{"status":"available","doknr":"OLD313995","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0929.17U13.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-29","aktenzeichen":"17 U 13/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung der Klägerin begegnet\nkeinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen\nErfolg. Die Klage ist nicht begründet. Mit dem Landgericht ist der\nSenat der Auffassung, daß der Beklagten im Streitfall die\nHaftungsbeschränkung nach § 54 lit. a) ADSp zugute kommt. Ansprüche\nder Klägerin über die von der Beklagten nach Maßgabe dieser\nBestimmung vorprozes-sual geleisteten Zahlungen hinaus bestehen\ndaher nicht.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nZwischen den Parteien steht außer\nStreit, daß den Vertragsbeziehungen zwischen den von den\nVersicherungsnehmern der Klägerin beauftragten\nSpeditionsunternehmen und der Beklagten, die als\nEmpfangs-Verteiler-Spe-diteur eingeschaltet worden und mit dem\nUmschlag des Handelsgutes befaßt war, die Allgemeinen Deutschen\nSpediteurbedingungen zugrunde lagen, und daß die Beklagte nach den\n§§ 407 Abs. 2, 390 HGB i.V.m. § 51 lit. a) ADSp für den Verlust der\nWaren haftet, die sich in ihrer Obhut befanden. Indessen hat die\nBeklagte der aus abgetretenem Recht der Erstspediteure vorgehenden\nKlägerin nur bis zu den in § 54 lit. a) ADSp festgeleg-ten\nHöchstbeträgen Schadensersatz zu lei-sten. Die sich daraus\nergebende Schadens-ersatzverpflichtung der Beklagten ist\nun-streitig erfüllt. Eine weitergehende Haf-tung der Beklagten hat\ndas Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Der Klägerin den\nvollen Handelswert der abhanden gekom-menen Waren zu ersetzen, ist\ndie Beklagte nicht verpflichtet. Eine unbeschränkte Haf-tung, wie\nsie die Klägerin geltend macht, kommt gemäß § 51 lit. b) Satz 2\nADSp nur in Betracht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe\nFahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten\nverur-sacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht\ngegeben.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nNach ganz überwiegender Ansicht in\nLitera-tur und Rechtsprechung obliegt es dem An-spruchsteller, die\nTatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Schluß zulassen, daß\nder Spediteur oder seine leitenden Ange-stellten den Schaden\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (BGH VersR.\n1982, 486 = NJW 1982, 1820 = LM § 54 ADSp Nr. 4, OLG Celle, TranspR\n1991, 315; OLG K., 22. Zivilsenat, TranspR 1992, 284; OLG K.,\n25.Zivilsenat, TranspR 1992, 225; OLG K., 18 Zivilsenat, Urteil vom\n28. Januar 1993 - 18 U 151/92 - ; OlG Karlsruhe, TranspR 1993, 146;\nOLG München, NJW-RR 1993, 926; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.\nFebruar 1993 - 18 U 208/92 -; OlG Düssel-dorf, Urtel vom 2. April\n1992 - 18 U 175/91 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. September 1992-\n13 U 148/91 -; LG Stuttgart, Urteil vom 30. November 1992 - 1 KfH S\n2/92 -; Herber-Schmuck, VersR 1991, 1209 ff.; Thu-me, TranspR 1991,\n209 ff., 214; a.A. OLG Hamburg, TranspR 1992, 333; Wingbermühle,\nVersR 1993, 539). Dem ist zuzustimmen. Es ist anerkannten Rechts,\ndaß der Gläu-biger die rechtsbegründenden , der Schuld-ner die dem\nAnspruch entgegenstehenden und der Gläubiger wiederum die Tatsachen\ndarzu-legen und zu beweisen hat, die den auf ei-ne rechtshindernde,\nrechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsache begründeten Einwand\ndes Schuldners entkräften. Dementsprechend hat die Voraussetzung\neiner