{"status":"available","doknr":"OLD314013","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0917.6U106.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-17","aktenzeichen":"6 U 106/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung des Beklagten ist\nzulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n1.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Begehren des Klägers auf\nUnterlassung des Hinweises \"Treuhänderischer Verkauf\nsicherheits-übereigneter Orient-Teppiche aus Bankauftrag\" in der\nkonkreten Form der im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen\nWerbeanzeige hat gemäß § 7 Abs. 1 UWG Erfolg.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nBedenken gegenüber der Zulässigkeit\ndieses Un-terlassungsverlangens bestehen nicht, auch nicht unter\ndem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klageantrags, § 253 Abs. 2\nZiffer 2 ZPO. Wie be-reits aus der ursprünglichen Fassung des\nUnter-lassungsantrags hervorging und zudem vom Kläger in der\nKlageschrift auch ausdrücklich klarge-stellt worden war, hat der\nKläger die Anzeige des Beklagten vom 16. Oktober 1992 hinsichtlich\nder in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 a) und 1 b) verbal\nangeführten Werbehinweise ange-griffen, und zwar alternativ sowie\njeweils in der konkreten Gestaltung der bei den Anträgen\neingeblendeten Anzeige. Soweit der Unterlassung-santrag zu 1 a), um\nden es vorliegend geht, in seinem verbalen Teil hinsichtlich der\nWendung \"mit Hinweisen wie ...\" zu Recht von dem Beklag-ten mit der\nBerufungsbegründung beanstandet wor-den ist, hat der Kläger dieser\nKritik durch die Umformulierung des Antrags in der aus dem Tenor\ndieses Urteils ersichtlichen Weise Rechnung ge-tragen. Eine\nKlageänderung bzw. teilweise Rück-nahme der Klage ist damit jedoch\nnicht verbun-den; es handelt sich lediglich um eine bessere\nFormulierung des ursprünglichen Rechtschutzbe-gehrens des\nKlägers.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Klage zu Ziffer 1 a) ist ebenfalls\nbegrün-det. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist in dem\nbeanstandeten Hinweis \"Treuhänderischer Verkauf\nsicherheitsübereigneter Orient-Teppiche aus Bankauftrag\" in der\nkonkreten Gestaltung der Werbeanzeige vom 16. Oktober 1992 die\nAnkün-digung einer gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen\nSonderveranstaltung zu sehen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nAuch im Wandergewerbe - um das es im\nStreit-fall geht - kann es aus der maßgeblichen Sicht des\nangesprochenen Verkehrs Sonderveranstaltun-gen geben. Das Publikum\nbetrachtet allerdings in diesen Fällen nicht bereits die\nAnkündigung einer zeitlichen Begrenzung der Veranstaltung als\nHinweis auf eine Veranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG.\nZeitbegrenzungen sind im Wandergewerbe üblich und weisen daher\nnicht schon als solche auf besondere Vorteile eines - für diese\nVertriebsform - ungewöhnlichen Ge-schäftsverkehrs hin (vgl. BGH\nGRUR 1981/279, 280 \"Nur drei Tage\"; Großkomm/Jestaedt § 7 UWG Rdnr.\n28 m. w. N.). Bei der von dem Beklagten in der\nstreitgegenständlichen Anzeige beworbenen Veranstaltung erweckt\njedoch der beanstandete Hinweis auf den \"Treuhänderischen Verkauf\n...\" im Zusammenhang mit der zeitlichen Begrenzung des Verkaufs bei\neinem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher die\nVorstellung von einer außerhalb des regelmäßigen Geschäfts-verkehrs\ndes Wandergewerbes stattfindenden Ak-tion. Mag auch der Verkauf von\nSicherheitsgut im Wandergewerbe üblich sein, gilt dies jedenfalls\nnicht für Sicherheitsgut, das im Bankauftrag in dieser Weise in\neiner - noch dazu auf drei Ta-ge - befristeten Veranstaltung\nveräußert werden soll. Ersichtlich hat der Beklagte selbst hier-in\neine Besonderheit im Sinne eines außerhalb seines regelmäßigen\nGeschäftsbetriebs stattfin-denden Ereignisses gesehen. Dafür\nspricht, daß er den Hinweis \"aus Bankauftrag\" in der ohnehin schon\nam Kopf der Werbeanzeige herausgestellten und zusätzlich mit der\nAngabe \"Ankündigung!