{"status":"available","doknr":"OLD313994","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1005.15U97.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-10-05","aktenzeichen":"15 U 97/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere\nist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und\nbegründet worden. Die Berufung ist jedoch sachlich nicht\ngerechtfertigt.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDen Verfügungsklägern steht ein\nAnspruch auf Un-terlassung der beanstandeten Äußerungen gegen den\nVerfügungsbeklagten wegen Verletzung des allgemei-nen\nPersönlichkeitsrechts aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs.\n1 BGB analog zu. Die Verfü-gungskläger sind durch die beanstandeten\nÄußerun-gen des Verfügungsbeklagten in dessen Schriftsatz vom\n16.2.1993 in diesem Recht verletzt.\n\n7\n\n \n\n8\n\nNicht nur der Verfügungskläger zu 1),\nsondern auch die Verfügungsklägerin zu 2), bei der es sich um eine\nPersonenhandelsgesellschaft handelt, ist ak-tivlegitimiert, denn\nbeide werden durch Äußerungen des Verfügungsbeklagten betroffen.\nAuch Personen-handelsgesellschaften genießen grundsätzlich\nPer-sönlichkeitsschutz (BGH NJW 1980, 2807 (2808); BGH NJW 1981,\n2117 (2119)). Durch beide Äußerungen des Verfügungsbeklagten ist\nauch die Verfügungskläge-rin zu 2) als Verlegerin des K. S. s und\ndes E. angegriffen. In der ersten beanstandeten Äußerung sind die\nbeiden Zeitungen ausdrücklich erwähnt. Auch die zweite Äußerung ist\nausdrücklich auf den K. S. bezogen. Da die beiden in den Äußerungen\nerwähnten Zeitungen von der Verfügungsklägerin zu 2) verlegt\nwerden, beeinträchtigt die Äußerung des Verfügungsbeklagten auch\ndie Verfügungsklägerin zu 2), die durch den Angriff in ihrem\nsozialen Gel-tungsbereich als Presseunternehmen verletzt ist. Beide\nZeitungen sind Produkte des herstellenden Verlags, nämlich der\nVerfügungsklägerin zu 2). Wird das Zeitungsverlagsobjekt\nangegriffen, hat der Verlag die Möglichkeit zu rechtlichen\nSchrit-ten, da die Zeitungen keine eigene Rechtspersön-lichkeit\nhaben.\n\n9\n\n \n\n10\n\nBei den Äußerungen des\nVerfügungsbeklagten handelt es sich um ehrverletzende unwahre\nTatsachenbehaup-tungen. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten in\nseinem Schriftsatz vom 16.2.1993 enthalten die unwahre\nTatsachenbehauptung, die Verfügungskläger seien für die\nBerichterstattung in der K. Zei. im Jahre 1939 wie überhaupt im\nDritten Reich verant-wortlich gewesen. Der Aussagegehalt ergibt\nsich bei einer am Empfängerhorizont orientierten und unter\nBerücksichtigung des Art. 5 GG erfolgenden Auslegung der Äußerungen\ndes Verfügungsbeklagten.\n\n11\n\n \n\n12\n\nBei der Auslegung sind zunächst die vom\nBundesver-fassungsgericht zu Art. 5 Abs. 1 GG aufgestellten\nAuslegungsgrundsätze zu berücksichtigen, um der Bedeutung und\nTragweite des Grundrechts gerecht zu werden. Nach der\nRechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts wird bei einem\nEingriff in die Meinungsfreiheit der Einfluß des Grundrechts\nverkannt, wenn Gerichte ihrer Entscheidung eine Äußerung zugrunde\nlegen, die so nicht erfolgt ist, wenn sie ihr einen Sinn geben, die\nsie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn\nsie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für diejenige\nentscheiden, welche dem Erklärenden nachteilig ist, ohne die andere\nunter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfG NJW 1992,\n2013 f.; BVerfG NJW 1992, 1439 (1440); BVerfG NJW 1991, 95 (96);\nferner: BVerfG NJW 1990, 1980 f.; BVerfG NJW 1977, 799). Zudem sind\nBedeu-tung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, wenn eine\nAuffassung unzutreffend als Tatsachenbe-hauptung eingestuft wird\n(BVerfG NJW 1992, 1439 (1440); BVerfG NJW 1991, 95 (96)). Auch\nunter Beachtung dieser Maßstäbe sind die Äußerungen des\nVerfügungsbeklagten in dem genannten Sinne auszu-legen, denn nur so\nkönnen sie unter Heranziehung des Empfängerhorizonts verstanden\nwerden.