{"status":"available","doknr":"OLD313966","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1026.SS423.93B232B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-26","aktenzeichen":"Ss 423/93 (B) - 232 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nA.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nausweislich der Urteilsformel wie folgt verurteilt:\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Gegen den Betroffenen wird eine\nGeldbu-ße von 500,00 DM kostenpflichtig festge-setzt.\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n§§ 60 I, 70 V BauONW, 79 I BauONW.\"\n\n16\n\n \n\n17\n\nAuch den Urteilsgründen ist nicht zu\nentnehmen, ob das Amtsgericht ein vorsätzliches oder fahrlässi-ges\nHandeln des Betroffenen festgestellt hat.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Senat hat dem Betroffenen durch\nBeschluß vom 25. Mai 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde\ngewährt. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an den\nBetroffenen am 24. Ju-ni 1993 und am 8. Juli 1993, an den\nVerteidiger am 28. Juni 1993.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDurch Beschluß vom 31. August 1993 hat\ndas Amts-gericht die Rechtsbeschwerde mangels einer Begrün-dung als\nunzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 8. September 1993\nzugestellten Beschluß hat der Betroffenen durch Schriftsatz seines\nVerteidigers vom 10. September 1993, eingegangen beim Amtsge-richt\nam 13. September 1993, \"sofortige Beschwer-de\" eingelegt und\nbeantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu\nge-währen. Diesem Antrag hat der Verteidiger eine Ab-schrift seiner\nBegründung der Rechtsbeschwerde vom 23. Juli 1993 beigefügt und\ndazu im wesentlichen ausgeführt, die Begründungsschrift sei noch am\n23. Juli 1993 zur Post gegeben worden.\n\n22\n\n \n\n23\n\nB.\n\n24\n\n \n\n25\n\nI.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der\nRechtsbeschwer-debegründungsfrist hat Erfolg (§§ 44 f. StPO, 46\nAbs. 1 OWiG).\n\n28\n\n \n\n29\n\nDen Betroffenen trifft an der\nverspäteten Begrün-dung des Rechtsmittels kein Verschulden. Der\nBe-troffene hat glaubhaft gemacht, daß der verspätete Eingang der\nRechtsbeschwerdebegründung auf einem - ihm nicht zuzurechnenden -\nFehler der Post oder der Justizbehörde beruht.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer Betroffene hat die versäumte\nRechtsbeschwer-debegründung mit der Einreichung der\nBegrün-dungsschrift vom 23. Juli 1993 - fristgerecht (§ 45 Abs. 1\nStPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) - nach-geholt. Mit dem darin\nenthaltenen Antrag auf Frei-sprechung ist die Sachrüge zulässig\nerhoben (vgl. SenatsE vom 17.11.1992 - Ss 499/92 (B) - und vom\n12.01.1993 - Ss 497/92 (B); Kleinknecht/Meyer-Goß-ner, StPO, 41.\nAufl., § 344 Rn. 14). Entgegen der Auffassung der\nGeneralstaatsanwaltschaft enthalten die dem Antrag auf\nFreisprechung vorangestellten Ausführungen des Verteidigers nicht\nlediglich An-griffe gegen die Urteilsfeststellungen. Inhalt ei-ner\nSachbeschwerde ist die Rüge, daß das Recht auf den im Urteil\nfestgestellten Sachverhalt unrich-tig angewendet worden ist und die\nFeststellungen keine geeignete Grundlage für die Rechtsanwendung\nabgeben (SenatsE vom 27.10.1992 - Ss 473/92 (B);\nKleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 15). Der Schriftsatz\nvom 23. Juli 1993 enthält die Be-hauptung eines derartigen Mangels.\nJedenfalls dem Zusammenhang der Begründung ist auch die Behaup-tung\ndes Betroffenen zu entnehmen, die nach den Feststellungen\nerrichtete Holzkonstruktion habe keiner Baugenehmigung bedurft.\n\n32\n\n \n\n33\n\nMit der Gewährung der Wiedereinsetzung\nist der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts vom 31. Au-gust 1993\ngegenstandslos.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung zur\nWiedereinsetzung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1\nOWiG.\n\n36\n\n \n\n37\n\nII.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie - wie ausgeführt - zulässige\nRechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Das Rechtsmittel führt\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung\nder Sache an das Amtsgericht (§ 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3,\nAbs. 5 und Abs. 6 OWiG).\n\n40\n\n \n\n41\n\nBei gerichtlicher Entscheidung auf den\nEinspruch gegen den Bußgeldbescheid ist der Entscheidungs-tenor,\nder einer durch Auslegung der Entschei-dungsgründe zu ermittelnden\nErgänzung zugänglich ist, dafür maßgebend, ob eine vorsätzliche\noder fahrlässige Zuwiderhandlung vorliegt (Steindorf in KK-OWiG §\n17 Rn. 29). Sofern die Ordnungswidrig-keit vorsätzlich oder\nfahrlässig begangen werden kann, muß das Urteil erkennen lassen,\nvon wel-cher Schuldform der Tatrichter ausgegangen ist (OLG\nDüsseldorf DAR 1990, 111, 112; vgl. SenatsE VRS 67, 295, 297).\nBleibt dies unklar, so ist, wenn das Gesetz bei beiden Schuldformen\neine Ordnungswidrigkeit annimmt, bereits der Schuld-spruch durch\ndas Rechtsbeschwerdegericht aufzuhe-ben (Steindorf in KK-OWiG\na.a.O.; vgl. OLG Koblenz VRS 78, 362).\n\n42\n\n \n\n43\n\nNach der vom Amtsgericht angewendeten\nBußgeldbe-stimmung des § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauONW handelt\nord-nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche\nAnlage ohne Genehmigung nach § 60 Abs. 1 BauONW errichtet. Weder\naus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung noch aus den\nUr-teilsgründen ergibt sich indes, ob das Amtsgericht ein\nvorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Betroffenen\nfestgestellt hat. Somit fehlt in dem angefochtenen Urteil ein\nwesentlicher Umstand für die Feststellung der Schuld (OLG Koblenz\na.a.O.). Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand\nhaben.\n\n44\n\n \n\n45\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird\nbemerkt:\n\n46\n\n \n\n47\n\nUneinsichtigkeit des Betroffenen kann\nnur dann eine - angemessene - Erhöhung der Geldbuße recht-fertigen,\nwenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit\ndarauf schließen läßt, daß er sich durch eine niedrigere Geldbuße\nnicht hinreichend beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung\nkünftig zu beachten (SenatsE vom 12.06.1987 - Ss 244/87 (Z) = VRS\n73, 297, 298 und vom 04.05.1990 - Ss 182/90 (Z) = VRS 81, 200;\nSteindorf in KK-OWiG, § 17 Rn. 70, 71; Göhler, OWiG, 10. Aufl., §\n17 Rn. 26 a). Ohne diese Voraussetzungen darf einem Betroffenen\nnicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und sich\nbei der Wahrnehmung der vom Gesetz zur Ver-fügung gestellten\nMöglichkeiten der Verteidigung nicht zurückhält (vgl. SenatsE VRS\n81, 200 und vom 06.08.1991 - Ss 353/91 (Z)).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-26/ss-423-93-b-232-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-26/ss-423-93-b-232-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313966","retrieved":"2026-07-09 03:45:40.527333+00:00"}}