\" be-tonten Aussage über den treuhänderischen\nVerkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche nochmals besonders\ndurch größere Buchstaben hervorgehoben und in die Aufmerksamkeit\ndes angesprochenen Pu-blikums gerückt hat.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie vom Beklagten beworbene\nVeranstaltung ruft auch - wie von § 7 Abs. 1 UWG weiterhin\ngefor-dert - den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile\nhervor.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nSchon der Hinweis, daß es sich um\nSicherheitsgut handelt, wird den Verbraucher erwarten lassen, ihm\nwürden erheblich günstigere Preise als in einem Normalverkauf\nangeboten. Von dem Angebot derartiger besonderer Kaufvorteile wird\nder Ver-braucher umso mehr ausgehen, als es sich bei diesem\nSicherheitsgut um einen \"großen Posten\" von Orient-Teppichen \"aus\nBankauftrag\" handelt, die in einer nur drei Tage dauernden Aktion\nerworben werden könnten. Ersichtlich ist es näm-lich danach der\nBank daran gelegen, dieses um-fangreiche Warenangebot möglichst\nschnell abzu-setzen, sei es, weil sie nicht über ausreichende\nLagerkapazitäten für diese Ware verfügt, sei es weil sie möglichst\nschnell ihre durch die Teppi-che gesicherten Forderungen\nrealisieren will.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nHinzu kommt, daß es vorliegend um\n\"echte hand-geknüpfte Orient-Teppiche, Brücken, Läufer und\nNepalesen\" geht. Bei dieser Ware ist der tat-sächliche Verkaufswert\nfür den Verbraucher re-gelmäßig schwer abzuschätzen, so daß es\ndabei aus seiner Sicht um so stärker auf die Vertrau-enswürdigkeit\ndes Verkäufers ankommt. Werden ihm daher derartige Teppiche usw.\nals Sicherheitsgut \"aus Bankauftrag\" angeboten, wird er das\nVer-trauen, das der Verkehr regelmäßig den Kredit-instituten\nentgegenbringt, auch auf das in Rede stehende Kaufangebot\nerstrecken. Er wird folg-lich annehmen, es handele sich um ein\nbesonders seriöses und verläßliches Angebot, bei dem er trotz der\nungewöhnlichen Umstände des Verkaufs und der Notwendigkeit, sich\nwegen der zeitlich eng begrenzten Aktion sehr schnell zum Kauf\nent-scheiden zu müssen, keine Befürchtung zu haben brauche, z. B.\nüber den tatsächlichen Wert der Teppiche getäuscht zu werden.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nInsgesamt begründet daher die\nWerbeanzeige des Beklagten mit dem beanstandeten Hinweis den\nEindruck einer einmaligen, unwiederbringlichen Kaufgelegenheit, die\nsich der Verbraucher nicht entgehen lassen darf. Aus den\nvorstehenden Aus-führungen ergibt sich zwanglos, daß die von dem\nBeklagten beworbene Veranstaltung damit aus der Sicht des Verkehrs\nzugleich der Beschleunigung des Warenabsatzes dient, denn sie ist\ngeeignet, den Kaufanreiz gerade für die beworbenen Waren zu\nverstärken (vgl. Großkomm-Jestaedt § 7 UWG Rdnr. 45, 46 m. w. N.).\nDer Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG ist daher auch insoweit\nerfüllt.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDa der Beklagte mit der\nstreitbefangenen Anzei-ge und dem mit dem Klageantrag zu Ziffer 1\na) angegriffenen Hinweis bereits einmal gegen § 7 Abs. 1 UWG\nverstoßen hat, besteht die Gefahr, daß er in Zukunft ebenfalls in\ndieser Weise wettbewerbswidrig handeln wird. Diese Gefahr ist nicht\ndurch die vom Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 5. April\n1993 abgegebenen straf-bewehrten Unterwerfungserklärung\nweggefallen; ebenso wurde die Wiederholungsgefahr nicht durch die\nUnterlassungserklärung des Beklagten vom 14. Juli 1993 beseitigt.