{"status":"available","doknr":"OLD313970","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1022.19U103.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-22","aktenzeichen":"19 U 103/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht be-gründet, auch\nwenn ihr die Zahnärzte Dres. von S. ihre angebliche Forderung gegen\ndie Beklagten ab-getreten haben.\n\n3\n\nDie Klägerin hat nicht bewiesen, daß die Liefe-rung der Software\n\"Gewerbliches Laborprogramm\" in irgendeiner Form Vertragsgegenstand\ngeworden ist. Unstreitig enthält die Auftragsbestätigung der\nBeklagten vom 12.04.1991 hierüber nichts. Nachdem die Klägerin in\nder Klageschrift vorge-tragen hatte, auch die Zusage, das\ngewerbliche Laborprogramm bis spätestens 01.01.1992 zu lie-fern,\nsei in der Auftragsbestätigung (Position 4) bestätigt worden, hat\nsie diesen Vortrag aufgrund der Klageerwiderung nicht nur nicht\naufrechter-halten, sondern hat in dem folgenden Schriftsatz vom\n17.08.1993 ausdrücklich zugestanden, daß die Auftragsbestätigung\nunter Position 4 nur das sogenannte Praxislaborprogramm des\nZahnarztes enthalte, das auch geliefert worden sei. Die Beklagte\nhatte zuvor dargelegt, daß zwischen dem Praxislaborprogramm\neinerseits und dem Gewerbela-borprogramm andererseits wegen der\nunterschiedli-chen Abrechnungsarten ein erheblicher Unterschied\nbestehe, so daß die Abrechnungen nicht nach einem einzigen Programm\ngefertigt werden könnten. Wie in der mündlichen Verhandlung am\n17.09.1993 bereits erörtert, ist das Vorbringen der Klägerin\ninsoweit eindeutig.\n\n4\n\nAus der folgenden Rechnung der Beklagten vom 27.05.1991 geht\nunmißverständlich hervor, daß Gegenstand dieser Rechnung unter dem\nOberbegriff \"Zahnarzt\" nur das Abrechnungsprogramm \"Praxis-labor\"\nist. Dennoch hat sich die Klägerin nicht veranlaßt gesehen, auf\nKlarstellung zu dringen, obwohl es ihr angeblich auf die Lieferung\ndes Gewerbelaborprogramms so sehr ankam, während sie das\nPraxislaborprogramm gar nicht benötigt und nicht eingesetzt haben\nwill.\n\n5\n\nMit ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung, ihr habe nicht\nauffallen können, daß die Auftragsbe-stätigung unvollständig\ngewesen sei, denn der Be-zeichnung \"Abrechnungsprogramm Labor\"\nkönne nicht entnommen werden, ob es sich um das Programm\n\"Praxislabor\" oder um das \"Gewerbelaborprogramm\" handele, kann sie\nnicht gehört werden. Wie ausgeführt, hat die Klägerin in erster\nInstanz ausdrücklich zugestanden, daß in der Auftragsbe-stätigung\neindeutig nur das Programm Praxislabor gewesen sei. Ebensowenig ist\nzutreffend, daß die Zeugin J., die bei der Klägerin und bei den\nZahnärzten von S. als Verwaltungssekretärin angestellt war,\nangenommen habe, es handele sich bei dem bestätigten Laborprogramm\num das bestell-te. Vielmehr hat die Zeugin vor dem Landgericht\nbekundet, sie habe damals nicht darüber nachge-dacht, ob die\nAuftragsbestätigung die mündliche Absprache korrekt wiedergebe oder\nnicht. Auch sei ihr die Wortwahl \"Praxislabor\" in der Rechnung der\nBeklagten nicht aufgefallen. Aufgrund des ei-genen\nerstinstanzlichen Vortrags der Klägerin in Verbindung mit der\nAussage der Zeugin J. ist dem-nach festzustellen, daß der Inhalt\nder Auftrags-bestätigung eindeutig war, die Zeugin sich aber\ndarüber keine weiteren Gedanken gemacht und die Klägerin nicht\nwidersprochen oder auf Ergänzung gedrungen hat.\n\n6\n\nDaß die Parteien abweichend von der Urkundenlage eine\nVereinbarung im Sinne der Klägerin getroffen hätten, hat die\nBeweisaufnahme nicht ergeben. Unstreitig ist bei dem\nVerkaufsgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin Dr. von\nS. und der Zeugin J. einerseits sowie dem Zeugen Sch. auf Seiten\nder Beklagten, der damals deren Ge-schäftsstelle in T. leitete,\nüber den Punkt \"Ge-werbelaborprogramm\" gesprochen worden. Nach dem\nVortrag der Beklagten ist die Klägerin aber bei diesem Gespräch\ndarauf hingewiesen worden, die Beklagte habe zwar ein\nGewerbelaborprogramm, das aber der Überarbeitung bedürfe. Diese\nwerde je-doch erst erfolgen, wenn eine Nachfrage von min-destens 50\nAnwendern vorliege, da sich sonst eine komplette Überarbeitung\nnicht lohne. Es sei also nur in Aussicht gestellt worden, daß\nmöglicher-weise die Klägerin einmal das Gewerbeprogramm er-werben\nkönne, wenn es denn zu einer Überarbeitung kommen werde, was in der\nFolgezeit aber nicht ge-schehen ist.