{"status":"available","doknr":"OLD314001","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0922.27U107.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"27 U 107/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie am 29.03.1954 geborene Beklagte\nwurde von dem Kläger, einem Facharzt für Gynäkologie, seit Jah-ren\nals Privatpatientin behandelt. Im Jahre 1982 unterzog sich die\nBeklagte einer Operation, bei der infolge einer Endometriose\nentstandene Zysten aus beiden Ovarien entfernt wurden sowie die\ndurch die Endometriose verwachsenen Eileiter freipräpa-riert\nwurden. Bereits damals wurde intraoperativ eine Infiltration der\nDickdarmwand durch Endome-triose festgestellt, die aber nicht\nchirugisch an-gegangen wurde. In der Folgezeit wurde die Beklag-te\nmedikamentös gegen die Endometriose behandelt. Obwohl die Beklagte\neine operative Entfernung der Gebärmutter sowie der Eierstöcke\nwünschte, riet ihr der Kläger von einer solchen Operation im\nHinblick auf ihr junges Alter ab. Am 15. Novem-ber 1986 wurde die\nBeklagte durch Kaiserschnitt von einer Tochter entbunden. Auch\ndanach wurde die Endometriose weiter medikamentös behandelt. Da\nsich die Endometrioseherde weiterentwickelt hat-ten, unterzog sich\ndie Beklagte auf Vorschlag des Klägers am 06.11.1989 einer\noperativen Behandlung. Hierbei wurden der Portiostumpf sowie der\nrechte Eierstock nicht vollständig entfernt. Die Opera-tion wurde\naus Sicherheitsgründen abgebrochen. In der Folgezeit kam es zu\nweiteren Schleimhautwuche-rungen wegen der verbliebenen\nEndometrioseherde.\n\n4\n\n \n\n5\n\nMit der Klage hat der Kläger die\nVergütung für die Behandlung der Beklagten in der Zeit vom 3. bis\nzum 5. November 1989 in Höhe von 1.073,18 DM ver-langt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Beklagte hat Widerklage erhoben,\nmit der sie ein Schmerzensgeld von 30.000,-- DM geltend macht. Sie\nhat behauptet, der Kläger habe lediglich Positionen im Gesamtwert\nvon 899,64 DM erbracht, die übrigen Positionen seien von\nMitarbeitern der Krankenanstalt in D. erbracht und vom Kranken-haus\ngesondert in Rechnung gestellt worden. Sie hat die Auffassung\nvertreten, dem Kläger stehe überhaupt keine Vergütung zu, weil er\nsie fehler-haft behandelt habe. Er habe sie zu spät operiert. Bei\neiner früheren Operation hätten sämtliche Endometrioseherde\nentfernt werden können. Auch die Operation selbst sei fehlerhaft\ndurchgeführt worden, weil er nicht sämtliche Endometrioseherde\nentfernt habe. Sie habe sich daher weiteren ope-rativen Eingriffen\nim Klinikum A. unterziehen müssen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Kläger ist der Widerklage\nentgegengetreten und hat behauptet, die Behandlung und die\nOperation habe er lege artis durchgeführt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das\nim übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht -\nsach-verständig beraten - die Beklagte zur Zahlung 764,69 DM\nverurteilt und die Widerklage abgewie-sen. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen ausge-führt, die Beklagte habe nicht den Beweis einer\nfehlerhaften Behandlung durch den Kläger erbracht.\n\n12\n\n \n\n13\n\nGegen das ihr am 18. März 1992\nzugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. April 1992 Berufung\nein-gelegt, die sie nach Verlängerung der\nBerufungsbe-gründungsfrist bis zum 15. Juni 1992 an diesem Ta-ge\nbegründet hat.\n\n14\n\n \n\n15\n\nSie wiederholt ihr Vorbringen aus\nerster Instanz und weist daraufhin, daß der Kläger in erster\nInstanz selbst behauptet hat, er habe ihr zu einer Operation zu\neinem früheren Zeitpunkt geraten, was sie jedoch abgelehnt habe.