{"status":"available","doknr":"OLD313963","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1027.11U95.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-27","aktenzeichen":"11 U 95/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung des Klägers und die\nAnschlußberufung der Beklagten sind zulässig. Die Berufung ist\nteilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen, während die\nAnschlußberufung im vollen Umfang sachlich nicht gerechtfertigt\nist. Insgesamt haben die Beklagten an den Kläger unter\nBerücksichtigung ihrer eigenen Zahlungen und der\nKaskoversiche-rungssumme Schadensersatz in Höhe von 18.365,82 DM zu\nleisten.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nSie sind dem Kläger gemäß §§ 7, 17\nStVG, 3 PflVG in vollem Umfang ersatzpflichtig.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Zeugin A. hat als Fahrerin des dem\nBeklagten zu 1. gehörenden und bei der Beklagten zu 2.\nver-sicherten Kraftwagens gegen § 10 StVO verstoßen, wonach\nderjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten\nhat, daß eine Gefähr-dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen\nist. Sie ist, wie die im ersten Rechtszug durch-geführte\nBeweisaufnahme ergeben hat, ohne ausrei-chende Beachtung des\nrückwärtigen Verkehrs dicht vor dem Kläger in seinen Fahrweg\nhineingefahren.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDas ergibt sich insbesondere aus der\nAussage der Zeugin A.. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der\neinsehbare Teil der Straße frei war, als die Fahrerin sich durch\nZurücksetzen in der Parklücke auf das Anfahren vorbereitete. Wie\nunstreitig ist, liefen die einzelnen Vorgänge bei der\nFahrschüle-rin A. nicht zügig ab. Nach ihren Angaben hat sie dann\nden Wagen des Klägers erst plötzlich wahrge-nommen, als dieser fast\ngleichzeitig ihr Fahrzeug erfaßte. Das bedeutet, daß sie ihn auf\nder gesam-ten von ihr und auch von den Beklagten als gut einsehbar\nbezeichneten Strecke nicht bemerkt hat, und findet eine Erklärung\nnicht in einer hohen Ge-schwindigkeit des Klägers, sondern darin,\ndaß die Zeugin sich zeitweise auf andere Einzelheiten kon-zentriert\nhat, etwa die Vermeidung eines Anstoßes an geparkte Fahrzeuge.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nZu der Zeit, als die Zeugin A. den\nWagen des Klä-gers bemerkte, befand sie sich auch schon so weit in\ndem Fahrweg des fließenden Verkehrs, daß eine vorherige nochmalige\nRückschau geboten gewesen wäre. Das ergibt sich aus dem\nUnfallhergang, und die Beklagten tragen vor, der von der Zeugin A.\ngeführte Wagen habe sich mit der Frontpartie neben den Hinterrädern\neines am Fahrbahnrand abgestell-ten Fahrzeuges befunden.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nEin Mitverschulden des Klägers ist\nnicht erwiesen. Das gilt insbesondere auch für seine\nGeschwin-digkeit. Der Sachverständige S., der auch als\ngerichtlicher Sachverständiger gehört worden ist, hat mit\nzahlreichen Unterstellungen arbeiten müs-sen und ist dabei zu\nErgebnissen gekommen, die zwischen etwa 50 km/h und 91 km/h liegen.\nEr hat dabei die Geschwindigkeitsverminderung durch den Anstoß an\ndem Wagen der Zeugin A. und entgegen dem Vorbringen der Beklagten\nauch die Verminderung durch das Hineinfahren in eine Hecke\nberücksich-tigt. Als Möglichkeiten hat er gegenübergestellt, daß\nnach dem Zusammenstoß nur eine Lenk- und Schleuderbewegung\nstattgefunden hat oder daß der Kläger entgegen seinen Angaben auch\ngebremst hat. Ferner hat er erwogen, daß der Wagen des Klägers\nschon vor dem Anprall ins Schleudern gekommen sein könnte.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDabei ist nicht zu beanstanden, daß er\nauch Berechnungen unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers,\ner habe nach dem Unfall nicht gebremst angestellt hat, zumal auch\njetzt ein anderes Verhalten nicht erwiesen und nach Sachlage auch\nnicht beweisbar ist.