{"status":"available","doknr":"OLD314016","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U154.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"7 U 154/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Kläger fordern von der Beklagten\nZahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von rund 1,6\nMillionen DM. Die - jetzigen - Kläger zu 1) bis 4) sind die Erben\ndes am 06.08.1991 verstor-benen vormaligen Klägers W.D. (in erster\nInstanz: Kläger zu 1)), der Inhaber eines Architekturbüros in M.\nwar. Er beteiligte sich 1982 zusammen mit dem Kläger zu 5) (in\nerster Instanz: Kläger zu 2)) an dem Architektenwettbewerb für den\nNeubau des Bundesverkehrsministeriums in B.. Aus dem Wettbe-werb\ngingen die beiden Architekten als Sieger her-vor. Auf der Grundlage\nihres gemeinsamen Entwurfs wurden sie daraufhin von der Beklagten\nmit ver-schiedenen Planungsleistungen beauftragt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer erste Auftrag wurde mit\nArchitektenvertrag vom 12.04.1983 erteilt. Er erfaßte von den\nGrundlei-stungen nach § 15 HOAI die Leistungsphase 2 und die für\ndas Aufstellen der Haushaltsunterlage erforderlichen Teile der\nLeistungsphasen 3 und 4 (im Leistungskatalog nach § 3 des Vertrags:\nZiff. 3.2). Außerdem übernahmen die Architekten die Planung eines\nErweiterungsbaus für die Ab-teilung Seeverkehr, zunächst beschränkt\nauf die Leistungsphase 2. Die für die Honorarberechnung maßgebenden\nBaukosten wurden später mit einem Betrag von 102.887.584,31 DM\nermittelt. Das nach der vereinbarten Honorarzone IV ermittelte\nVollho-norar betrug - netto - 7.357.007,26 DM. Es entfiel nach der\nQuotenregelung unter § 7 des Vertrags zu 13 % auf das Aufstellen\nder Haushaltsunterlage (Ziff. 3.2), zu 10 % auf das Ausarbeiten der\nEnt-wurfszeichnungen (Ziff. 3.3.1) und zu 25 % auf die\nAusführungszeichnungen (Ziff. 3.3.2). Bestandteil des Vertrags\nwaren die Allgemeinen Vertragsbestim-mungen (AVB) der Beklagten,\ndie unter § 8 unter anderem folgende Regelungen enthielten:\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n\n8\n\n\"8.1\n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\nAuftraggeber und Auftragnehmer können\nden Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ei-ner\nKündigungsfrist bedarf es nicht.\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n8.2\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\nWird aus einem Grund gekündigt, den der\nAuftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die\nLeistungen ... die ver-einbarte Vergütung unter Abzug der ersparten\nAufwendungen; diese werden auf 40 v. H. der Vergütung für die noch\nnicht erbrachten Lei-stungen festgelegt.\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n8.3\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\nHat der Auftragnehmer den\nKündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin\nver-tragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlosse-nen und\nnachgewiesenen Leistungen zu vergü-ten und die für diese\nnachweisbar entstan-denen notwendigen Nebenkosten zu erstatten; §\n19 HOAI findet keine Anwendung. Der Scha-densersatzanspruch des\nAuftraggebers bleibt unberührt.\"\n\n24\n\n \n\n25\n\nNach Beendigung der Arbeiten für die\nHaushaltsun-terlage erteilte die Beklagte den Architekten mit\nSchreiben vom 27.01.1984 den Auftrag für die rest-liche\nEntwurfsplanung und die Ausführungsplanung. Mit Schreiben vom\n09.08.1984 übertrug sie ihnen ferner die weiteren\nPlanungsleistungen für die Ab-teilung Seeverkehr. Für die\nrestlichen Leistungen zog sie andere Architekten heran. Mit den\nLei-stungen für die Vergabe und die Objektüberwachung\n(Leistungsphasen 6, 7 und 8) beauftragte sie das Planungsbüro E.,\nM., W. und Partner (EMW) in D.