{"status":"available","doknr":"OLD314017","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U72.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"7 U 72/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, die Computerspiele herstellt und vertreibt,\nbegehrt aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihrer\nVertragspartnerin, der R. M. die den Alleinvertrieb der Spiele in\nder Bundesrepublik Deutschland übernommen hat, Ersatz für\nVerdienstausfall, der dadurch entstanden sein soll, daß die\nBundesprüfstelle für jugendegefährdende Schriften (künftig: B.) ihr\nComputerspiel \"S.\" zweimal indiziert, diese Entscheidungen jedoch\nnach Erhebung von Anfechtungsklagen jeweils wieder aufgehoben hat.\nIm einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDas Computerspiel \"S.\", das den Seekrieg im Pazifik zwischen\nJapan und den USA aus der Perspektive eines amerikanischen\nUnterseebootes zum Inhalt hat, wurde im Juli 1986 auf den\nbundesdeutschen Markt gebracht. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1986\nbeantragte der S. für Jugend und Familie des Landes B. bei der B.\ndie Indizierung des Spiels als kriegsverherrlichend gemäß §§ 1, 15\na des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n(GjS) im sogenannten vereinfachten Verfahren. Unter Hinweis auf\neine Entscheidung der B. vom 19. Februar 1987 wurde die Indizierung\ndes Computerspiels am 28. Februar 1987 im Bundesanzeiger\nbekanntgegeben. Eine von allen Mitgliedern des zuständigen\nPrüfgremiums unterschriebene Entscheidung lag zu diesem Zeitpunkt\nnoch nicht vor. Hierauf meldete sich unter dem 14. Mai 1987 die\nKlägerin bei der B. und wies darauf hin, daß sie zwar Herstellerin,\ndie Firma \"U.\" in K., der der Indizierungsantrag zur Stellungnahme\nübersandt worden war, aber nicht Anbieter des Computerspiels im\nBundesgebiet sei. Ein von ihr gestellter Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der B. mit\nSchreiben vom 12. Oktober 1987 abgelehnt, woraufhin die Klägerin am\n21. Dezember 1987 vor dem Verwaltungsgericht Köln (17 K 5183/87)\nAnfechtungsklage gegen die Indizierungsentscheidung erhob. Nachdem\ndas Gericht auf Unstimmigkeiten in dem von der B. vorgelegten\nVerwaltungsvorgang hingewiesen hatte, hob diese am 23.03.1988 die\nIndizierungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf; mit\nBeschluß vom 15. April 1988 wurde das verwaltungsgerichtliche\nVerfahren wegen Hauptsacheerledigung eingestellt.\n\n4\n\nUnter dem 26. Mai 1988 teilte die B. der Klägerin mit, daß das\nIndizierungsverfahren fortgesetzt werde. Am 25. Juli 1988 erfolgte\ndann die erneute Indizierung im vereinfachten Verfahren; die\nListeneintragung erfolgte am 30.07.1988. Nachdem die Klägerin\nhiergegen Anfechtungsklage erhoben (17 K 3518/88 VG Köln) und das\nVerwaltungsgericht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung stattgegeben hatte (17 L 1431/88 VG Köln), hob die B. auch\ndiese Indizierungsentscheidung auf; das Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht wurde in der Hauptsache für erledigt\nerklärt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat das von der B. eingeschlagene Verfahren in\nverschiedener Hinsicht als fehlerhaft beanstandet. Sie hat zudem\ndie Auffassung vertreten, das Spiel sei keineswegs\nkriegsverherrlichend, geschweige denn \"offenbar\"\nkriegsverherrlichend, wie es von § 15 a Abs. 1 GjS vorausgesetzt\nwerde.\n\n6\n\nDie Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen\nentgegengetreten und hat die beiden Indizierungsentscheidungen als\nrechtmäßig verteidigt. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens\nder Parteien im ersten Rechtszug sowie der von ihnen dort\ngestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen,\ndurch das die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Das\nLandgericht hat die Indizierungsentscheidungen für rechtmäßig\nerachtet und deshalb Ersatzansprüche der Klägerin aus § 839 BGB in\nVerbindung mit Art. 34 GG und aus dem Gesichtspunkt des\nenteignungsgleichen Eingriffs verneint.\n\n7\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 13. April 1992 zugestellte\nUrteil mit einem am 13. Mai 1992 eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 16. September\n1992 mit einem innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n8\n\nDie Klägerin macht geltend, die Indizierung des Spiels sei\nmateriell zu Unrecht erfolgt; außerdem sei zu beanstanden, daß die\nMitglieder des Prüfungsgremiums das Spiel nicht selbst gespielt\nhätten und sich deshalb kein eigenes Urteil über den Inhalt des\nSpiels erlauben könnten. Ihr selbst und ihrem deutschen\nVertragspartner stünden deshalb Entschädigungsansprüche aus dem\nRechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs zu, darüber hinaus\nsei die Beklagte dem deutschen Vertriebsunternehmen auch gemäß §\n839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zum Schadensersatz\nverpflichtet.\n\n9\n\nDie Klägerin wiederholt ihre in erster Instanz gestellten\nAnträge; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.\n\n10\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegen.\n\n11\n\nDie Akten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren 17 K 5183/87,\n17 L 1431/88 und 17 K 3518/88 VG Köln waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung. Der Senat hat zudem Beweis erhoben durch\nVernehmung von Zeugen sowie Inaugenscheinnahme des Spiels und einer\nVideoaufzeichnung über das Spiel. Wegen der Einzelheiten wird auf\ndie Sitzungsprotokolle vom 26.11.1992 und 14.06.1993 verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDas unbedenklich zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist nicht\nbegründet, weil ihr die mit der Klage verfolgten Ansprüche unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.