{"status":"available","doknr":"OLD313977","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1020.13U84.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-20","aktenzeichen":"13 U 84/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat\nin der Sache nur zu einem Teil Erfolg. Ein Zahlungsanspruch gemäß §\n631 BGB besteht nicht mehr, vielmehr ist die Klägerin\nver-pflichtet, an die Beklagte einen Teil des bereits gezahlten\nWerklohns zurückzuzahlen. Denn die Klägerin ist der Beklagten wegen\nVerletzung der Hinweis- und Aufklärungs-pflicht bei Abschluß des\nWerkvertrages über die Ausführung von Malerarbeiten an Türen und\nFenstern des Hauses G. in A. schadens-ersatzpflichtig.\n\n4\n\n \n\n5\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen\nM. ist davon auszugehen, daß die Schäden an dem von der Klägerin\nangebrachten Außenan-strich an den Fenstern darauf beruhen, daß\nnicht zuvor die Innenseiten der Fenster ordnungsgemäß saniert\nworden sind. Nach den Angaben der Klägerin im Verhandlungs-termin\nvor dem Senat kommt als weitere Schadensursache in Betracht, daß\ndie Holz-teile der Fenster schadhaft waren und nicht vor\nAufbringung des Außenanstrichs erneuert wurden.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDen Ausführungen des Sachverständigen\nM. folgt der Senat. Seine Darlegungen, daß in ungeschütztes Holz\nvom Innenraum her Feuchtigkeit eindringen kann und nach außen\nabgegeben wird, wodurch der Außenanstrich abblättert und reißt,\nleuchten unmittelbar ein. Zur Vermeidung eines solchen Vorgangs muß\ndas Fensterholz zunächst vom Innenraum her durch einen\nfachgerechten Anstrich ge-gen Feuchtigkeitseinwirkung geschützt\nwer-den, ehe ein Außenanstrich aufgebracht wird.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen\nwer-den dadurch bestätigt, daß in der Wohnung des Mieters W. der\nAußenanstrich der Fen-ster keine Schäden zeigt, weil dieser Mie-ter\nzunächst selbst einen fachgerechten In-nenanstrich aufgebracht hat,\nwodurch das Holz vor Feuchtigkeit geschützt worden ist.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDem steht nicht entgegen, daß in der\nWoh-nung der Beklagten der Außenanstrich eben-falls gerissen ist\nund abblättert, obwohl die Klägerin hier auch selbst den\nInnenan-strich ausgeführt hat. Dies beruht nach den Darlegungen des\nSachverständigen auf einer weiteren Schadensursache, denn der\nInnenan-strich ist zu einer Zeit ausgeführt worden, als die\nHolzfeuchte deutlich über den nach den Regeln der Technik\nzulässigen 15 % lag. Danach war bereits in jenem Zeitpunkt\nFeuchtigkeit eingedrungen, die dann nach außen abgegeben wurde und\nSchäden am An-strich verursacht hat.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Sachverständige M. hat ferner\ndarauf hingewiesen, daß vor Anbringung des Außen-anstrichs zum Teil\neine Erneuerung der Fen-sterholzteile erforderlich gewesen\nwäre.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin war gehalten, die Beklagte\nvor Vertragsabschluß deutlich und unmiß-verständlich darauf\nhinzuweisen, daß ein Außenanstrich ohne fachgerechten\nInnenan-strich und ohne erforderliche Sanierung von Holzteilen\nbinnen kurzem abblättern und reißen kann. Der Besteller darf\nerwarten, daß der Unternehmer als Fachmann ihn auf Bedenken gegen\ndie vorgesehene Art der Ausführung hinweist. Er ist - für den\nUn-ternehmer erkennbar - daran interessiert, ein Werk zu erhalten,\ndas seine Funktion und seinen Zweck erfüllt und den dafür zu\nzahlenden Preis wert ist. Der Unternehmer hat demgegenüber die\nfachtechnischen Kennt-nisse, um beurteilen zu können, ob der von\ndem Besteller mit dem Vertragsabschluß er-strebte Erfolg erreicht\nwerden kann. Treu und Glauben gebieten es deshalb, den Unter-nehmer\nals verpflichtet