{"status":"available","doknr":"OLD314014","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0917.6U133.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-17","aktenzeichen":"6 U 133/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter\nVerein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört,\nWett-bewerbsverstöße - gegebenenfalls unter Inanspruch-nahme\ngerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Beklagte\ngehört zu den in der Bundesrepublik Deutschland führenden\nHerstellern und Vertreibern von Fertighäusern.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nAnfang 1992 verteilte die Beklagte\nbundesweit die Ausgabe 1/9X einer Kundenzeitschrift mit dem Titel\n\"H. ... von W.Haus\". Auf der letzten Seite dieses \"Baujournals\"\nveröffentlichte sie unter der Seitenüberschrift \"Umweltfreundliches\nBauen\" einen Bericht mit der Überschrift \"Vorbildliche Häuser aus\numweltfreundlichen Werken\". Wegen der Einzel-heiten des\n\"Baujournals\" als ganzem und insbeson-dere wegen der angegriffenen\nSeite wird auf das zu den Gerichtsakten gereichte Original der\nAusgabe 1/9X (Bl. 8 d.A.) sowie auf die nachfolgend im\ner-stinstanzlichen Klageantrag wiedergegebene Ablich-tung der Seite\ndieser Kundenzeitschrift Bezug ge-nommen.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 1992\nmahnte der Klä-ger die Beklagte erfolglos wegen der beiden\nvor-stehend zitierten Überschriften ab.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten,\ndie Werbung der Beklagten verstoße unter dem Gesichtspunkt der\ngefühlsbetonten Ansprache gegen § 1 UWG. Darüber hinaus sei die\nAuslobung mit dem Begriff \"umwelt-freundlich\" irreführend im Sinne\nvon § 3 UWG. Der Verbraucher verbinde mit diesem Begriff die\nVor-stellung, die beim Hausbau verwendeten Baustoffe seien generell\nund in jeglicher Hinsicht \"umwelt-freundlich\", was jedoch nicht der\nFall sei.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n1.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung ei-nes vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-lung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes in einer Höhe von bis zu 500.000,--\nDM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beglichen werden\nkann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von einer Dauer bis zu 6\nMonaten zu unterlassen,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wett-bewerbs für W.-Häuser anzukündigen:\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\na)\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n\"Umweltfreundliches Bauen\"\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nund/oder\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nb)\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n\"Vorbildliche Häuser aus\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\numweltfreundlichen Werken\"\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n- wie nachstehend wiedergegeben -:\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n2.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\ndie Beklagte weiterhin zu verurteilen,\n199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängig-keit (27. März 1992)\nan den Kläger zu zahlen.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nSie hat behauptet, alle Aussagen in dem\nmit den angegriffenen Überschriften versehenen Artikel seien wahr:\nSo verwende sie tatsächlich seit Jah-ren größte Sorgfalt auf den\nschonenden Umgang mit Rohstoffen, auf die Energieersparnis, die\nUnter-schreitung der Höchstgrenzen für Schadstoffemis-sionen usw.