\n\n14\n\nI. Die von der Klägerin erhobenen Ersatzansprüche aus eigenem\nRecht sind nicht begründet.\n\n15\n\n1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Klägerin\nein auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützter\nSchadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zustehen kann.\nDabei bedarf es keiner Erörterung, ob ein Ersatzanspruch gemäß §\n839 BGB gegen die tätig gewordenen Beamten besteht, da ein solcher\nAnspruch jedenfalls nicht auf die Beklagte übergeleitet wird. Die\nin Art. 34 GG vorgesehene Überleitung findet nach § 7 des\nReichsbeamtenhaftungsgesetzes vom 22. Mai 1910 (Bundesgesetzblatt\nIII 2030-9) nämlich dann nicht statt, wenn der Geschädigte\nAngehöriger eines ausländischen Staates ist und es an einer\nBekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt\nfehlt, wonach die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Eine solche\nBekanntmachung ist bislang im Verhältnis zwischen den USA und der\nBundesrepublik Deutschland nicht erfolgt.\n\n16\n\n2. Der Klägerin stehen auch keine Entschädigungsansprüche wegen\neines enteignungsgleichen Eingriffs zu.\n\n17\n\na) Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der von der Klägerin\ngeltend gemachte Anspruch unter Entschädigungsgesichtspunkten\nerkennbar übersetzt ist. Bei der Enteignungsentschädigung handelt\nes sich nicht um Schadensersatz, so daß der Betroffene nicht\nverlangen kann, für alle Zukunft so gestellt zu werden, als sei der\nEingriff nicht erfolgt (BGH NJW 1972, 243, 246). Grundsätzlich ist\nnur eine Entschädigung für die entzogene Vermögenssubstanz zu\ngewähren. Bei vorübergehenden Eingriffen, wie sie vorliegend\nerfolgt sind, hat die Rechtsprechung zwar die Zubilligung eines\nErtragsverlustes gestattet; in Wahrheit handelt es sich hierbei\naber nur um eine vereinfachte Berechnung der Folgen einer\nvorübergehenden Substanzentziehung. Auch bei dieser Berechnung ist\njedenfalls zu berücksichtigen, daß nur entschädigt wird, was im\nAugenblick des Zugriffs vorhanden ist und genommen wird. Hieraus\nfolgt, daß eine hypothetische Weiterentwicklung nicht\nberücksichtigt werden darf, insbesondere also nicht eine\nZuwachsrate in Form von Umsatzsteigerungen, wie sie in der\nFolgezeit in der Branche aufgetreten sind (BGH a.a.O.). Eine solche\nZuwachsrate hat die Klägerin jedoch eingerechnet im Hinblick\ndarauf, daß die mit dem Alleinvertrieb in Deutschland beauftragte\nR. GmbH allgemein bei Computerspielen eine erhebliche\nUmsatzsteigerung erzielt hat (vgl. Blatt 10 GA). Diese Zuwachsraten\nvon 25 % für 1987 und 45 % für 1988 müssen deshalb aus der\nAufstellung Blatt 9 GA herausgerechnet werden, wonach sich eine\nganz erhebliche Reduzierung einer möglichen Entschädigungsforderung\nergibt. Auf eine in die Einzelheiten gehende Berechnung kann hier\njedoch verzichtet werden, da der Anspruch bereits dem Grunde nach\nnicht besteht.\n\n18\n\nb) Dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch steht allerdings\nnicht entgegen, daß es sich bei der Klägerin um eine ausländische\njuristische Person handelt. Zwar nehmen diese Personen nach Art. 19\nAbs. 3 GG auch dann nicht am Schutz durch die verfassungsrechtliche\nEigentumsgarantie teil, wenn sie im Inland anerkannt bzw.\nzugelassen sind, was der Annahme eines enteignungsgleichen\nEingriffs entgegensteht (BGH NJW 1980, 2459). Von diesem Grundsatz\nist nach der vorgenannten Entscheidung jedoch für die in den USA\nansässigen juristischen Personen eine Ausnahme zuzulassen. Dies\nfolgt aus Art. V Abs. 1 und 3 des deutsch-amerikanischen\nFreundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 29.10.1954\n(Bundesgesetzblatt 1956 II, 488), in denen vereinbart ist, daß das\nEigentum von Angehörigen des Vertragsstaates weitestgehenden Schutz\nund Sicherheit genießt und nur unter Voraussetzungen enteignet\nwerden kann, die denen des Art. 14 GG entsprechen und auch nur\ngegen Gewährung einer am wirklichen Wert orientierten angemessenen\nEntschädigung.\n\n19\n\nc) Ein Entschädigungsanspruch steht der Klägerin jedoch deshalb\nnicht zu, weil es an einem enteignungsgleichen Eingriff fehlt.\n\n20\n\nAls Rechtsposition, in die von der Beklagten eingegriffen worden\nist, kommt zum einen das Recht am eingerichteten und ausgeübten\nGewerbebetrieb in Betracht. Ein Entschädigungsanspruch nach dem\nrichterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des\nenteignungsgleichen Eingriffs setzt voraus, daß in eine durch Art.\n14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition eingegriffen\nworden ist (BGHZ 111, 349 = NJW 1990, 3260, 3261). Ob der\nGewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen\neines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte überhaupt (und\ngegebenenfalls inwieweit) von der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1\nGG erfaßt wird, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht\nentschieden (vgl. NJW 1992, 36, 37). Aber auch dann, wenn ein\nGrundrechtsschutz zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, liegt\nein enteignender Eingriff nur dann vor, wenn in die Substanz des\nBetriebes eingegriffen wird (BGH a.a.O. 3262). Ein Substanzeingriff\nist aber nur gegeben, wenn auf den Betrieb als wirtschaftlichen\nOrganismus dergestalt eingewirkt wird, daß sein ordnungsgemäßes\nFunktionieren unterbunden oder beeinträchtigt wird, das heißt, wenn\nder Eigentümer gehindert wird, von dem Betrieb als der von ihm\naufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und\npersönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (BGH\na.a.O.). Eine solche Beeinträchtigung der Klägerin durch die\nangegriffenen Indizierungsentscheidungen ist nicht dargetan. Die\nIndizierung betrifft nur ein einzelnes Computerspiel