\n\n13\n\n \n\n14\n\nBei der Auslegung der Äußerungen des\nVerfügungs-beklagten ist auf die Verständnismöglichkeit ei-nes\nDurchschnittslesers abzustellen. Erklärungs-empfänger und\nbestimmungsgemäßer Adressat der Äu-ßerungen des Verfügungsbeklagten\nsind nicht allein die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln um ihre\nMitglieder sowie die gegnerische Partei und ihr Anwalt gewesen,\nsondern auch die Öffentlichkeit. Dies folgt bereit daraus, daß bei\ndem landgericht-lichen Verfahren eine öffentliche Verhandlung im\nSinne des § 169 GVG stattfand. Hierbei garantiert § 169 GVG nicht\nnur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Öffentlichkeit,\nsoweit es sich um die Verbreitung mündlicher oder schriftlicher\nVerhandlungsberichte handelt. Im Hinblick auf den\nVerhandlungsablauf geht § 137 Abs. 2 ZPO im Grund-satz davon aus,\ndaß die Vorträge der Parteien in der Verhandlung in freier Rede zu\nhalten sind. Selbst wenn in der Praxis regelmäßig § 137 Abs. 3 S. 1\nZPO Anwendung findet, wird jedoch daran deutlich, daß die\nÄußerungen in vorbereitenden Schriftsätzen auch für die\nÖffentlichkeit bestimmt sind, jedenfalls soweit es sich um eine\nöffent-liche Verhandlung handelt, ohne daß es darauf ankommt, ob\ntatsächlich die schriftlichen Äußerun-gen im Verfahren im einzelnen\nkundgetan werden. Der Bestimmungszweck für die Öffentlichkeit\nergibt sich des weiteren auch daraus, daß der Verfügungs-beklagte\nin dem damaligen Prozeß dem Antragsgegner Herrn Jürgen B.\ngegenüber, der angekündigt hatte, den maßgeblichen Schriftsatz in\nder nächsten \"S.\" zu verlesen, erklärte, dies sei in seinem Sinne,\ner bestünde aber darauf, jedes Wort zu verlesen. Auch im Schreiben\ndes Verfügungsbeklagten vom 19.2.1993 an Herrn Rechtsanwalt D., der\nnamens des Verfügungsklägers zu 1) mit Schreiben vom 18.2.1993\ngegenüber dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung der maßgeblichen\nÄußerung gefordert hatte, entgegnete der Verfügungsbeklagte, er\nbedauere, daß es in der \"S.\" noch nicht zu der Verlesung seines\nSchriftsatzes gekommen sei und forderte dazu erneut auf, indem er\ndie Rückgabe des Schriftsatzes an Herrn B. erbat. Diese Äuße-rungen\nmögen insofern ironisch und nicht ernsthaft gemeint gewesen sein,\nals der Verfügungsbeklagte - wie er im Termin vom 14.9.1993 geltend\ngemacht hat - in Wahrheit nicht damit rechnete, daß der in Rede\nstehende Schriftsatz in einer \"S.\" verle-sen würde; die Äußerungen\ndes Verfügungsbeklagten lassen aber unabhängig davon keinen Zweifel\ndar-an, daß dem Verfügungsbeklagten an einer solchen Verlesung oder\nsonstigen Bekanntgabe seiner Äuße-rungen an sich ernstlich gelegen\nwar (die Ironie hätte also nicht sein Interesse an einer Verlesung\nbetroffen, sondern seine Erwartung, daß das tat-sächlich geschehen\nwerde).\n\n15\n\n \n\n16\n\nHandelt es sich um für die\nAllgemeinheit bestimmte Erklärungen, richtet sich deren Auslegung\nnach dem Maßstab dessen, wie ein Durchschnittsleser die Äußerung\nversteht. Der Durchschnittsleser ver-steht die Äußerungen als die\nunwahre Tatsachenbe-hauptung, die Verfügungskläger seien für die\nBe-richterstattung der K. Zei. im Dritten Reich ver-antwortlich\ngewesen. Mit den ersten beiden Sätzen seiner ersten Äußerung\nspricht der Verfügungsbe-klagte den Verfügungskläger zu 1) (\"Herr\nD.\") und die Verfügungsklägerin zu 2) (\"E. und S.