{"status":"available","doknr":"OLD313998","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0927.19W35.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-27","aktenzeichen":"19 W 35/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden gegen die Kostenentscheidung in dem Aner-\nkenntnisurteil des Landgerichts Köln sind zulässig, ins- besondere\nform- und fristgerecht eingelegt (§§ 99 Abs. 2, 577, 577 a Satz 3\nZPO).\n\n3\n\nIn der Sache hat die Beschwerde des Klägers keinen, die\nselbständige Anschlußbeschwerde der Beklagten nur teil- weise\nErfolg.\n\n4\n\nZu Recht ist das Landgericht bei seiner Kostenentschei- dung von\neiner entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO ausgegangen.\nZwar hat der Kläger den Klageantrag zu 2. vor Klagezustellung\nzurückgenommen, die Beklagte der die beide Anträge enthaltende\nKlageschrift unter ihrer neuen Anschrift am 10. März 1993\nzugestellt wurde, erhielt von der am 17. Februar 1993 bei Gericht\neingegan- genen Klagerücknahme jedoch keine Kenntnis, weil die Zu-\nstellung des betreffenden Schriftsatzes, der ebenfalls in den\nPostrücklauf geraten war, unter der neuen Anschrift unterblieben\nist.\n\n5\n\nIn derartigen Fällen ist wegen der gleichgelagerten In-\nteressenlage in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß\ndemjenigen, der die andere Partei in den Rechtsstreit hineingezogen\nhat, auch dann die Kosten aufzuerlegen sind, wenn die Zustellung\nder Klage noch erfolgt, sei es in Vollziehung einer vor Eingang des\nKlagerücknahme- schriftsatzes getroffenen gerichtlichen Verfügung,\nsei es aufgrund eines gerichtlichen Versehens, sofern der Beklagte\nkeine sonstige Kenntnis von der erfolgten Rück- nahme hat\n(Schneider ZZP, 76, 38; derselbe in Kostenent- scheidung im\nZivilurteil 2. Aufl., S. 185, OLG Frankfurt NJW 1954, 275;\nThomas-Putzo Rdz. 4 zu § 269 ZPO; Zöller Rdz. 8 zu § 2693 ZPO).\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kosten des\nRechtsstreits jedoch nicht im Verhältnis der Streitwerte der beiden\nEinzelanträge zum Gesamtstreitwert zu quoteln. Dieses Verhältnis\nist der Kostenentscheidung nur insoweit zugrundezulegen, als die\nBeklagte den Anspruch nicht anerkannt hat. Denn nur insoweit ist\nder Kläger anteilig kostentragungspflichtig. Das bedeutet, daß\nlediglich die anteilig vom Gesamtstreitwert zu tragenden\nGerichtskosten gemäß § 11 Abs. 2 GKG, die anwaltlichen\nProzeßgebühren gemäß § 31 BRAGO sowie die Kostenpauschale gemäß §\n26 BRAGO und die anteilige Mehrwertsteuer im Verhältnis 84 : 16 zu\nteilen sind , wohingegen die Verhandlungsgebühren gemäß §§ 31 , 33,\nAbs. 1 BRAGO nebst der anteiligen Mehrwertsteuer vom Streitwert des\nKlageantrags zu 1. der Beklagten allein aufzuerlegen sind, weil sie\ndiese Kosten gemäß § 91 ZPO zu tragen hat.\n\n7\n\nBei Zugrundelegung dieses Berechnungsschlüssels ergibt sich eine\nVerteilung der Gesamtkosten des Rechtsstreits im Verhältnis 73 : 27\n%.\n\n8\n\nSoweit die Beklagte mit ihrer Anschlußbeschwerde eine\nweitergehende Kostenbelastung des Klägers begehrt hat, ist ihre\nBeschwerde unbegründet.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.\n\n10\n\nWert der Beschwerden: Kläger: 2.757,38 DM Beklagter: 2.277,83 DM\nGesamtbeschwerde- wert: 5.035,21 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-27/19-w-35-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-27/19-w-35-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313998","retrieved":"2026-07-09 03:45:43.317452+00:00"}}