anzusehen, Bedenken gegen die vorgesehene Art der\nAusführung geltend zu machen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Auffassung der Klägerin, die\nSchadens-ursache, wie sie von dem Sachverständigen M. dargelegt\nworden sei, beruhe auf bau-physikalischen Überlegungen, die nicht\nna-helägen, sie habe deshalb nicht erkennen müssen, daß der\nschlechte Zustand des In-nenanstrichs Mängel am Außenanstrich\nher-vorrufen könne, teilt der Senat nicht. Das, was der\nSachverständige M. dargelegt hat, leuchtet jedem Laien unmittelbar\nein. Der Sachverständige M. ist - wie der\nKomple-mentärgesellschafter der Klägerin - Meister des\nMalerhandwerks, so daß davon ausgegan-gen werden kann, die\nDarlegungen des Sach-verständigen gehören zum allgemein\nvoraus-zusetzenden Fachwissen eines Malermeisters. Ein Malermeister\nmuß fachspezifische Kennt-nisse über die Funktion und Bedeutung von\nAnstrichen haben und über die Zusammenhänge zwischen Innen- und\nAußenanstrich Bescheid wissen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDem steht nicht entgegen, daß der\nzunächst bestellte Sachverständige Mi. auf die Scha-densursache\nnicht hingewiesen hat. Denn dieser Sachverständige sollte aufgrund\ndes ihm erteilten Auftrags nur beurteilen, ob der Außenanstrich\nhandwerklich mangelhaft ausgeführt worden war, weil die Beklagte\nals Laiin vorgetragen hatte, Ursache des Außenanstrichs seinen\nAusführungsfehler. Erst der Sachverständige M. hat - über sei-nen\neigentlichen Auftrag hinaus - die tat-sächliche Schadensursache\naufgedeckt.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDiese Hinweis- und Aufklärungspflicht\nhat die Klägerin verletzt, indem sie die Be-klagte nur unzureichend\nberaten hat. In der Berufungsbegründung ist ausgeführt, die\nKlägerin habe nicht erkennen müssen, daß der teilweise\nabgewirtschaftete Zustand der Innenanstriche Mängel an den\nAußenanstri-chen verursachen könne. Hatte die Klägerin aber keine\ndahingehenden Kenntnisse, kann sie zwangsläufig die Beklagte nicht\nent-sprechend informiert haben. Ihr Vortrag, sie habe darauf\nhingewiesen, es handele sich um eine alte Fensteranlage, die auch\nmit sorgfältiger Arbeit nicht neugemacht werden könne, eine\nvernünftige Renovierung der Fensterflächen könne nur dann erwartet\nwerden, wenn auch die Innenflächen der Fen-ster bearbeitet würden,\nergibt nicht, daß die Hinweispflicht ordnungsgemäß erfüllt worden\nist. Daß etliche Jahre alte Fenster durch einen Anstrich nicht neu\nwerden, ist selbstverständlich und wurde auch nicht von der\nBeklagten erwartet. Erwartet wurde mit Recht von ihr allerdings,\ndaß der Außenan-strich nicht binnen kurzem abblättern und reißen\nwürde. Der Hinweis, eine vernünfti-ge Renovierung sei ohne\nInnenanstrich nicht möglich, konnte von der Beklagten auch so\nverstanden werden, daß ein optisch einwand-freies Bild nur durch\neinen Außenanstrich nicht erzielt werden könne. Daraus ergab sich\nnicht ohne weiteres die naheliegende Gefahr, der Außenanstrich\nkönne binnen kur-zem reißen und abblättern, so daß der Werk-lohn im\nErgebnis nutzlos aufgewendet würde.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDem Vortrag der Klägerin in dem Verhand\n-lungstermin vor dem Senat, sie habe auf dieses Risiko hingewiesen,\nkann nicht ge-folgt werden. Er steht in unauflösbarem Widerspruch\nzu dem bisherigen Vorbringen, diese Gefahr habe sie nicht erkennen\nkön-nen, weil diese Umstände nicht zum fachspe-zifischen Wissen\neines Malermeisters gehör-ten. Einer Beweiserhebung zu dieser\nBehaup-tung bedarf es deshalb nicht.