\nDarüber hinaus erbringe sie tatsäch-lich zahlreiche weitere\nBeiträge in Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nIn der Sache hat die Beklagte einen\nVerstoß gegen die §§ 1, 3 UWG verneint. Sie hat dazu geltend\ngemacht, die Seitenüberschrift \"Umweltfreundliches Bauen\" sei eine\nbloße Rubrikbezeichnung innerhalb des Baujournals. Unter dieser\nRubrikbezeichnung befinde sich die Überschrift \"Vorbildliche Häuser\naus umweltfreundlichen Werken\", die im anschlie-ßenden Bericht\ndurch Wort und Bild eingehend erläutert werde. Dies geschehe jedoch\nin einer Weise, daß dem Aufklärungsbedürfnis des Lesers völlig\nGenüge getan werde. Dabei sei zu berück-sichtigen, daß das\nBaujournal - was unstreitig ist - nicht an das breite Publikum,\nsondern nur an interessierte Kreise verschickt werde; dieser\nKundenkreis lese aber typischerweise nicht nur die Überschrift,\nsondern auch den sich anschließenden Bericht. Selbst wenn man aber\nvon einer \"Fehl-vorstellung\" der Kunden ausgehe, fehle es an der\nfür § 3 UWG erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz, denn\nfür den angesprochenen sorgsam prü-fenden und abwägenden\n(typischen) Kunden seien in erster Linie Güte und Preiswürdigkeit\ndes Angebots maßgeblich. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege eben-falls\nnicht vor. Die Beklagte wolle nicht von Güte und Preiswürdigkeit\nihrer Produkte ablenken, son-dern sachliche Informationen über die\nverbesserten Leistungen im Hinblick auf die Erzielung von mehr\nUmweltfreundlichkeit erteilen, was einem Unterneh-men, das\nerhebliche Anstrengungen zur Erzielung von umweltfreundlichen\nVerfahren unternommen habe, nicht verwehrt sein dürfe.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes vor dem Landgericht wird auf die zwischen\nden Parteien in erster Instanz gewechsel-ten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nMit Urteil vom 30. Juni 1992 hat die\n31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln der Klage in vollem Umfang\nstattgegeben. Gegen dieses ihr am 29. Ju-li 1992 zugestellte Urteil\nhat die Beklagte am 7. August 1992 Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Februar 1993\nfristgemäß am 24. Februar 1993 begründet hat.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen nach Maßgabe ihrer Schrift-sätze\nvom 19. Februar 1993 und 3. Mai 1993 nebst Anlagen, auf die Bezug\ngenommen wird.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\ndie Klage unter Abänderung der\nlandge-richtlichen Entscheidung vom 30. Juni 1992 (31 O 136/92)\nabzuweisen,\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nhilfsweise, der Beklagten und\nBerufungskläge-rin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung auch durch\nSicherheitsleistung abzuwenden mit der Maßgabe, daß die Sicherheit\nauch durch Bürg-schaft einer bundesdeutschen Großbank oder\nöf-fentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDer Kläger beantragt,\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft\nseinen Vortrag aus der ersten Instanz. Wegen der Ein-zelheiten\nseines Berufungsvorbringens wird auf die\nBerufungserwiderungsschrift vom 19. April 1993 verwiesen.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nzulässig, hat je-doch in der Sache keinen Erfolg.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers\nist aus §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet, während der\nZahlungsanspruch des Klägers gem. §§ 683, 670 BGB gerechtfertigt\nist.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n1.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDer Kläger kann von der Beklagten\nUnterlassung der Ankündigung \"Umweltfreundliches Bauen\" in der\nkonkreten Form der (im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen\nAbbildung der) letzten Seite des Baujournals der Beklagten \"H. ...\nvon W.Haus\", Ausgabe 1/9X, verlangen. Diese Ankündigung ist in der\nangegriffenen Form irreführend und damit wett-bewerbswidrig gem. §\n3 UWG, denn sie ist geeignet, bei einem nicht unbeachtlichen Teil\nder angespro-chenen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über Art\nund Grad der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten\nhervorzurufen und damit die Ent-scheidung dieser Verbraucher zu\nbeeinflussen, sich der Beklagten und deren Produkte zuzuwenden.