{"status":"available","doknr":"OLD314002","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0922.27U204.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"27 U 204/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger begehrt materiellen und\nimmateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung einer\nEr-satzpflicht der Beklagten bezüglich zukünftiger Schäden mit der\nBehauptung, diese seien für eine fehlerhafte Injektion und deren\nFolgen verant-wortlich.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer damals 58jährige Kläger erlitt am\n6. Janu-ar 1984 beim Skifahren ein Rotationstrauma des rechten\nKniegelenks und ein stumpfes Bauchtrauma. Am 10. Januar 1984 begab\ner sich zur stationären Behandlung der unfallbedingten Beschwerden\nin das Krankenhaus des Beklagten zu 1). Am 16. Janu-ar 1984 wurde\ndort eine Kreuzbandplastik, Innen-bandplastik und Meniscektomie\nrechts medial durch den Beklagten zu 2) vorgenommen. Wegen stark\nein-geschränkter Bewegungsfähigkeit des linken Knies führte dieser\nam 12. März 1984 in Narkose eine Mobilisation des rechten Beines\ndurch. Nach dieser Behandlung erhielt der Kläger zwei Injektionen\ndes schmerzstillenden Medikaments F. .\n\n6\n\n \n\n7\n\nIn der Folgezeit litt der Kläger an\nSchmerzen in der linken Hüftgegend bis hin zum Knie und an ei-ner\nstarken Berührungsempfindlichkeit des seitli-chen linken\nOberschenkels.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Kläger hat vorgetragen, nach der\nNarkosemobi-lisation habe er am 12. März 1984 auf Anweisung des\nBeklagten zu 2) durch die Beklagte zu 3) eine intramuskuläre\nInjektion des schmerzstillen-den Medikamentes F. in den oberen\nlinken Quadranten des linken Gesäßes erhalten. Die Injek-tion sei\nfehlerhaft durchgeführt worden und habe zu einer Läsion des\ncutaneus femoris lateralis links geführt. Noch während der\nInjektion habe er einen heftigen Sofortschmerz in der linken Hüfte\nverspürt. Anläßlich einer Untersuchung am 10. Ju-li 1987 durch den\nSpezialisten Dr. S. habe er erfahren, daß ein irreparabler\nDauerschaden vor-liege.\n\n10\n\n \n\n11\n\nSchädigungsbedingt sei er in seinem\nEinkommen als selbständiger Zahnarzt beeinträchtigt. Für die Jahre\n1984 bis 1986 habe er infolge der Verletzung mindestens einen\nEinkommensausfall von 170.000,00 DM erlitten. Mit einem weiteren\nEinkom-mensverlust danach sei zu rechnen. Die zuvor von ihm\nintensiv betriebene Sportarten wie zum Bei-spiel Langlauf, Tauchen\nund Fahradfahren könne er nicht mehr oder nur stark eingeschränkt\nausüben. Längeres Sitzen sei ihm kaum möglich. Infolgedes-sen seien\nseine Reisemöglichkeiten stark einge-schränkt. Das Sexualleben\nzwischen ihm und seiner Ehefrau sei gestört. Aufgrund dieser\nBeeinträchti-gungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von minde-stens\n20.000,00 DM angemessen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nEr hat ferner die Auffassung vertreten,\ndie Be-klagten müßten ihm auch die durch die Einholung des\nGutachtens des Dr. G. entstandenen Kosten in Höhe von 1.185,60 DM\nersetzen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nEr hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n1.\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an ihn ein angemessenes Schmerzens-geld zu zahlen,\ndessen Höhe in das pflicht-gemäße Ermessen des Gerichts gestellt\nwer-de, mindestens jedoch 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.\nJuni 1988;\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n2.\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an ihn 171.885,56 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 1.\nJuni 1988 zu zahlen;\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\n3.\n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGe-samtschuldner verpflichtet sind, ihm ab 1. Januar 1987 alle\nkünftig entstehenden Schäden aus der Narkosemobilisation vom 12.\nMärz 1984 zu ersetzen, soweit etwaige Ersatzansprüche nicht auf\neinen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergehen\nsollten.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\n \n\n40\n\nSie haben behauptet, die bei dem Kläger\nvorhande-nen Beschwerden hätten ihre Ursache nicht in der in Rede\nstehenden Injektion, sondern in der Unter-bauchverletzung, die er\nbeim Skiunfall erlitten habe. