{"status":"available","doknr":"OLD314019","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U89.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"7 U 89/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Beklagte bot Anfang 1992 in\nZeitungsanzeigen Eintrittskarten für die \"X.\"- Filmpreisverleihung\nin L. an. Der Kläger bestellte bei ihr für sich und seine Ehefrau 2\nKarten zum Preis von 2.95O,OO DM pro Karte. Die Beklagte bestätigte\ndie Bestellung mit Telefax vom 25.O2.1992. Mit Schreiben vom\n4.O4.1992 teilte sie dem Kläger folgendes mit:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n\"Die Tickets werden Ihnen spätestens\nbis zum\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMittag des 3O.O3.1992 ins Hotel R.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nB. geliefert werden. Dies ist\ngarantiert. Eine frühere Anlieferung ist nicht möglich, da die\nKarten physisch erst am 28.O3.1992 rausgesandt werden und es dann\nnoch einige Zeit braucht.\"\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nAm 27.O3.1992 flogen der Kläger und\nseine Ehefrau über Frankfurt nach L.. In ihrem Hotel erreichte sie\nam 3O.O3.1992 die Nachricht, daß die Karten nicht geliefert werden\nkönnten. Am folgenden Tag traten sie den Rückflug an.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Beklagte hat dem Kläger den für die\nEintrittskar-ten gezahlten Preis zurückerstattet. Die Erstattung\nder durch die Reise entstandenen Kosten hat sie abge-lehnt.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nMit seiner Klage hat der Kläger die\nBeklagte auf Ersatz der für die Reise und den Aufenthalt in L.\ngetätigten Aufwendungen (Flug-, Hotel- und Mietwagen-kosten) in\nHöhe von ingesamt 19.791,O6 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte\nhat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die\nLieferung der Karten sei ihr schuldlos unmöglich geworden. Sie\narbeite in den U. mit einem Ticket-Broker zusammen, der in den\nzurückliegenden Jahren stets alle bestellten Karten problemlos\ngeliefert und dies auch für 1992 zugesagt habe. Die Lieferung sei\nschließlich nicht möglich ge-wesen, weil der Veranstalter nur noch\nNamenskarten an Mitglieder ausgegeben habe.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem\nUmfang stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte treffe ein\nVerschulden, da sie sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt\ninformiert habe. Jedenfalls sei sie eine Ga-rantieverpflichtung\neingegangen, mit der sie auch das Beschaffungsrisiko übernommen\nhabe. Als Schaden habe sie nach § 249 BGB die gesamten vom Kläger\nim Ver-trauen auf die Teilnahme an der Veranstaltung gemach-ten\nAufwendungen zu ersetzen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte\nihren Klageab-weisungsantrag weiter. Der Kläger tritt der Berufung\nentgegen.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten\nAn-träge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der\nBerufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in\nder Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein\nSchadenser-satzanspruch nach § 325 BGB zu.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Kartenbestellung ist rechtlich als\nKaufvertrag einzustufen. Die Eintrittskarte ist als Inhaberpa-pier\nim Sinne des § 8O7 BGB ein Wertpapier, dessen Veräußerung nach den\nRegeln über den Rechtskauf (§ 437 BGB) erfolgt, hinsichtlich der\nÜbereignung und Übergabe des Papiers selbst aber auch einen\nSachkauf darstellt (Palandt-Putzo, BGB, 52. Auflage, § 437 Rdn.\n11). Der Beklagten oblag daher aufgrund der von ihr angenommenen\nBestellung die Verpflich-tung, dem Kläger die bestellten Karten und\ndas darin verkörperte Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung zu\nverschaffen. Diese Verpflichtung konnte sie nur bis zum Beginn der\nVeranstaltung erfüllen, danach wurde die Erfüllung unmöglich.