aus dem\numfangreichen Vertriebsprogramm der Klägerin. Sie wirkt sich zudem\nnur auf dem deutschen Markt aus und verschließt auch ihn nicht\nvollständig, da der Verkauf des Spiels an Erwachsene jederzeit\nuneingeschränkt zulässig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann aber von einem\nEingriff in den Gewerbebetrieb nicht gesprochen werden, wenn nur\nein einzelner Warenposten infolge einer behördlichen Maßnahme nicht\nwie beabsichtigt verwertet werden kann, der Betrieb als solcher in\nseinem ungestörten Funktionieren dadurch aber nicht berührt wird\n(z.B. BGH NJW 1967, 1857 und 1976, 475, 478 a.E.; Ossenbühl,\nStaatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 137). Die Möglichkeit, ein\nProdukt gewinnbringend zu veräußern, gehört zu den bloßen Umsatzund\nGewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten, die nicht zum\neigentumsrechtlich geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens\ngehören VerfG a.a.O. 37 und NJW 1992, 1878, 1879; Nüßgens/Boujong,\nEigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rdnr. 89 m.w.N.).\n\n21\n\nSoweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. April 1991\n(Blatt 233 GA) die Auffassung vertreten hat, eine Ersatzpflicht\nergebe sich auch aus einer Parallele zu den\nRechtsprechungsgrundsätzen über die Schadensersatzpflicht wegen\nunberechtigter Schutzrechtsverwarnung, kann ihr nicht gefolgt\nwerden. Dieser Gedanke ist in der Entscheidung BGH NJW 1990, 3260,\n3262 ausdrücklich verworfen worden.\n\n22\n\nEin Entschädigungsanspruch wegen eines Eingriffs in das\nUrheberrecht, wie er in erster Instanz erörtert worden ist,\nscheidet bereits deshalb aus, weil nach dem jetzigen Sachstand die\nKlägerin das Urheberrecht nicht besitzt. Bereits in der\nBerufungsbegründung werden Entschädigungsansprüche aus diesem\nrechtlichen Gesichtspunkt nicht mehr hergeleitet. In der mündlichen\nVerhandlung vom 26. November 1992 hat der Prozeßbevollmächtigte der\nKlägerin auf Befragen des Senats ausdrücklich erklärt, der Klägerin\nstehe das Urheberrecht an dem Computerspiel nicht zu, sie habe vom\nInhaber des Urheberrechts nur das Recht zum Vertrieb des Spiels\nerworben. Hierbei handelt es sich nicht um eine eigentumsmäßig\ngeschützte Rechtsposition.\n\n23\n\nII. Soweit die Klage auf abgetretene Ansprüche der R. GmbH\ngestützt wird, ist sie ebenfalls nicht begründet.\n\n24\n\n1. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen\nEingriffs scheidet aus den gleichen Gründen aus, die vorstehend\nunter I. 2. dargelegt worden sind, da dieses Unternehmen bezüglich\ndes fraglichen Spiels keine weitergehenden Rechtspositionen innehat\nals die Klägerin.\n\n25\n\n2. Der R. GmbH stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen\nAmtspflichtverletzung gegen die Beklagte zu.\n\n26\n\na) Die B. trifft die Amtspflicht, bei der Entscheidung über\nIndizierungsanträge die Verfahrensvorschriften einzuhalten und\nIndizierungen nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen\nauszusprechen. Diese allgemeine \"Pflicht zur rechtmäßigen\nAmtsausübung\" obliegt ihr jedoch nicht gegenüber der R. GmbH.\n\n27\n\nOb im Einzelfall der Geschädigte zu dem durch § 839 Abs. 1 Satz\n1 BGB geschützten Kreis der \"Dritten\" gehört, hängt davon ab, ob\ndie Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch -\nden Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten\nwahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden\nund sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des\nAmtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis\ngehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen\nBestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen,\nbesteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine\nSchadensersatzpflicht (st. Rspr., siehe Krohn/Schwager, die neuere\nRechtsprechung des BGH zum Amtshaftungsrecht, DVBl 1992, 321, 327\nsowie aus jüngster Zeit BGH Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 -\nEBE 1993, 194, jeweils m.w.N.). Anderen Personen gegenüber ist eine\nErsatzpflicht nicht begründet, selbst wenn die\nAmtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig\nausgewirkt hat. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der\nverletzten Amtspflicht und dem Geschädigten \"Dritten\" bestehen.\n\n28\n\nWird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die\nAmtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden\nVerwaltungsakts besteht, so fällt in der Regel die\nDrittgerichtetheit mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO\nzusammen, das heißt Dritter ist, wer durch den Verwaltungsakt in\nseinen Rechten verletzt ist (vgl. Wurm, Drittgerichtetheit und\nSchutzzweck der Amtspflicht als Voraussetzungen für die\nAmtshaftung, JA 1992, 1, 2 m.w.N.; ähnlich Ossenbühl, a.a.O. Seite\n48 und Kreft, öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen, § 839 Rdnr.\n239 a.E., jeweils m.w.N.). Es kann aber nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die R. GmbH die Indizierungsentscheidungen der B. hätte\nselbständig anfechten können.\n\n29\n\nEine ausdrückliche Aussage darüber, wer klageberechtigt ist,\nenthält die Bestimmung des § 20 GjS nicht. Welche Personen der\nGesetzgeber - abgesehen von den antragsberechtigten Behörden und\nsonst beteiligten Behörden und Verbänden - als Verfahrensbeteiligte\nansieht, ergibt sich jedoch aus § 12 GjS. Dort werden der Verleger\nund der Verfasser der Schrift als Beteiligte erwähnt; ihnen ist die\nEntscheidung zuzustellen, § 14 Abs. 1 Nr. 1 GjS. Dem entspricht es,\ndaß in § 4 Abs. 4 Satz 1 GjS DVO als Beteiligte neben dem\nAntragsteller nur der Verleger und der Verfasser genannt werden.\nAus Satz 2 dieser Bestimmung ergibt sich, daß gegebenenfalls auch\nHerausgeber von Sammelwerken, Übersetzer und sonstige Bearbeiter zu\nberücksichtigen sind. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften wird\ndeutlich, daß der Gesetzgeber nur diejenigen Personen als\nBetroffene einer Indizierungsentscheidung ansehen und sie deshalb\nam Indizierungsverfahren beteiligen will, die durch eigene\nschöpferische Leistung an der Herstellung des Werks beteiligt\nwaren. Hierunter fallen aber nicht Personen, die mit dem fraglichen\nWerk nur Handel treiben wollen. Ihnen ist die Anfechtungsbefugnis\nabzusprechen, weil durch eine Indizierung nicht ihre Rechte,\nsondern lediglich ihre Aussichten auf Gewinnerzielung\nbeeinträchtigt werden.\n\n30\n\nSelbst wenn aber entgegen dieser Auffassung von einer\nAnfechtungsbefugnis der R. GmbH im Verwaltungsgerichtsverfahren\nauszugehen sein sollte, so folgt daraus nicht zwingend auch, daß\nsie geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.\nDurch die Indizierungsentscheidung wird die R. GmbH nur in ihren\nVermögensinteressen berührt, die daraus resultieren, daß sie mit\nder Klägerin einen Vertrag geschlossen hat, der sie dazu\nberechtigt, ihre Produkte in Deutschland zu vertreiben. Eine\n\"Betroffenheit\", die auf eine bloß schuldrechtliche Verbindung mit\ndem Rechtsinhaber zurückzuführen ist, vermag aber eine\nDrittbezogenheit der Amtspflicht nicht zu begründen (st. Rspr.,\nz.B. RGZ 151, 109, 113; BGH LM KonsularG Nr. 1 Blatt 3 = NJW 1962,\n2100, 2102; Kreft a.a.O. Rdnr. 242 m.w.N.). Wenn die R. GmbH als\nDritter in den Schutzbereich der allgemeinen Pflicht zur\nrechtmäßigen Amtsausübung einzubeziehen wäre, würde dies nach\nAuffassung des Senats zu untragbaren haftungsrechtlichen\nKonsequenzen führen. Die R. GmbH vertreibt das fragliche\nComputerspiel nur als eines von mehreren hundert Spielen (vgl. die\numfangreichen Prospekte Blatt 19 bis 28 und 126 bis 141 GA). Ihr\nVerhältnis zu dem indizierten Gegenstand ist letztlich kein anderes\nals das eines Buchhändlers zu einem einzelnen von ihm vertriebenen\nBuch. Daß sich die Indizierung eines Buchs auf seinen\nGeschäftsbetrieb nachteilig auswirken kann, mag durchaus sein.\nDiese finanzielle Betroffenheit allein reicht aber gerade nicht\naus, um ihn in den Schutzbereich der der B. im Rahmen eines\nIndizierungsverfahrens obliegenden Amtspflichten einzubeziehen. Die\nAuffassung, daß ein einzelner Händler gegen eine\nIndizierungsentscheidung Anfechtungsklage erheben kann oder ihm bei\neiner rechtswidrigen Indizierungsentscheidung ein\nEntschädigungsoder Schadensersatzanspruch zusteht, ist - soweit\nersichtlich - bislang auch nicht vertreten worden. Für die R. GmbH\nkann hinsichtlich des indizierten Spiels nichts anderes gelten.\n\n31\n\nb) Neben der Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung, die dem\nBeamten im Rahmen eines von ihm betriebenen Verfahrens nur\ngegenüber einem begrenzten Personenkreis obliegt, ist jeder Beamte\nverpflichtet, sich eines Amtsmißbrauchs zu enthalten. Diese Pflicht\nist weitergehend und besteht gegenüber jedem, der durch den\nMißbrauch geschädigt werden könnte (Kreft a.a.O. § 839 Rdnr. 249;\nBender, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Fußnote 497). Davon, daß die\nB. bei Erlaß der beiden Indizierungsentscheidungen in diesem Sinne\n\"amtsmißbräuchlich\" gehandelt hat, kann jedoch nicht ausgegangen\nwerden.\n\n32\n\nEs versteht sich von selbst, daß nicht jede Überschreitung der\nAmtsbefugnisse bereits einen Amtsmißbrauch darstellt, da sonst die\nBegrenzung der haftungsrechtlichen Veranwortlichkeit auf die\ngeschützten Dritten gegenstandslos würde. Von einem Amtsmißbrauch\nkann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn ein Verhalten vorliegt,\ndas den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte\nwiderspricht und entweder den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht\noder diesem zumindest nahekommt (vgl. z.B. BGH NJW 1990, 836, 838\na.E. und Kreft a.a.O. Rdnr. 165, jeweils m.w.N.). Ein solches\nFehlverhalten ist vorliegend nicht festgestellt.\n\n33\n\naa) Ein den Tatbestand des Amtsmißbrauchs verwirklichendes\nVerhalten der B. läge dann vor, wenn die Behauptung der Klägerin\nzuträfe, das Computerspiel sei indiziert worden, ohne daß sich die\nMitglieder des Dreiergremiums überhaupt einen Eindruck von Inhalt\nund Ablauf des Spiels verschafft hätten. Diese Behauptung ist\njedoch nicht bewiesen.\n\n34\n\nZwar ist unstreitig, daß die B. bei Erlaß der ersten\nIndizierungsentscheidung nicht über einen Computer der Marke A.\nverfügte, so daß das Spiel, das von der antragstellenden Behörde in\neiner A.-Version vorgelegt worden war, nicht gespielt werden\nkonnte. Aus dem Antrag vom 03.12.1986 (Blatt 23 GA) ergibt sich\njedoch, daß diesem außer der Diskette auch eine Videokassette\nbeigefügt war. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.02.1993\nzu den Gerichtsakten eingereichte Kassette hat der Senat -\nauszugsweise - in Augenschein genommen und auch der Zeugin G.\nauszugsweise vorgeführt. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, daß\ndie Videoaufzeichnung, die insgesamt eine Laufzeit von ca. 1 Stunde\nhat, einen umfassenden und ausreichenden Überblick über Inhalt und\nAblauf des Computerspiels in seinen unterschiedlichen Abschnitten\nund Spielvarianten bietet. Die Zeugin G. hat bestätigt, daß sie\ndiesen Film in der B. gesehen hat. Der Zeuge J. hat bekundet, daß\nnach seiner Erinnerung im Rahmen von Indizierungsverfahren einoder\nzweimal ein Computerspiel nicht selbst gespielt, sondern ein\nVideofilm vorgeführt worden ist, auf dem dargestellt wurde, wie das\nSpiel abläuft. Er hat es zudem ausgeschlossen, eine\nIndizierungsentscheidung unterzeichnet zu haben, ohne sich zuvor\ndas zu indizierende Spiel angesehen zu haben. Der Beweis für die\nBehauptung, die erste Indizierung sei erfolgt, ohne daß sich die\nKommissionsmitglieder einen Eindruck vom Inhalt des Spiels\nverschafft hätten, ist damit zweifellos nicht erbracht.