{"status":"available","doknr":"OLD314012","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0917.19U190.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-17","aktenzeichen":"19 U 190/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war selbständiger Bauunternehmer. Der Beklagte\nunterhält ein \"Planungsbüro für Bauwe- sen\". Die Parteien haben in\nden Jahren 1987 und 1988 bei verschiedenen Bauvorhaben in L., M.\nund K. zusammengearbeitet. Bei insgesamt sieben baugleichen Bauten\nin L. und M. war der Kläger als Generalunternehmer tätig, der\nBeklagte erstellte für ihn Bauzeichnungen, holte Baugenehmigungen\nein und übernahm die Bauüberwachung. Außerdem wickelte er den\ngesamten Zahlungsverkehr über ein eigens eingerichtetes Baukonto\nab. Im Hinblick auf diese Bauvorhaben streiten die Parteien über\ndie Höhe des dem Beklagten zustehenden Architektenhonorars und über\nweitere Entnahmen des Beklagten von dem Baukonto zu seinen Gunsten.\nIn Bezug auf zwei Doppelhäuser in K. geht der Streit der Parteien\ndarum, ob der Kläger auch hier Generalunternehmer war oder\nlediglich einzelne Arbeiten im Auftrag des Beklagten verrichtet\nhat, die besonders zu vergüten sind. Ferner geht es hier um eine\nvom Beklagten beanspruchte Provision und um Architektenhonorar.\nUnstreitig ist, daß der Beklagte auch das Bauvorhaben in K. über\ndas oben genannte Baukonto abwickelte.\n\n3\n\nMit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rückzahlung von\nBeträgen, die der Beklagte unge- rechtfertigt von dem Baukonto zu\nseinen Gunsten entnommen habe, und außerdem die Vergütung von\nArbeiten an dem Bauvorhaben in K.. Hierzu hat er behauptet, dort\nhabe er lediglich im besonderen Auftrag des Beklagten einzelne\nArbeiten und Trans- portleistungen ausgeführt, ohne\nGeneralunternehmer zu sein. Über diese Leistungen hat der Beklagte\neine Rechnung vom 13.09.1989 (Blatt 14, 15 d.A.) erstellt, die mit\neinem Betrag von 11.549,34 DM abschließt, den der Kläger vom\nBeklagten verlangt. Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht ver-\ntreten, der Beklagte habe von dem Baukonto im Zusammenhang mit dem\nBauvorhaben K. insgesamt 32.300,-- DM zu Unrecht zu seinen Gunsten\nabge- rechnet, nämlich 13.000,-- DM für Provision, ins- gesamt\n14.400,-- DM für Architektenleistungen so- wie 4.900,-- DM aus\neiner weiteren Gutschrift. Da er - der Kläger - hier nicht\nGeneralunternehmer gewesen sei, habe der Beklagte diese Beträge\nnicht zu seinen Lasten vom Baukonto abbuchen dürfen. Zunächst hatte\nder Kläger die von ihm errechnete Differenz zwischen der Summe der\nEinnahmen und der Ausgaben für das Bauvorhaben auf dem Baukonto\ngeltend gemacht, die er zuletzt mit 19.993,43 DM ermittelt hat.\nNach einem Hinweis des Landgerichts hat er diesen Betrag nur noch\nhilfsweise geltend gemacht.\n\n4\n\nHinsichtlich der Bauvorhaben in L. und M. hat der Kläger\nbehauptet, der Beklagte habe insgesamt 15.324,25 DM für private\nAusgaben dem Baukonto entnommen. Darüber hinaus hat der Kläger\nvorgetragen, dem Beklagten habe für Architektenleistungen in Bezug\nauf die Häuser in L. und M. nach einer mündli- chen Vereinbarung\nder Parteien, die als solche nicht streitig ist, ein Honorar in\nHöhe von je 5.000,-- DM, mithin insgesamt 35.000,-- DM zuste- hen\nsollen. Tatsächlich habe der Beklagte insge- samt 69.900,-- DM vom\nBaukonto für Architektenlei- stungen an sich überwiesen. Auch auf\nder Grundlage HOAI sei der Beklagte noch um mindestens rund\n21.000,-- DM bereichert.