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nEine neue Begutachtung ist nicht\nerforderlich, da es weiterhin dabei bleibt, daß einem\nSachverstän-digen zu den für seine Beurteilung ausschlaggeben-den\nPunkten keine bestimmten Anknüpfungstatsachen zur Verfügung\ngestellt werden können. Insofern dienen alle Berechnungen nur der\n\"Grenzbetrach-tung\" und nicht der Ermittlung der wahren\nGe-schwindigkeit.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden,\ndaß der Kläger verspätet und in schuldhafter Weise unrichtig auf\ndas Fahrmanöver der Zeugin A. reagiert hat. Zwar war er trotz des\nVorrangs für den fließenden Verkehr verpflichtet, sein\nFahrverhalten dem anderen Fahrzeug anzupassen, als erkennbar wurde,\ndaß die Zeugin A. in seinen Fahr-weg hineinfuhr. Es sind aber keine\nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er zu diesem\nmaßgeblichen Zeitpunkt noch so weit entfernt war, daß er den Unfall\nhätte vermeiden können. Geht man von dem Vorbringen der Beklagten\naus, der Blinker sei auf etwa 100 m Entfernung zu erkennen gewesen\nund dieser gesamte Straßenabschnitt sei zunächst freigewesen, so\nkonnte der Kläger bei seiner Annä-herung davon ausgehen, die Zeugin\nA. werde seine Vorbeifahrt noch abwarten.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Unfallhergang zeigt, daß der Kläger\ndurch den Geschehensablauf überrascht worden ist, und es sprechen\nkeine überwiegenden Gründe dafür, daß das auf eine verkehrswidrige\nFahrweise oder eine Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Auch bei\nZugrundelegung der Aussage der Zeugin A. ist es wahrscheinlicher,\ndaß der Kläger sich im Zeitpunkt ihres Herausfahrens aus der\nParklücke dem Fahrzeug schon bis auf eine geringe Entfernung\ngenähert hatte. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Anga-be, die\nZeugin habe den Kläger \"fast gleichzeitig\" mit dem Anprall\nwahrgenommen, ungenau ist, so ist auch jedenfalls keine Grundlage\nfür das Vorbringen der Beklagten vorhanden, der Wagen der Zeugin A.\nhabe schon über 2 1/2 Sekunden in seiner Endposi-tion gestanden\ngehabt.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Zeugin ist ebenfalls nicht erneut\nzu verneh-men. Sie ist ausführlich befragt worden, und eine\nnachträgliche genaue Eingrenzung kurzer Zeiträume übersteigt\nohnehin die menschlichen Fähigkeiten. Da die Zeugin den anderen\nWagen erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß bemerkt hat, kann sie\nauch keine Angaben zur Fahrweise des Klägers bei seiner Annäherung\nmachen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nUnter den gegebenen Umständen fehlt es\nferner an Tatsachen, die den Schuldvorwurf rechtfertigen könnten,\nder Kläger habe es unterlassen, durch ei-ne Ausweichbewegung den\nUnfall zu verhindern. Auch insoweit käme es auf den Abstand in\ndemjenigen Zeitpunkt an, in welchem eine Reaktion erstmals geboten\nwar.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDer Kläger hat schließlich auch nicht\naufgrund der verkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung einen Teil\nseines Schadens selbst zu tragen. Entgegen seiner Ansicht hat er\nzwar nicht den Beweis erbracht, daß der Unfall für ihn unabwendbar\nwar (§ 7 Abs. 2 StVG). Gegenüber einem Verstoß gegen die strengen\nAnforderungen des für die Verkehrs-sicherheit bedeutsamen § 10 StVO\ntritt jedoch im allgemeinen die Gefährdungshaftung gemäß § 17 StVG\nzurück (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrs-recht, 32. Aufl., §\n17 StVG Randziffer 18; OLG Hamm VRS 72/334; OLG Karlsruhe VRS\n77/45). Das gilt auch im vorliegenden Fall.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nAbegsehen davon, daß sich die Änderung\nder Haf-tungsquote auch auf die Höhe der Ersatzansprüche auswirkt,\nsind auch einige der streitigen Beträge begründet. Im wesentlichen\nsind die Mehrforderun-gen aber nicht gerechtfertigt.