{"status":"available","doknr":"OLD314004","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0922.27U28.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"27 U 28/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger unterzog sich am 22. Juli\n1987 während eines stationären Aufenthalts im St. F. in K. einer\nNasenoperation durch den Beklagten zu 1. als dessen Privatpatient.\nZur Vorbeugung gegen Wundinfektionen wurden ihm am Operationstag\nintra-venös zwei Ampullen V. (\"V. \") ver-abreicht. Am\ndarauffolgenden Tag nahm der Beklagte zu 2., seinerzeit\nAssistenzarzt in der vom Be-klagten zu 1. geleiteten H.-Abteilung,\nauf dessen Anordnung eine weitere Injektion von \"V. \" vor, und zwar\nin der linken Ellenbeuge. Über den Hergang dieser Injektion und\nderen Folgen strei-ten die Parteien. Unstreitig ist, daß bei einer\nUntersuchung im Strahleninstitut der A. Köln am 25. August 1987\nProf. Dr. H., an den der Kläger am 20. August wegen Schmerzen im\nlinken Arm verwiesen worden war, einen kompletten Verschluß der\nArteria brachialis im distalen Drittel des linken Oberarms\nfeststellte.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger hat behauptet, zu dem\nArterienverschluß sei es dadurch gekommen, daß der Beklagte zu 2.\nbei der Infektionsprophylaxe am 23. Juli 1987 entweder das Präparat\nin die Arterie oder para-venös injiziert oder mit der\nInjektionsnadel die Arterienwand verletzt habe. Er habe - was einen\nBehandlungsfehler darstelle - die Spritze in die Vena basilica der\nulnaren Hälfte der Ellenbeuge setzen wollen. Wegen der größeren\nGefahren für die Arterien sei es zudem fehlerhaft gewesen, als\nIn-jektionsort überhaupt die Ellenbeuge anstelle von Unterarm oder\nHandrücken zu wählen. Während des Injektionsvorgangs habe er - der\nKläger - stechen-de Schmerzen verspürt, deretwegen sein linker Arm\nnoch an demselben Tag und auch im weiteren Verlauf seines\nstationären Aufenthalts durch Einreibungen behandelt worden sei.\nEine intravenöse Injektion sei ohnedies nicht erforderlich gewesen,\nweil eine orale oder intramuskuläre Gabe von V. ge-nügt hätte; über\ndiese Möglichkeiten hätte er auch ebenso aufgeklärt werden müssen\nwie über das grö-ßere Risiko intravenöser Injektionen in der\nEllen-beuge.\n\n6\n\n \n\n7\n\nAls weitere Folge der Fehlinjektion sei\nam 3. Fe-bruar 1990 ein kompletter Arterienverschluß in der linken\nEllenbeuge eingetreten, der eine er-neute Operation notwendig\ngemacht habe. Seit dem Schadensereignis vom 23. Juli 1987 habe er\nunter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im linken Arm zu\nleiden. Außerdem müsse er ständig Medika-mente einnehmen. Wegen\nseiner Behinderung könne er auch nicht mehr in dem gewohnten Umfang\nHaushalts-arbeiten verrichten.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Kläger verlangt neben\nSchmerzensgeld und einer Rente in Höhe der Kosten für eine\nHaushaltshilfe Ersatz von Aufwendungen für ein Privatgutachten.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEr hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n1.\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen,\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\na)\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\nan ihn wegen der Folgen der\nFehlinjektion am 23. Juli 1987 ein der Höhe nach in das\npflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestell-tes angemessenes\nSchmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nb)\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nan ihn 2.810,82 DM nebst 4 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\nc)\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nan ihn ab 1. August 1988 monatlich auf\nLe-benszeit, längstens jedoch bis zum 2. März 2006, 100,-- DM zu\nzahlen, dabei die rück-ständigen Beträge mit 4 % zu verzinsen,\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\n2.