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten bei\nder Auswahl und Überwachung der Beklagten zu 3) die im Verkehr\nerforderliche Sorgfalt gewahrt. Die Be-klagte zu 3) sei eine\nerfahrene Krankenschwester, die bisher ohne jegliche Beanstandungen\nsubcutane Injektionen ausgeführt habe. Die Einkommensverlu-ste des\nKlägers seien auf der unstreitig 1984 er-folgten Aufgabe der\nbisherigen Praxis des Klägers, der unfallbedingten Beinverletzung\nsowie der all-gemeinen Einkommensverschlechterung bei den\nZahn-ärzten zurückzuführen.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDas Landgericht hat die Klage -\nsachverständig be-raten - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger\nhabe nicht bewiesen, daß den Beklagten zu 2) und 3) ein\nvorwerfbarer Fehler bei der Injektion un-terlaufen sei.\n\n43\n\n \n\n44\n\nGegen das ihm am 21. Oktober 1992\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 23. November 1992, einem\nMontag, Berufung eingelegt, die er nach entspre-chender\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 23. Februar 1993\nbegründet hat.\n\n45\n\n \n\n46\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger\nsein erstin-stanzliches Klageziel weiter. Er beanstandet, daß der\nSachverständige das Gutachten ohne seine, des Klägers, Untersuchung\nerstattet habe. Der Sachver-ständige habe die Beweisfrage, nämlich\nob die ihm verabreichte Injektion einer Ampulle F. feh-lerhaft\ndurchgeführt worden sei, nicht erschöpfend beantwortet. Dem\nSachverständigen sei nicht die Frage vorgegeben gewesen, ob durch\ndie Injektion der cutaneus femoris lateralis geschädigt worden sei.\nOb der Schmerz auf einer Schädigung dieses Nerven zurückzuführen\nsei oder auf einer anderen Ursache beruhe, etwa der Schädigung\neines anderen Nerven, sei vom Sachverständigen gerade\nfestzu-stellen gewesen. Der Sachverständige hätte die dazu\nentsprechenden neurophysiologischen Untersu-chungen vornehmen\nmüssen. An der Stelle, wo der Zeuge Dr. C. den Injektionsort\nmarkiert habe, verliefen die Nerven Iliohypogastricus und\nIlioin-guinalis. Bei einer fehlerhaften Injektionstechnik könne es\nnach dem Sachverständigengutachten in diesem Bereich zu einer\nSchädigung dieser Nerven kommen. Die Schädigung des Nervus\nIlioinguinalis beispielsweise führe zu Sensibilitätsstörungen in\nder seitlichen Beckenpartie und in der Leisten-region. Wie genau\ndie Nerven ausstrahlten, hänge von der persönlichen Konstitution\ndes einzelnen Patienten ab. Das Versorgungsgebiet eines Nerven\nkönne nicht genau definiert werden. Es könne Überschneidungen\ngeben. Der Nerv könne auch in andere Bereiche ausstrahlen. Aufgrund\nder vorhan-denen Diagnosen der Ärzte, auf die sich der\nSach-verständige nicht blind habe verlassen dürfen, sei es sogar\nnaheliegend, daß der Nervus Ilioingui-nalis verletzt worden sei.\nAbgesehen davon könne durchaus auch die Schädigung eines anderen\nNerven als die des Nervus cutaneus femoris lateralis\nSchmerzempfindungen in Gebieten hervorrufen, die eigentlich vom\nNervus cutaneus femoris lateralis versorgt würden. Der\nSachverständige habe nämlich bisher noch nicht das Problem der\nsogenannten Übersprünge hinreichend berücksichtigt.\n\n47\n\n \n\n48\n\nDer Kläger beantragt,\n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträ-gen zu\nerkennen,\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\nim Fall der Anordnung von\nSicherheitslei-stungen ihm zu gestatten, diese mittels Bürgschaft\neiner deutschen Großbank, öf-fentlichen Sparkasse oder\nGenossenschafts-bank erbringen zu dürfen.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nSie sind der Berufung entgegengetreten\nund vertei-digen das angefochtene Urteil.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.\nM.-V. und durch dessen mündliche Erläuterung seines Gutachtens.\nWegen des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich\nerstattete Gutachten vom 1. April 1993 und auf die\nSitzungsniederschrift vom 14. Juli 1993 Bezug ge-nommen. Wegen\naller übrigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der\ngewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen, die\nSitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil verwiesen.