{"status":"available","doknr":"OLD314021","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U93.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"7 U 93/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf\nSchadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in\nAnspruch.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAm 01.03.1992 wartete der damals 9\nJahre alte Kläger zusammen mit seiner Großmutter auf dem Busbahnhof\nan der J.-S.-Straße in D. auf einen Omnibus. Auf dem Bussteig, wo\nsich der Kläger auf-hielt, sind längs der hintereinander\nangeordneten Haltestellen Witterungsschutzwände aus durchsich-tigem\nKunststoff (Plexiglas) aufgestellt. Die ein-zelnen an Pfosten\naufgehängten Elemente sind rund 1,5 m breit und 2,35 m hoch. Sie\nsind zur Sicht-barmachung in 1,55 m Höhe mit einem horizontal\nverlaufenden, 4 cm breiten weißen Klebestreifen versehen. Der\nKläger spielte während der Wartezeit mit ein oder zwei anderen\nKindern \"Fangen\", wobei die Kinder zwischen den Schutzwänden hin\nund her-liefen. Dabei prallte der damals 1,46 m große Klä-ger mit\ndem Kopf gegen eine der Wände, die er in-folge ihrer Transparenz\nnicht wahrgenommen hatte.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger erlitt Verletzungen im\nMundbereich. Die Mundpartie schwoll an, und das Zahnfleisch\nblute-te. In der A. Zahnklinik wurde ein Frontzahntrauma mit\nSubluxation der Frontzähne festgestellt, die durch Anbringung einer\nSÄT-Schiene stabilisiert wurde. Eine vorher begonnene\nkieferorthopädische Therapie mußte unterbrochen werden. Als\nlangfri-stige Folge des Unfalls wurde ein Vitalitätsver-lust bei 3\nFrontzähnen nicht ausgeschlossen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMit seiner Klage hat der Kläger\nmateriellen Scha-densersatz in Höhe von 80,00 DM, ein\nSchmerzens-geld in Höhe von mindestens 3.500,00 DM sowie die\nFeststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden begehrt. Er hat\nder Beklagten vorgeworfen, die durchsichtigen Wände nicht\nausreichend kenntlich gemacht zu haben. Das Landgericht hat an Ort\nund Stelle Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme und Vernehmung\nder Großmutter des Klägers als Zeugin. Mit Urteil vom 19.03.1993\nhat es der Zahlungsklage in Höhe von 2.080,00 DM stattgegeben und\nauch dem Feststellungsantrag entsprochen. Es hat eine Verletzung\nder Verkehrssicherungspflicht bejaht, weil die Schutzwände,\nbesonders für Kin-der, nicht ausreichend kenntlich gemacht seien.\nDen Schmerzensgeldanspruch hat es in Höhe von 2.000,00 DM als\ngerechtfertigt angesehen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte\nihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt der Berufung\nentgegen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in\nder Sache nur teilweise Erfolg. Sie führt im Ergebnis nur zu einer\nHerabsetzung des Schmerzensgeldes.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDem Landgericht ist zu folgen, soweit\nes dem Grun-de nach eine Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht\nbejaht hat. Die Bushaltestelle genügte so, wie sie zur Zeit des\nUnfalls beschaffen war, nicht den an die Verkehrssicherheit zu\nstellenden Anfor-derungen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie an der Bushaltestelle zum Schutz\nder warten-den Fahrgäste angebrachten Scheiben aus Plexiglas sind,\nwie die vom Kläger zu den Akten gereichten Lichtbilder (Anlage zur\nBerufungserwiderung, GA Bl. 90) zeigen und wie das Landgericht im\nübrigen an Ort und Stelle festgestellt hat, genau so durchsichtig\nwie Glas. Dies stellt die Beklagte letztlich auch nicht in Abrede.\nIhre Behauptung, auf den Scheiben seien \"ständig Reflexionen\"\nvor-handen (Berufungsbegründung Seite 3, GA Bl. 73), trifft auch\nauf normales Glas zu. Auch Glas hat die Eigenschaft, das auf die\nOberfläche auftref-fende Licht teilweise zu reflektieren. Dies\nändert nichts daran, daß es sich um ein Material handelt, das\naufgrund seiner hohen Lichtdurchlässigkeit für das menschliche Auge\nnicht ohne weiteres wahrnehm-bar ist.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nAus der Verwendung durchsichtiger\nMaterialien in Bauten und sonstigen für den Personenverkehr\nzugänglichen Anlagen ergeben sich Sicherheitsrisi-ken, denen bei\nder baulichen Gestaltung Rechnung getragen werden muß. In\nFußgängerbereichen müssen durchsichtige Türen, Wände und\nAbsperrungen so angeordnet oder gekennzeichnet sein, daß sie\nrechtzeitig wahrgenommen werden. Es muß durch entsprechende\nVorkehrungen verhindert werden, daß Fußgänger sich so verhalten,\nals könnten sie durch solche Wände \"hindurchgehen\", und sich dabei\nver-letzen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDiesen Anforderungen genügten die\nSchutzwände an der Bushaltestelle nicht. Dabei kann in\ntatsächli-cher Hinsicht auf sich beruhen, ob der Klebestrei-fen an\nder Stelle, wo der Kläger sich verletzte, schon längere Zeit vor\ndem Unfall abgerissen worden war und ob die Beklagte deshalb der\nVorwurf trifft, die