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer vormalige Kläger D. sen. und der\nKläger zu 5) hatten sich mit Vertrag vom 07.12.1982 zu einer\nArchitektengemeinschaft in der Form einer Gesell-schaft\nbürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Alleiniger Zweck dieser\nGesellschaft war die Er-bringung der Architektenleistungen für das\nBauvor-haben der Beklagten. Die Zentrale wurde im Büro D. in M.\neingerichtet. Die Leistungen wurden in § 2 des Vertrags intern so\naufgeteilt, daß der Kläger zu 5) im wesentlichen die\nEntwurfsplanung zu erar-beiten hatte, während die folgenden\nLeistungphasen von D. sen. übernommen wurden. Diese Regelung wurde\nnach der Erweiterung des Auftrags im Janu-ar 1984 durch einen\nZusatzvertrag vom 01.08.1984 ergänzt. Nach Ziff. I. 1. dieses\nVertrags übernahm D. sen. die gesamte Ausführungsplanung. Dem\nKläger zu 5) wurde \"jedoch das Recht eingeräumt, bei die-ser\nLeistungsphase mitzuarbeiten und zu beraten\". Das auf die\nAusführungsplanung entfallende Honorar sollten zu 78 % D. sen. und\nzu 22 % der Kläger zu 5) erhalten.\n\n28\n\n \n\n29\n\nZwischen den Partnern der\nArchitektengemeinschaft war vereinbart, daß jeder das Recht hatte,\nseine Mitgliedschaft im Wege des Gesellschafterwechsels auf seinen\nSohn zu übertragen. Als Nachfolger des 1906 geborenen D. sen. war\nS. D. jun., der jetzige Kläger zu 2), vorgesehen. Er übernahm im\nNovember 1984 von seinem Vater die geschäftliche und\norganisatorische Leitung des Architekturbüros. Die\nBundesbaudirektion war aber nicht bereit, den Kläger zu 2) anstelle\nseines Vaters als neuen Vertragspartner zu akzeptieren. In einem an\ndie Architektengemeinschaft gerichteten Schreiben vom 21.12.1984\nwies sie ausdrücklich darauf hin, daß einem Auswechseln der\nVertragspartner nicht zuge-stimmt werde. Die Mitarbeit des Klägers\nzu 2) be-trachte sie als \"internen Vorgang\", der sie nicht\ninteressiere, solange \"die Ausführungsplanung wei-terhin dem\nWettbewerbsergebnis entspricht und dieses weiterführt\".\nAbschließend heißt es in dem Schreiben:\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n\"Sollte die Bundesbaudirektion\nfeststellen müssen, daß innerorganisatorische Maßnahmen der\nArbeitsgemeinschaft diesem Ziel und damit dem Vertragszweck\nzuwiderlaufen, müßte sie den weiteren Fortbestand des bestehenden\nVer-tragsverhältnisses überprüfen.\"\n\n33\n\n \n\n34\n\nIm Verlauf der weiteren\nVertragsabwicklung kam es zwischen D. sen. und D. jun. einerseits\nund dem Kläger zu 5) andererseits zu Differenzen, die vor der\nBundesbaudirektion offen ausgetragen wurden. In einem Aktenvermerk\nder Bundesbaudirektion vom 05.03.1985 ist über ein am 26.02.1985\nmit dem Kläger zu 5) geführtes Gespräch folgendes\nfestge-halten:\n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\n\"Herr B. bat um dieses Gespräch, damit\ner die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem\nArchitekturbüro W. und S. D. darstellen könne.