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nHierbei kann mit der Beklagten davon\nausgegangen werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise den -\ndurch die weiße Schrift auf dem roten Feld betonten und\nhervorgehobenen - Hinweis \"Umwelt-freundliches Bauen\" als bloße\nRubriküberschrift erkennen, z.B. deshalb, weil bereits die\nvorher-gehenden Seiten des Baujournals mit entsprechend gestalteten\nÜberschriften versehen sind. Dies hat nicht zur Folge, daß die\nAnkündigung damit aus der Sicht dieser Verbraucher völlig belanglos\nist und ihr kein Aussagegehalt zukommt. Die Leser erfahren vielmehr\ndurch sie, was sie auf der in dieser Weise gekennzeichneten Seite\ndes Baujournals der Beklagten erwartet, im Streitfall somit eine\nBe-richterstattung zu den Thema \"Umweltfreundliches Bauen\". Wenn\nsich die Leser daraufhin derart ein-gestimmt und in dieser\nErwartungshaltung dem nach-folgenden Artikel zuwenden, entnehmen\nsie diesem Bericht, daß sich die Ankündigung jedenfalls auf die\nWerke, das heißt die Produktionsstätten der Beklagten bezieht\n(eventuell auch auf die Fertig-häuser der Beklagten, was aber auf\nsich beruhen kann). In der Überschrift des Artikels \"Vorbild-liche\nHäuser aus umweltfreundlichen Werken\" wird dies ausdrücklich\nerklärt; es ergibt sich aber ebenfalls - auch unter\nAußerachtlassung dieser gesondert mit dem Klageantrag zu 1. b)\nangegriffe-nen Artikelüberschrift - aus der Berichterstattung\nselbst. Dort wird nämlich der schon in der Rubrik-überschrift durch\nden Hinweis \"umweltfreundlich\" enthaltene positive Bezug zur Umwelt\nnahezu in jedem Satz im Hinblick auf die Werke der Beklagten\nhergestellt und den Lesern auch auf diese Weise die Vorstellung\nvermittelt, diese Werke seien mit der Ankündigung der\nRubriküberschrift gemeint, die Beklagte nehme somit für ihre Werke\ndie Auslobung \"umweltfreundlich\" in Anspruch. Dies geschieht\nbereits im ersten Absatz des Berichts nach Hin-weis darauf, daß\nsich der Firmenchef nicht nur dem Grundsatz \"Gesundes Wohnen\"\nsondern auch der umweltgerechten Produktion in seinen Werken\nver-schrieben hat, mit der Angabe \"Sämtliche Bereiche im Werk sind\ndeshalb auf ökologische Belange hin ausgerichtet und ständig werden\nVerbesserungen ge-sucht und umgesetzt\". Nach der anschließenden\nEr-örterung des Abfallkonzepts der Beklagten und der Reduzierung\ndes Restmülls in ihren Werken heißt es dann in dem Abschnitt mit\nder Unter-Überschrift \"Maßnahmen auf allen Ebenen\" nach Erklärungen\nunter anderem zur ausschließlichen Verwendung \"umweltfreundlicher\nBaumaterialien\" und der Aus-richtung der Fertigungsverfahren nach\nden \"neue-sten umweltverträglichen Erkenntnissen\":\"Jeder Be-reich,\nvom Einkauf bis hin zur Verwaltung ist nach ökologischen\nGesichtspunkten durchstrukturiert\". Schließlich wird in dem letzten\nAbschnitt des Artikels noch das Umweltbewußtsein der Mitarbeiter\nder Beklagten hervorgehoben, bei denen Umwelt-schutz das Thema Nr.\n1 sei. Der von der Beklagten in ihrem Artikel unter anderem\nverwandte Begriff \"ökologisch\" wird dabei - zumal in den\naufgezeig-ten Zusammenhängen des Artikels - vom Verkehr\ngleichermaßen als eine schlagwortartige Kennzeich-nung für einen\nUmweltvorzug verstanden wie die Angaben der Beklagten\n\"umweltfreundlich\" oder \"um-weltverträglich\" (vgl. dazu auch\nGroßkomm-Linda-cher § 3 UWG Rdn. 705; Baumbach-Hefermehl,\nWettbe-werbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdn. 180).\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nAngaben zur Umweltfreundlichkeit von\nProdukten und Produktionsstätten finden vor dem Hintergrund des\nwachsenden Umweltbewußtseins der breiten Be-völkerung steigende\nAufmerksamkeit, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht.\nWeiten Bevöl-kerungskreisen ist dabei - schon durch die seit vielen\nJahren intensiv in den Massenmedien geführ-ten Diskussionen zu den\nUmweltbelastungen, aber ebenfalls durch die unterschiedlichsten\nBewerbun-gen von Produkten und Unternehmen mit Umweltvorzü-gen -\nbekannt, daß sich die Umweltbelastungen in vielfältiger Hinsicht\näußern können, nicht nur in bezug auf den Ge- und Verbrauch eines\nProdukts, sondern ebenfalls bei dem Herstellungs- und\nEnt-sorgungsprozeß sowie bei der Errichtung von Indu-strieanlagen.\nEntsprechend vielfältig sind daher regelmäßig die Vorstellungen der\nVerbraucher, wenn mit pauschalen Hinweisen wie \"umweltfreundlich\",\n\"umweltverträglich\", \"ökologisch\" usw. geworben wird, mag auch eine\nErwartung einer absoluten Um-weltverträglichkeit des derartig\nbezeichneten Ge-genstands damit nicht verbunden sein. Hinzu kommt,\ndaß es sich bei dem Problem der Umweltbelastung um eine sehr\nkomplexe Materie handelt, deren Maßstäbe zudem ständig in Fluß\nsind. Hat danach der Hinweis \"umweltfreundlich\" im Verständnis der\nVerbraucher keinen eindeutigen und klar umrissenen Begriffsin-halt,\nbedarf es grundsätzlich der konkreten Benen-nung des jeweiligen\nUmweltvorzugs bei der Verwen-dung dieses Begriffs, um eine\nIrreführung des Ver-brauchers zu verhindern (vgl. BGHZ 105/277 f.\n\"Um-weltengel\"; OLG Köln GRUR 1988/51, 52; Großkomm-Lindacher § 3\nUWG Rdn. 711 m.w.N.). Nur so ist gewährleistet, daß der beworbene\nGegenstand gerade den Vorteil in bezug auf die Umwelt aufweist, an\nden der einzelne Verbraucher bei der Auslobung \"umweltfreundlich\"\ndenkt.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nIm Streitfall gilt keine andere\nBeurteilung. Zunächst behauptet auch die Beklagte nicht, daß es -\ntatsächlich sowie ebenfalls aus der Sicht des angesprochenen\nVerkehrs - nur eine Möglichkeit gebe, mit der bei ihrer\nProduktionsstätte dem Gedanken der Umweltverträglichkeit im\nVergleich zu herkömmlichen Werken Rechnung getragen werden kann.\nSie meint allerdings, der Leser mache sich vorliegend keine\nGedanken über die bauliche Errichtung des W.-Werks, sondern\nverstehe umwelt-freundliche Werke als Produktionsstätten, in denen\nnach Maßgabe des Artikelinhalts in der Produktion Umweltbelangen\nRechnung getragen werde. Selbst wenn man der Beklagten folgt und\nnur auf das Betreiben ihrer Werke abstellt, gibt es jedoch\nentsprechend den zutreffenden Darlegungen des Klägers in der\nBerufungserwiderungsschrift einen umfangreichen Katalog von\nMaßnahmen und Vorrich-tungen, die geeignet sind, die üblicherweise\nmit dem Betrieb derartiger Werke auftretenden Umwelt-belastungen\nzumindest nicht unwesentlich gegenüber herkömmlichen Betrieben zu\nreduzieren, wie es der Verbraucher bei dem Hinweis\n\"Umweltfreund-lichkeit\" erwartet und auch erwarten darf (vgl.\nGroßkomm-Lindacher § 3 UWG Rdn. 710 m.w.N.). Dies gilt für den\nBereich der Emmissionen, d.h. insbe-sondere also für die Abgabe der\nSchadstoffe in die Luft, oder für das Abwasserproblem, ebenso aber\nfür Fragen des Energieverbrauchs und die dadurch verursachten\nUmweltbelastungen, weiterhin auch be-züglich der Herkunft der\nEnergie und ihrer Verwer-tung. Schließlich gehört dazu die\nVerwendung ent-sprechender Fertigungsverfahren und Baumaterialien\nbei der Produktion. Hierbei handelt es sich um Aspekte einer\nVerbesserung des Betriebs der Werke der Beklagten im Sinne einer\n(relativen) Umwelt-freundlichkeit, wie sie regelmäßig bei Produkten\nund Produktionsstätten anfallen und ebenfalls dem\ndurchschnittlichen Verbraucher aus der bereits er-wähnten\nBerichterstattung der Massenmedien zu den Umweltbelastungen bekannt\nsind. Zumindest an diese \"Umweltvorzüge\" werden daher die Leser im\nStreit-fall bei der Ankündigung \"umweltfreundlich\" für die Werke\nder Beklagten denken, wobei der einzelne Verbraucher in\nunterschiedlicher Weise mehr der einen oder der anderen Eigenschaft\nden Vorzug ge-ben mag.