\n\n24\n\n \n\n25\n\nIst die Klägerin der Beklagten nach\nalledem schadensersatzpflichtig , kann sie diese Verpflichtung\nnicht dadurch erfüllen, daß sie im Wege des Hilfsantrags eine\nNach-besserung dergestalt anbietet, daß sie zu-nächst den\nInnenanstrich durchführt, aller-dings gegen Bezahlung des hierfür\nanfal-lenden Werklohns durch die Beklagte. Denn diese ist nicht\nverpflichtet, eine solche Schadensbeseitigung entgegenzunehmen .\nDie Ausführung des Innenanstrichs stellt kei-ne Nachbesserung dar,\nsondern einen eigen-ständigen Werkvertrag, wie sich auch dar-in\nzeigt, daß die Klägerin diese Arbeiten nur gegen Vergütung\ndurchführen will. Ei-nen Anspruch auf Abschluß eines derarti-gen\nVertrages hat die Klägerin nicht. Bei den Kosten des Innenanstrichs\nhandelt es sich auch nicht um sogenannte Sowieso-Ko-sten, die die\nBeklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung ohnehin hätte aufwenden\nmüssen. Denn sie hätte selbstverständlich von dem Abschluß eines\nWerkvertrages über den Au-ßenanstrich absehen können, wenn sie auf\ndie Risiken hingewiesen worden wäre. Da die Fenster ohnehin schon\n50 Jahre alt waren, hätte die Beklagte angesichts der Höhe der\nKosten für eine ordnungsgemäße Sanierung dieser Fenster auch\ngänzlich davon Abstand nehmen können, um stattdessen die Fenster\nnach ihrer völligen Unbrauchbarkeit durch andere zu ersetzen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDanach ist wie folgt abzurechnen:\n\n28\n\n \n\n29\n\nAus Pos. 2 der Rechnung vom 26.06.1990\nstehen der Klägerin netto 2.113,38 DM für die Behandlung der\nTürflächen zu. Denn der Anstrich dort ist - bis auf kleinere\nhandwerkliche Ausführungsmängel - ordnungs-gemäß.\n\n30\n\n \n\n31\n\nFür die Erstellung des Fensterstuhls\ngebüh-ren der Klägerin 243,25 DM netto.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer Außenanstrich an den Fenstern der\nWohnung W. ist ordnungsgemäß . Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO\ndie Fläche auf 1/7 der gesamten Fensterfläche, da in dem Haus der\nBeklagten 6 Wohnungen und 1 Büro vorhanden sind und die Wohnung W.\n6 Fenster aufweisen soll. Danach stehen der Klägerin für 30,91 qm\nFläche zu je 78,40 DM 2.423,34 DM zu.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDas ergibt einen Gesamtbetrag unter\nHinzu-rechnung der Umsatzsteuer von 5.449,17 DM.\n\n36\n\n \n\n37\n\nAbzüglich von der Klägerin selbst\nein-geräumter Mängelbeseitigungskosten von 1.250,-- DM für die\nBeseitigung von Bla-sen, insbesondere am Türanstrich verblei-ben\n4.199,17 DM. Hierauf hat die Beklagte bereits 12.500,-- DM gezahlt,\nso daß die Überzahlung von 8.300,83 DM von der Kläge-rin zu\nerstatten ist.\n\n38\n\n \n\n39\n\nZinsen in Höhe von 4 % hierauf stehen\nder Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzu-ges zu.\n\n40\n\n \n\n41\n\nEin weitergehender\nSchadensersatzanspruch der Beklagten kann nicht festgestellt\nwer-den. Ihrem Vortrag, infolge des mangelhaf-ten Außenanstrichs\nsei eine weitere Schädi-gung der Fensterholzteile eingetreten, so\ndaß diese erneuert werden müßten, kann nicht gefolgt werden.\nAngesichts des Alters der Fensteranlage kann nicht davon\nausge-gangen werden, daß durch abblätternden und reißenden\nAußenanstrich wesentliche Schäden am Holz verursacht worden sind,\nzumal schon der Sachverständige M. eine teilweise Er-neuerung der\nHolzteile für erforderlich ge-halten hat.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberu-hen auf §§ 92 Abs. 1 , 269 Abs. 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n44\n\n \n\n45\n\nStreitwert der Berufung: 25.466,19\nDM.\n\n46\n\n \n\n47\n\nBeschwer der Klägerin: 21.267,02 DM\n\n48\n\n \n\n49\n\nBeschwer der Beklagten: 4.199,17\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-20/13-u-84-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-20/13-u-84-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313977","retrieved":"2026-07-09 03:45:41.504748+00:00"}}