\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamt-schuldner ihm allen sonstigen und zukünftigen materiellen\nSchaden auf Nachweis zu erstatten haben, den er als Folge der\nFehlinjektion vom 23. Juli 1987 erleiden werde.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n47\n\n \n\n48\n\nSie haben behauptet, der Beklagte zu 2.\nhabe - nach einer Untersuchung beider Arme des Klä-gers - die\nSpritze in die Ellenbeuge, und zwar in die Vena cephalica, gesetzt,\nweil andere In-jektionsstellen nicht in Betracht gekommen seien. Es\nsei auch grundsätzlich kein Fehler, intravenös in der Ellenbeuge zu\ninjizieren. Die Injektion sei zudem unauffällig verlaufen und stehe\nin keinem Zusammenhang mit den späteren Arterienver-schlüssen und\nden übrigen vom Kläger behaupteten Armbeschwerden. Überdies sei der\nKläger vor der Operation auch über die beabsichtigte intravenöse\nVerabreichung von V. zur Vorbeugung gegen Wundinfektionen\naufgeklärt worden.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, die Klage abgewiesen mit der Begründung, den Beklagten\nseien weder Behandlungsfehler noch Aufklärungsver-säumnisse\nanzulasten. Die intravenöse Injektion in der Ellenbeuge verstoße\nnicht gegen anerkannte Be-handlungsgrundsätze. Einer Aufklärung des\nKlägers über ein - etwaiges - größeres Risiko bei Vornahme der\nInjektion in der Ellenbeuge anstatt im Unter-arm oder Handrücken\nhabe es ebensowenig bedurft wie eines Hinweises auf die Möglichkeit\noraler oder intramuskulärer Gabe von V. .\n\n51\n\n \n\n52\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 8.\nJanuar 1992 zugestellte Urteil mit am 10. Februar 1992 bei Ge-richt\neingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese\nbegründet.\n\n53\n\n \n\n54\n\nEr wiederholt im wesentlichen seinen\nerstinstanz-lichen Vortrag und macht insbesondere geltend,\nintravenöse Injektionen in der Ellenbeuge seien unabhängig davon\nfehlerhaft, ob das injizierte Präparat arterienschädlich sei oder\nnicht. Er sei über nachoperative Eingriffe zur\nEntzündungspro-phylaxe nicht aufgeklärt worden und habe deshalb\nnicht wirksam in die Injektion eingewilligt.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDer Kläger beantragt,\n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den Anträgen zu erkennen, die er zuletzt im er-sten\nRechtszuge gestellt hat.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n62\n\n \n\n63\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n64\n\n \n\n65\n\nSie stellen einen Ursachenzusammenhang\nzwischen der Injektion vom 23. Juli 1987 und den vom Kläger geltend\ngemachten Schäden nach wie vor in Abrede und verteidigen im übrigen\ndas erstinstanzliche Urteil.\n\n66\n\n \n\n67\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze Be-zug genommen.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines schriftlichen Gutachtens und mündliche Anhörung des\nSachverständigen Prof. Dr. C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 332 ff. d.A.) und auf\ndie Sitzungs-niederschrift vom 14. Juli 1993 (Bl. 403 ff. d.A.)\nverwiesen.\n\n70\n\n \n\n71\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n72\n\n \n\n73\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDer Kläger kann weder wegen einer\npositiven Ver-letzung des mit dem Beklagten zu 1. abgeschlosse-nen\nBehandlungsvertrages noch nach den Regeln der unerlaubten Handlung\n(§§ 823, 831, 847 BGB) Ersatz materieller oder immaterieller\nSchäden von den Be-klagten verlangen.