\nDer Kläger hätte durch geeignete Diagnosemöglichkeiten\nsicherstellen müs-sen, daß sie rechtzeitig operiert wurde. Das habe\ner schuldhaft unterlassen. Infolge falscher Doku-mentation -\ntatsächlich sei das rechte Restovar nicht entfernt worden - sei\nauch bei der Operation im März 1990 im Klinikum A. das Restovar\nnicht entfernt worden, so daß sich hieran erneut die En-dometriose\nhätte entwickeln können.\n\n16\n\n \n\n17\n\nSie beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzu-ändern und\n\n22\n\ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen,\n\n23\n\nden Kläger zu verurteilen, an sie ein\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nangemessenes Schmerzensgeld in Höhe von\nmindestens 30.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu\nzahlen,\n\n28\n\nfestzustellen, daß der Kläger verpflich-\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\ntet ist, ihr sämtlichen übrigen Schaden\nzu ersetzen, der ihr daraus entsteht, daß der Kläger ihr\nEndometriose-Leiden im Zeitraum von 1982 bis zur Operation am 5.\nNovember 1989 fehlerhaft behandelt hat.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\n \n\n40\n\nEr tritt der Berufung entgegen und\nverteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des\nGutachters zwecks Erläuterung seines Gutachtens. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete\nGutachten vom 16. Fe-bruar 1993 und auf die Sitzungsniederschrift\nvom 23. Juli 1993 sowie wegen aller übrigen Einzelhei-ten auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst Anla-gen und die übrigen\nSitzungsprotokolle Bezug ge-nommen.\n\n43\n\n \n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n45\n\n \n\n46\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n47\n\nZur Widerklage\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Widerklageerweiterung und der\nFeststellungsan-trag ist als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO\nzuzulassen. Die Widerklage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der\nBeklagten steht gegen den Kläger weder aus positiver\nVertragsverletzung des Behand-lungsvertrages oder aus unerlaubter\nHandlung ein Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden noch aus\nunerlaubter Handlung ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den\nKläger zu. Sie hat ei-nen Behandlungsfehler des Klägers nicht\nbewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. H. , Chefarzt der\ngynäkologisch- geburtshilflichen Abteilung des St. A. Hospitals in\nC. , hat in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten die Frage\nnach der Notwendigkeit einer früheren Operation eindeutig verneint.\nEr hat das therapeutische Vorgehen nach der Operation im Jahre 1982\nbis zur Geburt des zweiten Kindes der Beklagten im Jahre 1986 -\nMedikation durch P. zur Senkung des Östrogenspiegels und W. zur\nSuppression der Eierstockfunktion - als zweifellos richtig und\nerfolgreich bezeichnet. Auch für die Zeit nach der zweiten Geburt\nhat er das Vorgehen des Klägers für richtig befunden. Er weist\ndarauf hin, daß auch Privat-Dozent Dr. K. von der\nUniversitätsfrauenklinik in K. , den die Beklagte zwecks Beratung\naufgesucht hatte, die Entfernung der Gebärmutter mit beiden\nEierstöcken im Hinblick auf das damalige Alter der Beklagten von 34\nJahren abgelehnt und erneut eine medikamentöse Therapie empfohlen\nhat. Die Beurteilung des Sachverständi-gen Prof. Dr. H. wird durch\ndas vom Senat eingeholte Gutachten, der Sachverständigen Prof. Dr.