\n\n5\n\nMit der Behauptung, er nehme Bankkredit zu einem Zinssatz von\n10,5 % in Anspruch, hat der Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 59.666,99 DM nebst 10,5 %\nZinsen aus 11.549,34 DM seit dem 21.10.1989 bis zur Zustellung des\nSchriftsatzes vom 27.03.1990 sowie aus 59.666,99 DM seit Zustellung\ndieses Schriftsatzes zu zahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n8\n\nEr hat behauptet, auch in K. sei der Kläger Gene- ralunternehmer\ngewesen. Dieses Bauvorhaben habe zu den gleichen Bedingungen wie\ndas in L. und M. erstellt werden sollen. Deshalb könne der Kläger\nnach Meinung des Beklagten keinen gesonderten Werklohn für\nEinzelleistungen verlangen; die von ihm - dem Beklagten -\nvereinnahmten Provivionen und Architektenhonorare stünden ihm\nvereinbarungs- gemäß zu.\n\n9\n\nIn Bezug auf die Bauvorhaben in L. und M. hätten die Parteien\nüber ihre ursprüngliche Honorar- vereinbarung hinaus später die\nZahlung weiterer 5.000,-- DM für die Bauüberwachung und die Abwick-\nlung des Zahlungsverkehrs durch den Beklagten ver- einbart. Die\nangeblich für private Zwecke entnommenen Be- träge habe er an den\nKläger weitergeleitet.\n\n10\n\nHilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen\nGegenforderungen in Höhe von insgesamt 86.042,78 DM erklärt. Wegen\nder Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen\nUrteils Bezug genommen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen nach Maßgabe der\nSitzungsprotokolle vom 24.03., 12.05 und 09.06.1992 Beweis\nerhoben.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Ent- scheidungsgründe\nebenfalls in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat das Landgericht\nder Klage über- wiegend, nämlich in Höhe von 55.070,88 DM stattge-\ngeben.\n\n13\n\nHiergegen hat der Beklagte entsprechend den Fest- stellungen des\nSenats in der mündlichen Verhand- lung vom 26.02.1993 form- und\nfristgerecht Beru- fung eingelegt, der sich der Kläger\nangeschlossen hat.\n\n14\n\nHinsichtlich des Bauvorhabens in K. behauptet der Beklagte\nerneut, der Kläger sei Generalunternehmer gewesen. Hierauf hätten\nsich die Parteien bei einem Treffen mit dem als Zeugen benannten\nHerrn Nonn in einem K. Restaurant ausdrücklich geeinigt, nachdem es\nzu der zunächst geplanten Gründung einer gemeinsamen GmbH nicht\ngekommen sei. Es sei auch vereinbart worden, daß dem Beklagten eine\nProvision von 13.000,-- DM zustehen solle. Darüber hinaus habe er\nvom Kläger beauftragter Architekt und Bauleiter sein sollen. Der\nBeklagte meint, auch die vom Landgericht zu Gunsten des Klägers\nberücksichtigten 4.900,-- DM im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in\nK. zu Recht für sich verbucht zu haben. Er habe nämlich den\nBauherren zunächst aus eigenen Mitteln Beträge zur Verfügung\ngestellt, um die ersten Abschlagszahlun- gen zu begleichen. Es habe\ndann einen Zeitpunkt gegeben, in dem versehentlich eine Überzahlung\nin Höhe von 4.900,-- DM dem Kläger gegenüber erfolgt sei. Dessen\nRückzahlung an sich habe er - der Be- klagte - dann lediglich\nveranlaßt.\n\n15\n\nSoweit das Landgericht dem Kläger einen Betrag von 15.324,25 DM\naus dem Bauvorhaben in L. zugespro- chen habe, handele es sich\ndurchgehend um Beträge, die er - der Beklagte - dem Kläger auf\ndessen Ge- heiß bar zur Verfügung gestellt habe. Er habe kei- ne\nBelege, weil er dem Kläger vertraut habe, daß dieser nicht später\ndieses Geld mit der Behauptung zurückfordern würde, der Beklagte\nhabe es ver- schwinden lassen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\nunter teilweiser Abänderung des land- gerichtlichen Urteils die\nKlage abzu- weisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nsowie im Wege der Anschlußberufung,\n\n21\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere insgesamt 26.464,89\nDM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom\n27.03.1990 zu verurteilen.