Ausnahmebestim-mung derjenige darzutun, der sich auf sie\nberuft. Wie sich aus § 51 lit. b) Satz 1 ADSp ergibt, ist die\nHaftung des Spediteurs im Regelfall auf die in § 54 ADSp\nfestge-legten Höchstummen beschränkt. Die summen-mäßig begrenzte\nHaftung des Spediteurs bil-det somit den Regelfall, während die an\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spe-diteurs und/oder seiner\nleitenden Mitarbei-ter anknüpfende unbegrenzte Haftung nach § 51\nlit. b) Satz 2 ADSp den Ausnahmetatbe-stand darstellt, dessen\nVoraussetzungen da-her der Anspruchsteller darlegen und bewei-sen\nmuß.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDiese Verteilung der Darlegungs- und\nBe-weislast hält der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung\ndes Rechts der Allge-meinen Geschäftsbedingungen stand. Nach § 11\nNr. 15 a AGBG ist allerdings eine Be-stimmunng in Allgemeinen\nGeschäftsbedingun-gen, durch die der Verwender die Beweislast zum\nNachteil des anderen Vertragsteils än-dert, in aller Regel\nunwirksam. Diese im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr zwin-gende\nVorschrift findet jedoch keine Anwen-dung auf Allgemeine\nGeschäftsbedingungen, die, wie die allgemeinen Deutschen\nSpedi-teurbedingungen, - ausschließlich - gegen-über Kaufleuten\ngelten (§ 24 AGBG). Für die Inhaltskontrolle der im kaufmännischen\nGe-schäftsverkehr verwendeten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ist\nvielmehr allein die Generalklausel des § 9 AGBG mit der Ergän-zung\nin § 24 Satz 2 Halbsatz 2 AGBG maßge-bend. Danach sind Bestimmungen\nin Allgemei-nen Geschäftsbedingungen in der Regel un-wirksam, wenn\nsie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel\nanzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der\ngesetzlichen Regelung, von der abgewi-chen wird, nicht zu\nvereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Der Berufung ist\nzuzu-geben, daß die in § 51 ADSp als Regelfall ausgestaltete\nbeschränkte Haftung des Spe-diteurs aus vermutetem Verschulden von\nder gesetzlichen Regelung der §§ 407 Abs. 2, 390 HGB insofern\nabweicht, als der Spedi-teur seinem Auftraggeber grundsätzlich zum\nvollen Schadensersatz verpflichtet ist, es sei denn, ihm gelänge\nder Nachweis, daß der Verlust oder die Beschädigung des\nTrans-portgutes auf Umstände zurückzuführen ist, die durch die\nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten abgewendet\nwerden können. Daraus läßt sich indessen nichts für die\nUnwirksamkeit der im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehenden\nBestimmung des § 51 lit. b) ADSp herleiten, mag auch in den Fällen,\nin denen nach der gesetzli-chen Regelung der Verwender der\nAllgmeinen Geschäftsbedingungen die Darlegungs- und Beweislast für\nUmstände aus seinem Verant-wortungsbereich trägt, einer\nentgegenste-henden Beweislastklausel im allgemeinen keine Geltung\nbeigemessen werden können (vgl. BGHZ 101, 173, 183/184). Die ADSp\nkönnen nämlich mit einseitig aufgestellten Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden; sie\nsind inzwischen zu einer fertig bereitliegenden Rechtsordnung\ngeworden. Bei Beanstandung einer bestimmten Klausel muß deshalb\nderen jeweiliger Normzweck in der Gesamtheit der Regelungen unter\nBerücksichtigung der bei-derseitigen Interessenlage gewürdigt\nwerden (BGH VersR 1982, 486, 488 und TranspR 1991, 114, 117). Bei\nder gebotenen Gesamtbetrach-tung des ausgewogenen Regelungswerks\nvon ADSp/SVS und Transportversicherung mit sei-nem\nineinandergreifenden und aufeinander abgestellten