{"status":"available","doknr":"OLD313975","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1020.13U34.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-20","aktenzeichen":"13 U 34/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger hatte mit Vertrag vom 1.\nJanuar 1980 von den Beklagten einen landwirtschaftlichen Be-trieb\nfür die Dauer von 9 Jahren gepachtet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nIn einem von den Beklagten\nangestrengten Räumungs-rechtsstreit schlossen die Parteien am 20.\nJa-nuar 1986 einen Vergleich (1 O 12/85 LG Aachen = 3 U 209/85 OLG\nKöln), worin sich der Kläger ver-pflichtete, den\nlandwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Oktober 1987 geräumt an die\nBeklagten herauszu-geben. Nach Nr. 6 des Vergleichs waren sich die\nParteien darüber einig, daß ein etwaiges Milch-kontingent beim\nKläger verbleibt und er jederzeit darüber verfügen kann. Wegen der\nweiteren Einzel-heiten wird auf die Urkunde Blatt 5 d.A. Bezug\nge-nommen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. Juni 1984 hatte\ndie Milch-versorgung R. e.G. die Milchgarantiemenge für den Betrieb\ndes Klägers auf 93.800 kg für den Zeitraum 2. April 1984 bis 31.\nMärz 1985 festgesetzt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAm 25. April 1991 hat der Direktor der\nLandwirt-schaftskammer R. dem beklagten Ehemann beschei-nigt, mit\nWirkung vom 1. Oktober 1987 gehe durch Rückgewähr einer für die\nMilcherzeugung genutzten Teilfläche eine Referenzmenge von 83.354\nkg von dem Kläger auf den beklagten Ehemann über.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nAm 30. März 1992 bescheinigte der\nDirektor der Landschaftskammer R., daß eine Referenzmenge von\n29.520 kg mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 auf den neuen Pächter des\nlandwirtschaftlichen Betriebes, den Zeugen B. übergehe, wobei die\nKürzung der Referenzmenge auf entsprechenden Vorschriften der\nMilchgarantiemengenverordnung beruhte.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nUnter dem 5. August 1991 beantragte der\nKläger bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die\nGewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der\nMilcherzeugung für den Markt hinsicht-lich einer Referenzmenge von\n93.800 kg. Anlaß hierfür war, daß die Bundesregierung zur Anpassung\nder Milcherzeugung an den Markt den Landwirten 1991 angeboten\nhatte, für die freiwillige Aufgabe von Milchquoten eine Prämie von\n1,50 DM je kg Milch zu zahlen, beschränkt auf maximal 675.000\nTonnen Milch.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nEine auf den Namen der beklagten\nEhefrau vorberei-tete Einwilligung zu dem Antrag unterschrieben die\nBeklagten nicht. Den Antrag erhielt der Kläger un-bearbeitet\nzurück.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nMit der Klage hat der Kläger die\nAuffassung ver-treten, aufgrund des Prozeßvergleichs vom 20.\nJa-nuar 1986 seien die Beklagten verpflichtet, ihm die entgangene\nPrämie für die Aufgabe der Refe-renzmenge zu zahlen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nEr hat demzufolge beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nver-urteilen, an ihn 140.700,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.\nJanuar 1992 zu zahlen,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nhilfsweise\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nden Rechtsstreit an das\nLandwirtschafts-gericht zu verweisen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nSie haben geltend gemacht, der\nProzeßvergleich sei in seiner Ziffer 6 nichtig, weil diese\nVereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Der\nKläger habe die Referenzmenge nur zu einem Zeitpunkt aufgeben\nkönnen, in dem er noch Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes\ngewesen sei. Das sei 1991 nicht mehr der Fall gewesen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe 1991 den Antrag auf\nZahlung einer Prämie für die Aufgabe des Milchkon-tingents nicht\nmehr wirksam stellen können, weil er nicht mehr Pächter des\nBetriebes gewesen sei und ihm deshalb die Referenzmenge nicht mehr\nzugestan-den habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Be-gründung\nwird auf das angefochtene Urteil Bezug ge-nommen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger\nseinen An-spruch weiter