\n\n76\n\n \n\n77\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nsteht nicht fest, daß dem Beklagten zu 2. bei der Injektion am 23.\nJuli 1987 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Dabei kann offen\nbleiben, ob das Präparat \"V. \" in die Arteria brachialis oder\nperi-arteriell injiziert oder ob mit der Injektionsna-del die\nArterienwand verletzt worden ist. Dahin-stehen kann auch, ob der\nBeklagte zu 2. die ulnare Hälfte der Ellenbeuge als Injektionsort\ngewählt hat. In keinem Fall hat der Kläger den von ihm zu führenden\nBeweis einer Fehlbehandlung erbracht.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDaß bei der intravenösen Injektion -\nwie der Kläger behauptet - die Arterie geschädigt worden ist,\nrechtfertigt für sich allein noch nicht den Vorwurf eines\nBehandlungsfehlers. Für eine Sorg-faltspflichtverletzung streitet\nauch nicht der Be-weis des ersten Anscheins. Da eine\nkomplikations-lose Injektion unter anderem von dem variablen\nVerlauf der Blutgefäße und damit von den körper-lichen\nBesonderheiten des jeweiligen Patienten abhängt, liegt der\nGeschehensablauf in solchen Fällen nicht in einem vom Arzt voll\nbeherrschbaren Risikobereich, so daß eine Fehlinjektion nicht\ntypischerweise auf einem Mangel an Sorgfalt beruht (vgl. BGH NJW\n1989, 772). Das gilt auch für den Fall einer Schädigung der Arteria\nbrachialis durch eine intravenöse Injektion in der Ellenbeuge. Nach\ndem schriftlichen Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen\nProf. B. kann bekanntlich bei einer Punktion einer Ellenbeugenvene\nversehentlich eine Arterie getroffen oder mitgetroffen werden. Auch\nder Sachverständige Prof. C. hat betont, eine Injektion könne an\njedweder Stelle versehentlich intraarteriell appliziert werden. Die\nversehentli-che intraarterielle Injektion sei auch bei Beach-tung\nder erforderlichen Sorgfalt nicht immer ver-meidbar, da im Bereich\nsowohl der Ellenbeuge als auch des Unterarms aberrierende Arterien\nvorkommen könnten und es kein absolut sicheres Kriterium ge-be,\nnach welchem die intravenöse von der intraar-teriellen Punktion zu\nunterscheiden sei. Danach läßt die Schädigung der Arteria\nbrachialis an sich nicht typischerweise auf eine\nSorgfaltsverletzung schließen.\n\n80\n\n \n\n81\n\nNach den übereinstimmenden Gutachten\nbeider Ge-richtssachverständigen kann auch nicht darin ein\nBehandlungsfehler gesehen werden, daß der Beklagte zu 2. die\nEllenbeuge und nicht etwa Unterarm oder Handrücken als\nInjektionsort gewählt hat. Prof. B. hat in seinem Gutachten\nausgeführt, nach anerkann-ten Behandlungsgrundsätzen müsse eine\nintravenöse Injektion von nicht als schädlich bekannten Sub-stanzen\nnicht zwingend an Unterarm oder Handrücken vorgenommen werden. Der\nGrundsatz, daß arterien-gefährliche Substanzen nicht in der\nEllenbeuge injiziert werden sollen, gelte nicht in gleicher Weise\nfür solche Substanzen, die nicht als gefäß-schädigend bekannt\nseien. Der Gefährlichkeit des zu injizierenden Medikaments komme\nfür die Beant-wortung der Frage, ob die Ellenbeuge zu meiden sei,\neine entscheidende Bedeutung zu. Prof. B. hat hervorgehoben, als\nOrt für intravenöse Injek-tionen arterienverträglicher Mittel\nbenutze auch er selbst durchaus die Ellenbeugenvenen. Unter\nBezugnahme auf eine von ihm eingeholte Auskunft der Herstellerfirma\nhat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß das Präparat \"V. \"\nvon zahlreichen Wissenschaftlern auch zu Therapiezwek-ken\nintraarteriell gespritzt werde und das Auftre-ten von Schäden dabei\nnicht beobachtet worden sei. Damit unterscheidet sich das Präparat\n\"V. \" etwa von dem Narkosemittel \"E.