{"status":"available","doknr":"OLD313982","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1018.7W26.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-18","aktenzeichen":"7 W 26/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Im übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Antragstellerin behauptet, durch staatliche Willkürmaßnahmen\nvon Organen der ehemaligen DDR geschädigt worden zu sein. Sie\nbeabsichtigt die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die B. -\nAntrags- gegnerin - mit der Begründung, diese habe entgegen den\nVorschriften des Einigungsvertrages, insbesondere dessen Artikel\n17, keine bzw. nur unzureichende gesetzgeberische Maßnahmen zum\nZwecke der Entschädigung von Opfern des SED-Regimes getroffen. Das\nLandgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die von der\nAntragstellerin nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert. Die\nhiergegen eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 127 Abs. 2\nSatz 2, 569 ZPO), aber nicht begründet. Die beabsichtigte Klage hat\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus Artikel 17 noch\naus sonstigen Vorschriften des Einigungsvertrags ergibt sich ein\nSchadensersatz- oder Entschädigungsanspruch der Antragstellerin.\nAuf deren - kaum zutreffende - Behauptung, die B. habe \"den Vertrag\nnicht eingehalten\", kommt es nicht an, denn dieser begründet keinen\nunmittelbaren Anspruch der durch Willkürmaßnahmen des SEDRegimes\nbetroffenen Bürger gegen die B. , sondern stellt nur eine\ngesetzgeberische Regelung in Aussicht, ohne deren Einzelheiten zu\npräzisieren. Die - nach Ansicht der Antragstellerin - ungenügende\nErfüllung dieses Auftrags an den Gesetzgeber begründet keinen\nAmtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG. Abgesehen\nvon - hier nicht in Betracht kommenden - Maßnahme- bzw.\nEinzelfallgesetzen obliegen den im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben\nVerantwortlichen Amtspflichten nur im Interesse der Allgemeinheit,\nnicht gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen. Es fehlt\nmithin an der in § 839 BGB vorausgesetzten Verletzung einer \"einem\nDritten gegenüber obliegenden Amtspflicht\" (ständige\nRechtsprechung; vgl. z.B BGH NJW 1971, 1172 ff.; 1989, 101 f.).\nEbensowenig besteht ein Entschädigungsanspruch aus\nenteignungsgleichem Eingriff. Dieses richterrechtlich geprägte\nHaftungsinstitut bietet nicht einmal eine tragfähige Grundlage für\nden Ausgleich von Nachteilen, die durch ein verfassungswidriges\nformelles (Parlaments-) Gesetz verursacht worden sind (BGH NJW\n1987, 1875 ff.; 1989, 101, 102). Erst recht kann im Wege des\nenteignungsgleichen Eingriffs nicht der Ausgleich von Nachteilen\nersetzt verlangt werden, die dem Betroffenen von dritter Seite\nzugefügt worden sind und deren Übernahme auf die öffentliche Hand\nder Parlamentsgesetzgeber unterlassen hat.\n\n3\n\nDas Schreiben der B. vom 03.12.1992 (Bl. 28 - 32 GA), in dem zur\nFrage der Haftung für Ansprüche gegen die ehemalige DDR aus\nunerlaubter Handlung/Staatshaftung Stellung genommen worden ist,\nstellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine\nAmtspflichtverletzung dar.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 1,\n49 GKG i.V.m. Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zum GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-18/7-w-26-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-18/7-w-26-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313982","retrieved":"2026-07-09 03:45:42.021790+00:00"}}