\nDiese Erklärungen des Beklagten erstrecken sich nicht auf den mit\ndem Klageantrag zu 1 a) beanstandeten Hinweis der Werbeanzeige,\nsondern nur auf die mit dem Klageantrag zu 1 b) angegriffene Angabe\n\"65 % reduziert\", wie vom Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom\n23. März 1993 auch klargestellt.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n2.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nErfolgreich ist ebenfalls das\nZahlungsbegehren des Klägers, mit dem dieser Erstattung der ihm in\nHöhe von 20,00 DM entstandenen Kosten für die Ermittlung der\npostalischen Anschrift des Be-klagten verlangt.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten\nfehlt es nicht am Rechtschutzinteresse des Klägers für die\nGeltendmachung dieses Zahlungsanspruchs im vorliegenden Verfahren.\nZwar handelt es sich um Kosten, die typischerweise unter § 91 ZPO\nfallen und daher regelmäßig Gegenstand des\nKostenfest-setzungsverfahrens sind. Diese Kosten können jedoch auch\naus materiellem Recht, nämlich aus §§ 683, 670 BGB, begründet sein.\nDies rechtfer-tigt ihre Geltendmachung im Prozeß, denn die Kosten\nwerden dabei aus einem anderen Gesichts-punkt als im\nKostenfestsetzungsverfahren ge-prüft. Zudem werden die Gerichte -\nwenn über die Kosten im Prozeß entschieden wird - nicht zwei-mal\nmit diesen Kosten befaßt, so daß ebenfalls in dieser Hinsicht keine\nBedenken hinsichtlich des Rechtschutzinteresses des Klägers\nbestehen.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDer Anspruch des Klägers auf Zahlung\nder in Rede stehenden Kosten von 20,00 DM ist aus den zutreffenden\nGründen der angefochtenen Entschei-dung (auf die gemäß § 543 Abs. 2\nZPO verwiesen wird) nach §§ 683, 670 BGB ebenfalls begründet.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDer Anspruch des Klägers auf Verzinsung\ndes von dem Beklagten danach zu zahlenden Betrags mit 4 % seit\nRechtshängigkeit rechtfertigt sich aus § 291 BGB.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n3.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nHinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer\n1 b) war nur noch gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu\nentscheiden, nachdem die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der\nBerufungsinstanz über-einstimmend für erledigt erklärt haben.\nDanach waren aber die Kosten der I. Instanz dem Be-klagten\naufzuerlegen, während die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten\ndes Klägers gehen mußten.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers\nzu Zif-fer 1 b), das sich gegen die Angabe \"65 % redu-ziert\" in der\nkonkreten Form der Werbeanzeige des Beklagten richtete, war bis zur\nAbgabe der Unterlassungserklärung des Beklagten im an-waltlichen\nSchreiben vom 5. April 1993 ebenso wie der Klageantrag zu Ziffer\n1a) gem.§7 UWG zulässig und begründet.Auch diese Angabe ist nämlich\ngeeignet,den Eindruck einer unzulässi-gen Sonderveranstaltung\nhervorzurufen. Wie schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt ist\nder Hinweis \" 65% reduziert\" derart massiv blick-fangmäßig\nhervorgehoben, daß der demgegenüber mehr als zurückhaltend\ngestaltete erklärende Zusatz \" Einzelstücke bis \" vor dieser Angabe\nvom durchschnittlichen Verbraucher bei der übli-chen flüchtigen\nBetrachtungsweise derartiger An-zeigen nicht bemerkt wird. Ein\nnicht unbeacht-licher Teil dieser Verbraucher wird daher davon\nausgehen, sämtliche von dem Beklagten angebote-nen Waren seien um\n65% reduziert. Vorliegend geht es aber bei den \" echten,\nhandgeknüpften Orient-Teppichen, Brücken,Läufern und Nepalesen\n\",für die zudem - ausweislich der Anzeige -bei Erwerb ein von\n\"Experten ausgestelltes Echt-heits-Zertifikat \" ausgestellt wird,\num Waren, die regelmäßig mit dem Älterwerden nicht im Wert\nverlieren, sondern wertvoller werden. Wenn daher ein \" großer\nPosten \" dieser Waren noch dazu in einer Dreitage-Aktion