\") an. So sind der\nK. S. und der E. Zeitungen, die heute, nicht aber im Dritten Reich\nexistieren, und durch die Nennung von \"Herr(n) D.\" ist der\nVerfügungs-kläger zu 1) angesprochen, denn es ist von \"seinen\nBlättern\" die Rede. Indem der Verfügungsbeklagte nun im dritten\nSatz seiner Äußerung ebenfalls von \"seine(n) Zeitungen im Dritten\nReich\" spricht, stellt er die unstreitig unwahre\nTatsachenbehaup-tung auf, die Verfügungskläger seien für die\nBerichterstattung im Dritten Reich verantwortlich gewesen. Durch\ndie Formulierung \"seine Zeitungen\" im dritten Satz wird für den\nunbefangenen Durch-schnittsleser dieser Eindruck hervorgerufen. Es\nerfolgt eine Gleichsetzung zwischen dem heutigen Herausgeber und\nVerlag der Zeitungen E. und K. S. mit dem Herausgeber und Verlag\nder K. Zei. im Dritten Reich. Für den Durchschnittsleser ist nicht\nerkennbar und deutlich, daß der Verfügungs-kläger zu 1) im Dritten\nReich keinerlei Funktion bei der K. Zei. ausgeübt hat und die\nVerfügungs-klägerin zu 2) nicht mit dem damaligen Verlag\ngleichzusetzen ist. Da diese Aussage unstreitig unwahr ist, werden\ndie Verfügungskläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht\nverletzt, ohne daß sich der Verfügungsbeklagte auf Art. 5 Abs. 1 GG\nberufen kann. Denn ehrverletzende unwahre Tat-sachenbehauptungen\nsind nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfaßt (BVerfG\nNJW 1992, 1439 (1440); BVerfG NJW 1991, 1475 (1476); BGH NJW 1987,\n1398 (1399)).\n\n17\n\n \n\n18\n\nAuch in bezug auf die zweite Äußerung\nliegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der\nVerfügungskläger vor, denn hierdurch wird er-neut ein Vergleich\nzwischen der heutigen Bericht-erstattung und derjenigen im Dritten\nReich gezo-gen. Dadurch ist der falsche Eindruck der\nVerant-wortlichkeit der Verfügungskläger für die Bericht-erstattung\nim Dritten Reich erneuert und wiederum eine falsche\nTatsachenbehauptung aufgestellt, wel-che die Verfügungskläger in\nihrem allgemeinen Per-sönlichkeitsrecht verletzt.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Äußerungen machen entgegen der\nAuffassungg des Verfügungsbeklagten nicht deutlich, daß es sich bei\nder K. Zei. um ein Blatt des Vaters des Verfügungsklägers zu 1)\n(Herrn K. N. D.) gehandelt habe und damit eine persönliche\nVerantwortlichkeit der Verfügungskläger nicht gegeben sei. Durch\ndas im dritten Satz der ersten Äußerung verwendete\nPossessivpronomen \"seine\" (Zeitungen im Dritten Reich) wird ein\nunmittelbarer Bezug zu den in den ersten beiden Sätzen\nangesprochenen Verfügungsklä-gern hergestellt, ohne daß für den\nunbefangenen Durchschnittsleser erkennbar wird, daß etwa ein\nanderer gemeint sein soll. Dies gilt um so mehr, als es durchaus\ndenkbar ist, daß ein noch im Jahre 1993 für die Zeitung Tätiger\nbereits im Dritten Reich verantwortliche Funktionen für die Zeitung\nausgeübt hat. An dieser Auslegung ändert sich auch nichts dadurch,\ndaß im ersten Satz lediglich von Herrn D. ohne Angabe eines\nVornamens die Rede ist, denn durch die gleichzeitige Nennung der\nBlätter E. und K.-A. der Verfügungsklägerin zu 2) ist deutlich, daß\nmit \"Herr(n) D.\" der Verfügungsklä-ger zu 1) gemeint ist, der\nwiederum zusammen mit der Verfügungsklägerin zu 2) nach dem\nmaßgeblichen Empfängerhorizont durch die im dritten Satz\nerfol-gende Äußerung \"seine Zeitungen im Dritten Reich\" und durch\ndie Nennung des S.s in der zweiten Äuße-rung für die damaligen\nVeröffentlichungen verant-wortlich gemacht wird.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDem Verfügungsbeklagten kommt auch\nkeine Privile-gierung im Hinblick darauf zugute, daß die\nÄuße-rungen im Rahmen eines inzwischen (abgeschlosse-nen)\ngerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Köln erfolgten, denn\nder Grundsatz, daß ein ge-richtliches Verfahren als\nehrenschutzfreier Raum zu behandeln ist, greift nicht ein, weil die\nVor-aussetzungen für Ausnahmen von dieser Regel vor-liegen.