Haftungs- und\nVersicherungs-system aber kann nicht angenommen werden, daß der\nAuftraggeber des Spediteurs unange-messen benachteiligt wird. Das\ngilt auch, soweit eine unbeschänkte Haftung des Spedi-teurs an\nVoraussetzungen geknüpft wird, die der Geschädigte zu beweisen hat,\nweil dem Auftraggeber aus dieser Regelung Nachteile nur erwachsen\nkönnen, wenn er dem Spediteur den Abschluß einer\nSpeditionsversicherung ausdrücklich untersagt, von der\nMöglich-keit, mit dem Spediteur eine weitergehende Haftung zu\nvereinbaren (§ 51 lit. c) ADSp) keinen Gebrauch gemacht und selbst\nkeine Transportversicherung abgeschlossen hat. Im übrigen enthalten\nArt. 29 CMR und § 430 Abs. 3 HBG für den Frachtführer eine\nähn-liche Regelung, die aber im Selbsteintritt des Spediteurs und\nbei der Spedition zu fixen Spesen nach den §§ 412, 413 HGB auch für\nden Spediteur gilt.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMithin kann die Bestimmung des § 51\nlit. b) ADSp nicht als eine den Auftraggeber des Spediteurs\nunangemessen benachteiligen-de und damit gemäß§ 9 AGBG unwirksame\nBe-weislastregelung angesehen werden; dies um so weniger, als der\nSpediteur, der sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, den Verlust des\nTransportguts grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, sich nicht\nauf bloßes Bestreiten beschränken darf. Richtiger Ansicht nach ist\ner vielmehr gehalten, im Rahmen des im Möglichen und Zumutbaren zur\nAufklärung der Schadensursache beizutragen und im ein-zelnen\ndarzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen und\nwelche Sorgfalt er aufgewendet hat , um einer speditionel-len\nFalschbehandlung vorzubeugen und einen Transportgutverlust zu\nverhindern (vgl. BGH VersR 1986, 1019, 1021 = LM Nr. 11 zu § 417\nHGB; ferner OLG München, a.a.0., OLG Karlsruhe a.a.0). Dem ist die\nBeklagte nachgekommen; sie hat detailliert vorgetra-gen, auf welche\nWeise die bei ihr einge-henden Güter umgeschlagen und zum\nWeiter-transport abgefertigt werden. Danach sowie nach den Angaben,\ndie der Spartenleiter Sy-stem-Gut ihrer Zweigniederlassung K. in\nder mündlichen Verhandlung gemacht hat, werden sämtliche K., die,\nwie die hier in Rede stehenden, einem mit der Beklagten unter der\nBezeichnung System-Gut zusammenarbei-tenden Speditionsunternehmen\nzur Beförde-rung übergeben werden, mit einem speziellen Label\nversehen, der neben der üblichen Da-ten wie Absender, Empfänger und\nGewicht ei-nen elektronisch ablesbaren Balken-Code mit einer\nVersandnummer enthält. Anhand dieser ihr von dem versendenden\nSpediteur sogleich nach der Beladung und der Abfertigung des\nabbefördernden LKW im Wege der Datenfern-übertragung übermittelten\nDaten läßt die Beklagte auf ihrer EDV-Anlage\nSpediteur-übergabescheine ausdrucken. Nach Ankunft der Sendung bei\nder Beklagten werden die an den einzelnen K. maschinellesbar\nangebrach-ten Versandnummern mittels eines Handscan-ners in die\nEDV-Anlage der Beklagten einge-geben. Die so eingangs erfaßten K.\nwerden alsdann von eigenen Mitarbeitern der Be-klagten auf die nach\nZustellbezirken geord-neten Relationsplätze in der geschlossenen\nLagerhalle verteilt und zur Verladung auf die Fahrzeuge der mit der\nAuslieferung an die einzelnen Empfänger beauftragten\nNah-verkehrsunternehmer bereitgestellt. Diese oder deren Fahrer\nerhalten im Dispositions-büro der Beklagten die vorab\nausgedruck-ten Spediteur-Übergabescheine und dazu eine Rollkarte,\nauf der die Übergabescheine im einzelnen aufgeführt sind. Mit\ndiesen Un-terlagen meldet sich