und trägt hierzu vor, im Verhältnis zu den\nBeklagten sei das Milchkontingent wirt-schaftlich ihm zuzuordnen,\nso daß diese verpflich-tet gewesen seien, im Rahmen der\nRückkaufaktion die Referenzmenge zu verwerten und den Erlös hierfür\nan ihn abzuführen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDer Kläger beantragt,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nSie tragen vor, der Prozeßvergleich\nhabe nicht zum Inhalt, daß der Kläger das Milchkontingent habe\nveräußern sollen, denn dies hätte zur Folge gehabt, daß auf ihrem\nBetrieb keine Milch mehr habe produ-ziert werden können. Zu einer\nAufgabe der Milchpro-duktion durch Veräußerung des Milchkontingents\nsei-en sie rechtlich nicht befugt gewesen, so daß ihre Weigerung\nnicht ursächlich für den geltend gemach-ten Schaden sei.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Partei-en und\ndie vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie Akten 1 O 40/83 und 1 O 12/85,\nbeide Landge-richt Aachen, waren Gegenstand der mündlichen\nVer-handlung.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nMit Recht hat das Landgericht\nangenommen, daß die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über\ndie Klage berufen sind. Der Rechtsstreit fällt nicht in die\nZuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gemäß § 1 Nr. 1, 1 a\nLandwirtschaftsverfahrensge-setz. Der Kläger begehrt von den\nBeklagten Schaden-sersatz wegen Nichterfüllung einer sich aus Nr. 6\ndes Prozeßvergleichs vom 20. Januar 1986 ergebenden Verpflichtung.\nMithin handelt es sich um eine bür-gerlich-rechtliche Streitigkeit,\nnicht aber um ein Verfahren aufgrund der Vorschriften über die\nLand-pacht.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDie Klage ist indes unbegründet. Eine\nSchadens-ersatzpflicht der Beklagten besteht nicht, wobei\ndahinstehen mag, ob diese aus §§ 325, 326 BGB oder §§ 280, 286 BGB\nhergeleitet werden könnte. Denn sie haben die ihnen aus Nr. 6 des\nProzeßvergleichs ob-liegenden Pflichten nicht verletzt.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nNach dem ergänzenden und\nübereinstimmenden Vortrag der Parteien in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat ist die Frage, was mit dem von dem Kläger\nwährend seiner Pachtzeit aufgebauten Milchkontin-gent geschehen\nsolle, erstmalig in der mündlichen Verhandlung über die\nRäumungsklage der Beklagten vor dem 3. Senat des Oberlandesgerichts\nKöln - 3 U 209/85 - am 20. Januar 1986 von dem jetzigen Kläger zur\nSprache gebracht worden. In den in jenem Verfahren gewechselten\nSchriftsätze ist das Milch-kontingent nicht angesprochen\nworden.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDie Beklagten haben erklärt, der Kläger\nhabe ausge-führt, er wolle das Milchkontingent \"kriegen\", sie\nhätten dem zugestimmt, ohne sich weitere Gedanken dazu zu machen.\nSie hätten vor allem gewünscht, daß der Kläger den Hof räume. Von\neinem Milchkontingent hätten sie erstmals am 20. Januar 1986\nerfahren.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDamit übereinstimmend hat der Kläger\nzusätzlich ausgeführt, für ihn sei im Vergleichstermin wichtig\ngewesen, daß er auf die Milchquote weiterhin Milch an die Molkerei\nhabe liefern können. Diese Möglich-keit habe er sich offen halten\nwollen. Er habe deshalb das Milchkontingent \"mitnehmen\" wollen,\nwomit die Beklagten einverstanden gewesen seien. Er habe dann bis\nzur Räumung am 1. Oktober 1987 auch weiterhin Milch geliefert.\nDanach habe er auf einem eigenen Betrieb Milch produzieren wollen.\nDies sei jedoch daran gescheitert, daß der Betrieb im Dorf gelegen\nund dort Milchviehhaltung nicht möglich gewesen sei. Er habe\ndeshalb die eigene Milchwirt-schaft aufgegeben. Aufgrund einer\nÄußerung eines Mitarbeiters der Molkerei, die Quote könne auf einen\nDritten umgeschrieben werden, habe ein Herr Bonnie 3 Jahre lang\nMilch unter Anrechnung auf sein Milchkontingent geliefert. Danach\nsei die Quote al-lerdings \"beschlagnahmt\" worden.