{"status":"available","doknr":"OLD313978","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1019.SS434.93B215B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-19","aktenzeichen":"Ss 434/93 (B) - 215 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 41, 49 StVO\nzu einer Geldbuße von 200,00 DM und zu ei-nem Fahrverbot von 1\nMonat verurteilt. Das Amtsge-richt hat folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Der Betroffene befuhr am 07.01.1993\ngegen 00.35 Uhr bis 00.40 Uhr die Bundesautobahn (BAB) zwischen der\nAnschlußstelle B und dem Autobahn-kreuz K . Auf der Strecke befand\nsich zunächst eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h. Der\nZeuge fuhr in einem nahezu gleichbleibenden Abstand von etwa 100 m\nhinter dem Fahrzeug des Betroffenen her. Die Meßstrecke betrug in\ndem ersten Teilab-schnitt der Geschwindigkeitsbegrenzung ca. 2.000\nm. Auf dem Tacho des Polizeifahrzeuges wurde eine Ge-schwindigkeit\nvon 180 km/h abgelesen. Der Tacho war am 23.11.1992 justiert\nworden.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn einem weiteren Abschnitt war die\nGeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Die Meßstrecke betrug hier\n1.000 m. Bei einem in etwa gleichbleibenden Abstand von wiederum\n100 m wurde in dem Polizeifahrzeug eine gefahrene Geschwindigkeit\nvon 160 km/h abge-lesen.\"\n\n10\n\n \n\n11\n\nDas Amtsgericht hat im Hinblick auf die\nRechtspre-chung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VM 1993 Seite\n44) einen Sicherheitsabschlag von 15 % der abgelesenen\nGeschwindigkeit vorgenommen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht 1,5\n% abgezogen, weil die Messung bei Dunkelheit erfolgte, und weitere\n1,5 % abgezogen, weil der nachfahrende Polizeibeam-te den Abstand\nnur bei Beginn der Meßstrecke an den Leitpfosten abgeschätzt hat.\nDas Amtsgericht ist demgemäß von einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 47,6 km/h im ersten Abschnitt\nund 51,2 km/h im zweiten Abschnitt ausgegangen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen,\nmit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der\nSache an das Amtsgericht.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Tatsachenfeststellungen des\nangefochtenen Ur-teils sind materiell-rechtlich unvollständig. Das\nUrteil enthält keine Feststellungen zur subjekti-ven Tatseite. Das\nAmtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher\nGeschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, ohne dies näher\ndarzulegen und zu be-gründen. Wenn sich - wie in Fällen der\nvorliegenden Art - der innere Tatbestand nicht von selbst aus der\nSchilderung des äußeren Sachverhalts ergibt, müssen die\nRechtsbegriffe, die den inneren Tatbe-stand betreffen, insbesondere\nalso der Vorsatz, bei der Darstellung in die entsprechenden\ntatsäch-lichen Bestandteile aufgelöst werden; es müssen also\nFeststellungen zur Vorstellungs- und Willens-seite getroffen werden\n(vgl. Senatsentscheidung vom 17.11.1987 - Ss 543/87). An diesen\nFeststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil. Eine vorsätzli-che\nGeschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht ohne weiteres\naus den Feststellungen zum äu-ßeren Tatgeschehen, da bei einem\nVerstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete\nGeschwindigkeits-beschränkung stets die Möglichkeit in Betracht zu\nziehen ist, daß der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen\nhat.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEs hätte nicht nur näherer\nFeststellungen zur inneren Tatseite bedurft; die Annahme\nvorsätzlichen Handelns hätte auch einer Begründung bedurft.\nSchlußfolgerungen brauchen zwar nur denkgesetzlich möglich zu sein;\nsie dürfen aber nicht auf bloßen Vermutungen beruhen (BGH NStZ\n1986, 373). Der Tat-richter muß daher für das Revisions- bzw.\nRechts-beschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine\nÜberzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwä-gungen beruht\n(BGH bei Holtz MDR 1980, 631; stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenatsentscheidung vom 23.04.1993 - Ss 85/93). Der Tatrichter\nverfehlt seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn er eine\nrechts-erhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Er-gebnis\nder Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. Senatsent-scheidung VRS 80, 34). Diese\nGrundsätze gelten auch für die Begründung vorsätzlichen Handelns\n(Senats-entscheidung vom 05.08.1988 - Ss 302/88).\n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Urteil ist darüber hinaus insoweit\nunvollstän-dig, als es nicht mitteilt, wie der Betroffene sich\neingelassen hat. In der Rechtsprechung ist allge-mein anerkannt,\ndaß in den Urteilsgründen in aller Regel mitgeteilt werden muß, ob\nund wie der Betrof-fene sich zum Schuldvorwurf eingelassen hat\n(stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom\n16.03.1993 - Ss 74/93 (B); Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 71 Rdnr. 43\nm. w. N.).