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nEine andere Beurteilung wäre nur dann\ngeboten, wenn sich aus dem streitbefangenen Artikel der Be-klagten\noder aus anderen Umständen eine eindeutige Eingrenzung auf einzelne\nUmweltaspekte oder gar nur auf einen Umweltaspekt ergäbe. Dies ist\njedoch nicht der Fall, und zwar sowohl bei einem sorgfäl-tigen\nLesen des gesamten Artikels durch sämtliche Verbraucher, wie es von\nder Beklagten geltend ge-macht wird, als auch bei einer nur\nflüchtigen Be-trachtung dieser Berichterstattung.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDie Beklagte spricht in dem Fließtext\ndes Artikels selbst mehrere der oben angeführten Aspekte der\nUmweltfreundlichkeit an, nämlich das Entsorgungs-problem\n(Abfall-Restmüll), das Abwasserproblem, die Verwendung\nentsprechender Baumaterialien und Fertigungsverfahren. Sie\nsignalisiert zudem mit den schon erwähnten Angaben \"Sämtliche\nBereiche im Werk sind deshalb auf ökologische Belange hin\nausgerichtet und ständig werden Verbesserungen gesucht und\numgesetzt\" sowie \"Jeder Bereich, vom Einkauf bis hin zur\nVerwaltung, ist nach ökologi-schen Gesichtspunkten\ndurchstrukturiert\", daß sie außerdem noch andere, nicht konkret\nbenannte Ver-besserungen in ihren Werken vorgenommen hat, die nach\nihrer Ansicht die positive Beurteilung ihrer Werke mit dem Hinweis\n\"umweltfreundlich\" rechtfer-tigen. Eine Begrenzung der\nstreitbefangenen Ankün-digung auf eine Umweltfreundlichkeit im\nHinblick auf das in dem Artikel erörterte Abfall-Rest-müllkonzept\nder Beklagten ergibt sich daher bei sorgfältigem Lesen des Artikels\nentgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht. Vielmehr\nbestätigt der Artikel gerade, daß der Hinweis auf die\nUmweltfreundlichkeit der Werke in der oben angeführten\nVielschichtigkeit dieses Begriffs ge-meint ist.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nNichts anderes gilt aus der Sicht der\nInteressen-ten, die den streitbefangenen Bericht nur über-fliegen.\nDiese Leser werden zwar aus den beiden Fotos sowie den selbst bei\nflüchtiger Betrach-tungsweise nicht zu übersehenden\nZwischenüber-schriften entnehmen, daß sich die Beklagte in\nbe-sonderer Weise um ein Abfallkonzept und die Redu-zierung des\nRestmülls um 80 % bemüht. Sie erfahren aber durch die\nZwischenüberschriften gleichzeitig, daß die Beklagte \"Maßnahmen auf\nallen Ebenen\" getroffen hat und zudem \"Umweltschutz...Thema Num-mer\n1 bei den Mitarbeitern\" ist. Folglich werden auch diese Verbraucher\nannehmen, daß sich die Umweltfreundlichkeit der Betriebe der\nBeklagten nicht auf das Entsorgungsproblem beschränkt, son-dern\ndarüber hinaus in allen anderen Bereichen be-steht.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nEntsprechend den Grundsätzen für die\nBeurteilung mehrdeutiger Angaben (vgl. Großkomm-Lindacher § 3 UWG\nRdn. 711 m.w.N.) wäre somit die Ankündigung der Beklagten von der\nUmweltfreundlichkeit ihrer Werke nur dann nicht irreführend, wenn\ndie Beklag-te sich nicht nur um Umweltbelange bemüht, sondern in\nihren Werken tatsächlich eine signifikante Verbesserung zwischen\nbei allen vorstehend ange-führten Möglichkeiten zur Reduzierung von\nUmwelt-belastungen gegenüber vergleichbaren herkömmlichen Werken\nrealisiert hat. Dies läßt sich aber weder dem streitbefangenen\nArtikel noch dem schriftsätz-lichen Vorbringen der Beklagten\nentnehmen.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nDer Artikel erläutert konkret nur das\nAbfallkon-zept der Beklagten und die Reduzierung des Rest-mülls. Im\nübrigen ist er letztlich nichtssagend, wenn dort ohne nähere\nErläuterung die Überprüfung des Abwassers sowie die Verwendung von\nRegenwasser angesprochen wird und z.B. die Fertigungsverfahren \"als\nnach den neuesten umweltverträglichen Er-kenntnissen ausgerichtet\"\nbeschrieben werden, ohne daß ein Wort dazu gesagt wird, welche\numweltscho-nenden Fertigungsverfahren die Beklagte verwendet. In\ngleicher Weise nichtssagend ist der Hinweis, daß für die W.