{"status":"available","doknr":"OLD313976","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1020.13U54.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-20","aktenzeichen":"13 U 54/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.\n\n3\n\nDem Kläger steht wegen der durchgeführten umfangreichen\nRenovierungsarbeiten an dem Altbau der Beklagten A. in A., die ein\nGesamtvolumen von 290.711,04 DM hatten, unter Berücksichtigung der\ngeleisteten a-Konto-Zahlungen kein Restwerklohnanspruch gemäß § 631\nBGB in der geltend gemachten Höhe von 21.286,29 DM mehr zu. Denn\neine solche Forderung des Klägers ist im Verrechnungswege infolge\nder von der Beklagten geltend gemachten \"Aufrechnung\" mit\nSchadensersatzansprüchen in gleicher Höhe aus dem Werkvertrag vom\n05.04./08.04.1988 betreffend die FassadenSchlämm- bzw.\nAnstricharbeiten aus diesem Bauvorhaben erloschen. Das zur\nVerrechnung gestellte Schadensersatzbegehren der Beklagten ist nach\n§ 13 Nr. 7 VOB/B gerechtfertigt - die VOB wurde wirksam zur\nVertragsgrundlage gemacht -, weil die Fassadenanstricharbeiten des\nKlägers mit einem wesentlichen Mangel behaftet sind, der die\nGebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und dieser Mangel auf\nein Verschulden des Klägers zurückzuführen ist. Der von ihm\naufgebrachte Sumpfkalkanstrich ist jedenfalls auf dem steinsichtig\ngeschlämmten Mauerwerk aus Feldbrandsteinen in einer\nGesamtgrößenordnung von 301,14 qm (vgl. die entsprechende\nMassenberechnung des Klägers in seiner Rechnung vom 04.07.1988,\nAnlage BB 4) als in diesem Sinne mangelhaft zu bezeichnen, weil er\nbereits wenige Wochen nach Abschluß der Anstricharbeiten\n(Zeitpunkt: 09.07.1988) abzuplatzen begonnen hat und sich dies\nanschließend in massiver Form in der Folgezeit (so schon im\nOrtstermin der Parteien im Herbst 1988) fortgesetzt hat. Abgesehen\ndavon, daß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen\nGrün in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.04.1991 wie auch in\nseiner mündlichen Erläuterung ein Sumpfkalkanstrich auf einer\nFassade schon seit langem - so auch im Zeitpunkt der Ausführung -\nnicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik für\nFassadenanstriche entsprach, sind die aufgetretenen Schäden hier\ninsbesondere auf eine unzureichende Untergrundvorbehandlung seitens\ndes Klägers jedenfalls im Bereich des Feldbrandmauerwerks\nzurückzuführen. Nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen G. ist die Problematik bzw. Ungeeignetheit von\nSumpfkalkanstrichen gerade auch in Verbindung mit steinsichtigem\nFeldbrandmauerwerk seit langem bekannt, weil erfahrungsgemäß die\nSalze aus dem alten Mauerwerk in kürzester Zeit direkt auf den\nAnstrich einwirken und infolge chemischer Reaktionen zu den hier\nauch aufgetretenen Anstrichabplatzungen führen. Nicht zuletzt wegen\nder seit längerem bekannten Wirkungszusammenhänge wurden bereits\nEnde der 70er, Anfang der 80er Jahre Sanierputze und\nSanierschlämmen entwickelt, die eine Abpufferung der Salze aus dem\nUntergrund gegenüber der Wandoberfläche und zusätzlich einen Schutz\ndes Wandinneren vor eindringendem Regenwasser bewirken, weil sie -\nso jedenfalls die Schlämmen - eine Hydrophobierung bewirken. Dies\nist unmittelbar einsichtig, folgt im übrigen auch aus der Tatsache,\ndaß die Wandflächen mit Putzuntergrund hier in weitaus geringerem\nMaße von den aufgetretenen Schäden betroffen sind. Der Kläger hat\ndas Unterlassen der Aufbringung einer Sanierschlämme auf den\nFeldbrandmauerwerksflächen als Verstoß gegen die anerkannten Regeln\nder Technik auch ohne weiteres zu vertreten. Seine Einlassung, er\nhabe die Möglichkeit der Verarbeitung einer derartigen\nSanierschlämme nicht gekannt, weil ein derartiges Verfahren\nseinerzeit noch nicht allgemein üblich gewesen sei, ist durch die\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen widerlegt. Die\nweitergehende Einlassung, er unterhalte eine Bauunternehmung