\n\n64\n\n \n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n66\n\n \n\n67\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n68\n\n \n\n69\n\nAuch nach dem Ergänzungsgutachten des\nProf. Dr. M.-V. vom 1. April 1993 und dessen münd-liche Erläuterung\nim Termin vom 14. Juni 1993 hat der Kläger einen Behandlungsfehler\ndurch eine fehlerhafte Injektion am 12. März 1984 nicht bewiesen.\nZwar muß nach den angegebenen Beschwerden des Klägers, wie der\nSachverständige Prof. Dr. M.-V. ausführt, davon ausgegangen werden,\ndaß eine Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis vorliegt.\nDenn der Kläger hat bei der klinischen Untersuchung durch den\nSachver-ständigen eine Sensibilitätsstörung in Form einer\nÜberempfindlichkeit gegen Berührungs- und Schmerz-reize in einem\netwa 8 cm breiten, längs verlau-fenden Streifen angegeben, der sich\nüber die Au-ßenseite fast des ganzen linken Oberschenkels\ner-streckt. Dieses Hautarreal sei ohne jeden Zweifel dem\nVersorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis zuzuordnen.\nDer Kläger habe allerdings bei der entsprechenden Prüfung\nmitgeteilt, daß er eine in das betreffene Hautarreal applizierte\nNadelspitze als ebenso spitz wahrnehme wie auf der Gegenseite. Bei\nder neurophysiologischen Untersu-chung seien elektrische Reize im\nVersorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis an der\nAußenseite des Oberschenkels gesetzt worden und es sei das zur\nHirnrinde fortgeleitete elektrische Potential aufgezeichnet worden.\nHierbei seien normale Ergebnisse gewonnen worden. Nach diesen\nBefunden kämen nur leichte Reizerscheinungen des Nervus cutaneus\nfemoris lateralis in Betracht. Der Nerv könne in seiner Struktur\nnicht wesentlich beschädigt sein, da in einem solchen Fall der\nkli-nische wie auch der neurophysiologische Untersu-chungsbefund\nanders wären.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDer Kläger hat aber nicht bewiesen, daß\ndiese Nervschädigung auf die Injektion vom 12. März 1984\nzurückzuführen ist. Bei der körperlichen Unter-suchung des Klägers\ndurch den Sachverständigen projizierte der Kläger den\nwahrscheinlichen Injek-tionsort auf den oberen äußersten Winkel der\nvon hinten sichtbaren Anteile der linken Gesäßregion, die dem\nBeckenkamm unmittelbar anliegen. Nach den Ausführungen des\nSachverständigen verläuft aber in dieser Region kein funktionell\nbedeutsamer Nerv. In der Nähe der vom Kläger angegebenen\nEinstich-stelle verlaufen der Nervus ilioinguinalis und der Nervus\niliohypogastricus bzw. deren Äste, insbesondere der Ramus lateralis\ndes Nervus ilio-hypogastricus. Bei Schädigung dieser Nerven\nent-stehen Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in der\nLeistenregion und in unmittelbar angrenzenden An-teilen der\nHüftregion. Zudem können an dem von dem Kläger als wahrscheinlich\nerachteten Injektionsort kleine Hautnerven getroffen werden, welche\ndie Gesäßregion unmittelbar versorgen. Bei Schädigung dieser\nHautnerven entstehen in einem fleckförmigen Bezirk im Gesäßbereich\nein Taubheitsgefühl, mitun-ter auch Schmerzen und schmerzhafte\nMißempfindun-gen, insbesondere eine Berührungsempfindlichkeit der\nHaut (Bl. 319). In seinem Hauptgutachten (Bl. 221) hat der\nSachverständige ausgeführt, daß es zu Sensibilitätsstörungen in der\nseitlichen Beckenpartie und in der Leistenregion sowie mitun-ter\nauch zu einer Teillähmung der Bauchwand komme, wenn im Rahmen einer\nfehlerhaften Injektionstech-nik in dem Bereich, in dem der Nervus\niliohypo-gastricus und Nervus ilioinguinalis verlaufen, eine\nInjektion vorgenommen werde. Bei dem Kläger ständen indessen ganz\nandere Beschwerden zur Dis-kussion.\n\n72\n\n \n\n73\n\nIn seinem schriftlichen\nErgänzungsgutachten vom 1. April 1993 weist der Sachverständige\ndarauf hin, daß der Nervus cutaneus femoris lateralis in\nbeträchtlicher Entfernung von dem Abschnitt der Gesäßregion\nverlaufe, den der Kläger als wahr-scheinlichen Injektionsort\ncharakterisiere. Es kä-men verschiedene anatomische\nVerlaufsvarianten des Nervus cutaneus femoris lateralis vor. Es sei\nin der Literatur eine Verlaufsvariante des Nerven beschrieben\nworden, durch welche der Nervenverlauf dem angegeben Ort der\nInjektion vom 12. März 1984 ein gewisses Stück näher rücke (Verlauf\nca. 3 cm lateral der Spina iliaca anterior superior über dem\nBeckenkamm). Selbst wenn man einmal theore-tisch unterstelle, daß\ndiese Verlaufsvariante bei dem Kläger vorliege, sei der Abstand zum\nangege-benen Ort der Injektion am 12. März 1984 noch so groß, daß\neine Schädigung des Nerven durch die Injektion nicht ernstlich in\nBetracht komme. Am Rande weist er darauf hin, daß die anatomische\nVariante als ausgesprochene Rarität gilt, die von anderen Autoren\nniemals beobachtet worden ist. Auch an dem von dem Zeugen Dr. C.