{"status":"available","doknr":"OLD313996","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0929.19U68.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-29","aktenzeichen":"19 U 68/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nZwar geht der Kläger zutreffend davon aus, daß die Prozeßkosten\naus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können,\nda das Verfahren massearm ist und Aussichten auf eine\nDarlehensgewährung mangels Sicherheiten nicht bestehen.\n\n3\n\nGleichwohl liegen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 116\nZiffer 1 ZPO nicht vor. Denn entgegen der Auffassung des Klägers\nist es dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich\nbeteiligten Finanzamt K. zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen.\nWirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 ZPO sind die\nKonkursgläubiger, die hinsichtlich ihrer Forderung eine\nBefriedigung aus der Masse zu erwarten haben (Kuhn/Uhlenbruck,\nKonkursordnung, 10. Aufl., Randziffer 31 a zu § 6 KO; BGH ZIP 90,\n1490; Zöller/Schneider, 17. Aufl. Randziffer 13 zu § 116 ZPO). Auch\ndie öffentliche Hand ist wirtschaftlich Beteiligte in diesem Sinne\n(Pape ZIP 88, 1301; OLG Köln ZIP 90, 937; OLG Düsseldorf ZIP 90,\n938). Sie ist in der Regel vorschußpflichtig, weil prinzipiell von\nder Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen auszugehen ist (OLG Köln\nNJW 1976, 1982; BGH MDR 1977, 741; Uhlenbruck ZIP 82, 288, 290;\nZöller/Schneider, Randziffer 15 zu § 116 ZPO), auch wenn\nentsprechende Haushaltstitel nicht vorhanden sind und Mittel für\nVorschüsse wegen der Finanzlage im Regelfall der Finanzverwaltung\nnicht zur Verfügung stehen mit der Folge, daß faktisch Vertreter\nder öffentlichen Kassen Konkursverwaltern Vorschüsse selbst dann\nnicht bewilligen, wenn ihre Forderungen in aussichtsreichen\nProzessen realisiert werden könnten (Pape, a.a.O. Seite 1302). Dies\nkann nicht zu einer Besserstellung der Gläubiger der öffentlichen\nHand gegenüber anderen Gläubigern führen.\n\n4\n\nNach der Einführung des § 116 ZPO durch das Gesetz über die\nProzeßkostenhilfe vom 13.07.1980, mit dem der Gesetzgeber die\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter zur\nRegel und die Versagung zur Ausnahme machen wollte (vgl. BGH ZIP\n90, 1490; Pape a.a.O. Seite 1296), sind Vorschüsse solchen\nBeteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer\naufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger,\nauch das Eigeninteresse und Prozeßrisiko angemessen\nberücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der\nRechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH\na.a.O.).\n\n5\n\nDies wird verneint, wenn die zu erwartende Quote so gering ist,\ndaß den Gläubigern ein Kostenrisiko nicht zugemutet werden kann\n(OLG Köln, ZIP 1990, 937; Uhlenbruck, KTS 1988, 435, 437). Die\nZumutbarkeit wird jedoch bejaht, wenn die Stellung des Gläubigers\nbei Erfolg der Klage wesentlich verbessert wird (OLG Düsseldorf,\nZIP 1990, 938). Das ist jedenfalls dann der Fall, dem Gläubiger\n(Finanzamt) von dem eingeklagten Betrag (rd. 160.000,-- DM) rd. 90\n% (rd. 142.000,-- DM) bei Erfolg der Klage zufließen werden. Keine\nRolle spielt bei dieser Betrachtung die Gesamthöhe der Forderung\ndieses Gläubigers, es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bei\nErfolg der Klage in Höhe eines (Mindest-) Prozentsatzes befriedigt\nwird, sondern ausschließlich darauf, daß ihm ein hinreichend hoher\nTeil der eingeklagten Forderung verbleiben wird. Ob dies mindestens\n50 % sein müssen (vgl. Pape, a.a.O., S. 1300), kann dahinstehen, da\ndem Finanzamt hier - wie noch auszuführen sein wird - rd. 90 %\nverbleiben. Daraus folgt, daß ein Gläubiger jedenfalls dann\nvorschußpflichtig ist, wenn er alleine oder ganz überwiegend vom\nProzeßergebnis profitieren wird und der \"Gewinn\" nicht unter einer\nMehrzahl von Gläubigern aufzuteilen ist, er also nicht\nVorschußleistungen anderer Gläubiger mitfinanzieren muß. In diesem\nFall bleibt das Prozeßrisiko des allein vorschußpflichtigen\nGläubigers kalkulierbar (vgl. Pape, a.a.O., ZIP 1988, 1304).\n\n6\n\nDavon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, denn\nentgegen der Auffassung des Klägers ist dem Finanzamt eine\nVorschußleistung nicht deshalb unzumutbar, weil es im Falle des\nProzeßerfolges nach Abzug der Masseverbindlichkeiten und der\nForderungen der bevorrechtigten Konkursgläubiger gemäß § 61 Abs. 1\nZiffer 1 Konkursordnung, für die eine Vorschußpflicht nach neuerer\nRechtsprechung nicht besteht (BGH ZIP 1990, 1490; OLG Köln ZIP\n1991, 1603, 1604), lediglich eine Forderung von ca. 142.500,00 DM\nrealisieren könnte, während es Forderungen von insgesamt rund 1,43\nMio. DM angemeldet hat.\n\n7\n\nDie Realisierbarkeit von rd. 10 % der Gesamtforderung bewirkt\nschon deshalb eine deutliche Verbesserung der\nBefriedigungsaussichten, weil das sonst leer ausgehende Finanzamt\nhiervon wegen seines Vorrangs gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 2 KO (zu rd.\n90 %) allein profitieren würde und mit seiner Vorschußleistung\nnicht etwa ein Prozeßrisiko auch für fremde Rechnung gleichrangig\nam Erfolg zu beteiligender, nicht leistungs- und\nvorschußpflichtiger \"Trittbrettfahrer\" einginge. Bei der Frage der\nZumutbarkeit ist nicht nur auf das Verhältnis des erstreitbaren\nGewinns zur Gesamtforderung abzustellen sondern auch darauf, in\nwelchem Umfang die Durchführung des Prozesses wegen der Rechte\nanderer Konkursgläubiger am Ergebnis nur eine marginale\nVerbesserung der Quote des Vorschußleistenden bewirkt. Dies ist\nindes ohne Bedeutung für einen Großgläubiger, dem aufgrund der Höhe\nseiner Gesamtforderung und seiner Rangstellung der Gewinn nach\nBefriedigung vorrangiger Gläubiger im übrigen ganz zufällt, weil\nnachrangige Konkursgläubiger nicht mehr zum Zuge kommen. Diesem ist\ndie Vorschußleistung zuzumuten, sofern die zu verauslagenden Kosten\nin einem angemessenen Verhältnis zum im Erfolgsfall zu erzielenden\nGewinn stehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-29/19-u-68-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-29/19-u-68-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313996","retrieved":"2026-07-09 03:45:43.153206+00:00"}}