und\nkein Maler- und Anstreichergeschäft, so daß spezielle Kenntnisse\nauf dem Gebiet von Malergewerken von ihm nicht erwartet werden\nkönnten, geht ebenfalls fehl. Unstreitig bezeichnet sich der Kläger\nals Fachmann auf dem Gebiet der Renovierung und Sanierung alter\nKirchen und Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen - wie das der\nBeklagten auch -. Als solcher ist er unstreitig vorliegend\ngegenüber der Beklagten auch aufgetreten; dann aber muß er sich\nauch als Fachmann mit Spezialkenntnissen der Fassadenrenovierung,\ndie typischerweise zu denen des Malerhandwerks gehören, behandeln\nlassen. Entscheidendes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang auch\ndem Umstand zu, daß der Kläger nicht etwa aufgrund des vom\nArchitekten der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses\nunmittelbar tätig geworden ist, sondern seinerseits ein eigenes\nAngebot mit Leistungsverzeichnis vom 05.04.1988 (Bl. 30 f d.A.)\nerstellt hat, aufgrund dessen ihm dann der Auftrag durch den Zeugen\nZ. unter dem 08.04.1988 (vgl. Anlage BB 3) erteilt worden ist. Für\ndie Fachgerechtheit seiner Leistung, insbesondere die\nOrdnungsgemäßheit des von ihm selbst aufgestellten\nLeistungsverzeichnisses und dessen Übereinstimmung mit den\nanerkannten Regeln der Technik, ist der Kläger als Auftragnehmer\nbereits nach § 4 Nr. 2 VOB/B selbst verantwortlich. Das grobe\nVerschulden des Klägers wird aber auch daran deutlich, daß er auf\nBefragung durch den Senat erklärt hat, er habe den Untergrund des\nzu bearbeitenden Mauerwerks überhaupt nicht geprüft, weil er dafür\nnicht zuständig sei, dies sei vielmehr Sache des Architekten. Daß\nder Kläger bei Fassadenbeschichtungsarbeiten den Untergrund in\neigener Verantwortlichkeit zu prüfen hat - zumal wenn er selbst das\nmaßgebliche Angebot mit Leistungsverzeichnis erstellt - ist eine\nderart grundlegende Selbstverständlichkeit, daß es weiterer\nAusführungen hierzu nicht bedarf; im übrigen ergab sich dies auch\naus den vorvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, da\nausweislich der technischen Vorbemerkungen des\nLeistungsverzeichnisses des Zeugen Z. der Anbieter verpflichtet\nwar, sich vor Ort ein genaues Bild über die\nOberflächenbeschaffenheit der vorhandenen Fassadenflächen zu\nverschaffen. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch keine\nVeranlassung dazu, das Schadensrisiko hinsichtlich der mangelnden\nUntergrundvorbereitung des Feldbrandsteinmauerwerks gemäß § 254 BGB\noder § 242 BGB auf die Beklagte als Auftraggeberin zu verlagern.\nNach der Anhörung des Klägers durch den Senat ist unstreitig, daß\ner selbst weder der Beklagten noch deren Architekten gegenüber\neinen Hinweis auf die an sich erforderliche Untergrundvorbereitung\nmit Sanierschlämme gemacht hat. Ferner ist unstreitig, daß die\nBeklagte auch nicht etwa durch ihren Architekten über eine\nderartige Notwendigkeit informiert worden ist; wie auf Befragen\nklargestellt worden ist, bezog sich die Behauptung einer\nInformation der Beklagten durch ihren Architekten lediglich auf die\nangebliche allgemeine Witterungsempfindlichkeit des\nSumpfkalkanstrichs und die angeblich nötigen Wartungsintervalle. In\ndiesem Zusammenhang kommt eine Risikoverlagerung auf die Beklagte\nauch nicht etwa deswegen in Betracht, weil ihr Architekt\nmöglicherweise den Mangel der Ausschreibung des Klägers hätte\nerkennen und in einem solchen Falle die Beklagte als Auftraggeberin\nunterrichten können. Wie bereits dargelegt, besteht die\nBesonderheit des vorliegenden Falles darin, daß der Kläger nicht\nauf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses des Architekten der\nBeklagten, sondern aufgrund eines eigenen Angebots beauftragt und\ntätig geworden ist. Gemäß § 4 Nr. 2 VOB/B trifft ihn die primäre\nVerantwortlichkeit für die Ordnungsgemäßheit dieses Angebots und\nseiner auf dieser Grundlage durchgeführten Arbeiten. Eines\nRückgriffs auf die zu § 4 Nr. 3 VOB/B ergangene neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu BGH Baurecht\n1991, 79, 80) bedarf es nicht, abgesehen davon, daß auch in jenem\nBereich die Verantwortlichkeit in erster Linie bei dem\nAuftragnehmer liegt und nur ausnahmsweise eine\nMitverantwortlichkeit des Auftraggebers in Betracht kommt.