\n\n35\n\nDasselbe gilt auch hinsichtlich der zweiten Indizierung, die von\ndem Dreiergremium in der Besetzung mit dem Zeugen A. und den\nZeuginnen G. und K. ausgesprochen worden ist. Zwar hat der Zeuge A.\nzuerst die Vermutung geäußert, daß er auf einem Computer der Marke\nA. wahrscheinlich nicht gespielt hat (Seite 15 des\nSitzungsprotokolls vom 14.06.1993 = Blatt 396 GA). Er hat das in\nder Sitzung vorgeführte Spiel jedoch einwandfrei wiedererkannt und\nschließlich bekundet, er habe dieses Spiel auf einem Computer\ngespielt. Der Umstand, daß das indizierte Spiel vom S. für Jugend\nund Familie B. ursprünglich in einer A.-Version vorgelegt worden\nist, spricht jedoch keineswegs gegen die Richtigkeit dieser\nAussage, da eine nachträgliche Beschaffung der Version unschwer\nmöglich war, weil sie sich auf dem allgemeinen Markt befand. Dafür,\ndaß bei der zweiten Indizierung eine Version des Spiels vorlag, die\nauf dem in der B. vorhandenen Computer vorgeführt werden konnte,\nspricht zudem die Aussage der Zeugin G., sie habe das ihr in der\nSitzung vorgeführte Spiel bei der B. nicht nur in einer\nVideoaufzeichnung, sondern auch auf dem Computer gesehen; dies kann\nnur aus Anlaß der zweiten Indizierungsentscheidung erfolgt sein.\nSchließlich haben alle vernommenen Zeugen bekundet, eine\nIndizierungsentscheidung sei von ihnen nicht getroffen worden, ohne\ndaß sie sich zuvor durch eigene Anschauung einen Eindruck vom\nInhalt des Mediums verschafft haben. Anlaß, hieran zu zweifeln,\nsieht der Senat in keiner Weise, da die Zeugen sowohl einen\npersönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben als auch keine\nUmstände vorhanden sind, die gegen die Richtigkeit ihrer Angaben\nsprechen könnten.\n\n36\n\nbb) Ebenfalls als Amtsmißbrauch könnte zu qualifizieren sein,\nwenn der Vorsitzende des Dreiergremiums oder ein Mitarbeiter der B.\ndann, wenn ein Beisitzer gegen eine Indizierung im vereinfachten\nVerfahren stimmte, unter Verstoß gegen die gemäß § 12 Abs. 4 DVO\nGjS festgelegte Geschäftsverteilung andere Beisitzer angesprochen\nhätte mit dem Ziel, von ihnen die Zustimmung zu der Indizierung zu\nerhalten. Auch für einen solchen Pflichtenverstoß hat die\nBeweisaufnahme jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben.\n\n37\n\nc) Auch dann, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen unter\na) die Amtspflicht der B. zur ordnungsgemäßen Amtsausübung\ngegenüber der R. GmbH als \"Dritter\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz\n1 BGB bestehen würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg\nverhelfen, weil ein Verstoß gegen diese Amtspflicht nicht\nfestgestellt worden ist.\n\n38\n\naa) Das Landgericht hat zutreffend begründet, daß die B. für die\nIndizierung von Computerspielen überhaupt zuständig ist. Bei einer\nDiskette oder Kassette für einen Computer handelt es sich um einen\nkörperlichen Gegenstand, der einer Schallplatte, einem Tonband oder\neiner Compactdisc vergleichbar ist; daß Medien dieser Art von § 1\nAbs. 3 GjS erfaßt werden, entspricht jedoch allgemeiner Auffassung.\nWeitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal die Berufung\nbegründete Einwendungen gegen diese Ausführungen des Landgerichts\nnicht erhebt.\n\n39\n\nbb) Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, daß\nsich die Mitglieder der Prüfgremien das Spiel vor den von ihnen\ngetroffenen Indizierungsentscheidungen überhaupt angesehen haben.\nDarüber hinaus ist die von ihnen geschilderte Art und Weise, wie\nihnen das Spiel vorgestellt bzw. vorgeführt worden ist, auch\nhinreichend geeignet, um sich den für eine sachgerechte\nEntscheidung erforderlichen Eindruck von Inhalt und Ablauf des\nSpiels zu machen. Der Videofilm ist nämlich so umfassend, daß er\nalle wesentlichen Spielsituationen darstellt. Bei der Vorstellung\ndes Spiels auf dem Computer vor der zweiten\nIndizierungsentscheidung hatten die Kommissionsmitglieder zudem die\nMöglichkeit, den Computer selbst zu bedienen und so\nSpielsituationen selbst zu gestalten. Weitergehende Anforderungen\ndaran, wie sich die Kommissionsmitglieder einen Eindruck von dem\nInhalt eines Computerspiels zu verschaffen haben, ergeben sich\nweder aus dem Gesetz noch aus der Natur der Sache selbst.\nInsbesondere kann nicht die Forderung aufgestellt werden, daß die\nMitglieder das Spiel über einen bestimmten Mindestzeitraum hinweg\nselbst gespielt haben müssen.\n\n40\n\ncc) Soweit die Klägerin geltend macht, die getroffenen\nIndizierungsentscheidungen seien deshalb rechtswidrig, weil sie\nmangels Jugendgefährdung des Spiels materiell unrichtig seien,\nvermag sie ebenfalls nicht durchzudringen.\n\n41\n\nDie B. hat bei der Bewertung des Computerspiels als\njugendgefährdend die maßgeblichen Rechtsbegriffe zutreffend\nzugrundegelegt.\n\n42\n\nDie Beantwortung der Frage, ob eine Schrift oder ein sonstiger\nGegenstand geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich zu\ngefährden, hängt zum einen davon ab, wie eng oder weit der Kreis\nder zu schützenden Jugendlichen gezogen wird. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 39, 197,\n205), der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, würde aber\nder Zweck des Gesetzes, der auf den Schutz der heranwachsenden\nJugend gerichtet ist, verfehlt, wenn die Eignung zur\nJugendgefährdung nur an denjenigen Jugendlichen gemessen wird, die\nkraft ihrer Veranlagung oder Erziehung gegen schädigende Einflüsse\nohnehin weitgehend geschützt sind. Gefährdet erscheinen gerade die\nKinder und Jugendlichen, die einer äußeren Beeinflussung leichter\nerliegen. Auch und gerade die in diesem Sinne labilen Jugendlichen\nsollen und müssen vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung geschützt\nwerden. Die anzulegenden Maßstäbe müssen deshalb von den\nJugendlichen schlechthin, einschließlich des gefährdungsgeneigten\nJugendlichen, ausgehen (BVerwGE a.a.O. unter Hinweis auf\ngleichlautende Rechtsprechung des BGH in Strafsachen); lediglich\nExtremfälle völliger Verwahrlosung und krankhafter Anfälligkeit\nsind außer Betracht zu lassen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des\nGesetzes erscheint es auch nicht angezeigt, daß eine Indizierung\nnur dann in Betracht kommen soll, wenn die naheliegende Gefahr\neines ernsthaften Entwicklungsschadens mit einer an Sicherheit\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Der Nachweis der\nJugendgefährdung ist vielmehr dann als erbracht anzusehen, wenn\nanzunehmen ist, daß eine Gefährdung durch die in die Liste\naufzunehmende Schrift mutmaßlich eintreten wird, daß heißt, wenn\neine einfache Wahrscheinlichkeit hierfür besteht BVerfG\na.a.O.).\n\n43\n\nDie B. hat den jugendgefährdenden Charakter des Spiels bejaht\nmit der Begründung, es sei der in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS\nbeispielhaft aufgeführte Unterfall der Kriegsverherrlichung\ngegeben. Sie hat sich hierbei an der Auslegung dieser unbestimmten\nRechtsbegriffe orientiert, die diese in der\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben. Danach\nhaftet den Schriften in den in Satz 2 genannten Beispielen die\nEignung an, die Jugend zu einer sittlichen Fehlhaltung gegenüber\nErscheinungen des menschlichen Lebens zu führen oder - anders\nformuliert - bei den Jugendlichen eine sozialethische\nBegriffsverwirrung hervorzurufen (BVerwGE 23, 112, 114/5). Dabei\nbesteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einvernehmen darüber, daß\nder Teilbegriff der Kriegsverherrlichung weit auszulegen ist. Dies\nist geboten, da eine enge Auslegung nur uneingeschränkte\nLobpreisungen des Krieges treffen würde. Die vom Gesetz und auch\nvon Art. 26 GG angestrebte Friedensgesinnung wird in der\nVorstellung der Jugend aber nicht nur durch eine uneingeschränkte\nLobpreisung des Krieges gefährdet. Die gewünschte sozialethische\nEinstellung kann vielmehr schon durch solche Darstellungen\ngefährdet werden, durch die der Krieg irgendwie qualifiziert\npositiv bewertet wird, etwa dadurch, daß er als anziehend,\nreizvoll, wertvoll, als romantisches Abenteuer oder in erster Linie\nals eine Bewährungsprobe für männliche Tugenden und Möglichkeit\ndargestellt wird, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen\n(BVerwGE 23, a.a.O. 115; Steindorf in Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, J 214, § 1 GjS Anm. 12; Scholz,\nJugenschutz, 2. Aufl., § 1 GjS Anm. 5 e; Löffler, Presserecht, Bd.\nI, Kapitel 10 § 1 GjS Rn. 13).\n\n44\n\nIm Hinblick auf die sogenannte \"Mutzenbacher\"-Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 1991, 1471), durch\ndie die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte\n(insbesondere BVerfG NJW 1987, 1429) insoweit für Verfassungswidrig\nerklärt worden ist, als sie der B. bei der Bewertung eines\nSachverhalts als jugendgefährdend einen Beurteilungsspielraum\nzugebilligt hat, der nur eine eingeschränkte gerichtliche\nÜberprüfung der getroffenen Entscheidung zuläßt, kann allerdings\nnicht - wie es das Landgericht vorliegend getan hat - eine nur auf\nWillkürfreiheit begrenzte Überprüfung der Indizierungsentscheidung\nvorgenommen werden. Aus der genannten Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts ist aber nicht zwingend zu folgern, daß\nder Kontrollauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG grenzenlos gilt. So hat\ndas Bundesverfassungsgericht selbst vorsorglich darauf hingewiesen,\ndie Frage, ob der B. bei der Einschätzung der Jugendgefährdung noch\nein Beurteilungsspielraum einzuräumen sei, bleibe offen (vgl.\nhierzu VG Köln NVwZ 1992, 402 f.). Herzog hat in NJW 1992, 2601,\n2604 mit beachtlichen Argumenten ausgeführt, der Kontrollauftrag\ndes Art. 19 Abs. 4 GG gelte nicht grenzenlos; er könne vielmehr\ndort seine Grenze finden, wo von einer gerichtlichen Entscheidung\nmit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die gleiche Sachqualität zu\nerwarten sei wie von der Verwaltungsentscheidung; in einem solchen\nFall sei richterliche Zurückhaltung angezeigt. Nach Auffassung des\nSenats sind diese Erwägungen geeignet, den Schluß nahezulegen, daß\neine Überprüfung von Indizierungsentscheidungen der B. in so engen\nGrenzen, wie sie die Rechtsprechung bisher gezogen hat, zwar nicht\nmehr dem Verfassungsauftrag entspricht, andererseits aber auch eine\nin jeder Hinsicht uneingeschränkte Überprüfung nicht sachgerecht\nwäre. Denn mit der in § 9 GjS getroffenen Regelung über die\npersonelle Besetzung der Prüfgremien wird das Ziel verfolgt, den\nGremien der B. eine pluralistische und zugleich auf\nsozialethisch-pädagogischem sowie künstlerischem Gebiet sachkundige\nZusammensetzung zu sichern (vgl. Bundesverwaltungsgericht NJW 1989,\n412 m.w.N.). Diese pluralistischen Entscheidungsgremien können für\nsich repräsentativen Charakter in Anspruch nehmen; sie stellen ein\nverfassungsrechtlich zulässiges Konzept bei der Beantwortung\nkomplexer Fragen der Sachverhaltsfeststellung und ihrer Bewertung\ndar (Gusy JZ 1991, 470 f.).\n\n45\n\nIn seinen vier am 26.11.1992 zu Indizierungsfragen ergangenen\nEntscheidungen (7 C 20-23/92; teilweise abgedruckt in NJW 1993,\n1490 ff) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß\nentgegen einer in jüngerer Zeit vertretenen Auffassung bei der\nIndizierung von Schriften auch unter Beachtung der bindenden\nAusführungen des Bundesverfassungsgerichts noch ein Bereich\nverbleibt, der durch einen \"Entscheidungsvorrang\" der B.