\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\nIm einzelnen wies er darauf hin, daß\nHerr W.D. aus altersbedingten und gesundheitlichen Gründen seit\nAuftragserteilung keinerlei An-teil mehr an der Planung Neubau BMV\nnehme. Des weiteren führte er aus (sinngemäße Wie-dergabe):\n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\nMeine Bemühungen um intensivere\nMitarbeit an der Entwurfs- und Ausführungsplanung werden erschwert,\nso kann ich nur nach langwierigen Anmeldeprozeduren das Büro D.\nbetreten. Er-forderliche Unterlagen stehen mir nur einge-schränkt\nzur Verfügung. Andere planerische Vorstellungen meinerseits werden\nhäufig nicht beachtet. Dies führt sogar dazu, daß Herr S. D.\nGestaltungsprobleme bei den Teillösungen über seinen Anwalt\nerzwingen will. Auch wurde mir ein interner Vertragsentwurf\nvorgelegt, der beinhaltet, daß ich ab Entwurfsphase kei-nen Einfluß\nmehr auf das Objekt Neubau BMV ausüben dürfe. Dies habe ich\nabgelehnt und dadurch eine weitere Mitarbeit ermöglicht. Durch den\nvorgeschilderten Sachverhalt ist das aber kaum noch möglich.\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\nIm weiteren Gespräch standen die\nMöglichkei-ten und Konsequenzen zur Diskussion ... fol-gende\nAlternativen wurden diskutiert:\n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\n1.\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\nAusscheiden des Herrn W.D. aus\nGesundheits-gründen als mit der Federführung beauftragter\nPartner\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\n2.\n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\nKündigung durch den Auftraggeber im\nFalle ei-ner nicht mehr möglichen Zusammenarbeit ...\n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\nSeitens der Bundesbaudirektion wurde\nweiter die Absicht geäußert, künftig zu verlangen, daß alle Pläne\nvon beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden und daß einer der\nim Vertrag benannten Auftragnehmer an den Koor-dinationsgesprächen\nteilnimmt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß eine mit beiden\nVertragspartnern abgestimmte Planung der Bun-desbaudirektion\nvorgelegt wird.\"\n\n62\n\n \n\n63\n\nMit Schreiben vom 07.03.1985 erinnerte\ndie Bundes-baudirektion die Architektengemeinschaft an die mit\nSchreiben vom 21.12.1984 ausgesprochene Auf-forderung, die\nAusführungsplanung an der im Wett-bewerb präsentierten\n\"Entwurfsidee\" und der vom Kläger zu 5) entwickelten\nVorentwurfsplanung zu orientieren. Es sei \"sicherzustellen, daß die\nIdeen des Wettbewerbs in der weiteren Planung und später beim\nNeubau selbst als überzeugende Archi-tektur erkennbar werden\".\nWerde dies nicht \"unver-züglich gewährleistet\", bleibe die\nfristlose Kün-digung des Architektenvertrags vorbehalten.\n\n64\n\n \n\n65\n\nIm Frühjahr 1985 traten Terminprobleme\nauf. Es bestand eine Terminabsprache, wonach das mit den\nVergabeleistungen beauftragte Büro EMW bis zum 20.06.1985 das\nRohbau-Leistungsverzeichnis zu erstellen hatte. Die dafür\nerforderliche Aus-führungsplanung sollte von der\nArchitektenge-meinschaft bis zum 31.05.1985 vorgelegt werden.\nFertiggestellt war bis zu diesem Termin nur ein Teil der Pläne, der\nder Bundesbaudirektion am 01.06.1985 übergeben wurde. Auf der\nGrundlage dieser und weiterer, im Juni nachgereichter Pläne\nfertigte das Büro EMW ein Leistungsverzeichnis, das der\nBundesbaudirektion Anfang Juli 1985 vorge-legt wurde.