\n\n22\n\nEr tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung und des Schriftsatzes vom 25.05.1993 entgegen.\nMit der Anschlußberufung macht der Kläger wie schon in erster\nInstanz zuviel gezahltes Architek- tenhonorar an den Beklagten aus\ndem Bauvorhaben in L. und M. geltend, wobei er aufgrund einer von\nihm erstellten Abrechnung zu einer Überzahlung in Höhe von\n18.364,89 DM kommt. Weitere 8.100,-- DM verlangt der Kläger zurück,\nweil der Beklagte diesen Betrag ohne Rechtsgrund- lage für sich\nabgezweigt habe. Insoweit knüpft der Kläger an seinen\nerstinstanzlichen Vortrag an.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr meint, die Vorschriften der HOAI seien auf die Berechnung\nseines Honorars nicht anzuwenden, weil seine Aufgaben über die\nRegelaufgaben eines Architekten erheblich hinausgegangen seien. Er\nhält deshalb die Vereinbarung des ihm behaupteten Einzelhonorars\nvon je 10.000,-- DM nach wie vor für wirksam. Vorsorglich legt er\nRechnungen an den Kläger über die Bauvorhaben in L. und M. vom\n08.04.1993 vor und beruft sich darauf. Hinsichtlich der vom Kläger\nmit der Anschlußbe- rufung geforderten 8.100,-- DM legt der\nBeklagte eine \"Schlußrechnung für die Genehmigungsplanung\"\nbetreffen drei Bauvorhaben in L. vom 27.06.1988 über diesen Betrag\nvor.\n\n26\n\nInsgesamt hält der Beklagte dem Kläger entgegen, bis zum\nRechtsstreit seinen Abrechnungen nicht wi- dersprochen zu\nhaben.\n\n27\n\nBeide Parteien bitten, Sicherheit auch durch Bürg- schaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu\ndürfen.\n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseiti- gen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen ergänzend Be- zug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist jeden- falls in Höhe\neines Teilbetrages von 14.677,20 DM unbegründet, während die -\nunselbständige - An- schlußberufung des Klägers bis auf einen Teil\nder Zinsforderung Erfolg hat. Insoweit konnte durch Teilurteil\ngemäß § 301 ZPO entschieden werden.\n\n31\n\n1. Das Bauvorhaben in K.:\n\n32\n\nDie Entscheidung über den vom Kläger geltend ge- machten\nWerklohn in Höhe von 11.549,34 DM und über die Berechtigung der vom\nBeklagten vereinnahmten Provision in Höhe von 13.000,-- DM hängt\ndavon ab, ob der Kläger auch an diesem Bauvorhaben General-\nunternehmer war - wie der Beklagte behauptet - oder ob er lediglich\n- wie der Kläger behauptet und das Landgericht angenommen hat -\nhier nur auf- grund von Einzelaufträgen für den Beklagten tätig\ngeworden ist. Diese Frage ist ohne weitere Be- weisaufnahme nicht\nendgültig zu entscheiden. Zwar spricht nach dem Ergebnis der\nlandgerichtlichen Beweisaufnahme einiges für den Kläger und auch\nder jedenfalls vom Beklagten unterzeichnete Vertrags- entwurf über\ndie Vergabe von Fassadenarbeiten vom 10.11.1988, zu dem der\nBeklagte bisher - soweit ersichtlich - nicht Stellung genommen hat,\nist kaum zu erklären, wenn der Kläger ohnehin Gene- ralunternehmer\nwar. Andererseits hat der Beklagte unter Berufung auf Zeugen\nkonkret vorgetragen, un- ter welchen Umständen die von ihm\nbehauptete Par- teivereinbarung zustande gekommen sein soll, die\nnach der Behauptung des Beklagten sich auch auf die ihm angeblich\nzustehende \"Provision\" erstreckt haben soll. Über diesen Vortrag\nund das zugehörige Beweisangebot kann der Senat nicht hinweggehen.\nIn Bezug auf die genannten Teilbeträge von 11.549,34 DM und\n13.000,-- DM ist der Rechtsstreit deshalb noch nicht zur\nEntscheidung reif.