mit einer\nderart ungewöhn-lich hohen Preisermäßigung angeboten werden,wie es\neine Reduzierung von 65% darstellt, wird dies vom angesprochenen\nVerbraucher selbst bei einer Verkaufsaktion im Wandergewerbe als\neine Veran-staltung außerhalb des gewöhnlichen Geschäfts-verkehrs -\nsomit als Sonderveranstaltung im Sin-ne von § 7 UWG - verstanden,\nund zwar auch ohne Einbeziehung des Hinweises der Anzeige auf den\ntreuhänderischen Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche\naus Bankauftrag. Daß angesichts der beworbenen Reduzierung\nebenfalls der Ein-druck der Gewährung besonderer Kaufvorteile\ner-weckt wird und die Verkaufsveranstaltung des Be-klagten aus der\nSicht des Verkehrs der Beschleu-nigung des Warenabsatzes dient,\nweil sie geeig-net ist, den Kaufanreiz gerade für die bewor-benen\nWaren zu verstärken, ergibt sich aus der beanstandeten Angabe\nselbst und bedarf keiner Darlegung. -Eine Unterwerfungserklärung\nhatte jedoch der Beklagte bis zum Abschluß des erstinstanzlichen\nVerfahrens insoweit nicht abgegeben, so daß in diesem Zeitraum die\nGefahr einer Wiederholung der gemäß § 7 UWG wettbewerbswidrigen\nWerbung bestanden hat. War damit daß Unterlassungsbegeh-ren des\nKlägers zu Ziffer 1 b) in der I. Instanz erfolgreich, entsprach es\ngemäß § 91 a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, die erstinstanzlichen\nKo-sten dem Beklagten aufzuerlegen.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nAnderes gilt jedoch für die Kosten der\nII. In-stanz.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nWie bereits erwähnt hat der Beklagte\nmit an-waltlichem Schreiben vom 5. April 1993 eine Un-terwerfung zu\ndem mit dem Klageantrag zu 1 b) beanstandeten Hinweis \"65 %\nreduziert\" in der konkreten Form der streitbefangenen Anzeige vom\n16. Oktober 1992 erklärt. Bei der im Berufungs-termin vom 14. Juli\n1993 abgegebenen Unterwer-fungserklärung des Beklagten handelt es\nsich lediglich um eine Wiederholung dieser früheren\nUnterwerfungserklärung, die nur noch einmal ab-gegeben worden ist,\num die Unterwerfung sprach-lich besser dem Klageantrag zu 1 b)\nanzupassen. Eine Änderung hinsichtlich des Inhalts der\nUn-terlassungserklärung war damit nicht verbunden. Die\nUnterwerfungserklärung des Beklagten vom 5. April 1993 war mit\neinem Vertragsstrafever-sprechen von 8.000,00 DM angesichts des in\nRede stehenden Verstoßes auch in ausreichender Höhe strafbewehrt,\nwas sich ebenfalls darin zeigt, daß der Kläger vorprozessual für\nbeide Unterlas-sungsanträge insgesamt nur eine Strafbewehrung von\n6.100,00 DM gefordert hatte.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDer Kläger hätte somit bereits nach\nErhalt des Schreibens vom 5. April 1993 oder jedenfalls in seiner\nBerufungserwiderung vom 26. Mai 1993, spätestens aber im\nBerufungstermin vor Verle-sung des Unterlassungsantrags die\nErledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des\nUnterlassungsbe-gehrens zu 1 b) erklären können und müssen. Dies\nist jedoch nicht geschehen. Der Kläger hat die Erledigung im Termin\nvom 14. Juli 1993 vielmehr erst nach Verlesung des\nUnterlassungsantrags zu 1 b) erklärt, also zu einem Zeitpunkt, in\ndem die Wiederholungsgefahr für das Unterlas-sungsbegehren zu\nZiffer 1 b) bereits weggefal-len und die Klage insoweit somit\nunbegründet geworden war. Die zweitinstanzlichen Kosten für den\nKlageantrag zu Ziffer 1 b) sind deshalb ge-mäß § 91 a Abs. 1 ZPO\nvom Kläger zu tragen.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n4.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91\na, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen\nge-mäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-17/6-u-106-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-17/6-u-106-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314013","retrieved":"2026-07-09 03:45:44.630480+00:00"}}