\n\n66\n\n \n\n67\n\nUnterdessen blieben die Beziehungen\ninnerhalb der Architektengemeinschaft gespannt. Mit Schreiben vom\n03.07.1985 teilte das Büro D. dem Kläger zu 5) mit, daß er in\nZukunft nur noch nach vorheriger Anmeldung und in Gegenwart\nweiterer Personen empfangen werde. Eine Kopie des Schreibens\nüber-mittelte der Kläger zu 5) der Bundesbaudirektion als Beweis\ndafür, daß ihm die Mitarbeit in der Planung durch das Verhalten des\nKlägers zu 2) \"ungeheuer erschwert\" werde. In einer Besprechung vom\n22.07.1985 erklärte er gegenüber Vertretern der Bundesbaudirektion,\ner sehe für eine geregel-te, vertragsgemäße Fortführung des\nProjekts \"keine Möglichkeit\" mehr. Nachdem die\nArchitektengemein-schaft am 12.07.1985 weitere Pläne übermittelt\nhatte, beanstandete die Bundesbaudirektion ihr gegenüber mit\nSchreiben vom 02.08.1985 die nicht termingerechte Bearbeitung der\nGrundlagen für das Rohbau-Leistungsverzeichnis. Weiter führte sie\naus:\n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\n\"Die gemäß Planliste am 11.07.1985\nvorgeleg-ten Details zeigen Mängel auf; einige wurden erst nach dem\nAbgabetermin der Leistungsbe-schreibung (28.06.1985) gefertigt. Die\nAus-führungspläne M 1 : 50, die der Bundesbaudi-rektion seit dem\n27.06.1985 sukzessiv über-geben werden, sind teilweise\nunvollstän-dig und weisen ebenfalls Mängel auf. Das nach diesen\nUnterlagen erstellte Leistungs-verzeichnis kann nicht, wie das VHB,\nTeil I, zu § 9 VOB/A fordert, eindeutig, vollständig und\nerschöpfend aufgestellt sein. Somit ist der Versand der\nAusschreibungsunterlagen an die Bieter nicht möglich.\n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\nAus v. g. Gründen räume ich Ihnen eine\nNach-besserungsfrist bis zum 30.08.1985 ein.\n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\nDie bis dahin der Bundesbaudirektion\nmängel-frei vorzulegenden Pläne müssen alle Angaben für eine\neindeutige, vollständige und er-schöpfende\nRohbau-Leistungsbeschreibung ent-halten.\n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\nDamit sichergestellt ist, daß eine dem\nWett-bewerbsergebnis entsprechende Gestaltung zur Ausführung\ngelangt, sind diese Unterlagen von beiden Vertragspartnern - das\nsind Herr W.D. und Herr H. B. - durch Unterschrift zu\ntestieren.\n\n80\n\n \n\n81\n\n \n\n82\n\nWerden bis zum 30.08.1985 die\nerforderlichen Pläne nicht mängelfrei und von den Vertrags-partnern\ntestiert vorgelegt, liegt darin ein Vertragsbruch und ich behalte\nmir vor, den bestehenden Vertrag - Gebäude - fristlos zu\nkündigen.\"\n\n83\n\n \n\n84\n\nDa sich der Kläger zu 5) bis Ende\nAugust 1985 in Urlaub befand, verlängerte die Bundesbaudirektion\ndie gesetzte Frist bis zum 13.09.1985. Mit Be-gleitschreiben vom\n12.09.1985 übersandte D. sen. namens der Architektengemeinschaft\nweitere Plan-unterlagen und wies darauf hin, daß die ursprüng-lich\ngesetzte Frist nur wegen des Urlaubs des Klägers zu 5) nicht habe\neingehalten werden kön-nen. Weiter führte er aus:\n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\n\"Nachdem ich Herrn B. schriftlich\n(Kopie unseres Schreibens an H. B. vom 04.09.85 liegt Ihnen vor),\ntelefonisch und telegra-fisch gebeten habe, die Pläne unverzüglich\nin unserem Büro zu unterschreiben, hat sich Herr B. noch geziert,\nbis er endlich am 05.09./06.09. und am 10.09.85 seinen\nver-traglichen Verpflichtungen nachkam.\n\n88\n\n \n\n89\n\n \n\n90\n\nDie Pläne vom Werkstattgebäude sind von\nmir am 06.08.85 unterzeichnet worden, dabei war die Attika in\nMetallverkleidung vorge-sehen. Dies entspricht meinem\narchitektoni-schen Empfinden, und ich habe sehr wohl als\nEntwurfsverfasser ein gleichgewichtiges Mit-spracherecht wie Herr\nB.. Ich weise auf die-se Tatsache ganz besonders hin. Sie scheint\nin Ihrem Hause nicht bewußt oder zumindest verdrängt zu sein.