Anlage nicht mit der gebotenen Häu-figkeit oder\nSorgfalt kontrolliert oder den Scha-den trotz erlangter Kenntnis\nnicht unverzüglich behoben zu haben. Ebenso kann dahinstehen, ob\nmit einem Klebestreifen, der von einem Unbefugten ohne nennenswerte\nMühewaltung entfernt werden konnte, das richtige Material verwendet\nwurde und ob für den Streifen nicht eine auffälligere Farbe hätte\ngewählt werden müssen. Die Kenntlichmachung war jedenfalls deshalb\nnicht ausreichend, weil der Streifen mit einer Höhe von 1,55 m über\ndem Erdbo-den zu hoch angebracht war. Personen von geringer\nKörpergröße, insbesondere Kinder, wurden hierdurch nicht auf\nwirksame Weise gewarnt. Erfahrungsgemäß werden beim Gehen\nHindernisse häufig schon dann nicht mehr wahrgenommen, wenn sie\nsich nur gering-fügig oberhalb der Augenhöhe befinden.\nInfolgedes-sen war der Klebestreifen schon für 1,55 m große\nPersonen nicht mit ausreichender Sicherheit wahr-nehmbar. Das\nbedeutet, daß nicht nur Kleinkinder, die sich noch dauernd unter\nder Obhut Erwachsener befinden, sondern auch ältere Kinder,\ninsbesondere Schüler, gefährdet waren, weil es in dem für sie\nmaßgebenden Sichtbereich an der erforderlichen Kennzeichnung\nfehlte.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Pflichtverletzung beruht auch auf\neinem Ver-schulden. Die verantwortlichen Bediensteten der Beklagten\nhätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und\nmüssen, daß es einer deutlicheren Kennzeichnung der Plexiglaswände\nbe-durfte, um auch Kinder wirksam zu schützen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Pflichtverletzung ist für den\nUnfall des Klä-gers auch ursächlich geworden. Insoweit kann der\nBeklagten nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Unfall sei\nallein auf die durch die Spiel-situation bedingte Unaufmerksamkeit\ndes Klägers zurückzuführen und wäre deshalb auch durch eine\nzusätzliche Kennzeichnung der Plexiglaswand nicht vermieden worden.\nEs ist anerkannt, daß dann, wenn rechtlich gebotene\nSchutzvorkehrungen zur Abwehr einer bestimmten Gefahr unterblieben\nsind, im Schadensfall der Beweis des ersten Anscheins für die\nKausalität der Pflichtverletzung spricht, wenn sich in dem Schaden\ndie abzuwehrende Gefahr verwirklicht hat (vgl. Palandt/Heinrichs,\nvor § 249 Rdnr. 171). Die Vermutung, die hiernach für die\nKausalität der Pflichtverletzung der Beklagten spricht, ist durch\nnichts entkräftet.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nEin Mitverschulden des Klägers hat das\nLandgericht mit Recht verneint. Das Verhalten des Klägers, das zu\ndem Unfall geführt hat, ist für ein 9-jähriges Kind typisch und\nunter den gegebenen Umständen auch nicht vorwerfbar, da Kinder in\ndiesem Alter regelmäßig noch nicht in der Lage sind,\nGefahren-situationen richtig einzuschätzen und die gebotene\nSorgfalt auch dann zu beachten, wenn ihre Aufmerk-samkeit durch\neinen von der Gefahr ablenkenden Vorgang, wie hier durch das\nSpielen mit anderen Kindern, beansprucht wird. Eine - entsprechende\n- Anwendung des § 829 BGB kommt im Hinblick auf die\nLeistungsfähigkeit der Beklagten nicht in Be-tracht. Die Klage ist\ndaher dem Grunde nach unein-geschränkt gerechtfertigt.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDen vom Kläger geltend gemachten\nmateriellen Scha-den bestreitet die Beklagte nicht. Der\nFeststel-lungsantrag rechtfertigt sich daraus, daß nach den vom\nKläger vorgelegten Attesten des Zahnarztes Dr. S. vom 08.05.1992\n(Anlage zur Klageschrift, GA Bl. 6) und vom 02.07.1993 (Anlage zum\nProtokoll vom 08.07.1993, GA Bl. 104) noch ein Vitalitätsverlust\nder Frontzähne droht, der zu einem vorzeitigen Verlust der\nbetroffenen Zähne führen kann. Auch für diesen noch möglichen\nFolgeschaden hat die Be-klagte Ersatz zu leisten.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDagegen erscheint das vom Landgericht\nzuerkannte Schmerzensgeld von 2.000,00 DM zu hoch bemessen. Im\nGesichtsbereich wurde der Kläger nur geringfü-gig verletzt. Die\nMundpartie schwoll an, blutete aber nicht. Im Mund kam es zwar zu\nZahnfleischblu-ten, jedoch nicht zu größeren Verletzungen, die\neiner chirurgischen Behandlung bedurft hätten. Die Lockerung der\nFrontzähne hatte - bisher - nur zur Folge, daß der Kläger für 6\nWochen eine Schiene tragen mußte und daß sich die vorher begonnene\nkieferorthopädische Therapie um ein 1/2 Jahr verzögerte. Die\nhierdurch erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen erscheinen\nauch mit einem Schmerzensgeld von 1.200,00 DM hinlänglich\nausge-glichen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 2 ZPO.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nBerufungsstreitwert (zugleich maximale\nBeschwer):\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n7.080,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-93-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-93-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314021","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.375122+00:00"}}