{"status":"available","doknr":"OLD314003","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0922.27U25.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"27 U 25/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie auf Zahlung von Schmerzensgeld\ngerichtete Klage ist unbegründet, weil ein derartiger, allein aus\nunerlaubter Handlung (§ 847 BGB) herzuleitende Anspruch jedenfalls\nverjährt ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach § 852 Abs. 1 BGB verjähren\nAnsprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung\nentstan-denen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nwelchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist vorhanden,\nwenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen\neine bestimmte Person eine Schadenersatzklage, sei es auch nur eine\nFeststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung\nder von ihm vorge-tragenen Tatsachen soviel Erfolgsaussicht hat,\ndaß ihm die Klage zuzumuten ist. Im Arzthaftungspro-zeß, um den es\nhier geht, beginnt die Verjährung deliktischer Ansprüche deshalb\nerst zu laufen, wenn der geschädigte Patient als medizinischer Laie\n(auch) Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen sich ein Abweichen des\nArztes vom ärztlichen Stan-dard ergibt (vgl. BGH NJW 1991,\n2350).\n\n8\n\n \n\n9\n\nIm Streitfall hatte die Klägerin\nKenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im dargelegten\nSinne jedenfalls Ende Oktober 1988. Zu diesem Zeitpunkt befand sie\nsich im Besitz der Dokumenta-tion des Krankenhauses S./H. , aus der\nsich zweifelsfrei ergibt, daß die Nachbehandlung zumindest auch\ndeshalb notwendig geworden ist, weil die vom Beklagten\ndurchgeführte Courettage unvollständig war und hierin die\nUrsächlichkeit für die weiteren Komplikationen lag. Damit hatte die\nKlägerin Kenntnis von dem behaupteten Fehlver-halten, denn es\nentspricht ärztlichem Standard, die Gebährmutterhöhle vollständig\nauszuräumen, wo-bei nach dem ersten Eingriff etwa verbliebene\nPla-zenta- und Deziduareste jedenfalls im Zuge einer kurzfristig\nanzusetzenden Nachuntersuchung zu ent-fernen sind, wozu der\nBeklagte die Klägerin nach ihrer Behauptung indessen (fehlerhaft)\nnicht ein-bestellt haben soll.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Verjährung ist entgegen der Ansicht\nder Klä-gerin nicht wegen schwebender Verhandlungen über den zu\nleistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB ab dem 2. Januar\n1989 oder 5. Febru-ar 1990 gehemmt gewesen. Weder zu dem einem noch\nzu dem anderen Zeitpunkt haben derartige Verhand-lungen zwischen\nden Parteien eingesetzt. Denn es fehlt an Erklärungen des Beklagten\noder seines Haftpflichtversicherers, die die Klägerin als\nGeschädigte zu der Annahme hätten berechtigten können, der\nVerpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die\nBerechtigung von Scha-densersatzansprüchen ein, was aber notwendige\nVor-aussetzung für \"Verhandlungen\" im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB\nist (vgl. BGH MDR 1988, 570).\n\n12\n\n \n\n13\n\nIm Jahre 1989 hatte überhaupt kein\nKontakt mit dem Beklagten stattgefunden. Die Bemühungen der\nKläge-rin bzw. deren Bevollmächtigten beschränkten sich vielmehr\ndarauf, die Anschrift des Beklagten her-auszufinden, wie sie selbst\nvorträgt. Die im Jah-re 1990 erfolgten Kontakte bestanden aus einem\nAn-spruchsschreiben der Klägerin vom 5. Februar 1990 und der\nAntwort des Beklagtenvertreters, er habe den Sachverhalt seinem\nVersicherer unterbreitet, an den sich die Klägerin wegen ihrer\nAnsprüche wenden möge. Damit hatte es sein Bewenden. In dieser\nKorrespondenz liegt ersichtlich noch kein Verhandeln über die\nBerechtigung der Ansprüche. Ein weiterer Meinungsaustausch ist\nnicht dargetan. Die Behauptung der Klägerin, ihre Rechtsanwältin\nhabe sich \"telefonisch und schriftlich an die C. V. gewandt\" (Bl.\n119 d.A.), ist unsubstantiiert und überdies beweislos geblieben.\nDer Senat kann nicht feststellen, ob insoweit ein die Verjährung\nhemmender Meinungsaustausch stattgefunden hat. Das gereicht der\nKlägerin zum Nachteil, denn sie hat den Tatbestand, aus dem sie\neine ihr günstige Rechtsfolge herleiten will, darzulegen und zu\nbeweisen (vgl. für die Hemmung: Palandt-Heinrichs, 52. Aufl., vor §\n194 Rn. 18).\n\n14\n\n \n\n15\n\nOb die Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 ab\n14. Au-gust 1991 gehemmt war, kann offenbleiben. Die\nVerjährungshemmung ist durch Abbruch der Verhand-lungen jedenfalls\nspätestens am 6. März 1992 mit der Folge wieder beseitigt worden,\ndaß die Frist ab diesem Zeitpunkt weiterlief und die Verjäh-rung\nschließlich nach Ablauf der noch fehlenden zweieinhalb Monate (vom\n14. August bis 31. Okto-ber 1991) spätestens Ende Mai 1992\nvollendet war, so daß die Klageeinreichung am 30. Juni 1992 zu spät\nkam.