-Häuser,\ndie Produkte der Beklagten, ausschließlich \"umweltfreundliche\nBaumaterialien\" Verwendung finden. Ebenso pauschal und wenig\nfaß-bar ist - bis auf den Vortrag zu dem Abfallkonzept und der\nReduzierung des Restmülls - das Vorbringen der Beklagten in beiden\nInstanzen. Dort werden zwar umfangreich die Bemühungen der\nBeklagten an-geführt, ihre Produktionsstätten umweltschonend zu\ngestalten. Es fehlt aber an der substantiierten Darlegung, in\nwelcher Hinsicht genau welcher nicht unwesentliche Vorteil dem\nBetrieb ihrer Werke gegenüber dem Betrieb vergleichbarer\nherkömmlicher Werke zukommt. Schon gar nicht ist von der Beklag-ten\nhinreichend vorgetragen, ihre Werke genügten allen vorstehend\nangeführten und von der Vorstel-lung des angesprochenen\nVerbrauchers auch umfaßten Aspekten der \"Umweltfreundlichkeit\".\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nMehr als nur ein nicht unbeachtlicher\nTeil der um-worbenen Verkehrskreise wird daher durch die\nange-griffene Ankündigung in der konkret beanstandeten Form über\nArt und Ausmaß der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten\nirregeführt, und zwar - wie bereits aufgezeigt - selbst dann, wenn\nman mit der Beklagten auf den sorgfältigen Leser des gesamten\nArtikels abstellt.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nDiese Irreführung ist auch\nwettbewerbsrechtlich relevant. Dabei kommt es entgegen der Ansicht\nder Beklagten nicht darauf an, ob sich ein Interessent allein\naufgrund der Irreführung zum Kauf eines Fertighauses der Beklagten\nentscheidet. Es genügt vielmehr, daß die streitbefangene Werbung\ngeeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irgendwie zu\nbeeinflussen, sich der Beklagten und ihren Pro-dukten zuzuwenden\n(vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG Rdn. 88 m.w.N.). Es liegt\njedoch auf der Hand, daß mit der Sensibilisierung des Verkehrs für\nUmweltfragen von umweltbewußten Verbrauchern umweltfreundliche\nWerke und deren Produkte bevor-zugt werden, sei es, weil die\nVerbraucher damit allgemein dem Umweltschutz Rechnung tragen und\nderartige Unternehmen fördern wollen, sei es, weil sie meinen, eine\numweltfreundliche Produktions-stätte werde auch bei den Produkten\nselbst (hier den Fertighäusern) den Umweltbelangen entsprechen, und\naus diesem Grund der Beklagten vor anderen Herstellern von\nFertighäusern den Vorzug geben.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nDie vorstehenden Feststellungen zur\nIrreführung und Relevanz können die Mitglieder des Senats aus\neigener Erfahrung und Sachkunde treffen. Unstrei-tig wird das\nBaujournal der Beklagten an jedermann verteilt, der sich für ein\nFertighaus interessiert und liegt darüber hinaus - wie im\nBerufungstermin von der Beklagten vorgetragen - auch in den\nMu-sterzentren der Beklagten für jedermann aus. Die Mitglieder des\nSenats gehören daher ebenso wie die Mitglieder der Kammer des\nLandgerichts zu den von der Beklagten mit dem beanstandeten Artikel\nangesprochenen Verkehrskreisen, die sich jederzeit für den Erwerb\neines Fertighauses interessieren und daher in den Besitz eines\nExemplars des \"Baujournals\" der Beklagten gelangen können. Daß es\nbei den Fertighäusern der Beklagten um hoch-preisige\nWirtschaftsgüter geht, für die sich die meisten Verbraucher\nregelmäßig nur einmal im Leben entscheiden und daher diese\nEntscheidung auch erst nach entsprechend sorgfältiger Prüfung\nfällen werden, vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon geht\nes im Streitfall lediglich um die Beurteilung einer Werbemaßnahme,\ndie ersichtlich bezweckt, den Verbraucher allgemein zugunsten der\nBeklagten zu beeinflussen, und nicht um ein kon-kretes Kaufangebot\nfür ein Fertighaus.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nDie im Rahmen von § 3 UWG gebotene\nInteressen- und Güteabwägung gibt keine Veranlassung, die danach\ngemäß § 3 UWG unzulässige Werbung der Beklagten nicht zu\nuntersagen. Der Beklagten bleibt es auch nach diesem Verbot\nunbenommen, auf ihre Anstren-gungen und Verdienste um Umweltbelange\nhinzuwei-sen. Von ihr wird lediglich gefordert, dies in ei-ner\nWeise zu tun, die die Verbraucher hinreichend deutlich und mit\nsachlichen Gründen darüber in-formiert, was sie unter dem Hinweis\n\"umweltfreund-lich\" im konkreten Fall zu verstehen haben, um\nIr-reführungen des Verkehrs zu vermeiden.