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nAus dem eigenen Vorbringen der\nBeklagten folgt, daß sie von Beginn an nicht in der Lage war, die\nvon ihr übernommene Verpflichtung zu erfüllen. Denn der als\nVeranstalter fungierende Verein hatte die Organisation grundlegend\ngeändert und gab aus Si-cherheitsgründen nur noch Namenskarten an\nseine Mit-glieder aus. Die Beklagte hätte den Kartenbestellern\nmithin als Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung\nzunächst die Mitgliedschaft in dem ver-anstaltenden Verein\nvermitteln müssen. Dazu war sie offenbar nicht in der Lage. Die\nAufnahme beliebiger Interessenten aus aller Welt hätte auch dem\nSicher-heitsinteresse widersprochen, das der Verein mit der\nBeschränkung des Zutritts und der Ausgabe von Namens-karten\nverfolgte. Demnach handelt es sich um einen Fall anfänglicher\nsubjektiver Unmöglichkeit, für den anerkannt ist, daß dem Gläubiger\ndie Rechte aus § 325 BGB auch dann zustehen, wenn den Schuldner\nkein Verschulden trifft (Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 3O6 Rdn. 9).\nEs kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte in der Lage wäre, die\nansonsten für ihr Verschulden sprechende Vermutung des § 282 BGB zu\nwiderlegen.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDer Inhalt des Anspruchs beurteilt sich\nnach den §§ 249 ff. BGB.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nNach der Grundregel des § 249 Satz 1\nBGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde,\nwenn der die Haftung begründende (\"zum Ersatz verpflichtende\")\nUmstand nicht eingetreten wäre. Kann dieser Zustand, wie regelmäßig\nim Falle des Schadens-ersatzes wegen Nichterfüllung, nicht\nhergestellt wer-den, so ist nach § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in\nGeld zu leisten. Aufgrund der hiernach maßgebenden sogenannten\nDifferenzhypothese hat der Anspruch auf Schadensersatz wegen\nNichterfüllung zum Inhalt, den Geschädigten vermögensmäßig so zu\nstellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages\ngestanden hätte. Ein darüber hinausgehender Ersatz von\nAufwen-dungen, die durch die Vertragsuntreue des Schuldners nutzlos\n(\"frustriert\") werden, wird von der sogenann-ten Frustationslehre\nvertreten, der die Rechtspre-chung aber nicht gefolgt ist (BGHZ 71,\n234, 237; 99, 182, 196; 114, 193, 196). Allerdings sind auch auf\nder Grundlage der Differenzhypothese Aufwendungen, die der\nGläubiger im Vertrauen auf die Vertragstreue des Schuldners tätigt,\nin der Regel zu ersetzen, weil von der Vermutung auszugehen ist,\ndaß sie im Falle der Vertragserfüllung durch eine entsprechende\nVermögensmehrung ausgeglichen worden wären (sog.\nRen-tabilitätsvermutung). Den Schaden bilden dabei aber nicht die\nvermögensmindernden Aufwendungen, sondern der Verlust der im\nVertrag angelegten und durch die Vertragsuntreue des Schuldners\nvereitelten Kompensa-tionsmöglichkeit (BGHZ 99, 182, 197/198).\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nNach Auffassung des Senats ist auch\nunter den hier gegebenen Umständen ein Schaden nach Maßgabe der\nRentabilitätsvermutung zu bejahen. Er verkennt dabei nicht, daß die\nRechtsprechung es bisher abgelehnt hat, die Rentabilitätsvermutung\nauch für solche Aufwendungen gelten zu lassen, die der Geschädigte\nnicht zu erwerbswirtschafltichen, sondern zu ideellen Zwecken\ntätigt (BGHZ 71, 234, 239; 99, 182, 198). Hiernach wäre, da der\nKläger mit der Teilnahme an der Filmpreisverleihung ausschließlich\nein ideelles Interesse verfolgt hat, ein ersatzfähiger Schaden ohne\nweiteres zu verneinen. Uneingeschränkt kann aber die Regel, daß die\nVerfolgung eines ideellen Interes-ses nicht \"rentabel\" und damit\nauch nicht Grundlage einer entsprechenden Vermutung sein kann, nur\nfür die deliktische Haftung anerkannt werden, weil dem Ausgleich\nvon Nichtvermögensschäden in diesem Bereich durch die Regelung des\n§ 253 BGB eindeutige Grenzen gesetzt sind. Für die vertragliche\nHaftung gilt dage-gen, wie namentlich auch der Große Senat in\nZivilsa-chen des Bundesgerichtshofe in seiner grundlegenden\nEntscheidung zum Ersatz von Nichtvermögensschäden hervorgehoben\nhat, daß § 253 BGB abbedungen werden kann (BGHZ 98, 212, 222/223).\nDeshalb lassen sich auch Inhalt und Grenzen der\nRentabilitätsvermutung nicht nach Maßgabe des § 253 BGB bestimmen.\nGrundlage der Rentabilitätsvermutung bei der Vertragshaftung ist\nder Parteiwille (BGHZ 114, 193, 197). Dieser kann auch darauf\ngerichtet sein, daß ein ideeller Vorteil, den die eine Partei der\nanderen zu verschaffen verspricht, das vermögenswerte Aquivalent\nder im Ver-trauen auf die Vertragserfüllung getätigten\nAufwen-dungen bilden soll.