\nB. , Direktor der Universitätsfrauenklinik D. , und dessen\nMitarbeiter Privat-Dozent Dr. H. bestätigt. Danach stellt die\nEntfernung von Gebärmutter und beiden Eierstöcken bei einer jungen\nPatientin vor dem Klimakterium immer eine problematische Situation\ndar, da durch das Fehlen der körpereigenen Hormonproduktion der\nEierstöcke eine frühzeitige Alterung des Knochensystems mit der\nspäteren Folge der erhöhten Knochenbrüchigkeit auftreten kann. Es\nwird daher von endokrinologi-scher Seite generell empfohlen, bei\nFällen beid-seitiger Entfernung der Eierstöcke in diesem Alter eine\nmedikamentöse Substitution der körpereigenen Hormone (Östrogene)\ndurchzuführen. Diese Hormon-substitution hätte allerdings dann\nerneut ein En-dometriosewachstum fördern können. Ein so\nweitrei-chender Eingriff, wie es die Entfernung von Gebär-mutter\nund beiden Eierstöcken darstellt, mußte bei dem Lebensalter der\nKlägerin unbedingt im Für und Wider gut abgewogen werden und hätte\nlediglich als ultimratio durchgeführt werden sollen. In diesem Sinn\nist der Versuch der medikamentösen Behandlung und zunächst operativ\nzurückhaltenden Einstellung des Klägers nach Auffassung der\nGutachter auch retrospektiv als richtig zu werten. Eine zwingende\nIndikation zu einem frühzeitigeren operativen Ein-greifen ist nicht\nzu erkennen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nZu Unrecht macht die Beklagte dem\nKläger den Vorwurf, er hätte gebotene Diagnoseuntersuchungen\nunterlassen und hierdurch den richtigen Zeitpunkt für eine\noperative Entfernung der Endometrioseher-de verpaßt. Die\nSachverständigen B. und H. haben hierzu ausgeführt, bei\nschwergradigen Endo-metrioseherden im Stadium IV nach AFS, wie sie\nsowohl bei der Operation im Jahre 1982 als auch im Jahre 1989\nvorhanden gewesen seien, sei eine Beur-teilung der Operabilität\nweder durch Ultraschall noch durch diagnostische Bauchspiegelung\nmöglich. Bei der Ultraschalluntersuchung könnten lediglich\nEndometriosezysten im Bereich der Eierstöcke fest-gestellt werden.\nDer Nachweis von Endometriose am Bauchfell oder am Darm bzw. der\nNachweise endo-metriosebedingter Verwachsungen gelinge bei\nUl-traschall nicht. Bei einer Bauchspiegelung könne die Ausdehnung\ndes Befundes nur zum Teil optisch dargestellt werden, die Tiefe der\nInfiltrationen oder eine etwa in der Verwachsung verborgene\nEndometriose könne nicht eingesehen werden. Das Vorhandensein einer\nausgedehnten Endometriose sei dem Kläger seit 1982 bekannt gewesen.\nEs sei retrospektiv kein Vorteil in einer Bauchspiegelung im\nZeitraum von 1982 bis 1989 zu verbesserten Dia-gnostik der\nEndometriose zu erkennen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der\nSachverständige Dr. H. die Ausführungen dahin ergänzt, daß auch\nComputertomographie und Kernspintomographie ähnli-che Ergebnisse\nwie die Ultraschalluntersuchung er-bracht hätten.\n\n52\n\n \n\n53\n\nAuch der Vorwurf der Beklagten, der\nKläger habe anläßlich des Kaiserschnitts im Jahre 1986 feh-lerhaft\nunterlassen, den Zustand der Endometriose festzustellen und zu\ndokumentieren, ist nicht begründet. Der Sachverständige hat hierzu\nbekun-det, trotz des Kaiserschnitts sei es nicht ohne weiteres\nmöglich gewesen, den Zustand der Endome-triose festzustellen. Der\nSchnitt werde so klein gehalten, daß gerade der Kopf des Kindes\nhindurch-passe. Schon dieser Umstand stehe der Feststellung\nentgegen. Außerdem sei der Bauchraum auch nach der Geburt durch die\nGebärmutter so weit ausgefüllt