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nSchließlich ist das von dem Kläger mit\ndem Klage-antrag zu 1. a) geforderte Unterlassungsverlangen auch\nnicht zu weitgehend, so daß das Berufungsvor-bringen der Beklagten\nebenfalls in dieser Hinsicht erfolglos bleiben muß. Der Kläger\nbegnügt sich entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht damit,\ndie Rubriküberschrift \"Umweltfreundliches Bauen\" isoliert\nanzugreifen, sondern beanstandet diese Ankündigung ausdrücklich nur\nin der kon-kreten Form der im Klageantrag auch abgebildeten letzten\nSeite des Baujournals der Beklagten, also nur im Zusammenhang mit\ndem Textteil und allen übrigen Bestandteilen des Artikels über die\nWerke der Beklagten.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\n2.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nBegründet gem. § 3 UWG ist weiterhin\nebenfalls das Unterlassungsbegehren des Klägers zu Ziff. 1. b), das\nsich gegen die Artikelüberschrift \"Vorbildli-che Häuser aus\numweltfreundlichen Werken\" richtet, und zwar ebenso wie der\nKlageantrag zu 1. a) in der konkreten Form der letzten Seite des\nBaujour-nals der Beklagten \"H. ... von W.Haus\", Ausgabe 1/9X.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nIn dieser durch die großen Buchstaben\nund die grü-ne Farbe herausgestellten Überschrift werden die Werke\nder Beklagten ausdrücklich als umweltfreund-lich bezeichnet. Es\ngeht dabei somit inhaltlich um dieselbe Aussage der Beklagten, wie\nsie bereits unter Ziff. 1. dieses Urteils erörtert worden ist. Aus\nden dort angeführten Erwägungen werden daher auch durch die mit dem\nKlageantrag zu 1. b) in der konkret beanstandeten Verletzungsform\nangegriffene Ankündigung mehr als nur ein nicht unbeachtlicher Teil\nder angesprochenen Verbraucher in relevanter Weise über die Art und\nbzw. oder das Ausmaß der Umweltfreundlichkeit der Werke der\nBeklagten irregeführt, und zwar selbst dann, wenn sich die\nVerbraucher nicht mit dem Erfassen der Artikel-überschrift\nbegnügen, sondern die Überschrift zum Anlaß nehmen, den gesamten\nArtikel nebst Fotos und Zwischenüberschriften zu lesen bzw.\nanzusehen.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nIst somit der Unterlassungsanspruch des\nKlägers zu 1. b) bereits aus diesem Grund gem. § 3 UWG\ngerechtfertigt, bedarf es auch hier keiner Ent-scheidung, ob das\nKlagebegehren ebenfalls deshalb begründet ist, weil die\nbeanstandete Wettbewerbs-handlung zugleich eine Irreführung der\nVerbraucher hinsichtlich der Umweltfreundlichkeit der in der\nangegriffenen Artikelüberschrift (und auch im Ar-tikel selbst)\nerwähnten \"vorbildlichen\" Fertighäu-ser der Beklagten\nbeinhaltet.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n3.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nDer Anspruch des Klägers auf Erstattung\nder Ko-sten, die ihm aus der danach zu Recht erfolgten Abmahnung\nder Beklagten wegen des streitbefangenen Artikels entstanden sind,\nergibt sich aus §§ 683, 670 BGB. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 2\nZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Ziff. 3.\nder angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nGem. § 291 BGB war ebenfalls der\nAnspruch des Klä-gers auf Verzinsung des danach von der Beklagten\nzu erstattenden Betrags von 199,50 DM mit 4 % ab Rechtshängigkeit\nbegründet.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n4.\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gem. § 708 Nr.\n10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-17/6-u-133-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-17/6-u-133-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314014","retrieved":"2026-07-09 03:45:44.720366+00:00"}}