\nangegebenen Injektionsort sei der Nervus cutaneus femoris\nla-teralis nicht gefährdet gewesen, weil er entfernt von dieser\nStelle verlaufe (Bl. 321).\n\n74\n\n \n\n75\n\nHinweise auf Nervenschäden außerhalb\ndes Versor-gungsgebietes des linken Nervus cutaneus femoris\nlateralis seien bei der klinischen Untersuchung nicht zu gewinnen\ngewesen. Die vom Kläger gel-tend gemachten Beschwerden mit\nSchmerzen und Mißempfindungen in weiten Teilen der Außenteile des\nlinken Oberschenkels könnten neurologischer-seits nur durch eine\nFunktionsstörung des Nervus cutaneus femoris lateralis erklärt\nwerden, nicht aber durch eine Schädigung eines anderen Nerven.\nSolche Beschwerden wie Überempfindlichkeit gegen Berührungs- und\nSchmerzreize, wie sie der Kläger angebe, träten stets im\nVersorgungsgebiet des geschädigten Nerven auf. Auf die Einwendungen\ndes Klägers gegen das schriftliche Ergänzungsgut-achten hat der\nSachverständige bei seiner mündli-chen Anhörung sehr dezidiert\nausgeführt, in der neurologischen Wissenschaft werde nicht\nernstlich diskutiert, daß im Verzweigungsgebiet der Nerven\nÜbersprünge zu anderen Nerven auftreten könnten. Weder von\nImpulsleitungen noch von Übersprüngen oder Phantomschmerzen sei die\nRede. Es werde auch nicht ernstlich die Frage diskutiert, inwieweit\nein Nerv zu Schaden kommen könne, der nicht in der Nähe des\nEinstichkanals der Nadel liege. In der wissenschaftlichen\nDiskussion sei auch vom Tisch, daß durch die Richtung oder durch\nden Druck der Injektion das Medikament zu weiter entfernt liegenden\nNerven hinwandere. Die vom Kläger ange-sprochenen Nocirezeptoren\nseien Strukturen im Ver-sorgungsgebiet der Nerven, die für die\nWahrnehmung von Schmerzen verantwortlich seien. Sie hätten für die\nFrage der Übersprünge, Impulsleitungen und Phantomschmerzen keine\nBedeutung. Daß das be-einträchtigte Hautarreal vom Nervus\nilioinguinalis oder iliohypogastricus versorgt werde, setze\nana-tomische Besonderheiten voraus, die grundsätzlich noch nicht\nbeschrieben worden seien. Durch eine neurophysiologische\nUntersuchung lasse sich die vom Kläger diskutierte anatomische\nVariante nicht nachweisen. Im übrigen sei die neurophysiologische\nUntersuchung dieser Nerven noch störanfälliger als die Untersuchung\ndes Nervus cutaneus femoris la-teralis. Ferner schließt der\nSachverständige auch aus, daß die Injektion, dort wo sie vom Kläger\nbeschrieben worden ist, zu Gewebsveränderungen an der Stelle\ngeführt hat, an der der Nerv aus dem Beckeninneren kommend in den\nOberschenkel ein-tritt.\n\n76\n\n \n\n77\n\nZu der Annahme des Klägers, die\nInjektion müsse wegen ihres engen zeitlichen Zusammenhangs mit den\naufgetretenen Beschwerden fehlerhaft gewesen sein, weist der\nSachverständige darauf hin, daß der Kläger zwar in unmittelbarer\nVerbindung mit der Injektion lokale Schmerzen, nicht aber Schmerzen\nmit Ausstrahlung in den seitlichen Oberschenkelbe-reich, also in\ndas Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis,\nangegeben habe. Nach Einschätzung des Sachverständigen liegt bei\ndem Kläger am ehesten eine endogene Kompression des Nervus cutaneus\nfemoris lateralis vor, die auch ohne äußere Einwirkung und auch\nohne nachweisbare körpereigene Erkrankungen wegen der Besonderheit\nseines Verlaufs auftreten kann. Nach den gutacht-lichen\nAusführungen kommt dem Kläger auch kein Anscheinsbeweis zur Hilfe.\nDa er für den Nachweis eines Behandlungsfehlers beweisbelastet ist,\nver-bleibt es bei der Abweisung der Klage.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n80\n\n \n\n81\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer des Klägers: 291.885,56 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-22/27-u-204-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-22/27-u-204-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314002","retrieved":"2026-07-09 03:45:43.663408+00:00"}}