\" , das absolut\narterienunverträglich ist und dessen \"Abirren\" in eine Arterie\ndaher vermieden werden muß (vgl. BGH NJW 1972, 2218; 1981, 629).\nFür nicht gefährliche Substanzen wie das Präparat \"V. \" ist aber -\nso Prof. B. - die Injektion in der Ellenbeuge ein allgemein\npraktiziertes Vorgehen.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie Schlußfolgerungen des\nSachverständigen Prof. B. sind durch das Gutachten des\nSachver-ständigen Prof. C. im Ergebnis bestätigt worden. Prof. C.\nist in Auswertung des neueren medizinwis-senschaftlichen\nSchrifttums zu dem Schluß gelangt, daß in der neueren Literatur\nzwar überwiegend empfohlen werde, bei intravenösen Injektionen die\nUnterarmvenen zu bevorzugen und im Ellenbeugenbe-reich die ulnare\nSeite tunlichst zu vermeiden. Diese Empfehlung ist indessen - dies\ngilt auch und erst recht für den Zeitpunkt der Injektion vom Juli\n1987 - kein anerkannter Behandlungsgrund-satz, aus dessen\nMißachtung sich ein Fehlervor-wurf herleiten ließe. Das Gebot, für\nintravenöse Injektionen nicht die Ellenbeuge, zumindest nicht deren\nulnare Seite zu wählen, gilt als allgemei-ner Grundsatz allenfalls\nfür die Verabreichung potentiell arterientoxischer Substanzen. Nach\nden Ausführungen des Sachverständigen Prof. C. müssen Medikamente,\nderen Arterienunverträglichkeit be-kannt ist, mit erhöhter Sorgfalt\nappliziert und in solchen Fällen bei der Wahl des Injektions-ortes\nstrenge Maßstäbe angelegt werden. Arterie-nunverträgliche\nSubstanzen sollen deshalb - so Prof. C. - grundsätzlich nicht in\ndie ulnare Seite der Ellenbeuge gespritzt, sondern vorrangig in\nUnterarm- oder Handrückenvenen injiziert werden, also in solche\nRegionen, in denen bekanntlich versehentliche intraarterielle\nInjektionen selte-ner vorkommen. Nach diesen Grundsätzen stellt die\nintravenöse Injektion des Medikaments \"V. \" in der Ellenbeuge\nselbst in deren ulnarer Hälfte keinen Verstoß gegen die Regeln der\nHeilkunst dar. Prof. C. hat - wie schon Prof. B. - darauf\nhinge-wiesen, daß nach den Angaben des Herstellers die-ses\nPräparats \"V. \" lokal und allgemein gut verträglich und nicht als\npotentiell arterientoxi-sche Substanz bekannt ist. Bei seiner\nmündlichen Anhörung hat Prof. C. ergänzend ausgeführt, das\nMedikament \"V. \" sei vielmehr eher gut ver-träglich und früher\nsogar zur Behandlung von In-fektionen im arteriellen Bereich\nverwendet worden; nur wegen des verhältnismäßig engen\nWirkungsspek-trums werde von einer solchen Verwendung jetzt\nAb-stand genommen.\n\n84\n\n \n\n85\n\nDaß die Ellenbeuge und insbesondere\nderen ul-nare Hälfte als Injektionsort auch für nicht als\narterienunverträglich bekannte Substanzen zu meiden sind, kann\ndagegen nicht als anerkannter Behandlungsgrundsatz angesehen\nwerden. Wenn auch in der neueren medizinwissenschaftlichen\nLitera-tur diese Empfehlung überwiegend ausgesprochen wird, so\nsteht deren Qualifizierung als Behand-lungsgrundsatz doch entgegen,\ndaß - wie Prof. C. eingehend dargelegt hat - weder Lehrbücher der\nAllgemeinmedizin noch der inneren Medizin oder der Chirurgie zu\ndieser Frage Stellung nehmen und auch die Empfehlungen in den\nLehrbüchern der Anatomie keineswegs einheitlich sind. Hinzu kommt,\ndaß nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. C.