\n\n33\n\nAnders liegt es dagegen in Bezug auf das Architek- tenhonorar,\ndas der Beklagte sich auf Kosten des Klägers in Höhe von 11.400,--\nDM und 3.000,-- DM gemäß den von ihm erstellten Rechnungen vom\n08.11. und 06.12.1988 (Blatt 99, 122 AH) überwiesen hat. Insoweit\nist der Beklagte ungerechtfertigt berei- chert und muß den\nerlangten Betrag an den Kläger zurückzahlen (§ 812 Abs. 1 Satz 1\nBGB). Der Senat kann dem Landgericht nicht folgen, wenn es meint,\nder Kläger sei in Bezug auf die ungerechtfertigte Bereicherung des\nBeklagten darlegungs- und beweis- pflichtig. Soweit auch der Senat\nin seinem Be- schluß vom 07.02.1992 diese Meinung vertreten hat,\nhält er daran nicht fest. Zwar hat in der Regel derjenige, der\nHerausgabe wegen Erfüllung einer Nichtschuld verlangt, zu beweisen,\ndaß die Ver- bindlichkeit nicht bestanden hat. Leistet aber je-\nmand nur in Erwartung der noch ausstehenden Fest- stellung einer\nForderung, dann muß der Leistungs- empfänger darlegen und beweisen,\ndaß die Feststel- lung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen\nmuß (RG DR 1943, 1068; BGH NJW 1989, 161, 162; 1606, 1607;\nPalandt/Thomas, BGB 52. Aufl., § 812 Rdnr. 105). So liegt es hier.\nAls der Beklagte für den Kläger die beiden Rechnungen an sich\nbezahlte, lag in dem einen Fall nur eine Akontoanforderung vor\n(Rechnung vom 06.12.1988), im anderen Fall die Rechnung vom\n08.11.1988, die nicht erkennen läßt, ob es sich um eine Teil- oder\neine Schlußrechnung handelt, die als solche aber den Anforderungen\nder HOAI schon auf den ersten Blick nicht entspricht. Deshalb\nkonnten beide Zahlungen nur im Hinblick auf eine noch ausstehende\nordnungsgemäße Forde- rungsfeststellung erfolgen. Darüber hinaus\nist der Senat auch der Ansicht, daß angesichts der besonderen\nFallgestaltung der Be- klagte ohnehin die Beweislast für die\nBerechtigung der von ihm veranlaßten Zahlung trägt. Unstreitig hat\ner den gesamten Zahlungsverkehr auch für das Bauvorhaben in K.\nerledigt, ohne daß sich der Kläger darum kümmerte. Wenn er wollte,\nkonnte der Beklagte nach Gutdünken über das Konto verfügen.\nEinerseits stellte er selbst die Rechnungen an den Kläger aus, die\ner andererseits für den Kläger ak- zeptierte und bezahlte. Dabei\nwußte der Beklagte, daß der Kläger die Vorgänge entweder gar nicht\noder nur unvollkommen kontrollierte. Er selbst hat vorgetragen, daß\ngerade wegen der Unzulänglichkei- ten auf Seiten des Klägers\nspäterhin die Abrech- nungsunterlagen unmittelbar dem Steuerberater\ndes Klägers zugeleitet worden seien. Auch diesem war eine Kontrolle\ndes Vorgehens des Beklagten in der Sache kaum möglich. Unter diesen\nUmständen muß es Sache des Beklagten sein, seine Forderungen\nnachvollziehbar und, so- weit es sich um Architektenleistungen\nhandelt, in der durch die HOAI vorgeschriebenen Form darzule- gen.\nGeschieht dies nicht, dann ist er ungerecht- fertigt bereichert und\nmuß das Erlangte heraus- geben.\n\n34\n\nDiese Verpflichtung besteht unabhängig davon, daß der Kläger im\nVerlauf des Rechtsstreits seine For- derung in Bezug auf das\nBauvorhaben in K. zunächst an der Differenz zwischen den\nGesamteinnahmen und den Gesamtausgaben orientiert hat. Der Kläger\nwar nicht gehalten, so zu verfahren. Zwischen den Par- teien\nbestand nicht etwa eine Art Kontokorrentver- hältnis, aus dem der\nKläger nur den Anspruch auf einen etwaigen Saldo zu seinen Gunsten\nherleiten könnte.