\nAusgehend davon, daß die Frage der Risikoverteilung Ausdruck des\nPrinzips der Vertrauenshaftung ist, hält der Senat die alleinige\nHaftung des Klägers für den von ihm schuldhaft verursachten Schaden\nfür geboten. Bereits das grundlegende Leistungsverzeichnis des\nArchitekten der Beklagten hätte dem Kläger über die allgemeinen\ntechnischen Vorbemerkungen hinaus Veranlassung zu einer besonders\nsorgfältigen Überprüfung des Untergrundes bzw. der Möglichkeiten\nder Abpufferung durch eine Sanierschlämme oder dergleichen geben\nmüssen, zumal dort bei der Alternative der ausgeschriebenen\nMineralfarben ausdrücklich von einer Behandlung mit Keim-Silangrund\nals Schutzgrundierung bei Schlagregenbeanspruchung (die hier\nteilweise auch gegeben war) sowie mit dem Material Keim-Fixativ\noder Keim-Kontakt die Rede war. Bei der völligen Unkenntnis des\nKlägers von der Notwendigkeit einer Untergrundvorbehandlung und\nseiner besonders leichtfertigen Nichtüberprüfung des vorhandenen\nAnstrichuntergrundes kommt eine Risikoentlastung nicht in Betracht,\nzumal der Kläger sich als Spezialist ausgegeben und damit\nbesonderes Vertrauen in Anspruch genommen und enttäuscht hat.\n\n4\n\nDer Beklagten ist bereits bezüglich der schadhaften\nMauerwerksflächen aus Feldbrandsteinen ein Schaden mindestens in\nHöhe der vom Kläger noch geltend gemachten Restwerklohnforderung\nentstanden. Der Sachverständige G. hat in seinem schriftlichen\nGutachten mit hinreichender Genauigkeit die gesamten\nSanierungskosten unter Einschluß der Mehrwertsteuer auf ca.\n60.000,00 DM und die schadensbedingten Kosten unter Abzug der\nSowiesokosten auf ca. 40.000,00 DM geschätzt; auf die\nentsprechenden Berechnungen in dem Gutachten wird zur Vermeidung\nvon Wiederholungen verwiesen. Da ausweislich der geprüften und\nkorrigierten Schlußrechnung Nr. 40 des Klägers vom 4. Juli 1988\n(Anlage BB 4) der Anteil des Feldbrandmauerwerks im Verhältnis zur\nGesamtfläche 56,33 % (301,14 qm zu 534,64 qm) beträgt, hat der\nSenat - soweit geboten - einen entsprechenden Flächenanteil\nrechnerisch aus der Gesamtberechnung herausgezogen und ist zu einem\nBetrag von insgesamt 25.225,93 DM unter Einschluß der\nMehrwertsteuer gelangt (Sandstrahlen: 7.604,55 DM; Beiarbeiten:\n2.433,46 DM; Sanierschlämme zu 100 %: 4.800,00 DM; Anstrich:\n3.041,82 DM; Einrüsten: 4.055,76 DM; Mehrwertsteuer: 3.290,34 DM).\nDarauf, daß auch die übrigen Flächen, die bereits einen Unterputz\naufwiesen, in Teilbereichen Mängel aufgewiesen, die - da bereits\nwenige Wochen nach Aufbringung des Anstriches aufgetreten - über\ndie normale Abwitterung hinausgingen und daher ebenfalls als vom\nKläger zu vertretene Mängel anzusehen waren, die zu einer Erhöhung\ndes vorgenannten Schadensbetrages führen würden, kam es danach\nnicht mehr an.\n\n5\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert für beide Rechtszüge (für den ersten Rechtszug unter\nTeilabänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung, UA 10):\n21.286,29 DM (die Gegenansprüche der Beklagten sind nicht als\nHilfs-Aufrechnung im rechtstechnischen Sinne, sondern lediglich als\nVerrechnungspositionen einer einheitlichen werksvertraglichen\nAbrechnung anzusehen, für die eine Wertaddition im Sinne von § 19\nAbs. 3 GKG entfällt, vgl. BGH KostRsp GKG § 19 Nr. 71; Schneider,\nStreitwertkommentar, 9. Aufl. 1991 Rdnr. 407, 416 f m.w.N.).\n\n7\n\nWert der Beschwer des Klägers: 21.286,29 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-20/13-u-54-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-20/13-u-54-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313976","retrieved":"2026-07-09 03:45:41.419258+00:00"}}