\nim Rahmen der ärztlichen Ausbildung von der Bedeutung der Auswahl\ndes Injektionsortes im Einzelfall kaum die Rede ist. Der\ndeutlichste Hin-weis im medizinischen Schrifttum auf die tunliche\nVermeidung der ulnaren Seite des Ellenbogengelenks als\nInjektionsort findet sich in der Abhandlung von Gabka, der indessen\n- wie Prof. C. hervor-hebt - zugesteht, daß jene Stelle sich für\ndie Blutabnahme eigne, obgleich selbst eine bloße Na-delverletzung\nin diesem Bereich Prozesse der hier in Rede stehenden Art auslösen\nkann.\n\n86\n\n \n\n87\n\nNach den im Ergebnis übereinstimmenden\nGutachten beider Gerichtssachverständigen stellt die Empfeh-lung,\nbei intravenösen Injektionen die Ellenbeuge und vor allem deren\nulnare Seite zu meiden, demnach jedenfalls für die Gabe\narterienverträgli-cher Substanzen - und eine solche ist das\nPräpa-rat \"V. \" - keinen anerkannten Behandlungs-grundsatz dar. Der\nSenat hält die Ausführungen der Gutachter, deren fachliche\nKompetenz außer Frage steht, für eingehend begründet und\nüberzeugend und teilt ihre Schlußfolgerungen.\n\n88\n\n \n\n89\n\nIn dem Verlauf der Blutgefäße beim\nKläger liegende besondere Umstände, deretwegen sich die\nintravenö-se Injektion in der Ellenbeuge im konkreten Fall verboten\nhaben könnte, sind nicht erkennbar. Der Sachverständige Prof. B.\nhat bei seiner Anhörung durch das Landgericht darauf hingewiesen,\ndaß er den Kläger untersucht und auch die Ellenbeuge inspiziert,\njedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme gefunden habe, in diesem\nBereich hätte eine Injektion nicht verabreicht werden können. In\nder Erläuterung seines Gutachtens hat Prof. C. dazu ausgeführt, der\nKläger könne nicht als extrem schwieriger Fall für eine intravenöse\nInjektion bezeichnet werden. Zwar habe er keine ausgespro-chen\n\"prallen\" Venen; andererseits habe aber der Beklagte zu 2.\ngegenüber dem jetzigen durch eine große Operationsnarbe in dem\nbetreffenden Gebiet geprägten Zustand seinerzeit eher günstigere\nVe-nenverhältnisse vorgefunden. Hiernach kann jeden-falls nicht\ndavon ausgegangen werden, daß die Wahl der Ellenbeuge als\nInjektionsort wegen einer be-sonderen Disposition des Klägers\nfehlerhaft war.\n\n90\n\n \n\n91\n\nDer Vorwurf eines Behandlungsfehlers\nkann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sich die Beklagten\nüberhaupt für die intravenöse Gabe von \"V. \" anstelle einer oralen\noder intramus-kulären Verabreichung entschieden haben. Zu dieser\nBeanstandung des Klägers hat der Sachverständige Prof. B.\nausgeführt, der Antibiotikaspiegel im Blut könne am besten und\nzuverlässig bei einer intravenösen Injektion erreicht und überwacht\nwerden. Die vom Kläger zur Diskussion gestellte anderweitige\nBehandlungsmethode sei seines Er-achtens keine vertretbare\nAlternative. Für die intramuskuläre Injektion gelte dies vor allem\ndeshalb, weil insofern empfindliche Nebenwirkungen zu befürchten\nseien. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. C. ist\ndie intravenöse Verabreichung des Präparats \"V. \" nicht zu\nbeanstanden. Die intravenöse Injektion des Anti-biotikums hat - so\nProf. C. - gegenüber der oralen Verabreichung den Vorteil, daß ein\nverhältnismäßig hoher Serumspiegel schon 2 bis 3 Stunden früher\nerreicht wird. Dieser Vorteil kann von Gewicht sein, wenn bereits\nfür diesen ersten Zeitraum mit sehr aggressiven Keimen gerechnet\nwerden muß, wie dies bei der hier vorgenommenen Siebbeinoperation\ndurchaus denkbar ist.\n\n92\n\n \n\n93\n\nEin den Beklagten anzulastender\nBehandlungsfehler bei der Injektion am 23. Juli 1987 ist nach\nalle-dem nicht erwiesen.