gewesen, daß man nicht ohne weiteres\nden Zustand der Endometriose hätte feststellen können. Man hätte\ndie Gebärmutter zwar etwas beiseite schieben können, hätte sich\njedoch nicht einen zuverläs-sigen Überblick über die Endometriose\nauf diese Weise verschaffen können. Die Gebärmutter sei\nnormalerweise etwa birnengroß, daraus ergebe sich, daß im\nNormalzustand die Endometriose in ihrem Umfang festzustellen sei,\nallerdings auch nur bedingt, bedingt deswegen, weil man nur jeweils\nauf die Oberfläche des Gewebes sehe, aber nicht feststellen könne,\nwie weit etwa das Gewebe von Endometriose durchdrungen sei. Der\nSachverständi-ge hat darüber hinaus auch nachvollziehbar eine\nPflicht des Klägers zur Dokumentation über etwaige Feststellungen\nzur Endometriose verneint. Selbst wenn man aber eine solche Pflicht\nannimmt, hilft das der Beklagten nicht weiter. Denn die mangelnde\nDokumentation indiziert nur, daß die nichtdoku-mentierte Maßnahme,\nnämlich die Überprüfung des Bauchraums auf Endometriose\nunterblieben ist. Daß die Überprüfung zu dem Ergebnis geführt\nhätte, die Endometriose müsse alsbald operativ behandelt wer-den,\nsteht dagegen nicht fest.\n\n54\n\n \n\n55\n\nAuch wenn Frau Dr. F. die von der\nBeklagten behauptete Äußerung getan hat, es sei ein Wunder, daß die\nBeklagte schwanger geworden sei, wird hierdurch ein\nBehandlungsfehler des Klägers nicht bewiesen. Der Sachverständige\nhat hierzu darauf hingewiesen, daß sich diese Äußerung auch darauf\nbeziehen könne, daß erhebliche Verwachsungen vor-gelegen haben, die\nnicht nur Folgen der Endome-triose, sondern auch Folgen der ersten\nOperation gewesen sein können. Selbst wenn Frau Dr. F. aber mit\nihrer Äußerung die Verwachsungen aufgrund der Endometriose\nangesprochen habe, besage dies nicht, daß die Endometriose damals\noperativ hätte behandelt werden müssen, da auf den Zustand der\nEndometriose hieraus keine verläßlichen Schlüsse zu ziehen seien.\nDer Sachverständige Dr. H. sieht auch keinen Behandlungsfehler\ndarin, daß der Kläger trotz des Berichts des Radiologen Dr. F.\nkeine weiteren diagnostischen Maßnah-men ergriffen hat. Das ist\nnachvollziehbar, da be-kannt war, daß die Beklagte an\nschwergradiger En-dometriose litt und diagnostische Maßnahmen durch\nbildgebende Verfahren keine weitere Aufklärung ge-bracht hätten,\nvon der Darstellung der Entwicklung einer Zyste abgesehen.\n\n56\n\n \n\n57\n\nFerner hilft der Beklagten nicht\nweiter, daß der Kläger im Operationsbericht vom 6. Novem-ber 1989\nunrichtigerweise dokumentiert hat, er habe - auch - das rechte Ovar\nentfernt, während tatsächlich der rechte Resteierstock belassen\nwurde. Dokumentationsmängel als solche sind in aller Regel kein\neigenständiger Anknüpfungspunkt für eine vertragliche oder\ndeliktische Haftung (BGH NJW 1988, 29, 49). Dokumentationsmängel\nkön-nen aber zur Haftung für eine durch die Lücken bedingte falsche\nTherapie führen. Eine solche falsche Therapie bestand aber nicht in\nder im Jahr 1990 vorgenommenen vaginalen Exstirpation des\nGebärmutterhalsrestes. Es hätte - wie der Sachver-ständige Dr. H.\nausgeführt hat - nur dann Anlaß bestanden, das Restovar im Jahr\n1990 durch eine Bauchoperation zu entfernen, wenn sich in der\nZwi-schenzeit etwa eine Zyste entwickelt hatte. Ande-renfalls wäre\nman, auch wenn man Kenntnis von dem Vorhandensein des Restovars\ngehabt hätte, nicht anders wie geschehen vorgegangen. Daß sich\nbereits im Jahre 1990 eine Zyste am rechten Restovar ent-wickelt\nhat, behauptet aber die Beklagte nicht.