{"status":"available","doknr":"OLD313971","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1022.19U62.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-22","aktenzeichen":"19 U 62/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet, der Klägerin steht der geltend\ngemachte Kaufpreisanspruch nicht zu; denn der Beklagte kann gemäß §\n249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als ob er den Kaufvertrag\nüber das Softwareprogramm W. mit dem Programm T. nicht\nabgeschlossen hätte. Die Klägerin hat den Beklag-ten bei Abschluß\ndes Vertrages, vertreten durch den Zeugen G., schuldhaft falsch\nberaten. Dafür hat die Klägerin nach den Grundsätzen des\nVer-schuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) einzustehen. Nach dem\nErgebnis der im Berufungsverfahren durch-geführten Beweisaufnahme\nsteht zur Überzeugung des Senats fest, daß der\nAußendienstmitarbeiter der Klägerin, der Zeuge G., den Beklagten\nbei den Ver-tragsverhandlungen nicht pflichtgemäß über die\nGe-eignetheit der Software-Programme für die indivi-duellen\nbetriebsbezogenen Bedürfnisse des Beklagten beraten hat.\n\n4\n\nDer Anbieter von Softwaren, der im Regelfall über ein größeres\nKnow-how und eine umfangreichere Erfahrung im EDV-Bereich verfügt\nals der Anwender (so schon OLG Stuttgart CR 89, 598, 600), hat den\nAnwender bei Vertragsabschluß und bei Erstel-lung des\nAnforderungsprofils zu beraten, wenn er erkennt, daß dieser nicht\nüber die nötige Sach-kunde verfügt, es sei denn, der Anwender\nverlangt eine bestimmte Software, etwa, weil er sich im Vorfeld\nanderweitig sachkundig gemacht hat (vgl. Senat OLGR 1993, 66 = Jur\nPC 1993, 1964 = BB 1993, Beil. 13 Nr. 7). Zu den\nMitwirkungspflichten des Anbieters gehört die Mitwirkung bei der\nErmittlung der betrieblichen Bedürfnisse des Anwenders, wobei er\nerkennbare Unklarheiten und Widersprüche bei der Zielvorgabe\naufklären muß. Dies insbesondere dann, wenn er erkennt, daß der\nKunde keine oder nur laienhafte Vorstellungen und Vorkenntnisse\nhat.\n\n5\n\nDazu gehört beim Verkauf branchenspezifischer Software - hier im\nKraftfahrzeugwerkstättenbe-reich - die Abklärung, welche von\nmehreren ver-triebenen Versionen der Anbieterfirma für die\nkon-kreten betrieblichen Anforderungen des Anwenders geeignet und\nangemessen dimensioniert ist. Deshalb muß sich der Anbieter ein\nBild von der Größe des Betriebes und den konkreten Arbeitsvorgängen\nmachen, die durch die ins Auge gefaßte EDV-Lösung (Software)\nabgedeckt werden soll. Geschieht dies nicht bereits durch\nhinreichend konkrete Vorgaben des Anwenders, bedarf es der\ngezielten Nachfrage des Anbieters.\n\n6\n\nFührt der Anbieter in seinem Sortiment mehrere un-terschiedlich\nausgestattete Versionen, muß er von sich aus jedenfalls dann auf\nderen Vorhandensein hinweisen, wenn er erkennt, daß der Kunde\ndarüber nicht informiert ist, und keine konkreten Umstände dafür\nsprechen, daß der Anwender zum Erwerb einer bestimmten Version\ndefinitiv entschlossen ist.\n\n7\n\nDabei hat der Anbieter dem unerfahrenen Anwender gegenüber\ngrößere Beratungspflichten als demjeni-gen gegenüber, der\nersichtlich Vorkenntnisse hat, etwa weil bereits eine EDV-Anlage\nvorhanden ist, was abzuklären ist.\n\n8\n\nDieser Verpflichtung ist der Zeuge G. nach den getroffenen\nFeststellungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.\n\n9\n\nDer Zeuge G. wußte, daß der Beklagte noch nicht über eine\nEDV-Anlage verfügte. Der Zeuge G. demon-strierte das Programm auf\neigener Hardware. Bei dieser Gelegenheit hat der Beklagte\nausdrücklich danach gefragt, ob es nicht eine andere, billigere\nVersion gebe, die seinen eingeschränkten betrieb-lichen Ansprüchen\ngerecht werde. Dies hat der Zeuge G. verneint. In diesem\nZusammenhang hätte er aber auf die abgespeckte, wesentlich\nkonstengün-stigere Einsteigerversion seiner Firma hinweisen müssen.