{"status":"available","doknr":"OLD314018","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U83.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"7 U 83/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Kläger nehmen die beklagte Stadt\nauf Entschä-digung wegen der Folgen einer Obdachloseneinwei-sung in\nAnspruch.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Kläger erwarben im Dezember 1990 im\nWege der Zwangsversteigerung das Haus G.straße 15 in K. Gegen den\nVoreigentümer betrieben sie im Frühjahr 1991 die\nRäumungsvollstreckung. Die vom Gerichts-vollzieher auf den 3.6.1991\nanberaumte Räumung unterblieb, da die Beklagte die Beschlagnahme\nund die Wiedereinweisung des Voreigentümers anordnete. Mit\nOrdnungsverfügung vom 11.6.1991 befristete sie die Dauer der\nMaßnahme bis zum 1.9.1991. Nach Ablauf der Frist setzten die Kläger\ndie Vollstrek-kung fort und erreichten am 18.11.1991 die Räumung\ndurch den Gerichtsvollzieher.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagte hat an die Kläger für die\nDauer der Beschlagnahme vom 3.6. bis zum 1.9.1991 eine\nEntschädigung in Höhe von 4.666,56 DM gezahlt. Die von den Klägern\ngeforderte weitere Entschädigung für die Zeit bis zur Räumung und\ndie Erstattung der Räumungskosten hat sie abgelehnt. Mit ihrer\nKlage haben die Kläger für die Zeit der Beschlag-nahme unter\nZugrundelegung höherer Miet- und Ne-benkosten noch eine restliche\nEntschädigung in Hö-he von 1.444,O4 DM, eine weitere Entschädigung\nfür die Zeit bis zur Räumung in Höhe von 5.417,10 DM, ferner die\nErstattung der Räumungskosten in Höhe von 3.753,88 DM sowie\nAnwaltskosten in Höhe von 532,95 DM, insgesamt 11.147,97 DM,\nbeansprucht.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe\nvon 2.032,94 DM stattgegeben und sie im übrigen abge-wiesen. Es hat\nden Klägern damit nur die von ihnen geforderte höhere Entschädigung\nfür die Zeit der Beschlagnahme und einen Teil der geltend\ngemach-ten Anwaltskosten zuerkannt. Die Klageabweisung hat es im\nwesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der nach Ablauf\nder Beschlagnahmefrist entstandene weitere Nutzungsausfall sei\nnicht Fol-ge der Beschlagnahme, sondern der gerichtlichen\nAnordnungen, die der Räumungsschuldner auf seine Rechtsbehelfe\nerwirkt habe. Hierfür treffe die Beklagte keine Verantwortung.\nHinsichtlich der Räumungskosten fehle es an dem erforderlichen\nKau-salzusammenhang, da diese Kosten auch ohne die Be-schlagnahme\nentstanden wären.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMit ihrer Berufung begehren die Kläger\nüber die Verurteilung hinaus noch eine restliche\nNutzungs-entschädigung in Höhe von 5.033,62 DM und Ersatz der\nRäumungskosten. Ihre weitergehende, auf Er-stattung von\nAnwaltskosten in Höhe von 551,33 DM gerichtete Berufung haben sie\nin der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen. Die Beklagte\ntritt der Berufung entgegen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in\nder Sache nur teilweise Erfolg.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nI.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDen Klägern steht auch für die Zeit\nnach der Be-schlagnahme eine Nutzungsentschädigung zu.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Anspruch ergibt sich aus § 39 Abs.\n1 a OBG. Hiernach hat die Ordnungsbehörde für Maßnahmen, die sie\nnach § 19 OBG gegen einen sogenannten Nichtstörer gerichtet hat,\nden Schaden zu erset-zen, den die davon betroffene Person \"infolge\"\nihrer Inanspruchnahme erleidet. Die Vorschrift wird von der\nBeklagten zu eng ausgelegt, wenn sie meint, die von ihr zu\ngewährende Entschädigung auf den Zeitraum beschränken zu können,\nauf den die Beschlagnahme nach dem Inhalt der Ordnungsver-fügung\nbefristet war. Über diese - unmittelbare - Folge der Beschlagnahme\nhinaus umfaßt die Entschä-digungspflicht auch die weiteren\nNachteile, die dem Betroffenen als adäquate und zurechenbare Fol-ge\nseiner Inanspruchnahme entstehen. Der von einer\nObdachloseneinweisung betroffene Eigentümer ist deshalb, wenn\nfeststeht, daß es ohne die Einwei-sung zur Räumung gekommen wäre,\nnicht nur für die Dauer der Beschlagnahme, sondern auch für die\nsich daran anschließende weitere Nutzung der Wohnung durch die\neingewiesene Person zu entschädigen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer von den Klägern beauftragte\nGerichtsvollzieher hatte die Räumung des Hauses auf den 3.6.1991\nter-miniert. Gründe, die auch ohne die Beschlagnahme zu einer\nVerschiebung des Räumungstermins geführt hätten, lagen nicht vor.