag aus der Urkunde\ngrundsätzlich nur einmal verlangen und vollstrecken darf, mithin\nGrundschuld und Schuldanerkenntnis in diesem Falle nicht\nkumulative, sondern alternative Sicherheiten in Höhe des\nGrundschuldbetrages darstellen (vgl. BGH JR 1989, 157, 158 m.w.N.).\nDem hat die Beklag-te dadurch Rechnung getragen, daß sie mit\nSchrei-ben vom 26.04.1993 (Bl. 302 d.A.) nach Durchfüh-\n\n114\n\n \n\n115\n\nrung des Zwangsversteigerungsverfahrens\nden er-haltenen Versteigerungserlös i.H.v. 77.791,12 DM (nach Abzug\nder Verwertungs- und Terminkosten) in der zulässigen Form des § 367\nBGB verrechnet und dementsprechend in der Verhandlung vor dem Senat\ndie bindende Erklärung abgegeben hat, daß wegen des den Klägern\ngewährten Darlehens aufgrund der persönlichen\nUnterwerfungserklärung gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom\n26.04.1993 nur noch wegen einer Hauptforderung von 45.334,23 DM\nnebst Zinsen vollstreckt werde (vgl. Bl. 377 d.A.). Damit kommt\neine teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvoll-streckung gem. §\n767 ZPO hinsichtlich des diesen Restbetrag übersteigenden früheren\nSchuldbetrages nicht mehr in Betracht.\n\n116\n\n \n\n117\n\nAber auch hinsichtlich der weitergehend\nnoch dro-henden Vollstreckung aus der persönlichen\nUnter-werfungserklärung der Grundschuldbestellungsurkun-de ist die\nKlage nicht begründet, weil durchgrei-fende Einwendungen im Sinne\nvon § 767 ZPO gegen den titulierten Anspruch nicht bestehen. Die\nKlä-ger können nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Al-ternative bzw.\nSatz 2 1. Alternative BGB das ab-gegebene abstrakte\nSchuldversprechen wegen Unwirk-samkeit oder Anfechtbarkeit des\nzugrunde liegenden Darlehensvertrages zurückfordern, wie ihnen auch\nkein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von je-ner\nVerbindlichkeit aus dem Gesichtspunkt der po-sitiven\nForderungsverletzung oder des Verschuldens bei Vertragsschluß gegen\ndie Beklagte zusteht.\n\n118\n\n \n\n119\n\n \n\n120\n\n \n\n121\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger ist\neine Darle-hensverbindlichkeit zur Entstehung gelangt, weil von\neiner wirksamen Darlehensbegebung auszugehen ist. Es kann\ndahinstehen, ob eine Darlehensaus-zahlung schon mit der Überweisung\nder Valuta auf das von dem Notar B. eingerichtete Anderkonto\nbewirkt worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2947); denn spätestens mit\nder Auszahlung der Valuta durch den Notar an P. als Verkäufer ist\ndas Darlehen als ge-währt anzusehen (vlg. BGH NJW-RR 1987, 59, 60).\nOb diese Handhabung dem Treuhandauftrag der Beklagten widersprach,\nist insoweit ohne Belang; denn P. hat die Auszahlung an sich\ngeltend gemacht, wozu er nach dem Kaufvertrag ermächtigt war, da\ndie Kläger ihren Auszahlungsanspruch bezüglich des Darlehens an ihn\nabgetreten hatten. Die Kläger können den dem abstrakten\nSchuldversprechen zugrundelie-genden Darlehensvertrag auch nicht\nmit der Folge der Nichtigkeit wegen arglistiger Täuschung gem. §§\n123, 142 BGB anfechten, da eine der Beklagten zurechenbare\narglistige Täuschung der Kläger im Hinblick auf die von diesen\nabgegeben Vertragser-klärung nicht ersichtlich ist; vielmehr ist\nden Klägern auf ihren willensmängelfrei gestellten Darlehensantrag\ndas Darlehen von der Beklagten im gewünschten Umfang gewährt\nworden.\n\n122\n\n \n\n123\n\nDie Kläger können der wirksam\nbegründeten Darle-hensverbindlichkeit auch nicht im Wege des sog.\nEinwendungsdurchgriffs die eventuelle Nichtigkeit des mit P.