\nDies hat er nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme nicht getan.\nVielmehr hat er gegenüber dem Beklagten betont, daß nur das\nvorgeführte W.-Programm dessen Ansprüchen gerecht werde. Auch, wenn\nder Zeuge die Frage im Verhältnis zu Mitbewerbern verstanden hat,\nhätte er im Rahmen pflichtgemäßer Beratung auf die eigene\neinfachere Version hinweisen müssen.\n\n10\n\nDabei kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, daß ein\nanderer ihrer Mitarbeiter gegenüber den Beklagten bereits einige\nZeit vorher ein Angebot bezüglich der Vollversion abgegeben hatte.\nDie Klägerin hat zu den Umständen, die hierzu führten, keinerlei\nSachvortrag erbracht. Der Zeuge G. hat bekundet, lediglich die\nVollversion demonstriert zu haben, weil das frühere Kaufangebot,\ndas hätte aktualisiert werden sollen, diese Version betraf. Mit\nseinem Kollegen habe er über die Angelegen-heit nicht gesprochen.\nBei dieser Sachlage konnte der Zeuge G. nicht davon ausgehen, daß\nmit dem Beklagten jemals über die Einsteigerversion ge-sprochen\nworden und ein Hinweis darauf entbehrlich war. Auch aufgrund der\nvor Ort angetroffenen Verhältnisse hatte der Zeuge G. keine\nVeranlassung anzunehmen, die Einsteierversion komme für den\nBeklagte überhaupt nicht in Betracht. Der Zeuge selbst hat\nbekundet, daß es generelle Erfahrungs-werte über die\nTeilebevorratung in Werkstätten bestimmter Größenordnungen nicht\ngibt. Dies richte sich vielmehr nach den konkreten Gegebenheiten\ndes Einzelfalles, wie etwa die örtliche Nähe zu einem\nErsatzteillager oder einer Zuliefererfirma. Allein der Umstand, daß\nmit der Einsteigerver-sion nur 300 Teile erfaßt und verwaltet\nwerden können, sprach für sich gesehen nicht gegen ihre\nGeeignetheit. Jedenfalls hätte der Zeuge insoweit ausdrücklich\nnachfragen müssen, in welchem Umfang eine Lagerhaltung im Betrieb\ndes Beklagten anfiel. Dies betrifft auch die Anzahl der\ngleichzeitig zu bearbeitenden offenen Aufträge. Daß der Beklagte\nkeine mehrplatzfähige Version benötigte und keine solche, mit der\neine Filialtätigkeit betrieben werden konnte, muß dem Zeugen nach\nAuffassung des Senats schon aufgrund der Werkstattgröße\naufgefal-len sein.\n\n11\n\nSelbst wenn entgegen der Behauptung des Beklagten nicht\nausdrücklich darüber gesprochen worden sein sollte, daß der\nBeklagte keinen Fahrzeughandel betrieb, konnte der Zeuge allein\naufgrund des Um-standes, daß im Hof einige unangemeldete Fahrzeuge\nstanden, nicht annehmen, daß der Beklagte einen so umfangreichen\nHandel betrieb, daß von ihm insoweit eine EDV-mäßige Verwaltung\ngewünscht wurde. Der Zeuge hat auch keine Beobachtungen\ngeschildert, aufgrund deren er das hätte annehmen können.\n\n12\n\nDiese gesamten Umstände hätten den Zeugen bei pflichtgemäßer\nBeratung veranlassen müssen, den Beklagten über die billigere\nMöglichkeit aufzuklä-ren, als er erkannte, daß der Beklagte\nhierüber nicht informiert war.\n\n13\n\nDa ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht be-steht, ist die auf\neinen höheren Zinsanspruch ge-richtete Anschlußberufung\nunbegründet.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer\n\n16\n\nder Klägerin: 17.328,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-22/19-u-62-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-22/19-u-62-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313971","retrieved":"2026-07-09 03:45:40.963496+00:00"}}