\n\n91\n\n \n\n92\n\n \n\n93\n\nHerr B. wünscht nun die Ausführung der\nAtti-ka- und Wandverkleidungen in Betonfertigtei-len, da er der\nMeinung ist, dieses unterge-ordnete Bauwerk verdiene keine\nMetallfassa-de. Allenfalls bin ich noch bereit, der Aus-führung\nstatt in Metall in Eternit zuzustim-men, dies könnte ich noch\nmittragen.\n\n94\n\n \n\n95\n\n \n\n96\n\nIch habe zwei Details und Schnitte auch\nmit Fertigteilen gezeichnet, so wie sich Herr B. dies vorstellt,\naber offensichtlich nicht in zeichnerische Darstellung umsetzen\nkann.\n\n97\n\n \n\n98\n\n \n\n99\n\nWenn Sie nun zwei Unterschriften auf\ndiesen Plänen vorfinden, so weise ich darauf hin, daß die\nFertigteile von mir nicht gewünscht werden und demzufolge auch in\nder Rohbauaus-schreibung unberücksichtigt sind. ...\n\n100\n\n \n\n101\n\n \n\n102\n\nEs obliegt nun Ihnen als Bauherr, eine\nEntscheidung herbeizuführen und bei der Ab-wägung nicht außer Acht\nzu lassen, daß ich ebenfalls Verfasser des Entwurfes bin.\"\n\n103\n\n \n\n104\n\nDarauf anwortete die Bundesbaudirektion\nzunächst mit Schreiben vom 27.09.1985, in dem sie u. a. mitteilte,\ndaß die überreichten Unterlagen ge-prüft würden. Dabei solle auch\nfestgestellt wer-den, ob die geschilderten Unstimmigkeiten über die\nGestaltung des Werkstattgebäudes als Mangel der Architektenleistung\nzu werten sei, da eine von beiden Partnern getragene Lösung\noffensicht-lich nicht vorliege. Weiter rügte sie, daß der Kläger zu\n2) den Kläger zu 5) in Besprechungen als \"faul und unzuverlässig\"\nund als \"Rucksackar-chitekt\" bezeichnet habe. Dem folgte die\nfristlo-se Kündigung mit Schreiben vom 11.10.1985, in dem der\nLeitende Baudirektor G. für die Bundesbaudi-rektion folgendes\nausführte:\n\n105\n\n \n\n106\n\n \n\n107\n\n\"Obwohl Ihnen zwei Nachfristen (zum\n30.08.1985 und zum 13.09.1985) zur Überar-beitung der Pläne gewährt\nwurden, weist die Planung weiterhin gravierende Mängel auf, so daß\neine eindeutige, vollständige und er-schöpfende Erstellung der\nLeistungsbeschrei-bung für die Rohbauarbeiten nicht möglich ist. Es\nist der Bundesbaudirektion nicht zu-zumuten, eine weitere\nTerminverzögerung hin-sichtlich des Baubeginns aufgrund einer\ner-neut von Ihnen vorzunehmenden Überarbeitung der Planunterlagen\nhinzunehmen.\n\n108\n\n \n\n109\n\n \n\n110\n\nEine einwandfreie und termingerechte\nVer-tragsabwicklung durch Sie ist ferner auch deshalb nicht\ngewährleistet, weil die in meinen Bezugschreiben vom 21.12.1984 und\n08.03.1985 von Ihnen geforderten innerorga-nisatorischen Maßnahmen\nzur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Leistungserbringung durch\nIhre Architektengemeinschaft offen-sichtlich nicht vorgenommen\nworden sind.\n\n111\n\n \n\n112\n\n \n\n113\n\nAus vorgenannten Gründen sehe ich mich\nge-zwungen, wie bereits in den Bezugschrei-ben angekündigt, den mit\nIhnen bestehen-den o.g. Vertrag - Gebäude - hiermit frist-los zu\nkündigen.\"\n\n114\n\n \n\n115\n\nAls Nachfolger der\nArchitektengemeinschaft wurde das Büro EMW tätig. Ihm erteilte die\nBundesbaudi-rektion im Januar 1986 einen entsprechenden\nNach-tragsauftrag, in dem für die noch ausstehenden Leistungen der\nAusführungsplanung eine Vergütung von 19 % des Vollhonorars\nvereinbart wurde. Die Planung für den Bereich Thermische Bauphysik\n(Wärmeschutz) wurde dem Ingenieurbüro Gr. über-tragen. Einen\nweiteren Ergänzungsauftrag erhielt das Ingenieurbüro S./R., das die\nPlanung der Tiefgarage und der Heizungsrohrführung überarbei-tete\nund dazu teilweise neue Pläne erstellte.