\ngeschlossenen Kaufvertrages entge-\n\n124\n\n \n\n125\n\ngenhalten, weil der Kaufvertrag mit P.\nund der Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht als\nwirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Selbst der rechtsunkundige\nLaie weiß, daß - anders als bei finanzierten Abzahlungsgeschäften\nüber bewegliche Sachen - die kreditgebende Bank und der\nGrund-stücksveräußerer in der Regel verschiedene Recht-sträger\nsind, die ihre eigenen jeweils verschie-denen Interessen wahrnehmen\n(BGH WM 1979, 1054). Auch aus der Sicht der Kläger als Käufer sind\ndie beiden Geschäfte daher rechtlich und wirtschaft-lich zu\ntrennen. Ein innerer oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen\nfinanziertem Rechtsgeschäft und Darlehen, eine funktionelle\nZusammengehörig-keit beider Vertäge, besteht nur insoweit, als ein\ndem Käufer zum Erwerb des Grundstücks gewähr-tes Darlehen beim\ntypischen Grundstückskaufvertrag häufig unter der Vereinbarung oder\nunter der Vor-aussetzung einer bestimmten Verwendung, als\nzweck-gebunden, gewährt wird; das reicht jedoch in der Regel - so\nauch hier - für einen Einwendungsdurch-griff nach § 242 BGB nicht\naus.\n\n126\n\n \n\n127\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte\nschließlich auch nicht wegen schuldhaft begangener eigener\nPflichtverletzung oder einer ihr etwa zurechenba-ren\nPflichtverletzung P.s bei den Vertragsverhand-lungen Anspruch\ndarauf, so gestellt zu werden, als sei der Darlehensvertrag nicht\ngeschlossen worden, mit der daraus resultierenden Folge einer\nBefrei-ung auch von dem abstrakten Schuldversprechen.\n\n128\n\n \n\n129\n\n \n\n130\n\n \n\n131\n\nEine Verletzung eigener, gerade den\nKlägern ge-genüber obliegenden Aufklärungs- oder sonstigen\nNebenpflichten seitens der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. In\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Bank\nbei der Kreditvergabe grundsätzlich keine Aufklärungs- und\nBeratungspflicht hinsichtlich der Risiken der Darlehensgewährung\ntrifft; dies betrifft ganz ge-nerell die Frage der Zweckmäßigkeit\nund Finanzier-barkeit eines Vorhabens, die grundsätzlich in die\nRisikosphäre des Darlehensnehmers selbst fällt. Ausnahmen gelten\nallenfalls dann, wenn die Bank ein besonderes Aufklärungs- und\nSchutzbedürfnis des Kreditnehmers erkennt, z.B. einen zusätzlichen\nGefährdungstatbestand schafft oder einen sog. Wis-sensvorsprung\nhat; einen solchen muß sie sich in-dessen nicht verschaffen (vgl.\nhierzu zuletzt: BGH WM 1992, 602 und 977; WM 1990, 584 und 920\nff.). Von daher kommt schon ein evtl. Verstoß der Beklagten gegen\nihre eigenen Beleihungsrichtlinien - wie sie die Kläger geltend\nmachen wollen - nicht als denkbare, zugunsten der Kläger wirkende\nPflichtverletzung in Betracht; desgleichen ist die Bank nicht\nallgemein verpflichtet, eine Schu-fa-Nachfrage zu halten oder eine\nSelbstauskunft zu verlangen. Derartige Maßnahmen dienen nicht dem\nSchutz der Kläger als Darlehensnehmer, sondern dem der Beklagten\nals Kreditinstitut; denn wenn eine Kreditierung letztlich sich als\nnicht machbar aus diesen Gründen erweisen sollte, liegt das\nRisiko\n\n132\n\n \n\n133\n\neiner vorschnellen Kreditgewährung\nallein bei der Bank, die dann später - wie hier - im\nZwangsvoll-streckungsverfahren ausfallen kann und für die sich die\nRückforderung als uneintreibbar erweist. Die Besonderheiten der\nVorgeschichte dieses Kre-ditgeschäfts führen hier nicht zu einer\nanderen, der Beklagten nachteiligen Betrachtungsweise. Es mag sein,\ndaß es bei den bereits hoch verschul-deten Kläger unsinnig war, sie\nals