\n\n35\n\nZu Recht zugesprochen hat das Landgericht dem Klä- ger auch den\nBetrag von 4.900,-- DM aus dem Bau- vorhaben in K.. Was der\nBeklagte hierzu vorträgt, läßt keinen Rechtsgrund für diese Zahlung\nerken- nen. Zugrunde liegt ein vom Beklagten im Namen des Klägers\nan sich selbst gerichtetes Schreiben vom 13.10.1988 (Blatt 90 AH),\nin dem es lapidar heißt, daß \"wir\" - praktisch also der Beklagte -\nfestge- stellt hätten, daß \"Sie\" - wiederum der Beklagte - 4.900,--\nDM zuviel gezahlt hätten. Dies erläutert er im Rechtsstreit damit,\ner habe den Bauherren Wehlitz in K. aus eigenen Mitteln Beträge zur\nVer- fügung gestellt, damit die ersten Abschlagszahlun- gen hätten\nbeglichen werden können. Es habe dann einen Zeitpunkt gegeben, in\nwelchem versehentlich eine Überzahlung in Höhe von 4.900,-- DM\ngegenüber dem Kläger erfolgt sei. Dieses Vorbringen ist zu\nunsubstantiiert, um darin einen Rechtsgrund für die Überweisung\ndieses Betrages zu Lasten des Klä- gers an den Beklagten erkennen\nzu können. Auf ein derart allgemein gehaltenes Vorbringen kann sich\nder Kläger seinerseits nicht substantiiert ein- lassen.\n\n36\n\n2. Das Bauvorhaben in L. und M.:\n\n37\n\nDas Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Gesamtbetrag von\n15.324,25 DM nach Auftragsvor- schriften (§ 667 BGB) zugesprochen.\nDaß der Be- klagte die einzelnen zugrundeliegenden Beträge dem\nBaukonto entnommen hat, ist unstreitig. Der Beklagte bestreitet\nauch nicht, daß es seine Sache ist, die sachgemäße Verwendung der\nGelder darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1991, 1884;\nPalandt/Thomas a.a.O. § 667 Rdnr. 10). Das ist dem Beklagten nach\nwie vor nicht gelungen. Es ist sein Risiko, wenn er für seine\nAusgaben keine Belege gesichert hat. Daß der Kläger etwa Quittungen\nverweigert hätte, trägt der Beklagte selbst nicht vor. Auch der\nangebliche Büroaufwand müßte im ein- zelnen dargelegt und bewiesen\nwerden. Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusam- menhang nicht\nvorhalten, er habe die Unterlagen gekannt und der Verwendung des\nGeldes nicht wider- sprochen. Wie bereits erwähnt, hat der Beklagte\nan anderer Stelle selbst vorgetragen, der Kläger habe sich um die\nDinge nicht gekümmert, deshalb seien alle Unterlagen später\nunmittelbar an seine Steu- erberater übergeben worden. Irgendeine\nArt von Ge- nehmigung durch den Kläger kann deshalb hier nicht\ngesehen werden. Soweit der Beklagte schließlich meint, jedenfalls\nmüsse ein Debetsaldo in Höhe von 3.626,86 DM be- rücksichtigt\nwerden, der auf dem Baukonto bei der R. in T. zurückgeblieben sei\nund den er übernommen habe, ist aus seinem Vortrag keine Grundlage\nzu erkennen, auf der der Kläger dafür verantwortlich sein könnte.\nImmerhin war es der Beklagte selbst, der allein über das Konto\nverfügungsberechtigt war.\n\n38\n\nIm Zusammenhang mit den Bauvorhaben in L. und M. stehen die\nBeträge, die der Kläger mit der An- schlußberufung geltend\nmacht.\n\n39\n\nDer Kläger kann zunächst 18.364,89 DM zuviel ge- zahlter\nArchitektengebühren vom Beklagten nach den Vorschriften der\nungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)\nzurückverlangen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI 6. Aufl., § 8 Rdnr.\n20). Der Beklagte hat sich von dem Baukonto aufgrund einer\nmündlichen Vereinbarung bedient, die nach § 4 HOAI wegen\nFormmangels unwirksam war. Der angenommene Rechtsgrund bestand\nnicht. Allerdings mag dem Beklagten Honorar gemäß Abrechnung nach\nder HOAI zugestanden haben. Wie bereits oben im Zusammenhang mit\ndem Bauvorhaben in K. ausgeführt, war diese Forderung aber noch im\neinzelnen durch Abrechnung festzustellen, und der Beklagte hat zu\nbeweisen, daß die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder\nerfolgen muß (vgl. die Zitate oben). Es ist auch oben bereits\ndargelegt worden, daß die besondere Gestaltung dieses Falles\nohnehin dem Beklagten die Verpflichtung gibt, dem Kläger gegenüber\nnachvollziehbar und den Vorschriften der HOAI entsprechend\nabzurechnen. Dies hat er bisher nicht getan. Auch die vom Beklagten\nmit dem Schriftsatz vom 27.04.1993 vorgelegten Rechnungen, die auf\nden 08.04.1993 datiert sind, entsprechen den Bestimmungen der HOAI\nnicht, was notwendig wäre (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 8 Rdnr.