{"status":"available","doknr":"OLD313985","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1011.16WX180.93.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-11","aktenzeichen":"16  Wx 180/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des früheren\nPflegers für das Verfahren ist unzulässig.\n\n3\n\nGemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31\nAbs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist die weitere Beschwerde gegen\ndie Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als\nBeschwerdegericht nur statt- haft, wenn das Landgericht sie wegen\nder grund- sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehen- den\nFrage zugelassen hat.\n\n4\n\nEine solche Zulassung ist vorliegend\nnicht in wirksamer Form erfolgt.\n\n5\n\nDie Zulassung der weiteren Beschwerde\nmuß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsa-\ncheentscheidung ausgesprochen werden (h.M., vgl. BayObLG JurBüro\n1989, 1135, 1137 m.w.N.; Rohs-We- dewer, KostO, § 14 Rdz. 38;\nHartmann, Kostengeset- ze, § 14 KostO Anmerkung 4 b bb) m.w.N.).\nEine nachträgliche Zulassung ist ausschließlich in ent- sprechender\nAnwendung des § 319 ZPO möglich, wenn das Beschwerdegericht die\nZulassung beschlossen hatte und nur vergessen hat, den\nentsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen. Die of-\nfenbare Unrichtigkeit muß sich dann aber - für je- den\nAußenstehenden erkennbar - aus dem Inhalt der ursprünglichen\nEntscheidung, den Umständen ihres Erlasses oder zumindest den\nGründen des Berich- tigungsbeschlusses ergeben (vgl. OLG Hamm JMBl.\n1962, 71; Hartmann, a.a.O.).\n\n6\n\nDie Zulassung kann nicht in\nentsprechender Anwen- dung des § 321 ZPO im Wege der Ergänzung\nerfolgen. Denn damit würde nicht, wie in der Vorschrift\nvorausgesetzt, eine übergangene Entscheidung nach- geholt, sondern\ndie nachträgliche Zulassung würde der ursprünglichen Entscheidung\nwidersprechen und diese abändern. In den Fällen, in denen die Be-\nschwerdeentscheidung keinen Ausspruch der Zulas- sung enthält, wird\ndamit nämlich zugleich ausge- sprochen, daß die weitere Beschwerde\nnicht zuge- lassen werde (vgl. BGHZ 44, 395, 397 für die Revi-\nsion).\n\n7\n\nDas Landgericht hatte in seinem\nBeschluß vom 16.6.1993 (Bl. 64 ff. d.A.), durch den es die\nBeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstands- wertes durch das\nAmtsgericht zurückgewiesen hat, eine Zulassung der weiteren\nBeschwerde nicht aus- gesprochen.\n\n8\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom\n18.8.1993 (Bl. 93 f. d.A.), durch den \"auf den Antrag\" des Betei-\nligten der Beschluß der Kammer vom 16.6.1993 \"da- hingehend\nergänzt\" wird, daß die weitere Beschwer- de zugelassen wird,\nerfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame\nnachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde. Weder aus der Be-\nschwerdeentscheidung selbst noch aus den Umständen ihres Erlasses\noder dem nachträglichen Beschluß wird ersichtlich, daß es sich um\neine bloße Berichtigung handelt. Vielmehr legt der Wortlaut des\nnachträglichen Beschlusses vom 18.8.1993 nahe, daß eine\nursprünglich nicht beschlossene Zulassung allein aufgrund des\nAntrags des Beteiligten vom 12.7.1993 (Bl. 84 d.A.) nachgeholt\nworden ist. Ei- ne solche Ergänzung ist nicht statthaft.\n\n9\n\nDamit ist der Beschluß vom 18.8.1993\nkeine hinrei- chende Grundlage für die Zulässigkeit der weiteren\nBeschwerde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Rohs-Wedewer, a.a.O.). Die für\ndie Zulassung der Revision maßge- benden Grundsätze gelten für die\nRechtsbeschwerde entsprechend (vgl. BayObLGZ 1980, 286, 288). Hat\ndas Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht schon in\nseinem Urteil (§ 546 Abs. 1 ZPO), sondern erst durch einen\nBerichtigungsbeschluß ausgesprochen und sind hierfür die\nVoraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, so hat der Berichti-\ngungsbeschluß keine bindende Wirkung (vgl. BGH 20, 188, 190, 191 =\nNJW 1956, 830, 831; BGH NJW 1958, 1917; BGHZ 78, 22, 23).\n\n10\n\nEbenso wie das Revisionsgericht zu\nprüfen hat, ob die Revision auf einem vom Gesetz angeordneten We-\nge zugelassen worden ist (vgl. BGHZ 44, 395, 396), hat auch das\nRechtsbeschwerdegericht zu prüfen, ob die weitere Beschwerde in\neiner nach dem Verfah- rensrecht wirksamen Weise ausgesprochen\nist.\n\n11\n\nDa der Beschluß vom 18.8.1983 ohne\ngesetzliche Grundlage ergangen ist, ist die weitere Beschwerde\nnicht zulässig.\n\n12\n\nDie Entscheidung ergeht\ngerichtsgebührenfrei (§ 10 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 31 Abs. 3 S. 2\nKostO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-11/16-wx-180-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-11/16-wx-180-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313985","retrieved":"2026-07-09 03:45:42.312551+00:00"}}