Voraussetzung für ein weiteres sog. Euro-Darlehen zunächst zur\nSicherheit ein Grundstück auf Kredit erwerben zu lassen. Dieser\nUmstand kann indessen nicht der Beklagten angelastet werden, weil\ner dieser gegenüber völlig außer Betracht geblieben ist. Die\nBeschaffung des sog. Euro-Darlehens sollte nämlich über den\nKreditvermittler N. stattfinden, und nur insoweit war das\nvorliegende Grundstückserwerbs-geschäft mit Darlehensaufnahme\nergänzend herange-zogen worden. Danach handelte es sich auch bei\ndem vorliegenden Kreditvertrag nicht etwa um eine Umschuldung. Im\nVerhältnis zu der Beklagten waren die Kläger als normale\nGrundstückserwerber aufge-treten; ihre Sorglosigkeit im\nZusammenhang mit ih-ren weiteren Kreditgeschäften können sie\ndeswegen nicht im Sinne einer Risikohaftung auf die Beklag-te\nabwälzen. Dies gilt schon deshalb, weil es gar nicht das Interesse\nder Kläger war, daß die Be-klagte von ihren ungünstigen\nfinanziellen Verhält-nissen erfahren sollte; ihnen war nämlich\ndurchaus geläufig, daß sie bei einer normalen Geschäftsbank\njedenfalls hinsichtlich ihres erweiterten Kredit-\n\n134\n\n \n\n135\n\nbedarfs keinen Kredit erhalten würden,\ndeshalb hatten sie sich auch an Kreditvermittler mit \"be-sonderen\nQualitäten\" wie den Makler N., und über diesen weitervermittelt, an\nP. gewandt.\n\n136\n\n \n\n137\n\nAuch soweit es um Pflichtverletzungen\ndes P. gegenüber den Klägern geht, muß sich die Beklagte diese\nnicht im Rahmen des Darlehensvertrages gem. § 278 BGB zurechnen\nlassen, wie schon das Landge-richt zutreffend ausgeführt hat. Es\nist bereits fraglich, ob P. im Rahmen des Darlehensvertrages unter\nanderem auch als Erfüllungsgehilfe der Beklagten angesehen werden\nkann. Der Senat ist allerdings der Meinung, daß sich eine\nderarti-ge Erfüllungsgehilfenstellung nicht darauf gründen läßt,\ndaß P. sich mit Billigung der Beklagten als \"Partner der R.\"\nbezeichnet hat und auch den Klägerin gegenüber als solcher\naufgetreten ist und daß er über Darlehensantragsformulare der\nBe-klagten verfügte. Denn daraus war nur abzuleiten, daß P. ständig\nmit der Beklagten zusammenarbeite, wie es auch tatsächlich geschah;\nhierin liegt kei-ne Besonderheit, weil Finanzmakler üblicherweise\ngegen Provision für verschiedene Banken Kredite vermitteln und sich\nzur Vereinfachung des Ver-fahrens deren Antragsformularen bedienen.\nDie in diesem Zusammenhang von P. etwa gemachte Aussage, die\nKreditierung des Grundstücksgeschäfts sei pro-blemlos, erwies sich\nim Ergebnis als zutreffend; die Kläger konnten daraus aber nicht\nden Schluß ziehen, die Beklagte selbst oder P. mit bindender\nWirkung für diese habe die Finanzierbarkeit des\n\n138\n\n \n\n139\n\nKaufvertrages geprüft und für\ndurchführbar er-klärt, so daß die Kläger darauf vertrauen könnten,\nder Kaufvertrag sei für sie mit der Finanzierung ein machbares\nGeschäft. Letztlich kann die Frage einer Einstufung P.s auch als\nErfüllungsgehilfe der Beklagten im Rahmen des Darlehensvertrages\nauf sich beruhen, weil P. die hier maßgeblichen Pflichtverletzungen\ngegenüber den Klägern als de-ren Erfüllungsgehilfe im Rahmen seines\nKaufvertra-ges mit diesen begangen hat, was sich die Beklag-te\nnicht zurechnen lassen muß. Letztlich wollen nämlich die Kläger\ngeltend machen, die Beklagte habe keinen Kredit gewähren dürfen,\nweil sie bei Abschluß des Kaufvertrages von P. \"übers Ohr gehauen\"\nworden seien durch dessen falsche Angaben über die Rentabilität des\nObjekts, nämlich die tatsächliche Höhe der Mieteinnahmen. Dies\nfällt aber grundsätzlich in die eigene Risikosphäre der Kläger.