{"status":"available","doknr":"OLD313990","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1008.27WF92.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-08","aktenzeichen":"27 WF 92/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nzulässige Be-schwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDas Amtsgericht hat mit Recht\nangeordnet, daß die Klägerin die ihr zunächst gestundeten\nProzeßkosten in einem Betrag aus ihrem Vermögen zu zahlen hat.\nGemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen,\nsoweit dies zumutbar ist, wobei sich die Frage, welches Vermögen\nals nicht verwertbar gilt, insbesondere nach § 88 des\nBundessozialhil-fegesetzes richtet. Die Klägerin hat Vermögen in\nForm eines Einfamilienhauses, das sie nicht selbst bewohnt, sondern\nan ihren volljährigen Sohn für einen recht günstigen Mietzins\nvermietet hat. Ihr ist zuzumuten, dieses Hausgrundstück zur\nFinanzie-rung des Rechtsstreits einzusetzen. Die Immobilie gehört\nnicht zu den nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG privilegierten\nGrundstücken. Die Vorschrift soll den Hilfsbedürftigen vor einem\nVerlust der Le-bensgrundlage, die seine Existenz und die seines\nHausstandes gewährleisten, schützen (Zöller-Philip-pi, ZPO, 18.\nAufl., § 115 Rn. 45). Dementsprechend erstreckt sich der Schutz des\n\"kleinen Hausgrund-stücks\" und des \"Familienheims\" nur auf\nselbstge-nutzte Objekte (Zöller-Philippi a.a.O.; vgl. auch OLG\nFrankfurt FamRZ 1986, 925). Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten\nZweck, dem Hilfsbedürftigen ein kleines von ihm bewohntes Anwesen\nzu erhalten, braucht der hilfsbedürftigen Partei weder eine von ihr\nnicht bewohnte Immobilie noch das zur alsbaldi-gen Beschaffung\neines kleinen Hausgrundstücks ange-sammelte Vermögen belassen zu\nwerden, so daß etwa auch ein den Schonbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8\nBSHG übersteigendes Bausparguthaben zum einsetzbaren Vermögen\ngehört (Zöller-Philippi a.a.O. m.w.N.). Zwar wird die Auffassung\nvertreten, daß ein im Mit-eigentum getrenntlebender Eheleute\nstehendes, von ihnen nicht bewohntes Hausgrundstück zu den nach §\n88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG privilegierten Vermögenswer-ten gehöre. Dies\nsetzt aber voraus, daß die gegen-wärtige Vermietung nur durch die\nTrennung der Par-teien bedingt ist und daß der ursprüngliche Zweck\ndes Familienheims, den Parteien und ihren Kindern als Wohnung zu\ndienen, damit noch nicht endgültig verloren gegangen ist (so OLG\nBremen FamRZ 1984, 920; Zöller-Philippi § 115 Rn. 45 a). Um eine\nsol-che Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Je-nem\nSachverhalt ist der vorliegende Fall schon des-halb nicht\nvergleichbar, weil nicht einmal erkenn-bar ist, daß die Klägerin\nalsbald in ihr Einfami-lienhaus einziehen wird. Auf eine solche\nfeste Ab-sicht läßt ihre Behauptung, sie möchte nach Ablauf des mit\nihrem Sohn eingegangenen befristeten Miet-verhältnisses in das Haus\neinziehen, nicht schlie-ßen. Daß die Klägerin, die im übrigen erst\n44 Jahre alt ist, das ererbte Grundstück als spätere\nAlters-sicherung ansieht, rechtfertigt gleichfalls nicht eine\nPrivilegierung ihres Grundvermögens.\n\n9\n\n \n\n10\n\nBeschwerdewert: 2.600,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-08/27-wf-92-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-08/27-wf-92-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313990","retrieved":"2026-07-09 03:45:42.651049+00:00"}}