\ngekennzeichnet ist. Einen Beurteilungsspielraum oder\nEntscheidungsvorrang hat das Bundesverwaltungsgericht unter\nBezugnahme auf Ausführungen in der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts jedoch abgelehnt, soweit es um die Frage\ngeht, ob eine Schrift geeignet ist, eine Jugendgefährdung\nherbeizuführen. Es hat einen Entscheidungsvorrang der B. nur\nanerkannt bei der Beantwortung der Frage, ob dann, wenn das Medium,\ndessen Indizierung beantragt ist, als Kunstwerk zu qualifizieren\nist, im Einzelfall die Belange der Kunst oder des Jugendschutzes\nschwerer wiegen und deshalb den Vorrang verdienen (von\nWürkner/Kerst-Würkner, NJW 1993, 1446 deshalb auch plastisch als\n\"Abwägungsermächtigung\" bezeichnet). Dergleichen steht hier jedoch\nnicht in Frage. Im Hinblick darauf, daß die Zusammensetzung der B.\nnach § 9 Abs. 2 GjS eine Beteiligung derjenigen Kreise an der\nIndizierungsentscheidung gewährleistet, die für die Beurteilung des\njugendgefährdenden Charakters wegen ihres praktischen\nErfahrungshorizonts besonders qualifiziert sind und daß dieses\nGremium vom Gesetzgeber mit Unabhängigkeit ausgestattet ist (§ 10\nGjS) leitet das Bundesverwaltungsgericht aber ab, daß die der\nIndizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der B.\ninsoweit, als es um die Beurteilung des von der Schrift ausgehenden\nschädigenden Einflusses für Jugendliche geht, als sachverständige\nAussage verstanden werden muß, der die gleiche Bedeutung zukommt\nwie ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Fachgutachten (NJW\n1993, 1491, 1492).\n\n46\n\nDiese Einordnung erscheint sachgerecht, um der besonderen\nStellung der B. als unabhängiges und pluralistisch besetztes\nGremium Rechnung zu tragen. Bei Anwendung der sich daraus\nergebenden Prüfungsmaßstäbe ist eine Fehlerhaftigkeit der\ngetroffenen Indizierungsentscheidungen nicht festzustellen.\n\n47\n\nDer Spieler übernimmt die Aufgaben des Kapitäns bzw. der\ngesamten Besatzung eines US-amerikanischen Unterseeboots, das sich\nwährend des 2. Weltkriegs im Pazifischen Ozean auf Feindfahrt\nbefindet. Seine Aufgabe besteht darin, möglichst viele japanische\nSchiffe unterschiedlicher Größenordnung aufzusprüren und unter\nEinsatz von Torpedos und Bordwaffen zu versenken sowie ihren\nGegenangriffen auszuweichen. Der gesamte Zweck des Spiels erschöpft\nsich in dieser Tätigkeit, auch in den verschiedenen Varianten, die\nsich letztlich voneinander nur durch den Schwierigkeitsgrad der\nTätätigkeit unterscheiden, nicht jedoch in der Tätigkeit selbst.\nEin erfolgreicher Abschluß des Spiels ist nur dadurch zu erreichen,\ndaß der Spieler durch taktisch geschicktes Vorgehen den Angriffen\nder japanischen Schiffe ausweicht, sich unbemerkt bis zur\nReichweite seiner eigenen Waffen an die feindlichen Schiffe\nheranpirscht, um diese sodann mit möglichst schnellem und\neffektivem Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Waffen zu\nzerstören. Da sich auf den japanischen Schiffen eine Besatzung\nbefindet und es sich bei den Schiffen außerdem teilweise um\nTruppentransporter handelt, beinhaltet das Spiel auch zwangsläufig\ndie Tötung zahlreicher Menschen. Das Spiel ist nicht nur völlig\neinseitig darauf ausgerichtet, möglichst viele Schiffe zu versenken\nund damit auch auf ihnen befindlichen Menschen umzubringen, sondern\nbei Erreichen einer besonders hohen \"Abschußleistung\" wird der\nSpieler dadurch belohnt, daß er sich bei Beendigung des Spiels in\ndie sog. Ruhmeshalle der U-Bootfahrer eintragen kann, die nur den\nin diesem Sinne besonders erfolgreichen Spielern vorbehalten ist.\nHierdurch wird der Anreiz, bei der Feindfahrt besonders \"effektiv\"\nzu sein, zweifellos noch erhöht. Das Spiel hat damit auch nach\nAuffassung des Senats die Tendenz, das kriegerische Geschehen, das\nin der Vernichtung von Menschenleben und erheblichen Sachwerten\nbesteht, als gute Gelegenheit darzustellen, um Ansehen, Ruhm oder\nAuszeichnung zu gewinnen und die eigene Geschicklichkeit und\nReaktionsschnelligkeit unter Beweis zu stellen. Gegen letztere\nEigenschaften als solche ist zweifellos sozialethisch nichts\neinzuwenden. Sozialethisch negativ zu bewerten ist jedoch das\nMittel, das in dem Spiel gewählt wird, um solche Eigenschaften zu\ngewinnen, zu erproben und gegenüber Dritten darzustellen. Es\nbesteht damit die Gefahr, daß die das Spiel benutzenden\nJugendlichen den Eindruck gewinnen, der Erwerb dieser Eigenschaften\nsei höher zu bewerten als die Vernichtung von Menschen und Sachen,\nda diese Vernichtung in dem Spiel notwendigerweise erfolgen muß, um\nzu dem vom Spiel vorgegebenen und vom Spieler angestrebten Ziel zu\ngelangen. Eine derartige Verwirrung in der ethischen Werteskala ist\nals Gefährdung der Jugendlichen im Sinne des § 1 GjS zu\nqualifizieren. Daß durch das Spiel eine solche Gefährdung mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt werden kann,\nerscheint ebenfalls nicht zweifelhaft. Das Spiel ist von Aufbau und\nStruktur so angelegt, daß es vom Spieler häufiger gespielt werden\nmuß, um die einzelnen Varianten mit unterschiedlichem\nSchwierigkeitsgrad kennen und beherrschen zu lernen. Ein Erfolg\nkann nur erreicht werden, wenn der Spieler das Heranpirschen an die\nfeindlichen Konvois und den Angriff auf sie immer wieder übt und\ndurch stetes Training seine \"Trefferquote\" erhöht. Es ist somit\ndavon auszugehen, daß Jugendliche das Spiel über einen längeren\nZeitraum immer wieder spielen und auch mit Freunden\nVergleichswettkämpfe durchführen. Diese intensive und wiederholte\nBefassung mit dem Spiel kann dazu führen, daß der Jugendliche die\ndem Spiel zugrunde liegende ethische Fehlbewertung mit der Zeit\nunbewußt in sich aufnimmt und zu einer Gefährdung oder gar\nVeränderung einer vorhandenen positiven Einstellung führt oder das\nEntstehen eines sozialethisch zutreffenden Wertbildes\nverhindert.