{"status":"available","doknr":"OLD314020","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U91.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"7 U 91/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadens- ersatz wegen\nVerletzung der Verkehrssicherungs- pflicht in Anspruch.\n\n3\n\nDer Kläger behauptet, er sei am frühen Morgen des 20.08.1991 mit\ndem Fahrrad auf dem I. zu Fall gekommen, weil er mit dem linken\nPedal an einer Bodenschwelle hängengeblieben sei. Der I. , den der\nKläger täglich auf dem Weg zur Arbeit befährt, ist seit 1986 als\nver- kehrsberuhigte Zone ausgestaltet. Quer zur Fahr- bahn sind\nSchwellen aus Kautschuk-Gummi mit Rif- felprofil verlegt. Sie sind\n6 cm hoch und an bei- den Enden zu den Bordsteinkanten hin\nabgeflacht. Vom Schwellenende bis zur Bordsteinkante besteht auf\nbeiden Seiten ein Zwischenraum von 60 cm. Der Kläger führt seinen\nSturz, bei dem er sich eine Platzwunde im Gesicht, eine\nRippenfraktur und Prellungen zuzog, auf den seiner Ansicht nach zu\ngeringen Abstand zwischen Schwelle und Fahrbahn- rand zurück. Mit\nseiner Klage hat er ein Schmer- zensgeld in Höhe von mindestens\n1.000,00 DM und Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 63,00 DM\ngefordert. Die Beklagte hat Klageabweisung bean- tragt.\n\n4\n\nDas Landgericht hat den Kläger zum Unfallhergang und zum Schaden\nals Partei vernommen. Mit Urteil vom 09.03.1993 hat es die Beklagte\nzur Zahlung von 1.263,00 DM verurteilt. Es hat das Vorbringen des\nKlägers aufgrund der Parteivernehmung als erwiesen angesehen. Eine\nVerletzung der Verkehrssicherungs- pflicht hat es in Anlehnung an\neine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1990, 2473)\nbejaht.\n\n5\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren\nKlageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt der Berufung\nentgegen.\n\n6\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n7\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sa- che Erfolg.\nSie führt -- im Ergebnis zur Klageab- weisung.\n\n8\n\nDer Senat vermag sich der Auffassung des Oberlan- desgerichts\nHamm (NJW 1990, 2473), wonach Boden- schwellen so bemessen sein\nmüssen, daß für Rad- fahrer am Fahrbahnrand zwischen dem Ende der\nBo- denschwelle und der Bordsteinkante ein \"Durchfahr- raum\" von\nmindestens 1 m verbleiben muß, für den vorliegenden Fall nicht\nanzuschließen.\n\n9\n\nEs mag zutreffen, daß Radfahrer, wie das Oberlan- desgericht\nHamm aufgrund eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens\nangenommen hat, in der Regel einen Manövrierraum von 1 m Breite\nbenö- tigen, um gefahrlos zwischen zwei Hindernissen\nhindurchzufahren. Indessen stellt eine Fahrbahn- schwelle üblicher\nDimensionierung kein Hindernis dar, dem ein Radfahrer unbedingt\nausweichen muß. Ist der Fahrbahnrand durch Fahrzeuge zugeparkt,\nbesteht ohnehin keine Möglichkeit, seitwärts vor- beizufahren. Eine\nSchwelle der hier vorliegenden Art nötigt auch nicht dazu,\nabzusteigen und das Fahrrad hinüberzuschieben. Vielmehr kann sie\nmit reduzierter Geschwindigkeit mühelos auch fahrend überquert\nwerden. Die damit verbundene Unbequem- lichkeit mag es\nwünschenswert erscheinen lassen, daß in Bodenschwellen Durchlässe\nfür Radfahrer - die freilich auch schnellen Krafträdern ein\nungehindertes Passieren ermöglichen - freigehalten werden. Unter\ndem Gesichtspunkt der Verkehrssiche- rungspflicht sind aber nach\nAuffassung des Senats auch durchgehende Schwellen ohne Aussparungen\nfür Zweiräder nicht zu beanstanden.