\n\n20\n\n \n\n21\n\nOhne die Wiedergabe der Einlassung im\nUrteil ist die Beweiswürdigung nicht überprüfbar und nicht zu\nerkennen, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des\nSachverhalts und rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrundeliegen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n24\n\n \n\n25\n\nIn der Rechtsprechung der\nOberlandesgerichte herrscht Einigkeit darüber, daß in Fällen, in\nde-nen die abgeurteilte Überschreitung der zulässigen\nGeschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren\nund Tachometervergleich ermittelt worden ist, die Feststellungen\ndes tatrichterlichen Urteils die Nachprüfung zulassen müssen, ob\ndie Voraussetzungen für eine verwertbare Messung vorla-gen.\nInsbesondere muß dem Urteil zu entnehmen sein, wie lange die\nMeßstrecke war, wie groß der Abstand war und ob der verwendete\nTachometer binnen Jahres-frist justiert war und welcher\nSicherheitsabschlag vorgenommen wurde (OLG Düsseldorf VRS 67, 129;\nOLG Koblenz VRS 70, 38; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenatsentscheidung vom 09.07.1992 - Ss 250/92; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 m. w. N.). Wird\ndie Messung zur Nachtzeit vorgenommen, müssen in der Regel\nbeson-dere Feststellungen über die Beleuchtungsverhält-nisse und\nOrientierungspunkte die Zuverlässigkeit der Messung erkennen\nlassen, weil die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands nachts\nbesonders schwer zu überwachen ist (ständige Senatsrechtspre-chung,\nvgl. Senatsentscheidungen vom 07.04.1989 - Ss 134/89 -, vom\n05.01.1990 - Ss 661/89 -, vom 16.03.1990 - Ss 117/90 - und vom\n09.07.1992 - Ss 250/92). Bei einem Abstand von 100 m kann nicht\nohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der vorausfahrende Pkw\ndes Betroffenen durch die Scheinwerfer des nachfahrenden\nPolizeifahrzeugs aufgehellt war und der gleichbleibende Abstand\naus-reichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte (OLG Hamm VM\n1993 Nr. 90).\n\n26\n\n \n\n27\n\nAn diesen Grundsätzen ist festzuhalten,\nauch wenn der BGH (Beschluß vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92)\nneuerdings die Ansicht vertreten hat, der Tatrich-ter brauche neben\ndem angewandten Meßverfahren nur den berücksichtigten Toleranzwert\nmitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der\nBe-weiswürdigung zu ermöglichen. Bei diesen Ausführun-gen des BGH\nhandelt es sich nicht um die tragenden Gründe der Entscheidung, da\nin dem vom BGH - nach Vorlegung durch den Senat - zu entscheidenden\nFall das Amtsgericht rechtsfehlerfrei das Geständnis des\nBetroffenen dem Schuldspruch zugrundegelegt hatte. Eine\nVorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG könnte die Ansicht des BGH\ndaher nicht begründen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im\nAnschluß an die zitierte BGH-Entscheidung künftig geringere\nAnforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, wenn die\nGeschwindigkeitsfeststellungen aufgrund einer standardisierten\ntechnischen Messung, z. B. durch Radarmessung oder durch stationäre\nMeßanlagen mit Koaxialkabelverfahren, ermittelt worden ist. Bei der\nMessung durch Tachometervergleich in einem nachfolgenden oder\nvorausfahrenden Fahrzeug handelt es sich jedenfalls nicht um ein\ntechnisches Verfah-ren, bei dem die Messung im wesentlichen im\nAblesen eines technischen Untersuchungsergebnisses besteht. Das\nAblesen des Tachowerts ist bei diesem Meßver-fahren nur ein Teil\nder Messung; ebenso wichtig ist die Einhaltung eines\ngleichbleibenden Abstands über längere Strecke, da ohne diese\nVoraussetzung der Tachowert des Polizeifahrzeugs nichts über die\ntatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs aus-sagt, dessen\nGeschwindigkeit gemessen werden soll. Jedenfalls dieses\nMeßverfahren kann nicht mit ande-ren standardisierten technischen\nMeßverfahren - wie z. B. bei der Bestimmung des Blutalkohols oder\ndes Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln - ver-glichen werden,\nbei denen Fehlerquellen nur zu er-örtern sind, wenn der Einzelfall\ndazu Veranlassung gibt. Die Zuverlässigkeit der\nGeschwindigkeitsmes-sung durch Tachometervergleich hängt\nentscheidend von der Zuverlässigkeit ab, mit der das\nAbstands-verhalten über längere Zeit mit bloßem Auge, ohne\ntechnische Hilfsmittel beobachtet worden ist. Um die\nZuverlässigkeit der Beobachtungen des Abstands-verhaltens\nbeurteilen zu können, bedarf es daher näherer Feststellungen, zumal\nder Beweiswert gerade dieses Verfahrens entscheidend von den\njeweiligen Umständen des Einzelfalls - z. B. Straßenführung,\nLichtverhältnisse - abhängt. Darüber hinaus sind auch\nFeststellungen zur Justierung des Tachometers notwendig, da hiervon\ndie Höhe des Sicherheitsabzu-ges abhängt (vgl. Senatsentscheidung\nNZV 1991, 202 = VRS 80, 467). Die bloße Angabe des\nberücksichtig-ten Toleranzwerts würde dem Rechtsbeschwerdegericht\nnicht die Prüfung ermöglichen, ob dieser Wert auch im Hinblick auf\nden verwendeten Tachometer aus-reicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-19/ss-434-93-b-215-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-19/ss-434-93-b-215-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313978","retrieved":"2026-07-09 03:45:41.589059+00:00"}}