{"status":"available","doknr":"OLD314008","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0920.27W19.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-20","aktenzeichen":"27 W 19/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässige\nsofortige Be-schwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n5\n\n \n\n6\n\nNach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2\nZPO kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangen-heit\nabgelehnt werden, wenn ein Grund besteht, der geeignet ist,\nMißtrauen gegen seine Unpartei-lichkeit zu rechtfertigen. Eine\nAblehnung setzt zwar nicht voraus, daß der Sachverständige wirklich\nbefangen ist; es müssen jedoch Tatsachen vorliegen, die aus der\nSicht einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei Anlaß zu der\nBefürchtung geben können, der Sachverständige sei nicht\nunparteilich. Das kann etwa der Fall sein, wenn der\nSachverstän-dige den Eindruck erweckt, er halte eine streitige\nBehauptung zu Lasten einer Partei für bewiesen (vgl. OLG München\nNJW 1992, 1569) oder in dem Gut-achten ein besonderes Wohlwollen\noder unsachliches Mißfallen zum Ausdruck kommt (Münchener\nKommentar-Damrau, ZPO, Band II, § 406 Rdn. 7). Einer Partei\nungünstige Ausführungen, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte\nAuffassungen sind dagegen nur ausnahms-weise dann erheblich, wenn\nGründe dafür dargetan sind, die dafür sprechen, daß die\nFehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der\nablehnenden Partei beruht.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDas Landgericht hat zutreffend darauf\nhingewiesen, daß die Klägerin zu Unrecht davon ausgeht, der\nSachverständige habe sie bei der Beurteilung des Tatsachenstoffs\nbenachteiligt. Der Sachverständige hat vielmehr betont, daß er die\nunterschiedlichen Behauptungen der Parteien zur\nUnterzuckerungsbe-handlung nicht bewerte, sich vielmehr auf die\nDoku-mentation stütze. Dabei ist er auch nicht zu Lasten der\nKlägerin davon ausgegangen, die Dokumentation sei richtig. Auch in\nden übrigen von der Klägerin aufgegriffenen Punkten ist eine\neinseitige Gewich-tung des Streitstoffs nicht erkennbar. Wegen der\nEinzelheiten kann auf den angefochtenen Beschluß verwiesen\nwerden.\n\n9\n\n \n\n10\n\nAuch soweit der Sachverständige die\nVermutung zum Ausdruck gebracht hat, es werde nach einem\nSchuldi-gen für den Krankheitsverlauf gesucht, rechtfertigt dies\n(noch) nicht die Besorgnis der Befangenheit. Darin kommt bei der\ngebotenen objektiven Betrach-tungsweise kein unsachliches Mißfallen\ngegenüber der Klägerin zum Ausdruck sondern lediglich das\nVerständnis des Sachverständigen dafür, daß ange-sichts der\nmiteinander verketteten Komplikationen ein medizinischer Laie\ndurchaus der Ansicht sein könne, es müsse ein ärztliches\nFehlverhalten vorge-legen haben, wie das Landgericht zutreffend\ndarge-legt hat.\n\n11\n\n \n\n12\n\nSoweit die Klägerin Schwächen, Lücken\nund mangelnde wissenschaftliche Vertiefung des Gutachtens rügt,\nwird das Landgericht dem nachzugehen haben, und zwar entweder durch\nEinholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des\nSachverständigen, dessen mündliche Anhörung oder (sogar) durch\nBeauf-tragung eines anderen Gutachters. Die der Klägerin\nungünstigen Ausführungen begründen aber nicht die Besorgnis der\nBefangenheit. Es ist gerade bei medizinischen Gutachten nicht\nselten, daß eine der Parteien mit Feststellungen und\nSchlußfolgerungen des Sachverständigen nicht zufrieden ist und zwar\nmöglicherweise sogar mit Recht, wie sich bisweilen später\nherausstellt. Daraus läßt sich aber nicht zugleich ein Mißtrauen\ngegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen ableiten.\n\n13\n\n \n\n14\n\nSchließlich führt auch die ungewöhnlich\nlange hin-ausgezögerte Vorlage des Gutachtens nicht zu einem\nanderen Ergebnis. Der Sachverständige hat die Dauer damit erklärt,\ndaß die Akte zunächst nicht auffind-bar und er im übrigen beruflich\nstark beansprucht gewesen sei. Das ist immerhin eine plausible\nErklä-rung und vermag deshalb Mißtrauen gegen die Unpar-teilichkeit\nnicht zu rechtfertigen. Es soll nur am Rande darauf hingewiesen\nwerden, daß es in erster Linie dem Gericht obliegt, die\nBeweiserhebung not-falls durch geeignete prozessuale Maßnahmen zu\nbe-schleunigen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nGegenstandswert der Beschwerde:\n4.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-20/27-w-19-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-20/27-w-19-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314008","retrieved":"2026-07-09 03:45:44.169376+00:00"}}