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nAus diesem im wesentlichen\nübereinstimmenden Vor-trag der Parteien ergibt sich, daß Sinn und\nZweck der Regelung in Nr. 6 des Vergleichs, der Kläger könne über\nein etwaiges Milchkontingent verfügen, gewesen war, dem Kläger die\nMöglichkeit zu geben, im Rahmen der Milchquote weiterhin Milch zu\nlie-fern, ihm also in dieser Form die wirtschaftliche Nutzung des\nKontingents zu gestatten. Das ergibt sich eindeutig aus den\nwiedergegebenen Darlegungen des Klägers. Seine Vorstellung hat er\ndamals zu-nächst auch verwirklicht, indem er bis zur Räumung selbst\nMilch produzierte. Als sein Versuch aus Gründen der örtlichen\nGegebenheiten scheiterte, in einem anderen Betrieb\nMilchviehwirtschaft zu be-treiben, nutzte er die Quote dadurch, daß\ner einem Herrn Bonnie gestattete, auf seine Quote Milch zu liefern.\nNach der Darstellung des Klägers schied die Nutzungsmöglichkeit\nerst aus, als die Quote \"beschlagnahmt\" wurde, wie er vorgetragen\nhat. Nä-heres zu dieser \"Beschlagnahme\" vermochte der Klä-ger nicht\nvorzutragen. Möglicherweise ist damit die Bescheinigung des\nDirektors der Landwirtschaftskam-mer R. vom 25. April 1991 gemeint,\nworin festge-stellt wird, mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 - der\nRäumung des Betriebs durch den Kläger - gehe eine\nReferenzmilchmenge von 83.354 kg von dem Kläger auf den beklagten\nEhemann über.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDie Parteien hatten aber bei der\nRegelung in Nr. 6 des Vergleichs nicht die Vorstellung, der Kläger\nsolle auch befugt sein, das Milchkontingent ganz oder teilweise\ngegen Gewährung einer Prämie aufzugeben. Davon hat selbst der\nKläger in seiner Darstellung, warum er auf einer Regelung bezüglich\nder Milchquote bestanden habe, nichts berichtet. Im Zeitpunkt des\nVergleichsabschlusses galt jedoch bereits das Gesetz über die\nGewährung einer Ver-gütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für\nden Markt vom 17. Juli 1984 (BGBL I 942) in Verbindung mit den\nbeiden Verordnungen vom 20. Juli 1984 (BGBL I 1023) und 4.\nSeptember 1985 (BGBL I 1894), wonach die Milcherzeuger für die\nendgültige Aufgabe der Milcherzeugung im Rahmen der Referenzmenge\neine Prämie erhielten. Auf dem Hintergrund dieser Geset-zeslage\nhätte es nahe gelegen, in den Vergleich eine Verpflichtung der\nBeklagten aufzunehmen, auf Verlangen des Klägers die Referenzmenge\noder Teile davon endgültig aufzugeben, wenn dieses zwischen den\nParteien als Vergleichsinhalt gewollt war. Davon war jedoch nach\ndem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bei Vergleichsabschluß\nweder ausdrück-lich die Rede noch lag diese Möglichkeit\nunausge-sprochen dem Vergleich insoweit zugrunde.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nSollte mithin dem Kläger auch nach\nseiner eige-nen Vorstellung nicht die Möglichkeit eingeräumt\nwerden, das Milchkontingent gegen Gewährung einer Vergütung ganz\noder teilweise aufzugeben, haben die Beklagten sich nicht dadurch\nschadensersatz-pflichtig gemacht, daß sie ihre Zustimmung zu der\ngeplanten Aufgabe der Milcherzeugung verweigerten. In diesem\nZusammenhang ist ohne Bedeutung, daß die Beklagten zunächst mit\nanwaltlichem Schreiben vom 6. März 1991 ihre Bereitschaft erklärt\nhaben, bei der Verfügung über das Milchkontingent mitzuwir-ken.\nDadurch ist keine selbständige Verpflichtung geschaffen worden, wie\nsich in der Bezugnahme auf Nr. 6 des Prozeßvergleichs zeigt. Die\nBeklagten waren lediglich zunächst der unzutreffenden Auffas-sung,\nzu einer Mitwirkung an der Aufgabe des Milch-kontingents\nverpflichtet zu sein, haben aber dann - offenbar aufgrund weiterer\nrechtlicher Beratung -ihre vergleichsweise übernommenen Pflichten\nanders beurteilt.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDem Kläger steht auch kein\nSchadensersatzanspruch oder sonstiger Zahlungsanspruch unter dem\nGesichts-punkt der Änderung oder des Wegfalls der\nGeschäfts-grundlage zu.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDie Vorstellung der Parteien, bei der\nRäumung des Betriebes könne der Kläger das Milchkontingent\n\"mitnehmen\", es könne also auf einen anderen Betrieb mit\nMilchviehwirtschaft übertragen werden, war allerdings\nunzutreffend.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDie Milchkontingentierung bedeutet, daß\nder Land-wirt als Milcherzeuger die öffentlich-rechtliche Befugnis\nhat, in Höhe der ihm zugeteilten Referenz-menge abgabefrei Milch an\ndie Molkerei zu liefern. Sie ist damit rechtlich eine\nAbgabenvergünstigung. Diese subventionsähnliche Bevorzugung als\nRecht zur abgabefreien Milchanlieferung ist einer bestimmten Person\ngewährt, aber zugleich betriebsakzessorisch ausgestaltet, d.h. an\nden Betrieb gebunden. Aus diesem Grundsatz der\nBetriebsakzessoriität folgt, daß die dem einzelnen Milcherzeuger\nzugeordnete, aber im übrigen an den Betrieb gebundene\nReferenz-menge im Falle der Betriebsübertragung kraft Geset-zes auf\nden neuen Betriebsinhaber übergeht (vgl. dazu BGH NJW 1991, 3279\nund 3280).