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie unstreitigen oder nachgewiesenen\nReparaturko-sten belaufen sich auf insgesamt 42.369,11 DM.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nGegen den im Gutachten vom 11. November\n1991 errechneten und vom Landgericht anerkannten End-betrag von\nnetto 41.883,10 DM werden keine Ein-wendungen mehr erhoben, und von\nden Mehrbeträgen aus der Rechnung des Klägers vom 12. Dezember 1991\nsind nur weitere 486,01 DM gerechtfertigt.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDazu gehören aus den ersten 10\nPositionen der Rechnung 23 Arbeitswerte = 239,20 DM für die bei-den\nrechten Räder mit Reifen, Kennzeichen, Kühler-grill und\nScheinwerfereinsatz. Die Schäden ergeben sich aus der\nErsatzteilliste des Gutachtens; bei den Lohnkosten sind sie nicht\nberücksichtigt. Für die weiteren 12 AW läßt sich das ohne nähere\nBe-gründungen nicht feststellen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEs ist nicht verständlich, weshalb der\nKläger, der weitgehend die Arbeitswerte des D.-Gutachtens\nübernimmt, für das Instandsetzen der vorderen lin-ken Tür 30 statt\n26 AW, für das Instandsetzen der vorderen rechten Tür dagegen nur\n25 statt 26 AW und für das Instandsetzen der hinteren linken\nSei-tenwand 15 statt 14 AW in Ansatz bringt.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nFerner ist nicht dargetan, daß in den\n385 AW für eine \"Reparaturlackierung\" nicht der Zeitaufwand für die\nDemontage enthalten ist, sondern mit 50 AW hinzukommt. Insbesondere\nläßt sich das nicht mit nachträglich hervorgetretenen Umständen\nbegründen. Was durch die Lackierkosten des Gutachtens erfaßt wird,\nstand von vorneherein fest. Zu der im Gut-achten berücksichtigten\nReparaturlackierung gehört ferner auch die Reinigung des Fahrzeuges\nvor der Lackierung.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDagegen sind die pauschalierten\nEntsorgungskosten in Höhe von insgesamt 206,81 DM, die laut\nAuskunft der D. im Gutachten nicht erfaßt sind und 40,00 DM für\nLackmuster und Mischanlage anzuerkennen. Auch bezüglich der Höhe\nder Beträge ergeben sich keine Bedenken (§ 287 ZPO).\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Mehrbeträge für Ersatzteile bleiben\ndagegen ebenfalls fraglich. Zusätzliche Kosten von 2,30 DM für das\nKennzeichen müßte der Kläger, wenn er den Betrag bezahlt hat,\nunschwer belegen können. Das ist nicht geschehen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDaß die Glühbirnen im rechten\nScheinwerfer zer-stört gewesen sind, mag zutreffen. Damit ist aber\nnoch nicht ersichtlich, daß sie in den Ansätzen des D.-Gutachtens\nnicht berücksichtigt sind. Unter den Ersatzteilen ist ein\nScheinwerfer rechts zum Preise von 590,15 DM aufgeführt.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nFolgende weiteren Schäden sind\nunstreitig:\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nMinderwert 6.000,00 DM Abschleppkosten\n197,00 DM Sachverständigengutachten 1.720,35 DM 7.917,35 DM\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nVon den obigen Schadenspositionen in\nHöhe von zusammen 50.286,46 DM sind wegen der Leistungen des\nKaskoversicherers 20 % = 10.057,29 DM abzuzie-hen. Die\nweitergehende Versicherungssumme betrifft Forderungen, die\ngegenüber den Beklagten nicht be-gründet sind.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nMietwagenkosten stehen dem Kläger in\nHöhe von 8.898,37 DM zu.