der Fahrer des\nNahver-kehrsunternehmers beim Lagerpersonal, dem sechs\nLagerarbeiter und ein Lagermeister angehören. Dem Lagermeister\nobliegt die Überwachung des Warenumschlags in der La-gerhalle. Die\nLagerarbeiter wirken bei der Beladung der Nahverkehrsfahrzeuge mit;\nsie haben die auf den Spediteur-Übergabeschei-nen ausgedruckten\nDaten mit denjenigen auf den Labels der einzelnen K. zu vergleichen\nund den Fahrern behilflich zu sein, die K. auf die Rampe zu rollen\nund in die dort wartenden Fahrzeuge einzuladen. Nach der Verladung\nhat der Fahrer die Übernahme der Sendung auf der Rollkarte zu\nquittieren. Die Lagerarbeiter sind angewiesen, die Fah-rer der\nNahrverkehrsunternehmen einzeln und nacheinander abzufertigen;\ndiesen wiederum ist das Betreten der Halle nur im Beisein eines\nMitarbeiters der Beklagten gestattet. Stellt sich bei der\nÜberprüfung der Spedi-teur-Übergabescheine und der auf den\nein-zelnen Relationsplätzen zur Verladung be-reit gestellten K.\nheraus, daß eine Sendung fehlt, so läßt die Beklagte die Lagerhalle\nabsuchen; zugleich unterbindet sie die - weitere - Beladung und\nführt eine Kontrol-le der Nahverkehrsfahrzeuge durch. Wird die\nSendung gleichwohl nicht gefunden, nimmt die Beklagte telefonisch\nKontakt mit dem versendenden Spediteur auf, um diesen über den\nVerlust zu unterrichten. Fahrern, die sich eine Unregelmäßigkeit\nhaben zuschulden kommen lassen oder sich als unzuverlässig erwiesen\nhaben, verweigert die Beklagte den Zutritt zum Betriebsgelände.\nObwohl die Wa-ren noch am Tage ihres Eingangs umgeschla-gen und den\nNahverkehrsunternehmen zur Wei-terbeförderung übergeben werden, hat\ndie Beklagte einen privaten Wachdienst einge-schaltet, der das\nBetriebsgelände nach Ein-bruch der Dunkelheit regelmäßig\nkontrol-liert. Retouren werden in verschlossenen Corletten in der\nHalle aufbewahrt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie von der Beklagten geschilderte\nOrgani-sation ihres Speditionsunternehmens läßt ein grobes\nVerschulden ihrer leitenden An-gestellten nicht erkennen. Nach der\ninso-weit urkundlich belegten Darstellung der Beklagten kann\nernstlich nicht bezweifelt werden, daß sie ausreichende\nVorkehrungen gegen Diebstahl getroffen hat, daß sie wirksame\nEingangs- und Ausgangskontrollen der Warensendungen vornimmt und\nauch in den Schadensfällen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits\nsind, durchgeführt hat. Der Umstand, daß eine Sendung dennoch\ngelegent-lich verlordengeht, sei es, daß sie auf-grund eines\nVersehens in das falsche Fahr-zeug eingeladen wird oder irrtümlich\nauf einen falschen Umschlagplatz gelangt und von dort unbemerkt\nmitverladen wird, sei es, daß sie von einer der am Warenumschlag\nbeteiligten Personen entwendet worden ist, vermag die Annahme eines\ngroben Organi-sationsmangels nicht zu rechtfertigen. Menschliches\nVersagen kann niemals gänzlich ausgeschlossen werden; Diebstählen\nkann durch Organisations- oder Überwachungsmaß-nahmen nur bedingt\nentgegengewirkt werden.