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nVon einem solchen Parteiwillen ist hier\nauszugehen, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, als offenbar wurde,\ndaß die Karten nicht mehr vor Reiseantritt geliefert werden\nkonnten. Mit ihrer Zusage, die Karten würden bis zum Mittag des\nVeranstaltungstages an Ort und Stelle im Hotel übergeben, übernahm\ndie Beklagte über das Leistungsversprechen hinaus eine besondere\nGewähr für das Erreichen des vom Kläger mit der Reise zum\nVeranstaltungsort verfolgten Zwecks. Dies folgt unmittelbar aus\nihrem Telefax vom 13.O3.1992, in dem sie die Lieferung der Karten\nausdrücklich \"garan-tiert\". Im Hinblick auf die Ungewißheit, die\nsich für den Kläger daraus ergab, daß die Karten erst in L.\nübergeben werden sollten, übernahm sie mit dieser Er-klärung auch\ndie Garantie dafür, daß die Aufwendungen für die Reise nicht\n\"frustriert\" werden würden. Damit setzt sie sich in Widerspruch,\nwenn sie nunmehr gel-tend macht, dem Kläger sei durch den\nFehlschlag der Reise nur ein ideeller, nach § 253 BGB nicht\nersatz-fähiger Schaden entstanden. Das Ergebnis einer am Ge-bot von\nTreu und Glauben orientierten Vertragsausle-gung (§ 157 BGB) kann\ndeshalb nur sein, daß die Par-teien übereingekommen sind, die\nGeltung des § 253 BGB für den Fall der Nichterfüllung abzubedingen\nund die Aufwendungen des Klägers bei der Bewertung seines\nEr-füllungsinteresses in vollem Umfang als \"rentabel\" zu\nbehandeln.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nBei Zugrundelegung dieses Parteiwillens\nhat der Kläger einen Schaden erlitten, der dem Umfang seiner\nAufwendungen für die Flugreise und für den Aufenthalt am\nVeranstaltungsort entspricht. Ob die Aufwendungen objektiv\nangemessen waren, ist unerheblich. Eine Kürzung des Ersatzanspruchs\nauf ein \"vernünftiges\" Maß würde der Rentabilitätsvermutung\nzuwiderlaufen, die es gerade ermöglichen soll, das zu\nentschädigende Erfüllungsinteresse nicht nach objektiven Kriterien\nzu bemessen, sondern nach den vom Gläubiger selbst als sinnvoll und\nlohnend (rentabel) eingeschätzten Aufwendungen. Im übrigen mußte\ndie Beklagte bei dem von ihr angesprochenen Personenkreis von\nvornherein davon ausgehen, daß sich Flug- und Hotelkosten in der\noberen Preiskategorie bewegen würden. Es ist deshalb nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht die vom Kläger aufgewandten Kosten\nfür eine Flugreise erster Klasse und den Aufenthalt in einem Hotel\nder oberen Preisklasse in vollem Umfang als ersatzfähig angesehen\nhat. Allerdings kann der Kläger nur die Aufwendungen ersetzt\nverlangen, die tatsächlich durch die beabsichtigte Teilnahme an der\nFilmpreisverlei-hung veranlaßt waren. Insoweit kann ihm nur eine\nEntschädigung für die Kosten zugebilligt werden, die entstanden\nwären, wenn er am Tag vor der Veranstal-tung, d. h. am 29. März,\nangereist wäre. Von den gel-tend gemachten Hotelkosten entfallen\nauf den 29. und 3O. März 1.274,96 US $. Das sind nach dem\nunstreiti-gen Kurs von 1,682 DM umgerechnet 2.144,48 DM.\nEnt-sprechendes gilt für den vom Kläger in Anspruch ge-nommenen\nMietwagen, dessen Kosten nur für die Hälfte der viertätigen\nMietzeit zu ersetzen sind. Die hälf-tigen Kosten belaufen sich auf\n84,41 US $, umgerech-net 141,98 DM.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nInsgesamt steht dem Kläger hiernach\nfolgender An-spruch zu:\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nFlugkosten 16.143,OO DM,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nHotelkosten 2.144,48 DM,\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nMietwagenkosten 141,98 DM\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nzusammen: 18.429,46 DM.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nZPO.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit folgt aus §§ 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nDer Senat läßt die Revision zu, weil\ndie Sa-che im Hinblick auf die Anwendbarkeit der\nRen-tabilitätsvermutung bei der Verfolgung ideel-ler Vertragsziele\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ob mit dem\nUrteil auch von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes\n(eventuell BGHZ 99, 192) abgewichen wird, kann offen bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-89-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-89-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314019","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.205886+00:00"}}