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDurch die Aussagen der Zeugen F. und\nFrau U. ist trotz der nicht umfassenden Kenntnisse dieser Zeugen\nerwiesen, daß der Kläger ein Ersatzfahrzeug der Marke T. angemietet\nund benutzt hat. Für ein betrügerisches Zusammenwirken mit der\nFirma C. ist auch sonst kein Anhaltspunkt vorhanden. Eine Auskunft\nder Oberfinanzdirektion ist nicht einzu-holen, da nicht ersichtlich\nist, welche Unterlagen über die Vermietung des Fahrzeugs ihr zur\nVerfü-gung stehen sollen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nEs ist ferner überzeugend, daß nicht\nauf den unstreitig vorhandenen Pkw Marke H. als Ersatz-fahrzeug\nzurückgegriffen werden konnte. Der Kläger hat zweifellos nicht ohne\nGrund zwei Kraftwagen erworben, die verschieden beschaffen und für\nunterschiedliche Zwecke einzusetzen sind. Das be-schädigte Fahrzeug\nwar für den Gewerbebetrieb des Klägers bestimmt, während ein\nSportwagen nicht für sämtliche Zwecke geeignet war.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nMietwagenkosten sind jedoch nur für\neinen Zeitraum von 23 Tagen zu erstatten. Daß für die Reparatur\njedenfalls die im Gutachten vom 11. November 1991 genannten 15\nArbeitstage erforderlich waren, ist nicht streitig. Ihnen\nentsprechen 22 Kalendertage (12. November bis 3. Dezember 1991). Zu\ndiesen kommt noch der 11. November hinzu, da der Kläger zunächst\ndie Besichtigung durch den Sachverständi-gen abwarten mußte. Mit\nder Reparatur konnte an diesem Tage nicht begonnen werden, denn\nimmerhin hat sich der Unfall nach 14.00 Uhr ereignet, so daß die\nHinzuziehung eines Sachverständigen noch an diesem Tage zeigt, daß\nder Kläger sich sogar in besonderem Maße um eine Beschleunigung\nbemüht hat.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nAufgrund seiner\nSchadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) durfte der Kläger\nnicht mehr auf Ko-sten der Beklagten einen Mietwagen nehmen, als\nnur noch die Lieferung der fehlenden Zierleisten aus-stand. Unter\nBerücksichtigung der Höhe der Mietwa-genkosten war es ihm\nzuzumuten, einen Wagen ohne derartige Leisten zu benutzen.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden,\ndaß aus sonstigen Gründen mehr als 15 Arbeitstage erforderlich\nwaren. Die den Lohnkostenberechnun-gen zugrundeliegenden\nArbeitswerte ergeben zwar 18,4 Arbeitstage von je 8 Stunden, und es\nkommen noch Zeiträume hinzu, in denen die Arbeiten - zum Beispiel\nwährend des Trocknens des Lacks - nicht fortgesetzt werden konnten.\nAndererseits sind im allgemeinen aber mehrere Arbeitskräfte\ngleichzei-tig bei der Reparatur tätig.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nEntgegen der Darstellung des Klägers\nergibt eine vergleichende Gegenüberstellung des Gutachtens vom 11.\nNovember 1991 und der Rechnung vom 12. Dezem-ber 1991, daß sich das\nSchadensbild nicht geändert hat. Es sind nur ganz geringfügige\nÄnderungen bei der Bewertung vorzunehmen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDie Tages- und Kilometersätze der\nMietwagenrech-nung sind nicht zu kürzen, denn dem Kläger ist nicht\nzum Vorwurf zu machen, schuldhaft seine Verpflichtung zur\nSchadensminderung verletzt zu haben.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDabei mag es objektiv zutreffen, daß im\nNovem-ber 1991 ein dem beschädigten Fahrzeug des Klägers\nvergleichbarer Wagen auch zu einem geringeren Entgelt hätte\nangemietet werden können. Immerhin sind inzwischen die Mietpreise\nder H.-Empfehlung vom 1. September 1991 (vgl. VersR 1991/1113) mit\nWirkung ab 1. November 1992 deutlich ermäßigt wor-den (vgl. VersR\n1993/24). Ein Mieter, der von der Mietwagenfirma die erst kürzlich\nneu festgesetzten Beträge der H.-Empfehlung genannt bekommt, kann\njedoch grundsätzlich darauf vertrauen, daß diese nach sorgfältiger\nPrüfung auch unter Berücksichti-gung der Belange der\nHaftpflichtversicherer gerade noch als angemessen anerkannt worden\nsind. Das gilt auch für den Abschlag wegen längerer Mietdau-er.\nEinem durch einen Unfall Geschädigten würde es nicht einleuchten,\nwenn die Pauschalierung der Mietpreise durch die Schaffung von\nObergrenzen für ihn nicht einmal ein Anhaltspunkt sein sollte. H.