\nEhrkränkende Äußerungen, die der Rechts-verfolgung oder\n-verteidigung in einem Gerichts-verfahren dienen, können in der\nRegel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden (BGH NJW 1992,\n1314, (1315); BGH NJW 1988, 1016; BGH NJW 1987, 3138 (3139),\njeweils m.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, daß das\nAusgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der\nÄußerungsfreiheit und Pro-zeßführungsfreiheit der daran Beteiligten\nbeein-trächtigt werden soll (BGH NJW 1992, 1314 (1315); BGH NJW\n1988, 1016; BGH NJW 1987, 3138 (3139)). Dies ist ein Gebot der\nRechtsstaatlichkeit und eine besondere Ausprägung des\ngrundgesetzlich ga-rantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör.\nGrund-sätzlich sollen die Parteien in einem Gerichtsver-fahren\nalles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für\nerforderlich halten, selbst dann, wenn hierdurch die Ehre eines\nanderen berührt wird (BGH NJW 1992, 1314 (1315); BGH NJW 1988,\n1016). Zudem würde im Ehrenschutzprozeß das Vorbringen des\nHauptprozesses kontrolliert. Es wäre mit dem Interesse an einem\nsachgerechten Funktionieren der Rechtspflege unvereinbar, wenn die\nKompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die\nGeltend-machung von Unterlassungsansprüchen in einem ge-sonderten\nProzeß von einem anderen Gericht unter-laufen werden könnten (BGH\nNJW 1992, 1314 (1315); BGH NJW 1988, 1016). Es bestünde zudem die\nGefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu dersselben Frage, was zu\neiner Beeinträchtigung der Rechts-sicherheit und Rechtskraft führt.\nDabei sind nega-torische Ehrenschutzansprüche grundsätzlich auch\nnach Abschluß des Erstverfahrens ausgeschlossen, denn auch noch\ndann bestehen die aufgezeigten Nachteile fort.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDiese aufgezeigten Grundsätze gelten\njedoch nicht ausnahmslos. Vorliegend sind zwei Ausnahmen vom\nGrundsatz der Privilegierung einschlägig. Der Aus-schluß der\nEhrenschutzklage stellt nämlich eine einschneidende Beschränkung\ndes Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage im\nHinblick auf ein gerichtliches Verfahren gerecht-fertigt werden\nkann und in engen Grenzen zu halten ist (BGH NJW 1992, 1314\n(1315f.)).\n\n25\n\n \n\n26\n\nEs kann offenbleiben, ob die Begründung\ndes Landgerichts Köln, das den Ausschluß der Privi-legierung damit\nrechtfertigt, daß die Verfügungs-kläger an dem Verfahren, in dem\ndie Äußerung fiel, nicht unmmittelbar beteiligt waren, zutref-fend\nist; grundsätzlich gilt der Ausschluß des Ehrenschutzprozesses auch\ndann, wenn die Äußerung sich gegen eine Person richtet, die formell\nnicht an dem Ausgangsverfahren beteiligt ist. Dies hat seinen Grund\ndarin, daß die aufgezeigten Gefahren, die ein Ehrenschutzprozeß mit\nsich bringen würde, auch in diesem Fall bestehen. Jedenfalls\ngreifen vorliegend zwei in der Rechtsprechung erwogene Ausnahmen\nvon der Privilegierung ein. Bei der einen Ausnahme handelt es sich\ndarum, daß eine Partei in einem Prozeß leichtfertige Behauptungen\naufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt,\noder gar bewußt unwahre Behauptun-gen vortragen werden (siehe\nBVerfG NJW 1991, 29; BGH NJW 1971, 284 (285); BGH NJW 1962, 243\n(244); für bewußt falsche Angaben ebenso OLG Düsseldorf NJW 1987,\n2522). Die zweite Ausnahme, die in der Rechtsprechung erwogen wird\nund hier ebenfalls einschlägig ist, liegt vor, wenn die\nbeeinträch-tigende Äußerung mit dem Prozeßanliegen nichts zu tun\nhat, d.h. auch nicht erforderlich ist, und offensichtlich ohne\njeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von\nRechten steht, der sie dienen soll (siehe BVerfG NJW 1991, 29; BGH\nNJW 1971, 284 (285); ferner: BGH NJW 1987, 3138 (3139); OLG\nDüsseldorf NJW 1987, 2522; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1250\n(1251)).