\n\n16\n\n \n\n17\n\nVerhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2\nBGB gelten als abgebrochen, wenn eine Partei deren Fortsetzung klar\nund eindeutig verweigert (vgl. BGH DB 1991, 2183), wobei das\n\"Einschlafenlassen\" der Verweigerung gleichsteht (vgl. BGH NJW\n1986, 1337). Letzeres ist im Streitfall anzunehmen. Nach der\nständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1990, 599, 600), der\nsich der Senat an-schließt, ist davon auszugehen, daß ein Abbruch\nder Verhandlungen durch Einschlafenlassen ein-tritt, wenn der\nBerechtigte den Zeitpunkt ver-säumt, zu dem eine Antwort auf die\nletzte Anfra-ge des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten\ngewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit\nverjährungshemmender Wirkung hätten fortge-setzt werden sollen. Die\nletzte Anfrage des hinter dem Beklagten stehenden Versicherers\ndatiert vom 6. Dezember 1991. Hierauf hat die Klägerin nicht (mehr)\nreagiert, sondern offenbar sogleich die Erhebung einer Klage ins\nAuge gefaßt, wie sich aus einem auf diesem Schreiben\nhandschriftlichen Ver-merk ihrer Prozeßbevollmächtigten ergibt (Bl.\n68 d.A.). Das kann den Umständen nach nur als Ver-handlungsabbruch\naufgefaßt werden, wobei aus der maßgeblichen Sicht des\nVersicherers, der damals von diesem Vermerk keine Kenntnis hatte,\ndies spätestens nach Ablauf von 3 Monaten durchzunehmen war, denn\ninnerhalb dieser Zeitspanne war eine Antwort auch unter\nBerücksichtigung einer etwaigen starken Arbeitsbelastung der\nBevollmächtigten der Klägerin jedenfalls zu erwarten. Daß der\nVersi-cherer seine Anfrage mit einem Verzicht auf die\nVerjährungseinrede bis zum 30. Juni 1992 verbunden hatte, vermag an\ndiesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Einredeverzicht begründet\nnämlich keinen Hem-mungstatbestand, sondern bewirkt lediglich, daß\nder Berechtigte der Verjährungseinrede den Einwand unzulässige\nRechtsausübung entgegenhalten kann, sofern er seine Ansprüche vor\nAblauf der Befri-stung (gerichtlich) geltend macht, was die\nKläge-rin hier indessen versäumt hat.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Klägerin war allerdings berechtigt,\ndie ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tage auszuschöp-fen und\nmit der Klageeinreichung - wie geschehen - bis zum 30. Juni 1992\nzuzuwarten, weil die Rück-wirkung der Klagezustellung gemäß § 270\nAbs. 3 ZPO grundsätzlich auch im Falle eines befristeten\nEinredeverzichts gilt (vgl. BGH NJW 1974, 1285; 1986, 1861). Die\nRückwirkung hängt freilich im Einzelfall davon ab, daß die\nZustellung der Klage \"demnächst\" erfolgt. Daran fehlt es im\nStreitfall, denn die Zustellung ist erst am 22. September 1992\nerfolgt, also rund 2 Monate und 3 Wochen nach Kla-geeinreichung.\nDiese Verzögerung wäre der Klägerin nur dann nicht nachteilig, wenn\nsie auf Unregel-mäßigkeiten im Geschäftsbetrieb des Gerichts oder\nder Post beruhen würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die\nVerzögerung hat ihre Ursache vielmehr in einer Nachlässigkeit des\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin bei der Einzahlung des\nGerichtsko-stenvorschusses. Das hat das Landgericht zutref-fend\nerkannt und begründet. Der Senat schließt sich dem an und nimmt\nhierauf Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (§ 543 Abs.\n1 ZPO). Soweit die Berufung die Verantwortung für die Verzögerung\nder Gerichtskasse mit der Erwägung zuzuschieben versucht, dem\nzuständigen Beamten ha-be das Versehen bei der Angabe des\nAktenzeichens auffallen müssen, so daß Anlaß für eine sofortige\nRückfrage bestanden habe, kann dem nicht beigetre-ten werden. Aus\nder Sicht der Gerichtskasse war das Aktenzeichen durchaus einem\nbestimmten Vor-gang zuzuordnen, nämlich einem Zivilrechtsstreit bei\nder 9. Abteilung des Amtsgerichts Bonn aber gerade nicht dem\nLandgericht Bonn. Es war deshalb folgerichtig, den Zahlungseingang\nzunächst dem Amtsgericht zuzuordnen. Erst als sich dort\nheraus-stellte, daß ein Irrtum vorlag, hat Anlaß für eine Rückfrage\nbestanden, die dann auch erfolgt ist.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\n \n\n23\n\nWert der Beschwer für die Klägerin:\nunter 60.000,00 DM.\n\n24\n\n \n\n25\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n7.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-22/27-u-25-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-22/27-u-25-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314003","retrieved":"2026-07-09 03:45:43.750397+00:00"}}