\n(VersR 1991, 1113, 1114) führt anläßlich der Ände-rung der\nEmpfehlungen vom 1. September 1991 aus, die Akzeptanz bei den\nVersicherern sei unverändert hoch. Von den im H.-Verband\nzusammengeschlossenen Autoversicherern folge erklärtermaßen weniger\nals 1/5 den Empfehlungen nicht oder nur mit Einschrän-kungen,\nwährend die überwiegende Mehrheit sich bei der Schadensregulierung\ngrundsätzlich nach ihnen richte. Dies zeige, daß die Empfehlungen\nsich in der Praxis bewährt hätten und den Bedürfnissen der\nBeteiligten gerecht würden. Seit dem 1. Septem-ber 1990 seien die\nMietpreise kräftig gestiegen.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nBei dem Kläger kommt hinzu, daß er, wie\ndie Be-klagten unbestritten vortragen, mit der Mietwagen-firma C.\nständig zusammenarbeitete, indem er Kun-den seiner Werkstatt, die\neinen Mietwagen benötig-ten, an diese Firma verwies. Bedenken gegen\nderen Preisgestaltung hätten sich ergeben können, wenn der Kläger\nerfahren hätte, daß die Tarife bei der Schadensregulierung von den\nHaftpflichtversiche-rern nicht anerkannt wurden. Hierüber ist\njedoch nichts bekannt.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nSchließlich ist bei der Beurteilung\neines Mitver-schuldens des Klägers auch zu berücksichtigen, daß die\nBeklagten erstmals im zweiten Rechtszug die Angemessenheit der\nvereinbarten Mietpreise in Zweifel ziehen. Vorprozessual haben sie\nunter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % auf die\nMietwagenkosten einen Betrag von 6.000,00 DM gezahlt, der sich in\netwa ergibt, wenn man von dem Rechnungsbetrag der Firma C. in Höhe\nvon netto 13.823,55 DM wegen Eigenersparnis des Klägers 15 %\nabzieht. Im ersten Rechtszug haben die Beklagten ebenfalls nicht\nbehauptet, die Mietpreise seien nicht üblich, sondern haben sie nur\ngeltend ge-macht, der Kläger hätte wegen seiner langjährigen\nZusammenarbeit mit der Vermieterfirma eine stär-kere Herabsetzung\nerreichen können, als sie in der Empfehlung vorgesehen sei. Obwohl\ndie Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer einen Überblick über\ndie üblichen Mietwagenkosten haben müßte, macht sie erst im\nBerufungsverfahren geltend, die mit der Firma C. vereinbarten\nBeträge seien ohnehin überhöht. Dieses Verhalten der Beklagten\nbestärkt die Beurteilung, daß es dem Kläger, der sich kurzfristig\nentscheiden mußte, nicht als Verschulden anzulasten ist, daß er\nkeine Preisver-gleiche angestellt hat.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nEs ergibt sich dann folgende\nAbrechnung:\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n9 x 261,40 DM 2.352,60 DM 14 x 169,91\nDM 2.378,74 DM\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n23 x 3.527 x 2,04 DM 5.338,28 DM 23 x\n17,35 DM 399,05 DM 10.468,67 DM\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDie hiervon abzusetzende Eigenersparnis\nist auf 15 % = 1.570,30 DM zu bemessen. Es handelt sich dabei um\ndie Berücksichtigung der ohne den Scha-densfall durch den Gebrauch\ndes eigenen Fahrzeugs eintretenden Entwertung und der\nbetriebsabhängigen Kosten der Nutzung. Da das Fahrzeug nicht\nabge-meldet worden ist, sind die festen Kosten nicht entfallen.\nTreibstoffe sind auch für den Mietwagen nötig gewesen.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nBei der Abschätzung der Entwertung kann\nman davon ausgehen, daß das Fahrzeug des Klägers bei einer\nLaufleistung von etwa 3.500 km im Monat nach vier Jahren (168.000\nkm) nur noch einen mäßigen Restwert besitzt. Die anteilige\nEntwertung für 23 Tage beläuft sich dann bei einem Kaufpreis von\nnetto 63.000,00 DM ohne einen Restwert auf etwa 2.000,00 DM, bei\neinem Restwert von 25 % auf etwa 1.500,00 DM. Außerdem werden\nWartungs-, Pflege- und Instandsetzungskosten (Werkstattkosten)\ner-spart.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nZusammengefaßt ergibt das, daß die\nunterbliebene Nutzung des eigenen Fahrzeugs zu Ersparnissen von\netwa 15 % der Mietwagenkosten und nicht von nur 10 % geführt\nhat.