\n\n27\n\n \n\n28\n\nWie bereits ausgeführt, sind die in\nRede stehenden Äußerungen nach dem Empfängerhorizont so zu\nver-stehen, daß die Verfügungskläger für die Bericht-erstattung der\nK. Zei. im Dritten Reich verant-wortlich gewesen seien. Hierbei\nhandelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die unstreitig nicht\nder Wahrheit entspricht. Der Verfügungsbeklagte selbst räumt ein,\ner wisse, daß nicht der Verfügungsklä-ger zu 1), sondern Herr K. N.\nD. damals Heraus-geber war, er möchte jedoch die Aussage in einem\nanderen Sinn verstanden wissen. Hierdurch wird deutlich, daß eine\nunhaltbare Aussage zumindest leichtfertig aufgestellt worden ist,\ndenn der Ver-fügungsbeklagte hätte bei der von ihm formulierten\nÄußerung zumindest ohne weiteres erkennen können, wie seine\nBehauptung tatsächlich verstanden wird und bei vernünftiger\nBetrachtung zu verstehen ist.\n\n29\n\n \n\n30\n\nAuch die zweite dargestellte Ausnahme\nist gegeben, denn die Äußerungen standen offensichtlich ohne jeden\ninneren Zusammenhang mit der Ausführung und der Verteidigung von\nRechten in dem landgericht-lichen Verfahren. Grund für diese\nAusnahme ist, daß durch den grundsätzlichen Ausschluß der\nEh-renschutzklage u.a. der Ablauf des Erstverfahrens nicht\nbeeinträchtigt werden soll, bei Äußerungen, die ohne irgendeinen\nZusammenhang mit diesem Verfahren aufgestellt werden, diese Gefahr\njedoch nicht besteht (Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl. 1993, Einf. v.\n§ 823 Rdnr. 21). Es erfolgt in die-sem Fall keine\nKompetenzverlagerung, noch besteht mangels eines Zusammenhangs mit\ndem Ausgangsver-fahren die Gefahr widersprüchlicher\nEntscheidun-gen. Auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist\nnicht verletzt, wenn die Ehrenschutzklage bei Äußerungen zugelassen\nwird, die mit dem Ausgangs-verfahren nichts zu tun haben und auch\nüberhaupt nicht erforderlich waren. Daß die Äußerungen nicht im\ninneren Zusammenhang mit der Ausführung und der Verteidigung von\nRechten standen und unerheblich waren, ist bereits dadurch\nindiziert, daß in dem das Erstverfahren abschließenden Beschluß an\nkei-ner Stelle diese Äußerungen des Verfügungsbeklag-ten\nangesprochen sind. Auch aus der Sicht des Ver-fügungsbeklagten,\ndessen Betrachtungsweise bezüg-lich der Frage der Erforderlichkeit\ndes Vortrags im Erstprozeß einzubeziehen ist, stellen sich die\nÄußerungen für das Ausgangsverfahren als offen-sichtlich\nunerheblich dar, denn diese Äußerungen waren für die Entscheidung\nim Erstprozeß auch aus damaliger Sicht in keiner Weise relevant.\nDer Verfügungsbeklagte konnte dies bei vernünftiger Betrachtung\nnicht anders beurteilen. Insofern ist auch eine deutliche\nFallgestaltung und Offensicht-lichkeit im Sinne der genannten\nAusnahme gegeben. Im Erstverfahren wehrte sich der\nVerfügungsbeklag-te gegen den Vorwurf des damaligen Antragsgegners\nB., er handele aus werbetaktischen Gründen. Um diesen Vorwurf\nauszuräumen, wäre es jedoch ausrei-chend gewesen, wenn der\nVerfügungsbeklagte sich auf den Vortrag beschränkt hätte, daß nicht\ner an die Öffentlichkeit gegangen sei, und daß die Veröffentlichung\nim S., aus der sich sein Name und seine Telefonnummer ergaben,\ngegen seinen Willen erfolgt sei. Auch mag es im Interesse des\nVerfü-gungsbeklagten gelegen haben, die Auswirkungen der Nennung\nseines Namens und seiner Telefonnummer im S. aufzuzeigen. Die hier\nzu behandelnden Äußerun-gen stehen jedoch bei vernünftiger\nBetrachtung zu dem damaligen Streitgegenstand in keinerlei inne-rem\nZusammenhang und waren offensichtlich für die Prozeßführung nicht\nerforderlich. Um den Vorwurf des damaligen Antragsgegners B.