\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDie gemeinsame Vorstellung der\nParteien, dem Kläger auch nach der Räumung des Betriebs die\nAusnutzung des Milchkontingentes im Rahmen eines anderen Betriebes\nzu ermöglichen, konnte daher rechtlich nicht verwirklicht werden,\nwenn es auch tatsächlich jedenfalls eine zeitlang nach der\nDarstellung des Klägers anders gehandhabt worden ist, indem ein\nDritter auf dieses Kontingent Milch an die Molkerei lieferte.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nOb die Regelung in Nr. 6 des Vergleichs\ndeshalb nichtig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ergeben die\nGrundsätze über die Änderung oder den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage nicht, daß dem Kläger ein Zahlungsanspruch\nzuzubilligen wäre. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß\ndie Beklagten nach Treu und Glauben sich zu einer Zahlung an den\nKläger verpflichtet hätten, wenn erörtert worden wäre, daß das\nMilchkontingent an den Betrieb der Beklagten gebunden war und\ndeshalb kraft Gesetzes nach der Räumung durch den Kläger auf den\nneuen Betriebsinhaber übergehen würde. An diese Möglich-keit dachte\nkeine der Parteien. Dem Kläger kam es damals nicht auf eine Zahlung\nan, sondern - wie ausgeführt - auf die Möglichkeit, weiterhin Milch\nliefern zu können im Rahmen der Quote. Zu einer Zahlung hätten sich\ndie Beklagten nicht verpflich-tet und nach Treu und Glauben auch\nnicht verpflich-ten müssen. Ihnen war das Bestehen des\nMilchkontin-gentes bis zum Vergleichstermin unbekannt. Es war ihnen\nauch gleichgültig, denn ihr Interesse war, wie sie unwidersprochen\nim Senatstermin ausgeführt haben, auf die Räumung des Betriebs\ngerichtet. Die Beklagten konnten auch nicht ohne weiteres davon\nausgehen, ein an den Betrieb weiterhin gebundenes Milchkontingent\nselbst ausnutzen zu können. Sie wollten den landwirtschaftlichen\nBetrieb nach der Räumung durch den Kläger nicht selbst\nbewirtschaf-ten, sondern erneut verpachten, wie sie es zum 1.\nOktober 1987 auch getan haben. Ob ein Nachfolge-pächter überhaupt\nan Milchwirtschaft interessiert war, wußten die Beklagten im\nZeitpunkt des Ver-gleichsabschlusses nicht. Sie konnten demzufolge\nauch nicht davon ausgehen, von einem Nachfolgepäch-ter wegen des\nbetriebsgebundenen Milchkontingents einen höheren Pachtzins zu\nerzielen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden,\ndaß die Beklagten sich zu einer Zahlung an den Kläger verpflichtet\nhätten, wenn bedacht worden wäre, das Milchkontingent bleibe an\nihren Betrieb gebunden.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie Richtigkeit dieser Auffassung wird\nschließlich dadurch belegt, daß die Parteien in Nr. 6 des\nVergleichs außerdem vereinbart hatten, das Zuk-kerkontingent\nverbleibe in vollem Umfang bei dem Pachtbetrieb. Grund für diese\nRegelung war, wie der Kläger dem Senat erläutert hat, daß er das\nZucker-kontingent nach Räumung des Pachtobjekts ohnehin nicht mehr\nhabe nutzen können, da er keine land-wirtschaftlichen Flächen für\nden Zuckerrübenanbau besessen habe. Das Zuckerkontingent ist nach\nder eindeutigen Vereinbarung also ohne Zahlung eines Entgelts\nhierfür durch die Beklagten bei dem Pacht-betrieb verblieben. Das\nstützt die Auffassung, daß auch für den Verbleib des\nMilchkontingents jeden-falls eine Zahlungspflicht der Beklagten\nnicht ver-einbart worden wäre.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nDanach kann ein Zahlungsanspruch des\nKlägers nicht festgestellt werden mit der Folge, daß die Berufung\nzurückzuweisen ist.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n98\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 140.700,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-20/13-u-34-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-20/13-u-34-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313975","retrieved":"2026-07-09 03:45:41.332971+00:00"}}