\n7). Die in der HOAI geforderten Differenzierungen finden nicht\nstatt. Die Kostenermittlung ist nicht entsprechend den Vorschriften\ndes § 10 Abs. 2 HOAI aufgestellt, zwischen den Leistungsphasen 1\nbis 4 des § 15 HOAI und den Leistungsphasen 5 bis 9 wird nicht\nunterschieden, obwohl dies nach § 10 Abs. 2 HOAI geschehen muß, die\nRechnung also in zwei Teile zu gliedern ist. Außerdem sind die\nerbrachten Leistungsphasen je nach Prozentsätzen aufzugliedern (OLG\nHamm Baurecht 1987, 582; vgl. zum ganzen auch Locher/Koeble/Frik\na.a.O.).\n\n40\n\nDie Notwendigkeit einer förmlichen Abrechnung ent- fällt auch\nnicht deshalb, weil der Kläger Bauun- ternehmer ist. Gerade weil\ndie Abwicklung der Bau- vorhaben allein beim Beklagten lag, ist es\nnotwen- dig, daß er dem Kläger seine Rechnung formgerecht\naufstellt. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger\nseinerseits eine Abrechnung vorgelegt hat, zu der er allerdings\nnicht verpflichtet war. Wenn der Kläger überobligationsmäßige\nLeistungen erbringt, kann das im Rahmen der Abrechnung des\nArchitektenhonorars ihm nicht zum Nachteil gerei- chen. Der\nBeklagte hat deshalb den ihm obliegenden Beweis, daß die\nFeststellung des Honorars zu sei- nen Gunsten erfolgen müsse, nicht\ngeführt.\n\n41\n\nIn diesem Zusammenhang kann er sich nicht darauf berufen, es sei\nnicht nach HOAI abzurechnen, weil seine Tätigkeit erheblich über\ndie eines Architek- ten hinausgegangen sei. Dem widerspricht\nbereits das eigene Vorgehen des Beklagten, dessen sämtli- chen bei\nden Akten befindlichen Rechnungen - die- jenigen vom 08.04.1993\nganz außer Acht gelassen - Architektenleistungen zugrundeliegen.\nAbgesehen davon handelt es sich bei den Tätigkeiten, die der\nBeklagte insbesondere für die Abwicklung des Zah- lungsverkehrs\nausgeübt hat, um besondere Leistun- gen im Sinne von § 2 Abs. 3\nHOAI. Solche Leistun- gen müssen nicht typisch berufsbezogen sein,\nes reicht aus, wenn sie zur Errichtung des Objektes in Beziehung\nstehen. Das ist zum Beispiel auch bei der Verwaltung von\nFinanzierungsmitteln der Fall (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 2\nRdnr. 3 m.N.). Wenn wie hier der Zusammenhang der Leistungen des\nArchitekten, hier des Beklagten, mit der Errich- tung des Objekts\nbesteht, so ist die HOAI anwend- bar und es ist keine freie\nVereinbarung über eine nicht von der HOAI erfaßte Leistung möglich\n(Lo- cher/Koeble/Frik m.w.N.). Das hat zur Folge, daß für die\nzusätzlichen besonderen Leistungen eine schriftliche\nHonorarvereinbarung erforderlich ist (a.a.O.). Diese liegt\nunstreitig nicht vor. Das Honorar wäre deshalb nach § 5 Abs. 4 HOAI\nzu be- rechnen. Eine derartige Berechnung hat der Beklag- te nicht\nvorgelegt.\n\n42\n\nAuch um die mit der Anschlußberufung darüber hin- aus\nzurückverlangten 8.100,-- DM ist der Beklagte ungerechtfertigt\nbereichert. Zur Begründung dieser Verfügung hat er erstmals mit dem\nnachgelassenen Schriftsatz vom 27.07.1993 die \"Schlußrechnung für\ndie Genehmigungsplanung\" für drei Bauvorhaben in L. vom 27.06.1988\nvorgelegt. Aus dem oben Gesagten folgt bereits, daß diese ganz\npauschal gehaltene Rechnung den Anforderungen der HOAI nicht ent-\nspricht. Sie beruht offenkundig auf der formnich- tigen\nHonorarvereinbarung. Sie war auch durch die nachträglich vom\nBeklagten erstellten Rechnungen vom 08.04.1993 überholt. Der dem\nBeklagten oblie- gende Beweis, daß er eine Forderung in dieser Höhe\nhat, ist wie dargelegt nicht geführt.