\n\n7\n\nDie Zeugin J. hat in diesem Zusammenhang zunächst bestätigt, daß\nder Zeuge Sch. gesagt habe, es be-stehe ein Gewerbelaborprogramm,\ndas aber veraltet sei und in der vorliegenden Form nicht genutzt\nwerden könne. Der entscheidende Unterschied der Darstellung der\nParteien und auch der Zeugen liegt darin, daß die Zeugin J. weiter\nbekundet hat, der Zeuge Sch. habe gesagt, er wisse, daß das\nProgramm überarbeitet werde, und er habe die-ser Überarbeitung auch\nzugesagt, weil die Kläge-rin davon ihre Kaufentscheidung abhängig\ngemacht habe. Der Zeuge Sch. habe zugesichert, bis zum Jahresende\n1991 würde das Programm geliefert wer-den. Von einer erhöhten\nNachfrage habe er die Er-stellung und Nachlieferung dieses\nProgramms nicht abhängig gemacht.\n\n8\n\nDemgegenüber hat der Zeuge Sch. zunächst in Abrede gestellt, daß\ndas Wort \"Gewerbelaborpro-gramm\" bei dem Gespräch im April 1991\nüberhaupt gefallen sei. Dann hat er sich korrigiert. (Der Streit\ndarüber, ob sich der Zeuge korrigiert hat, oder ob der vernehmende\nRichter ihn mißver-standen hatte, kann auf sich beruhen.) Er hat\ndann ausgesagt, er habe entgegen der Aussage der Zeugin J. sagen\nwollen, daß man sich schon handelseinig gewesen sei und alle Punkt\ngeregelt gewesen seien, als Dr. von S. nach einem\nGewer-belaborprogramm gefragt habe. Daraufhin habe er dann gesagt,\ndaß das alte Gewerbeprogramm der Beklagten inzwischen \"total auf\nEis\" liege. Auf einer entsprechenden Frage des Dr. von S. habe er\ngeantwortet, er könne sich nicht vorstellen, daß das Programm\nirgendwann einmal aktiviert würde. Insofern hat der Zeuge den oben\nwiedergegebenen Vortrag der Beklagten bezüglich der Möglichkeit\neiner Weiterentwicklung nicht bestätigt. Das muß aber nicht heißen,\ndaß ihm in allen Punkten nicht gefolgt werden kann, zumal an die\nBeweisführung der Klägerin angesichts der vorliegenden Urkunden\nbesondere Anforderungen zu stellen sind. Sie muß nachweisen, daß\nsie der Beklagten eine eindeutige Aufgabenstellung vorgegeben hat,\ndaß also ein Ge-werbelaborprogramm unbedingt benötigt werde. Das\nhat die Zeugenvernehmung nicht ergeben.\n\n9\n\nAuch der spätere Schriftwechsel und die angeb-lich geführten\nTelefongespräche sprechen nicht entscheidend für die Klägerin. Nach\nderen eigenem Vortrag ist erstmals am 23.10.1991, also mehr als 6\nMonate nach dem Vertragsschluß, bei der Beklagten nach dem\nGewerbelaborprogramm gefragt worden. Weitere Anrufe seien immer nur\ndamit beantwortet worden, man werde sich darum kümmern.\nEntsprechend hat die Zeugin J. ausgesagt, am Telefon sei ihr nur\ngesagt worden, man werde nachfragen. Schriftlich hat sich die\nKlägerin erstmals mit dem Fernschreiben vom 11.11.1991 nach dem\nGewerbelaborprogramm erkundigt, dessen Einspielung ihr für Januar\n1992 zugesagt worden sei. Berücksichtigt man, daß die Beklagte sich\nverpflichtet haben soll, dieses Programm umgehend zu liefern - der\n01.01.1992 war nur der späteste Termin -, dann fällt auf, daß die\nKlägerin über 6 Monate hat verstreichen lassen, ohne etwas zu\nunternehmen, obwohl die Beklagte zur Lieferung dieses Programms\nverpflichtet gewesen sein soll. Im übrigen sind die Schreiben der\nKlägerin, sieht man einmal von der wiedergegebenen angeblichen\nVerpflichtung der Beklagten ab, durchaus auch im Sinne des Vortrags\nder Beklagten über die Erör-terungen zum Gewerbelaborprogramm zu\nverstehen. In dem Schreiben vom 11.11.1991 wird nämlich\nnachgefragt, wieweit die Bearbeitung des gewerb-lichen Labors\nvorangeschritten sei, und auch in dem Schreiben vom 12.12.1991 ist\nvon einer Fer-tigstellung des Programms die Rede. Wenn die\nBe-klagte daraufhin nicht reagierte oder nur in der geschilderten\nallgemeinen Form, dann zwingt das nicht zu dem Schluß, sie habe\nsich vertraglich zur Fertigstellung und Lieferung dieses Programms\nunabhängig von sonstigen äußeren Voraussetzungen verpflichtet.\nWeiter fällt auf, daß die Klägerin die Rechnung der Beklagten vom\n27.05.1991 ohne irgendeinen Vorbehalt bezahlt hat.\n\n10\n\nAuf diesen Hintergrund läßt sich die Darstellung der Klägerin,\nder Vertrag sei unter der - ob nun aufschiebenden oder auf\nauflösenden - Bedingung der Lieferung des Gewerbelaborprogramms\ngeschlos-sen wurden, nicht als bewiesen ansehen. Ebenso-wenig kann\nfestgestellt werden, daß eine späte-re Lieferung des\nGewerbelaborprogramms Geschäfts-grundlage für die Parteien gewesen\nsei. Auch hier reicht das widersprüchliche Beweisergebnis nicht\naus.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n13\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 25.477,86 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-22/19-u-103-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-22/19-u-103-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313970","retrieved":"2026-07-09 03:45:40.881606+00:00"}}