\nauszuräumen, der Verfügungsbeklagte handele aus Werbegründen,\nfehl-te jede sachliche Notwendigkeit, die Verfügungs-kläger als\nVerantwortliche für die Berichterstat-tung im Dritten Reich\ndarzustellen. Diese Ausfüh-rungen konnten für den Ausgang des\nErstverfahrens nicht relevant sein, was dem Verfügungsbeklagten,\nder Rechtsanwalt ist, auch klar sein mußte. Die Äußerungen sind\nvielmehr nur bei Gelegenheit des Erstverfahrens ohne einen inneren\nZusammenhang zu diesem aufgestellt worden.\n\n31\n\n \n\n32\n\nIm übrigen entspricht die Verneinung\nder Pri-vilegierung im vorliegenden Fall auch dem Sinn und Zweck\nund den Grundsätzen, aufgrund derer ein gerichtliches Verfahren\nnormalerweise als ehrenschutzfreier Raum zu behandeln ist. Wie\ndargelegt, soll die Privilegierung unter anderem vermeiden, daß in\neinem zweiten Prozeß Fragen des Ausgangsverfahrens erneut zur\nEntscheidung stehen. Erfolgen jedoch Angriffe gegen einen Drit-ten,\ndie mangels irgendeines Zusammenhangs in dem Erstprozeß gar nicht\nvom Gericht sachlich geprüft werden, dann rechtfertigt sich auch\nnicht die Pri-vilegierung derartiger Äußerungen, weil die Gefahr\nnochmaliger Überprüfung oder gar widersprüchlicher Entscheidungen\nnicht gegeben ist.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDie für den Unterlassungsanspruch\nerforderliche Wiederholungsgefahr ist ebenfalls zu bejahen. Hat ein\nrechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden, wird die Gefahr der\nWiederholung vermutet (BGH NJW 1980, 2801 (2805); Palandt-Bassenge,\nBGB, 52. Aufl. 1993, § 1004 Rdnr. 29 jeweils m.w.N.), wobei an die\ndem Störer obliegende Darlegung des Wegfalls der\nWiederholungsgefahr strenge An-forderungen zu stellen sind (BGH NJW\n1980, 2801 (2805)). Der Verfügungsbeklagte hat einen straf-bewehrte\nUnterlassungserklärungabgegeben. Im Ge-genteil hat er in dem\nerstinstanzlichen Verfah-ren, das der Berufung zugrunde liegt, in\nseinem Schriftsatz vom 16.3.1993 seine Äußerungen erneut wiederholt\nund ausführlich bekräftigt. Ebenfalls in seiner Berufungsbegründung\nvom 22.6.1993 hat der Verfügungsbeklagte dies getan und erklärt, er\nbrauche die beanstandeten Äußerungen nicht zu unterlassen, was\ndeutlich macht, daß der Verfü-gungsbeklagte auf seinem Standpunkt\nbeharrt. Dies wird auch in seinen Schriftsätzen vom 8.9.1993 und\n13.9.1993 erkennbar. Er beruft sich auf ein sach-liches Recht zu\nden Äußerungen. Wird jedoch der Antrag auf Klageabweisung auch mit\nder Begründung aufrechterhalten, die als verletzend beanstandete\nHandlung sei berechtigt, so ist die Wiederholungs-gefahr zu\nbejahen. Darüber hinaus hat das gesamte den Hintergrund der\nstreitgegenständlichen Äuße-rungen bildende Geschehen eine\nerhebliche öffent-liche Resonanz gefunden. Das Strafverfahren gegen\nden Regisseur der \"S.\" kann mit Rücksicht auf das Rechtsmittel, das\ndie Staatsanwaltschaft gegen die im Strafverfahren ergangene\nEntscheidung eingelegt hat, noch nicht als abgeschlossen gelten;\ndiese Umstände sprechen ebenfalls für die Wiederholungs-gefahr.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDer Anspruch über die Rechtskraft des\nUrteils er-geht gemäß § 545 Abs. 2 S. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-05/15-u-97-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-10-05/15-u-97-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313994","retrieved":"2026-07-09 03:45:42.982305+00:00"}}