\n\n43\n\n3. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung:\n\n44\n\nDas Landgericht hat die Aufrechnung des Beklagten in Höhe eines\nGesamtbetrages von 4.102,71 DM für begründet gehalten. Dagegen\nwendet sich der Kläger nicht. Darüber hinaus geht es um mehrere\nRechnungen, die der Beklagte bezahlt hat und die sich, zumindest zu\nerheblichen Teilen, auf das Bauvorhaben in K. beziehen. Hier\nhandelt es sich um die Rechnungen der Firma K. und E. vom 05.04.\nund 13.09.1989 in Höhe von 1.136,58 DM und 337,55 DM. Ferner geht\nes um eine Restzahlung an die Firma K. in Höhe von 13.715,12 DM.\nHinzu kommt noch eine Zahlung an die Firma B. in Höhe von 655,09\nDM. Die Rechnung der Firma K. vom 12.09.1989 in Höhe von 1.233,31\nDM hat das Landgericht bereits berücksichtigt. Insge- samt geht es\nalso noch um einen Betrag in Höhe von 15.844,34 DM. Insoweit hängt\ndie Frage, ob der Be- klagte aufrechnen kann, davon ab, ob der\nKläger in K. Generalunternehmer war.\n\n45\n\nIm übrigen ist die vom Beklagten erklärte Aufrech- nung\nunbegründet. Die Berufung bringt gegenüber dem Urteil des\nLandgerichts (dort Seite 8 ff, Blatt 381 ff d.A.) substantiiert\nnichts Neues vor. Er wiederholt lediglich zusammengefaßt sein Vor-\nbringen erster Instanz, das dem Landgericht mit Recht nicht\nausgereicht hat.\n\n46\n\n4. Hiernach ergibt sich folgende Abrechnung:\n\n47\n\nDas Landgericht hat dem Kläger mit Recht zuer- kannt: 14.000,--\nDM wegen Architek- tenhonorar K. 4.900,-- DM wegen angeblicher\nÜberzahlung des Klägers 15.324,25 DM wegen angeblicher Barzahlung\nan den Kläger und Büroaufwand. Das ergibt eine Gesamtsumme von\n34.624,25 DM.\n\n48\n\nHiervon ist zunächst abzuziehen der vom Landge- richt anerkannte\nAufrechnungsbetrag in Höhe von 4.102,71 DM, so daß 30.521,54 DM\nverbleiben. Fer- ner ist zu berücksichtigen, daß die Aufrechnung\nmöglicherweise noch in Höhe von 15.844,34 DM begründet sein könnte.\nWird dieser Betrag vorsorg- lich von dem oben errechneten\nabgesetzt, so ver- bleiben 14.677,20 DM derentwegen die Berufung\ndes Beklagten jedenfalls unbegründet ist. Hinzu kommen die mit der\nAnschlußberufung begehrten Beträge von zusammen 26.464,89 DM.\n\n49\n\nZinsen stehen dem Kläger nach den §§ 291, 288 BGB nur in Höhe\nvon 4 % zu. Einen höheren Zinssatz hat er entgegen seiner\nAnkündigung nicht belegt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzu- behalten.\n\n51\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n52\n\nWert der Beschwer des Beklagten: Urteilssumme (Berufung und\nAnschlußberufung): 41.142,09 DM zuzüglich der gemäß den §§ 19 Abs.\n3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Hilfsaufrechnungen.\nDabei handelt es sich um fol- gende Positionen: Schalungsmaterial:\n2.615,73 DM Restbetrag Mehrzweckgerät : 1.500,-- DM\nBenutzungsvergütung: 41.142,09 DM Pyramidenhaus: 7.980,-- DM\ninsgesamt: 53.237,82 DM.\n\n53\n\nDie Gesamtbeschwer zuzüglich der Urteilssumme beträgt daher\n94.379,91 DM. Bei der Berechnung der Gegenforderungen waren die vom\nLandgericht rechtskräftig entschiedenen sowie nach dem Urteil noch\noffengebliebenen Rechnungen außer Betracht zu lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-17/19-u-190-92","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-17/19-u-190-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314012","retrieved":"2026-07-09 03:45:44.540110+00:00"}}