\n\n116\n\n \n\n117\n\nIm November und Dezember 1985 stellte\ndie Archi-tektengemeinschaft der Beklagten die noch nicht\nvergüteten Leistungen (einschließlich des ent-gangengen Gewinns\nnach Maßgabe des § 8 Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen)\nin Rech-nung. Mit Rechnung vom 04.11.1985 bezifferte sie die noch\noffene Restforderung für ihre Leistungen nach Abschnitt 3.3.1 des\nArchitekten-vertrags auf 38.968,21 DM. Für die Ausführungs-planung\n(Abschnitt 3.3.2) und für verschiedene Zusatzleistungen berechnete\nsie in elf weiteren Rechnungen insgesamt ein Honorar in Höhe von\n2.304.842,72 DM. Darauf hatte die Beklagte bis zur Kündigung\nBeträge in Höhe von insgesamt 570.386,96 DM gezahlt. Weitere\nZahlungen leistete sie nicht.\n\n118\n\n \n\n119\n\nÜber die Folgen der Kündigung kam es\nEnde Juni 1986 in den Räumen der Bundesbaudirektion zu einer\nBesprechung, die ergebnislos blieb. In der Zwischenzeit hatte die\nBundesbaudirektion zu den von ihr gerügten Planungsmängeln und zu\ndem für die Honorarermittlung maßgebenden Fertigstel-lungsgrad eine\numfängliche \"Dokumentation\" (Anla-ge K 22) erstellt, die sie der\nArchitektengemein-schaft im Juli 1986 übersandte. Diese erarbeitete\nzu den Mängelrügen eine detailierte \"Stellungnah-me der\nArchitekten\" (Anlage K 23), die sie im Verlauf des Rechtsstreits\nnoch einmal in einer erweiterten, um die jeweiligen Pläne ergänzten\nFassung zu den Akten gereicht hat (Anlage K 57 a, Bände I bis III).\nDie Beklagte hat dazu ein von ihr eingeholtes Gutachten des\nArchitekten Prof. I. (Bände I/I a, II/II a) vorgelegt. Dem sind die\nKläger bzw. ihre Rechtsvorgänger wieder-um mit einer ausführlichen\n\"Architekten-Stellung-nahme\" entgegengetreten, die sie als Anlage\nzum Schriftsatz vom 08.09.1988 überreicht haben (An-lage K 60,\nBände I und II).\n\n120\n\n \n\n121\n\nZur Begründung ihrer im Dezember 1986\neingereich-ten Klage haben die erstinstanzlichen Kläger fol-gendes\ngeltend gemacht:\n\n122\n\n \n\n123\n\nDie von der Beklagten ausgesprochene\nKündigung des Architektenvertrags sei nicht gerechtfertigt. Hierzu\nhätten weder die Differenzen innerhalb der Architektengemeinschaft\nnoch die Verzögerun-gen bei der Vorlage der Pläne oder etwaige\nPla-nungsmängel einen begründeten Anlaß gegeben. Die Differenzen\nseien \"weitgehend ein internes Pro-blem\" geblieben. In den\nPlanungsleistungen hätten sie keinen Niederschlag gefunden. Auch\nseien die Konflikte von der Bundesbaudirektion selbst \"an-geheizt\"\nworden, weil sie die Kosten der notwen-digen Reisen zwischen M. und\nB. nur für ein Mit-glied der Architektengemeinschaft erstattet und\ndabei deutlich gemacht habe, daß sie den Kläger zu 5) als\nGesprächspartner bevorzuge. Als Kün-digungsgrund könnten die\nDifferenzen jedenfalls deshalb nicht herangezogen werden, weil die\nBun-desbaudirektion die mit Schreiben vom 02.08.1985 ausgesprochene\nAbmahnung und Fristsetzung auf die Vorlage und Nachbesserung der\nAusführungsplä-ne für die Rohbauausschreibung beschränkt habe,\nobwohl ihr die vorhandenen Abstimmungsprobleme genauestens bekannt\ngewesen seien. Soweit darin ein \"Mangel\" der Leistung liege, fehle\nes an ei-nem entsprechenden Beseitigungsverlangen im Sinne des §\n633 BGB. Die bei der Lieferung der Pläne eingetretenen\nVerzögerungen seien auf Koordinie-rungsmängel in der Zusammenarbeit\nmit