\n\n94\n\n \n\n95\n\nDie intravenöse Injektion von V. ist\nauch nicht mangels Einwilligung des Klägers in diesen Eingriff\nrechtswidrig. Einer Beweiserhebung über die Frage, ob der Kläger\nvor der Nasenoperation auch über die beabsichtigte intravenöse\nVerab-reichung von V. zur Infektionsprophylaxe aufgeklärt worden\nwar, bedarf es dafür nicht. Unstreitig hat der Kläger seine\nEinwilligung in die Nasenoperation nach einer Aufklärung über deren\nRisiken erklärt. Es genügt aber, wenn der Patient im großen und\nganzen über die Gefahren des Eingriffs unterrichtet wird.\nAusreichend ist es, ihm eine allgemeine Vorstellung von der Schwere\ndes Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbun-denen Risiken zu\nvermitteln. Eine Aufklärung hat nur über die nicht ganz außer\nWahrscheinlichkeit liegenden Risiken stattzufinden, soweit diese\nsich für den Patienten als medizinischen Laien aus der Art des\nEingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von\nBedeutung sein können (BGH NJW 1984, 1398). Aus diesem Grund ist,\nauch ohne Aufklärung über die Art der Infektionsprophylaxe im\neinzelnen, von einer allgemeinen Einwilligung des Klägers in\npostoperative Maßnahmen zur Vor-beugung gegen Wundinfektionen\nauszugehen (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH NJW 1980, 1903). Daß\nnach einer Operation Vorkehrungen gegen mögliche Entzündungen\ngetroffen werden müssen, ist mit dem vom Patienten gewünschten\noperativen Eingriff zwangsläufig verbunden. Unter diesen Umständen\nist in solchen Fällen eine Aufklärung über etwaige Risiken der\nInjektionen nicht unabdingbar. Eine andere Beurteilung wäre\nallerdings dann gerecht-fertigt, wenn aus medizinischer Sicht\nanstelle der intravenösen Injektion eine intramuskuläre oder orale\nVerabreichung des Medikaments ernstlich in Betracht gekommen wäre.\nWenn nämlich die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder\nzumindest konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen\nChancen, aber andersartigen Risiken besteht, muß der Patient über\nandere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt werden (Steffen, Neue\nEntwicklungsli-nien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht,\n5. Aufl., S. 111). Eine echte Alternative zur intravenösen\nInjektion von \"V. \" zur Wund-prophylaxe hat es hier jedoch nicht\ngegeben. Wie bereits ausgeführt, ist nach den Gutachten der\nSachverständigen Prof. B. und C. die intravenöse Verabreichung des\nAntibiotikums die sicherste und wirksamste Methode zur Vorbeugung\ngegen Wundinfek-tionen und jedenfalls für Operationen der\nvorlie-genden Art, bei der bereits von Beginn an mit sehr\naggressiven Keimen gerechnet werden muß, ange-zeigt.\n\n96\n\n \n\n97\n\nEine Verletzung der ärztlichen\nAufklärungspflicht kann schließlich nicht deshalb angenommen\nwerden, weil der Kläger über die von dem Beklagten zu 2. getroffene\nWahl der Injektionsstelle nicht unter-richtet worden war. Seine -\nzumindest stillschwei-gende - Einwilligung in die intravenöse\nInjektion des Antibiotikums hat sich vielmehr auf alle für das\nSetzen der Spritze geeigneten Körperstellen bezogen (vgl. BGH NJW\n1980, 1903). Ein Aufklä-rungsversäumnis hat demnach nicht\nvorgelegen.\n\n98\n\n \n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n100\n\n \n\n101\n\nBerufungsstreitwert: Antrag zu 1 a)\n20.000,-- DM\n\n102\n\n \n\n103\n\nAntrag zu 1 b) 2.810,82 DM\n\n104\n\n \n\n105\n\nAntrag zu 1 c) 6.000,-- DM\n\n106\n\n \n\n107\n\n(§ 17 Abs. 2 GKG)\n\n108\n\n \n\n109\n\nAntrag zu 2 8.000,-- DM 36.810,82\nDM\n\n110\n\n \n\n111\n\nBeschwer für den Kläger: unter\n60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-22/27-u-28-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-22/27-u-28-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314004","retrieved":"2026-07-09 03:45:43.836612+00:00"}}