\nEinen Antrag auf Ausset-zung der Vollstreckung nach § 765 a ZPO\nhatte der Voreigentümer nicht gestellt. Der Grund, weshalb er nach\nBeendigung der Beschlagnahme einen solchen Antrag stellte und damit\nauch Erfolg hatte, war eine Erkrankung seiner Ehefrau, die erst\nnach dem Räumungstermin aufgetreten war. Sie hatte sich am\n24.8.1991 einer Blinddarmoperation unterziehen müssen. Im Hinblick\ndarauf bestehen keine ernstli-chen Zweifel, daß die Räumung am\n3.6.1991 durchge-führt worden wäre, wenn die Beklagte nicht die\nBe-schlagnahme angeordnet hätte. Dafür spricht nicht zuletzt, daß\ndie Beschlagnahme objektiv überhaupt erst notwendig wurde, weil die\nObdachlosigkeit drohte, was voraussetzt, daß die Räumung\nunmittel-bar bevorstand und auf andere Weise nicht mehr abgewendet\nwerden konnte. Die für den Anspruch aus § 39 Abs. 1 a OBG\nerforderliche Kausalität zwischen ordnungsbehördlicher Maßnahme und\nScha-den ist daher zu bejahen. Durch das Hinzutreten weiterer\nUrsachen, nämlich der vom Voreigentümer erwirkten Verlegung des\nRäumungstermins und der weiteren Vollstreckungsschutzmaßnahmen,\nwurde der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Auch ein\nMitverschulden der Kläger, das zu einer Anspruchs-minderung nach §\n40 Abs. 4 OBG (bzw. § 254 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1986,\n182) führen könnte, ist nicht feststellbar. Ein dahingehender\nVorwurf wird von der Beklagten auch nicht erhoben.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Höhe nach ist die Entschädigung in\nder Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Die Klage ist deshalb\nüber den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus in Höhe von\n5.033,62 DM begründet. Die Forderung ist vom 5.4.1992 an zu\nverzinsen, da die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten\nAnsprüche mit Schreiben vom 3.4.1992 endgültig ab-lehnend\nbeschieden und sich damit selbst in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs.\n1 BGB). Für einen früheren Verzugseintritt haben die Kläger nichts\nvorge-tragen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nII.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie entstandenen Räumungskosten können\ndie Kläger dagegen nicht ersetzt verlangen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n1)\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nFür einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 a\nOBG fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang mit der\nBeschlagnahme. Die durch die Räumung entstandenen Gebühren und\nAuslagen hätten von den Klägern auch dann aufgewendet werden\nmüssen, wenn das Haus nicht beschlagnahmt worden wäre. Durch die\nBeschlagnahme hat sich die Räumung nur verzögert. Daß sich die\nKosten infolge dieser Verzögerung er-höht haben, wird von den\nKlägern nicht geltend ge-macht.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n2)\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Beklagte haftet den Klägern wegen\nder Räu-mungskosten auch nicht aus dem Gesichtspunkt der\nAmtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nAls Anknüpfungspunkt für eine\nAmtspflichtverlet-zung kommt die Nichterfüllung eines\nFolgenbesei-tigungsanspruchs in Betracht. Es ist anerkannt, daß dem\nvon einer Einweisungsmaßnahme zugunsten Obdachloser betroffenen\nWohnungseigentümer ein auf Exmittierung der eingewiesenen Personen\ngerichte-ter Folgenbeseitigungsanspruch zusteht (VGH Mann-heim NJW\n1990, 2770, 2771; OVG Münster NVwZ 1991, 905, 906; OVG Berlin, NVwZ\n1992, 501; VG Neustadt, NJW 1965, 833, 835). Wenn der Beklagten die\nVer-pflichtung oblag, die von ihr eingewiesene Familie des\nVoreigentümers nach der Beschlagnahme aus der Wohnung zu entfernen,\ndann stellt ihre Untätigkeit eine Amtspflichtverletzung dar, die\nGrundlage ei-nes Anspruchs aus § 839 BGB sein könnte. Die\nKau-salitätsprüfung hätte dann nicht bei der Beschlag-nahme,\nsondern bei der Nichterfüllung der Folgen-beseitigungspflicht\nanzusetzen. Dabei handelt es sich um ein Unterlassen, das im\nRechtssinne dann ursächlich ist, wenn der Schaden bei\npflichtgemä-ßem Handeln nicht eingetreten wäre (Palandt/Hein-richs,\nBGB, 52. Aufl., vor § 249 Rdnr. 84). Wäre das Haus von der\nBeklagten geräumt worden, hätten die Kläger die Räumungskosten\nerspart. Die Kausa-lität ist deshalb, wenn an das Unterlassen\nanzu-knüpfen ist, ohne weiteres zu bejahen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nEin auf Räumung der beschlagnahmten\nWohnung ge-richteter Folgenbeseitigungsanspruch wird von der\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch dann bejaht, wenn, wie\nes hier der Fall ist, der Räumungsschuldner die zum Zwecke seiner\nEinweisung beschlagnahmte Wohnung schon vorher in Besitz und\nNutzung hatte (VGH Mannheim, OVG Münster, VG Neustadt, jeweils\na.a.O.). Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht\nanzuschließen. Sie führt dazu, daß der betroffene Eigentümer durch\ndie Einweisung einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, weil er\ndie Mittel, die er sonst für die von ihm selbst durchzuführende\nVollstreckung hätte aufwenden müssen, infolge der behördlichen\nRäumung der Wohnung erspart. Er erhält, wenn ihm die Wohnung in\ngeräumtem Zustand zurückgegeben wird, auch mehr, als er vor der\nBeschlagnahme hatte. War er vorher nur mittelbarer Besitzer, so\nerlangt er infolge der Räumung unmittelbaren Besitz, den er sich\nsonst durch eigene Vollstreckungsmaßnahmen noch hätte verschaffen\nmüssen. Dem Betroffenen wird damit ein Anspruch zugebilligt, der in\nseinen Auswirkungen über eine bloße Folgenbeseitigung und\nWiederherstellung des früheren Zustandes (status quo ante, vgl.\nOssenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 255) hinausgeht.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nBei richtiger Würdigung ist ein auf\nRäumung der Wohnung gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch im Fall\nder (Wieder-) Einweisung des früheren Mieters aus\nKausalitätsgründen zu vereinen. Der Folgenbe-seitigungsanspruch\nsetzt voraus, daß der zu besei-tigende Zustand ursächlich auf ein\nbehördliches Tun oder Unterlassen zurückzuführen ist. Das ist bei\nder Wiedereinweisung des früheren Mieters nicht der Fall. Der von\nihm ausgeübte Besitz ist nicht die Folge der von der Behörde\nverfügten Be-schlagnahme und Einweisung. Diese Maßnahmen haben nur\nbewirkt, daß sein Besitz noch andauert. Ohne sie hätte der\nEigentümer den - unmittelbaren - Besitz zu einem früheren Zeitpunkt\nzurückerlangt. Das bedeutet, daß die Rückgabe der Wohnung durch das\nEingreifen der Behörde nur verzögert wird. Die damit für den\nEigentümer verbundene weitere Vorenthaltung des Besitzes und der\nNutzung ist ei-ne Folge, die nicht wieder beseitigt, sondern nur\nentschädigt werden kann. Der Folgenbeseitigungsan-spruch gewährt\naber nur einen Ausgleich in Form der Naturalherstellung (BVerwGE\n69, 366, 371). Der Verzögerungsschaden deckt sich mit der Fortdauer\ndes Nutzungsausfalls, für den der Eigentümer bereits nach § 39 Abs.\n1 a OBG entschädigt wird. Ein weitergehender\nFolgenbeseitigungsanspruch läßt sich auch nicht mit der Erwägung\nrechtfertigen, daß die Behörde die Wohnung nach der Beschlagnahme\ndeshalb zu räumen hat, weil sie verpflichtet ist, den Zustand\nherzustellen, der ohne ihr Eingreifen bestehen würde (so VGH\nMannheim a.a.O.). Diese Be-gründung begegnet schon deshalb\nBedenken, weil die zur Folgenbeseitigung verpflichtete Behörde\nregel-mäßig nicht vollen Schadensausgleich im Sinne des § 249 S. 1\nBGB, sondern nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes\nschuldet (BVerwGE a.a.O.). Davon abgesehen ist § 249 S. 1 BGB auf\nden Verzö-gerungsschaden ohnehin nicht anwendbar. Wer nur für eine\nLeistungsverzögerung einzustehen hat, oh-ne selbst Schuldner der\nLeistungspflicht zu sein, hat nur die durch das Ausbleiben der\nLeistung verursachten Nachteile auszugleichen, nicht aber selbst\nanstelle des Schuldners die Leistung zu er-bringen. Insoweit ist\nzwischen der von der Behörde infolge der Beschlagnahme zu\nvertretenden Verzöge-rung und der nach wie vor dem\nRäumungsschuldner obliegenden Herausgabepflicht zu unterscheiden.\nBei dieser Konstellation kommt eine Folgenbeseiti-gung im Wege der\nNaturalherstellung nicht in Be-tracht.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n3)\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nAuch ein Anspruch aus Geschäftsführung\nohne Auftrag steht den Klägern nicht zu, da sie mit der von ihnen\nbetriebenen Räumungsvollstreckung mangels einer die Beklagte\nbetreffenden Herausga-bepflicht ausschließlich eigene Interessen\nwahrge-nommen haben.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n92, 515 Abs. 3 ZPO.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nBerufungsstreitwert: a) bis zum\n1.7.1993: 9.338,83 DM;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nb) sodann: 8.787,50 DM.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nWert der Beschwer: unter 8.787,50\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-83-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-83-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314018","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.119680+00:00"}}