\n\n10\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, daß solche Aussparungen dann,\nwenn sie vorhanden sind, auch tatsächlich benutzt werden und\ndeshalb auch be- stimmten Anforderungen genügen müssen. Doch ist\neine Mindestbreite von 1 m jedenfalls bei einer Schwelle des hier\nvorliegenden Typs, der in der Straßenoberfläche nur eine kurze\nAufwölbung bil- det, nicht erforderlich. Die vom Oberlandesgericht\nHamm angestellte Erwägung, daß ein Radfahrer, um das Gleichgewicht\nzu halten, beiderseits der beab- sichtigten Fahrlinie einen\nSpielraum von 30 cm und damit für seine Seitwärtsbewegungen\ninsgesamt eine Spanne von 60 cm benötigt, hat nur für eine länge-\nre Fahrtstrecke Gültigkeit. Der Durchlaß in einer Bodenschwelle\nstellt den Radfahrer nicht vor die Aufgabe, in der Vorwärtsbewegung\neine gerade Linie zu beschreiben, sondern, geometrisch betrachtet,\nüber einen bestimmten Punkt zu fahren, nämlich den Schnittpunkt\nseiner Fahrlinie und der quer dazu verlaufenden Schwelle. Dabei ist\neine erheblich größere Genauigkeit erreichbar als beim Fahren auf\neiner längeren Linie. Es muß auch nicht in jedem Fall noch ein\nzusätzlicher Manövrierraum von bei- derseits 20 cm für die Pedale\nberücksichtigt wer- den. Beim Durchfahren des Zwischenraums\nzwischen Bordsteinkante und Bodenschwelle muß wegen der Pe- dale\nregelmäßig nur zur Bordsteinkante hin ein Ab- stand eingehalten\nwerden, während auf der anderen Seite die bei Fahrrädern vorhandene\nBodenfreiheit, d. h. der Abstand zwischen Boden und herunterge-\ntretenem Pedal, im allgemeinen ausreichend groß ist, um einen\nKontakt mit der Bodenschwelle zu vermeiden, insbesondere dann, wenn\ndiese - wie hier - an den Enden abgeflacht ist.\n\n11\n\nTatsächlich ist der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auch\nnur deshalb mit dem linken Pedal gegen die Schwelle gestoßen, weil\ner kurz vor- her seine Fahrtrichtung geändert hatte und sich\ninfolgedessen noch in einer Schräglage befand. Die hierdurch\nverringerte Bodenfreiheit hätte er leicht durch ein kurzfristiges\nInnehalten in der Tretbewegung ausgleichen können. Dabei handelt es\nsich um eine Vorsichtsmaßregel, deren Beachtung von der Beklagten\nvorausgesetzt werden durfte.\n\n12\n\nIm Ergebnis kann der Senat offenlassen, ob die an der\nUnfallstelle vorhandene Durchlaßbreite von 60 cm den Anforderungen\ngenügt. Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil dem\nKläger ein hohes Maß an Mitverschulden zur Last fällt. Wie er bei\nseiner Anhörung durch den Senat aus- drücklich eingeräumt hat, ist\ner mit den örtlichen Verhältnissen seit Jahren bestens vertraut, da\ner die Strecke auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle täglich zweimal\nbefährt. Er hatte deshalb vielfach Gelegenheit, die Lage und\nAbmessungen der Boden- schwellen auf dem I. richtig ein- schätzen\nzu lernen und eine Fahrweise zu wählen, mit der er eventuellen\nGefahren wirksam begegnete. Vor diesem Hintergrund läßt sich der\nUnfall nur mit einer erheblichen Unaufmerksamkeit des Klägers\nerklären, die so schwer wiegt, daß demgegenbüber im Rahmen der\nAbwägung der beiderseitigen Verant- wortung nach § 254 BGB eine\netwaige von Bedienste- ten der Beklagten begangene\nPflichtwidrigkeit in vollem Umfang zurücktritt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt\naus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 1.263,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-91-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-91-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314020","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.292079+00:00"}}