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nEs verbleiben dann 8.898,37 DM.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nEine Pauschalierung der kleineren\nAuslagen des Klägers auf 40,00 DM liegt innerhalb der bei\nau-ßergerichtlichen Regulierungen von Schadensfällen wie auch bei\nRechtsstreiten üblichen Größenordnung und ist auch im vorliegenden\nFall nicht streitig.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDer gesamte Ersatzbetrag errechnet sich\ndann fol-gendermaßen:\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nReparaturkosten 42.369,11 DM Minderwert\n6.000,00 DM Abschleppkosten 197,00 DM Gutachten 1.720,35 DM\n50.286,46 DM abzüglich Kaskoversicherung 10.057,29 DM 40.229,17 DM\nMietwagen 8.898,37 DM Auslagen 40,00 DM 49.167,54 DM abzüglich\nZahlungen der Beklagten 30.801,72 DM 18.365,82 DM\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nVerzugszinsen stehen dem Kläger\naufgrund der Fristsetzung bis zum 3. Dezember 1991 ab 4. De-zember\n1991 zu, auf Mietwagenkosten in Höhe der begründeten 8.998,37 DM\nabzüglich gezahlter 6.000,00 DM wegen der späteren Geltendmachung\nerst ab 13. Dezember 1991. Zu verzinsen ist auch derjenige\nTeilbetrag der Klageforderung in Höhe von 10.057,29 DM, der wegen\nder Zahlung des Kasko-versicherers nicht mehr geltendgemacht wird;\ndie Erledigungserklärungen der Parteien beziehen sich nur auf die\nHauptforderung. Die Verzinsung endet hinsichtlich eines Betrages\nvon 7.766,02 DM am 19. Mai 1993 und im übrigen am 15. Juni\n1993.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nAus der Bankbescheinigung vom 5.\nDezember 1991 ist zu entnehmen, daß der Kläger in seinem\nGewerbebe-trieb mit Bankkrediten arbeitet, und es ist nichts\nersichtlich, was darauf hindeuten könnte, daß sich daran etwas\ngeändert hat.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nEin Zinssatz von 14 % kann dagegen\nnicht durchge-hend zugrundegelegt werden, da die Kreditzinsen seit\nDezember 1991 gesenkt worden sind. In Anleh-nung an das\nVerbraucherkreditgesetz erscheinen 5 % über dem\nBundesbankdiskontsatz als gerechtfertigt. Daß die Zinsen des\nKlägers im Dezember 1991 etwas höher gewesen sind und auch\nanschließend höher ge-legen haben könnten, kann nicht hinreichend\ngenau erfaßt werden. Um eine Benachteiligung der Beklag-ten zu\nvermeiden, muß die Schätzung zurückhaltend vorgenommen werden.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 92, 97 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechts-streit\nim Berufungsverfahren für erledigt erklärt haben, gehen die Kosten\nzu Lasten der Beklagten, denn ohne die Zahlung des\nKaskoversicherers wäre die Klage in Höhe des oben genannten\nBetrages von 10.057,29 DM begründet gewesen. Bei der\nKostenent-scheidung für den zweiten Rechtszug wirkt es sich im\nübrigen aus, daß die einzelnen Gebühren nach unterschiedlichen\nStreitwerten angefallen sind.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nBerufungseinlegung:\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nBerufung des Klägers: 19.152,77 DM\nAnschlußberufung der Beklagten: 13.577,04 DM 32.729,81 DM\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nVerhandlung:\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nzwischen 20.000,00 DM und 25.000,00\nDM\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nBeweisaufnahme:\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nzwischen 6.000,00 DM und 6.500,00\nDM\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nBeschwer der Beklagten: ca. 20.000,00\nDM Beschwer des Klägers: ca. 4.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-27/11-u-95-93","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-27/11-u-95-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313963","retrieved":"2026-07-09 03:45:40.259007+00:00"}}