\n\n48\n\nSoweit die Klägerin gegen eine Einstufung des Spiels als\njugendgefährdend einwendet, bei Anwendung der von der B.\ndargelegten Kriterien auf das allseits als harmlos eingestufte\nSpiel \"Schiffe versenken\" müßte auch dieses indiziert werden, kann\nihr nicht gefolgt werden. In dem von der Klägerin vertriebenem\nSpiel \"S.\" werden sowohl das amerikanische U-Boot als auch die\njapanischen Schiffe realistisch dargestellt. Dasselbe gilt\nhinsichtlich des Einsatzes der dem Spieler zur Verfügung stehenden\nTorpedos und Bordwaffen; ihre Betätigung und Wirkung wird sowohl\noptisch dargestellt als auch akustisch untermalt. Der Spieler kann\nsich in verschiedenen Bereichen des U-Bootes bewegen, Instrumente\nablesen, Karten einsehen und Geräte bedienen. Das Spiel ist zudem\nmit einem umfangreichen Handbuch versehen, das Erläuterungen zum\nU-Boot-Krieg im Pazifik enthält. Insgesamt ist das Spiel darauf\nausgelegt, den U-Boot-Krieg möglichst realitätsnah zu simulieren.\nDas Spiel \"Schiffe versenken\" ist damit von der Ausgestaltung her\nin keiner Weise vergleichbar. Es enthält weder figürliche\nDarstellungen von Menschen und Schiffen, noch wird überhaupt ein\ndirekter Bezug zu Kriegshandlungen hergestellt. Auch der\nSpielablauf ist völlig andersartig. Es geht bei diesem Spiel\nnämlich nicht darum, bei der Handhabung Schnelligkeit und Geschick\nzu erlernen bzw. zu beweisen und Gegenangriffen auszuweichen,\nsondern nur darum, mit etwas Kombinationsgabe und viel Glück\ngeometrische Figuren blind zu treffen.\n\n49\n\nDie von der B. in den angegriffenen Entscheidung getroffene und\nvom Senat geteilte Bewertung hinsichtlich der Frage des\njugendgefährdenden Charakters des Spiels \"S.\" wird auch durch das\nübrige Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert. Die Hinweise auf\ndie in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zitierten\nVeröffentlichungen von Knoll, Rosemann und Fritz führen nicht\nweiter. Die Veröffentlichungen beschäftigen sich nicht mit dem hier\nzu beurteilenden Spiel, sondern befassen sich nur allgemein mit der\nFrage, in welcher Form Jugendgefährdungen von Computeroder\nVideospielen ausgehen können. Eine Aussage dahingehend, daß Spiele\ndieser Art grundsätzlich jugendgefährdend oder im Gegenteil\nschlechterdings nie jugendgefährdend sind, ist jedoch naturgemäß\nweder für die gesamte Gattung dieser Spiele noch für die Unterart\nder sog. Kriegsspiele möglich, es ist vielmehr jeweils auf das\nkonkrete Spiel abzustellen. Soweit in den von der Klägerin\nzitierten Veröffentlichungen die Auffassung vertreten wird,\nComputerspiele seien von ihrer Struktur her grundsätzlich nicht\ngeeignet, Aggressionen bei dem Spieler hervorzurufen, erscheint\ndies in dieser Allgemeinheit zumindest zweifelhaft. Selbst wenn\ndiese Auffassung aber als zutreffend unterstellt wird, so ergibt\nsich daraus nichts gegen die von der Bundesprüfstelle vorgenommene\nBewertung des Spiels \"S. \", da die Jugendgefährdung eben nicht\ndaraus hergeleitet wird, daß durch das Spiel Aggressionen erzeugt\nwerden, sondern daraus, daß das Spiel den Krieg verharmlost und zu\neiner sozialethischen Desorientierung führen kann. Es ist auch\nnicht zu beanstanden, daß die Indizierung durch das Dreiergremium\nim vereinfachten Verfahren nach § 15 a GjS erfolgt ist. Ob die B.\nvom vereinfachten Verfahren Gebrauch macht, steht in ihrem\npflichtgemäßen Ermessen (Steindorf a.a.O. § 15 a GjS Anm. 2 und\nLöffler a.a.O. § 15 a GjS Rn. 2). Zulässig ist dieses Verfahren\ndann, wenn die Indizierungsvoraussetzungen gem. § 1 GjS \"offenbar\"\ngegeben sind. Dies ist nicht dahin zu verstehen, daß die von dem\nMedium ausgehende Jugendgefährdung eine besonders hohe Intensität\naufweisen muß, da derart qualifizierte Fälle bereits von § 6 GjS\nerfaßt werden mit der Folge, daß die Beschränkungen der §§ 3 - 5\nGjS kraft Gesetzes eintreten, eine Indizierung also nicht mehr\nzwingend erforderlich ist. Auch muß eine besondere Eilbedürftigkeit\nnicht gegeben sein, da das Gesetz für Fälle dieser Art die\nvorläufige Anordnung gem. § 15 GjS als geeignete Sanktion zur\nVerfügung stellt. Es besteht auch kein Anlaß allgemein die\nVorausetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens\nrestriktiv auszulegen, da die verfahrensmäßigen Nachteile, die für\nden Betroffenen damit verbunden sind (im Regelfall keine mündliche\nVerhandlung), dadurch ausgeglichen werden, daß dem Betroffenen zwei\nMöglichkeiten zur Verfügung stehen, die im vereinfachten Verfahren\nergangene Entscheidung anzugreifen. Ihm steht nämlich nicht nur die\nMöglichkeit zu gebote, die Entscheidung sofort in\nVerwaltungsgerichtswege anzugreifen, sondern er kann darüber hinaus\nauch nach § 15 a Abs. 4 GjS auf Entscheidung durch das\nZwölfergremium antragen; diesem Antrag ist stets stattzugeben. Für\ndie Zulassung des vereinfachten Verfahrens gem. § 15 a GjS, das\nvorrangig der Entlastung des Zwölfergremiums dient, muß es deshalb\ngenügen, wenn die Jugengefährdung für einen unvoreingenommenen\nBetrachter klar und zweifelsfrei zutage tritt (Scholz a.a.O. § 15 a\nGjS Anm. 1 und Steindorf a.a.O.). Dies ist nach den obigen\nFeststellungen zu bejahen.\n\n50\n\nIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nBeschwer der Klägerin und Berufungsstreitwert: 736.013,00 DM.\nBei der Umrechnung des englischen Pfunds hat der Senat einen\nWechselkurs von 2,55 DM zugrundegelegt.\n\n52\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-72-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-72-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314017","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.024509+00:00"}}