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Klägerin ist zuzugeben, daß es den\nVor-wurf grober Fahrlässigkeit begründen würde, wenn die Fahrer der\nNahverkehrsunternehmer, wie sie behauptet, unkontrollierten Zugang\nzu den in der Lagehalle der Beklagten zur Verladung\nbereitgestellten Transportgütern hätten. Dafür hat die Klägerin\njedoch kei-nen tauglichen Beweis angeboten. Die Fest-stellungen,\ndie bei einer Ortsbesichtigung zur Organisation und zum Ablauf des\nWaren-umschlags würden getroffen werden können, wären mehr zufällig\nund würden keinesfalls den Schluß auf ein grobes\nOrganisationsver-schulden der Beklagten zulassen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nWeitere Tatsachen, aus denen auf eine\ngrob fehlerhafte Organisation des Speditionsbe-triebes der\nBeklagten geschlossen werden könnte, hat die Klägerin nicht\ndargetan; ihre durch Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zu\nBeweis gestellte Behaup-tung, daß die von der Beklagten\ngeschilder-te Handhabung nicht den korrekten Gepflo-genheiten im\nSpeditionsgewerbe entspreche, wird den Erfordernissen eines\nsubstantiier-ten Sachvortrages nicht gerecht. Die Kläge-rin hätte\nschon dem Vorbringen der Beklag-ten zur Organisation ihres\nBetriebes mit einem konkreten Sachvortrag entgegentreten und im\neinzelnen darlegen müssen, welche schwerwiegenden und für jeden\nLeiter eines Speditionsunternehmens offenkundigen Mängel die\nBetriebsorganisaiton der Beklagten auf-weist, welche\nMinimalanforderungen an ein Speditionsunternehmen zu stellen sind\nund inwieweit und weshalb die Beklagte diesen Anforderungen nicht\ngenügt. Das gilt vor-liegend um so mehr, als die Beklagte\nvorge-tragen hat, daß ihre Verlustquote , bezogen auf die\nPaketstückzahl, 0,1 % nicht über-steige, während die Fehlmenge in\nder her-kömmlichen Sammelladungsspedition bei etwa 1 % liege.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDafür, daß die Beklagte es in den hier\nstreitigen Schadensfällen anders als sonst unterlassen hat,\nNachforschungen nach dem Verbleib der Sendungen anzustellen, oder\ndaß sie nicht mit der gebotenen Intensität nach den Sendungen\ngesucht hätte, hat die Klägerin substantiiert ebenfalls nicht\nvor-getragen. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß die Beklagte\njedenfalls gehalten gwesen sei, Strafanzeige zu erstatten. Aus der\nTatsache, daß die Beklagte von einer Straf-anzeige gegen Unbekannt\nabgesehen hat, läßt sich nichts für ein grobes Verschulden der\nleitenden Angestellten der Beklagten her-leiten. Nichts spricht\ndafür, daß die für die Fa. H. in K., die Fa. W. GmbH, die Fa. B. in\nK., die Firma Sch., K. ##blob##amp; W. in K., die Fa. c., die Fa. B. und\ndie Firma B. in K. bestimmten und in der Zeit zwischen dem abhanden\ngekommenen K. aufgefunden worden wären, wenn die Beklagte die\nPolizei einge-schaltet und Strafanzeige erstattet hätte.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAus alledem folgt, daß die Klägerin\nsich als beweisfällig geblieben behandeln lassen muß, soweit sie\nder Beklagten vorwirft, den Schaden durch ein schwerwiegendes\nOr-ganisationsverschulden oder durch ein son-stiges grobes\nVerschulden ihrer leitenden Angestellten verursacht zu haben. Für\ndie Anwendung des § 51 lit. b)Satz 2 ADSp ist demnach vorliegend\nkein Raum, so daß sich die Haftung der Beklagten auf den Umfang des\n§ 54 lit. a) Nr. 1 ADSp beschränkt und der Klägerin der mit der\nKlage geltend gemachte weitergehende Anspruch zu versagen ist.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nGründe für die Zulassung der Revision\n(§ 546 Abs. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich; die Auffassung des\nSenats zur Beweislastvertei-lung im Rahmen der ADSp steht im\nEinklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\nder Klägerin: 8.269,03 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-29/17-u-13-93","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-29/17-u-13-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313995","retrieved":"2026-07-09 03:45:43.067376+00:00"}}