{"status":"available","doknr":"OLD313967","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1026.19W45.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-26","aktenzeichen":"19 W 45/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Köln den Klägern\nProzeßkostenhilfe versagt.\n\n4\n\nDabei kann letztlich offenbleiben, ob die Klage schon wegen der\nUnzuständigkeit des angerufenen Gerichtes oh-ne Aussicht auf Erfolg\nwäre.\n\n5\n\nFolgte man nämlich der in Literatur und Rechtsprechung\nvorherrschenden Meinung, daß beim Architektenvertrag Erfüllungsort\nnur dann der Ort des Bauvorhabens ist, wenn sämtliche\nArchitektenleistungen, bei denen die Herstellung eines mangelfreien\nBauwerks auf einem bestimmten Grundstücks im Mittelpunkt stehen, in\neiner Hand liegen, sich also der Schwerpunkt der\nArchitekten-leistung vor Ort befindet (Landgericht Kaiserslautern\nNJW 88, 652; Landgericht Tübingen Baurecht 91, 795; OLG Nürnberg\nBaurecht 77, 7071; Jagenburg NJW 1992, 148, 151), führte das im\nvorliegenden Fall zur Unzuständig-keit des Landgerichts Köln, da\nder Beklagte unstreitig nur mit der Planung betraut war und seinen\nWohn- und Bürositz im Landgerichtsbezirk Bonn hat.\n\n6\n\nAber auch wenn man der vereinzelt in der Literatur vertretenen\nAuffassung folgt, daß Erfüllungsort der Ort des Bauvorhabens auch\nin den Fällen ist, in denen ein Architekt lediglich mit der Planung\nbeauftragt ist, sofern es zu einer Realisierung dieser Planung\nkommt, (Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdz. 377;\nLocher/Kö-ble/Frik, § 1 HOAI Rdnr. 16), was hier auch deswegen in\nBetracht käme, weil der Beklagte das Grundstück mit ausgesucht hat,\nhat die vorliegende Klage keine Aus-sicht auf Erfolg.\n\n7\n\nAufgrund des Baubetreuungsvertrages vom 22.12.1989 ist zwischen\nden Parteien keine unmittelbare vertragliche Beziehung zustande\ngekommen. Denn ausweislich des Vertrages hat es der Firma\nImmobilienservice W. als Baubetreuerin im Rahmen der technischen\nBaubetreuung oblegen, die Vorplanung und die Entwurfsplanung für\nden beabsichtigten Bau zu veranlassen und die Vorlagen für die\nBaugenehmigung zu erarbeiten und vorzulegen, wobei sie sich Dritter\nals Erfüllungsgehilfen bedienen konn-te. In dem Vertrag heißt es\nunter anderem: \"Das Gesamt-honorar umfaßt auch die Einzelleistungen\nfür die Pla-nung und den Bauantrag...des beauftragten Architekten.\nDie Leistung eingeschalteter Dritter wird intern abge-rechnet.\"\n\n8\n\nEntsprechend ist hinsichtlich der Honorarrechnung des Beklagten\nvom 16.08.1990 auch verfahren worden. Zwar hat der Beklagte diese\nHonorarrechnung den Klägern unmittelbar übersandt, die das Honorar\nauch an ihn gezahlt haben. Aus dem Schreiben des Klägervertreters\nvom 18.07.1991 an die Firma W. ergibt sich aber, daß die Zahlung\nvon der Firma W. in ihrer Abrechnung über die Hälfte ihres\nGesamthonorars den Klägern wieder gut gebracht worden ist. Das\nbedeutet, daß die Firma W. die in Rechnung gestellte Leistung des\nBeklagten als eigene Vertragsleistung behandelt hat.\n\n9\n\nSoweit die Kläger behaupten, bei einer Unterredung am 30.09.1991\nsei davon die Rede gewesen, der Beklagte habe die in Rechnung\ngestellten Leistungen den Klägern unmittelbar erbracht, kann aus\ndiesem Umstand nicht hergeleitet werden, daß das Vertragsverhältnis\nvon Anfang an zwischen den Parteien persönlich bestanden hätte mit\nder Folge, daß der Beklagte persönlich wegen irgendwelcher\nPlanungsmängel eine Haftung gegenüber den Klägern übernommen hätte.\nAngesichts des Umstandes, daß nach dem eigenen Vorbringen der\nKläger die Firma J. erst nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten die\nKläger und die Firma W. auf die Erforderlichkeit eines verlo-renen\nMauerwerks hingewiesen haben soll, ohne daß der Beklagte in\nirgendeiner Weise bezüglich der zu treffen-den Maßnahmen zu Rate\ngezogen wurde, und daß es die Firma W. war, die die Untermauerung\nim Einverständnis mit den Klägern in Auftrag gegeben hat, hätte es\nzur Darlegung einer irgendwie gearteten Haftungsübernahme des\nBeklagten für diese Mehrarbeiten eines wesentlich eingehenderen\nSachvortrages bedurft. Dies um so mehr als der Beklagte behauptet,\nauf die zu erwartenden Schwierigkeiten hingewiesen zu haben, die\nnur deswegen entstanden seien, weil die Kläger von einem anderen\nGrundstück, auf das sich die Planung zunächst bezogen habe, Abstand\ngenommen und das Grundstück mit Hanglage ins Auge gefaßt\nhätten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-26/19-w-45-93","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-26/19-w-45-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313967","retrieved":"2026-07-09 03:45:40.627974+00:00"}}