\n\n58\n\n \n\n59\n\nEs war auch nicht fehlerhaft, das bei\nder Opera-tion im Jahre 1982 verbliebene Restovar bei der Operation\nim Jahre 1989 nicht zu entfernen. Daß dieses Restovar erneut von\nEndometriose befallen war, steht nicht fest. Vielmehr ist nach dem\nOperationsbericht davon auszugehen, daß dieses Restovar\nmakroskopisch gesund war, da der Kläger dokumentiert hat, das\nrechte Eierstockgewebe fehle fast. Die rein prophylaktische\nEntfernung des Restovars ist nach dem Gutachten der\nSachverstän-digen Dr. B. /Dr. H. bei einer 35-jährigen Pa-tientin\naus den angeführten Gründen eher durchaus als problematisch zu\nwerten. Außerdem besteht - worauf die Sachverständigen hinweisen -\nbei der Entfernung eines mit der Beckenwand verwachsenen Ovars ein\nerhöhtes Risiko der Verletzung von Bek-kenwandgefäßen oder des\nHarnleiters. Die Sachver-ständigen kommen daher nachvollziehbar zu\ndem Er-gebnis, daß in dem Belassen des rechten Ovars zum damaligen\nZeitpunkt kein ärztlicher Behandlungs-fehler zu sehen ist.\n\n60\n\n \n\n61\n\nSchließlich wird ein Behandlungsfehler\ndes Klägers nicht dadurch bewiesen, daß er selbst nach dem Vortrag\nder Beklagten nach der Operation einge-standen hat, zwei Jahre zu\nspät operiert zu haben. In der Äußerung kommt nur die aufgrund der\nOpera-tion gewonnene Erkenntnis zum Ausdruck, es wäre besser\ngewesen, früher zu operieren. Eine solche Erkenntnis sagt aber\nnichts darüber aus, daß das Zuwarten aus damaliger Sicht fehlerhaft\nwar. Alle Sachverständigen haben das Hinausschieben der Operation\nals nicht fehlerhaft gewertet und die Operation als ultima ratio\nbezeichnet. Auch die zunächst gegebene Einlassung des Kläges auf\ndie Widerklage, die im Hinblick auf seine Ausführun-gen anläßlich\nseiner persönlichen Anhörung nicht verständlich erscheint, beweist\ndeshalb nicht, daß die Behandlung der Beklagten durch den Kläger\nob-jektiv gesehen fehlerhaft war.\n\n62\n\n \n\n63\n\nWegen der übrigen von der Beklagten\ngerügten Behandlungsfehler des Klägers nimmt der Senat auf die\nzutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug und sieht\ngemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der erneuten Darstellung der\nUrteilsgründe ab.\n\n64\n\nZur Klage:\n\n65\n\n \n\n66\n\nDas Landgericht hat der Klage im\nerkannten Umfang mit Recht stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem\nKläger das zuerkannte Honorar. Selbst wenn der Kläger einen\nBehandlungsfehler begangen hätte, müßte die Beklagte dieses Honorar\nbezahlen. Nur wenn die Operation völlig ohne Nutzung gewesen wä-re,\nwäre die Beklagte möglicherweise mit der Hono-rarforderung als\nSchaden belastet. Davon kann aber keine Rede sein. Die Operation\nwar vital indi-ziert. Wenn sie früher vorgenommen wäre, hätte die\nBeklagte ebenfalls das Honorar zahlen müssen.\n\n67\n\n \n\n68\n\nDer Kläger hat das Honorar aus Ziffer\n1139 mit Recht angesetzt, weil er die dieser Ziffer\nzugrun-deliegende Tätigkeit ausgeführt hat, wenn sie auch teilweise\nohne den beabsichtigten Erfolg blieb und er das rechte Restovar\nnicht entfernt hat.\n\n69\n\n \n\n70\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 790, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n71\n\n \n\n72\n\nBeschwer der Beklagten: unter 60.000,--\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-22/27-u-107-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 790","ref_norm":"790","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-22/27-u-107-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314001","retrieved":"2026-07-09 03:45:43.569481+00:00"}}