\nAufgrund der Rentabilitätsangaben ihres Maklers N., die auf\nentsprechenden Angaben P.s im Rahmen des Kaufvertrages beruhten,\nerhofften sich die Kläger ein lukratives Geschäft und darüber\nhinaus noch eine Beteiligung an der Provision des Maklers N., um\ndamit letztlich an ein Euro-Darle-hen zur Deckung ihres\nKreditbedarfs zu gelangen. Derartige Angaben über die Miethöhe sind\nin erster Linie dem Kaufvertrag und nicht dem Bereich der Anbahnung\ndes Kreditvertrages mit der Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH WM\n1992, 602); hierauf wirk-ten sie sich allenfalls mittelbar aus.\nDiese Täu-\n\n140\n\n \n\n141\n\nschung der Kläger durch P. hat die\nBeklagte nicht zu vertreten, weil sie weder selbst am Kaufvertrag\nmitgewirkt hat noch insoweit P. ihr Vertreter oder\nVerhandlungsgehilfe war. Dies gilt selbst dann, wenn wie vorliegend\nder voraussichtliche Mieter-trag von 675,00 DM, der falsch von P.\nangegeben worden war, in dem dem Darlehensantrag beigefügten\nFinanzierungsplan auftaucht. Gleiches gilt für die Frage der\nSozialbindung des erworbenen Objekts, deren Verschweigen ebenfalls\nP. in seiner Eigen-schaft als Verkäufer zuzurechnen ist. Wenn P.\ndie falsch angegebenen Mieteinnahmen im Zusammenhang mit dem\nDarlehensantrag der Kläger in dem Finan-zierungsplan mit aufführte\nund darüber hinaus fal-sche Angaben zu den Verbindlichkeiten der\nKläger machte, so müssen die Kläger sich diese Umstände selbst\nzurechnen lassen, weil sie die entsprechen-den Unterlagen blanco\nunterschrieben haben. Die Ausfüllung dieser Unterlagen nahm P.\nnicht als Er-füllungsgehilfe der Beklagten, sondern als Vertre-ter\nund Erfüllungsgehilfe der Kläger vor; der Fall ist insoweit nicht\nanders zu beurteilen, als wenn P. die falschen Angaben in von ihm\nvorbereiteten Formularen gemacht und die Kläger diese Unterla-gen\nanschließend unterschrieben und - möglicher-weise noch selbst - bei\nder Beklagten eingereicht hätten.\n\n142\n\n \n\n143\n\nErweist sich mithin die\nVollstreckungsgegenklage der Kläger als unbegründet, so kommt eine\nEnt-\n\n144\n\n \n\n145\n\nscheidung über die Eventualwiderklage\nder Beklag-ten nicht in Betracht.\n\n146\n\n \n\n147\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n148\n\n \n\n149\n\nDie Voraussetzungen für eine - von den\nKlägern mit Schriftsatz vom 25.10.1993 angeregte -\nRevisions-zulassung (§ 546 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor. Die\nRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; entgegen der\nAnsicht der Kläger weicht der Senat weder zur Frage des Zeitpunkts\nder Darlehensbege-bung noch zu der einer Zurechnung des Verhaltens\ndes Streitverkündeten P. von bestehender Recht-sprechung des\nBundesgerichtshofs ab.\n\n150\n\n \n\n151\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz, im\nHinblick auf die Prozeßerklärung der Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung vom 06.10.1993 abweichend von der vorläufigen\nWertfestsetzung im Senatsbe-schluß vom 28.06.1993: 45.334,23 DM (§§\n3, 4 ZPO, 22 Abs. 1 GKG; vgl. auch OLG Nürnberg MDR 1967, 410;\nSchneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 3351)\n\n152\n\n \n\n153\n\nWert der Beschwer für die Kläger:\n45.334,23 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-27/13-u-91-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1181","ref_norm":"1181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-27/13-u-91-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313964","retrieved":"2026-07-09 03:45:40.351329+00:00"}}