den Son-derfachleuten zurückzuführen, für die weitgehend die\nBundesbaudirektion die Verantwortung trage. Jedenfalls seien alle\nfür die Rohbauausschreibung relevanten Pläne innerhalb der bis zum\n13.09.1985 verlängerten Frist nachgeliefert worden. Auf Män-gel\nkönne die Kündigung deshalb nicht gestützt werden, weil die\nBundesbaudirektion bis zur Kün-digung konkrete Mängelrügen nicht\nvorgebracht und zur Beseitigung bestimmter Mängel auch nicht\nauf-gefordert habe. Im übrigen seien die - später - erhobenen\nMängelrügen unbegründet. Die Folge der unberechtigten Kündigung\nsei, daß die Beklagte für die tatsächlich erbrachten Leistungen die\nvolle und für die ersparten Leistungen 60 % der vereinbarten\nVergütung schulde. Tatsächlich sei die Werkplanung, deren Anteil an\nder Ausführungs-planung auf 80 % zu veranschlagen sei, zu 95 %\nfertiggestellt worden und die Detailplanung, de-ren Anteil 20 %\nbetrage, zu 40 %. Insgesamt erge-be sich daraus ein\nFertigstellungsgrad von 84 %. Auch die weiteren Leistungen habe die\nBeklagte nach Maßgabe der darüber erteilten Rechnungen zu\nvergüten.\n\n124\n\n \n\n125\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n126\n\n \n\n127\n\n \n\n128\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n1.715.695,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1986 und weiteren 3\n% Zinsen (im einzelnen nach Zeiträumen gestaffelt) zu zahlen.\n\n129\n\n \n\n130\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung\nbeantragt. Im Wege der Hilfswiderklage hat sie ihrerseits eine\nForderung in Höhe von 54.317,23 DM geltend ge-macht. Zur Begründung\ndieser Anträge hat sie vor-getragen:\n\n131\n\n \n\n132\n\nDie Kündigung des Architektenvertrags\nsei aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen. Die\nAr-chitektengemeinschaft habe mehrfach nicht nur verspätet, sondern\nauch mit erheblichen Mängeln behaftete Pläne geliefert. Die am\n01.06.1985 übergebenen Pläne seien derart mangelhaft gewe-sen, daß\ndas darauf basierende Leistungsverzeich-nis für die\nRohbauausschreibung unzulänglich und sein Versand an die einzelnen\nHandwerker nicht zu verantworten gewesen sei. Die dafür\nerfor-derlichen Pläne seien auch innerhalb der bis zum 13.09.1985\ngesetzten Nachfrist nicht vorge-legt worden. So hätten noch\nsämtliche Grundrisse der Tiefgaragen gefehlt. Statt dessen hätten\nnur die vom Büro S./R. gefertigten Technikpläne vorgelegen, die für\ndie Ausschreibung nicht geeignet gewesen seien. Schließlich hätten\nauch die innerhalb der gesetzten Frist nachgelieferten Pläne\n\"beträchtliche und zahlreiche Mängel\" auf-gewiesen. Teilweise habe\nes sich dabei um echte Planungsfehler gehandelt, die sich bei\nentspre-chender Ausführung als Mängel in der Konstruktion und\nGestaltung des Bauwerks ausgewirkt hätten. Im einzelnen seien die\nMängel in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. I. zutreffend\ndokumen-tiert. Eine Gelegenheit zur Nachbesserung habe der\nArchitektengemeinschaft nicht mehr eingeräumt werden müssen, denn\nangesichts der Tatsache, daß zwischen den Architekten anhaltend\ntiefgreifende persönliche Spannungen und sachliche Differenzen\nbestanden hätten, sei mit einer kurzfristigen und vollständigen\nMängelbeseitigung nicht zu rechnen gewesen. Der Kündigung stehe\nauch nicht entgegen, daß diese Differenzen im Zusammenhang mit der\nFristsetzung nicht ausdrücklich ausge-sprochen worden seien.\nMaßgebenden Einfluß auf die Kündigung habe das bei der Fristsetzung\nnoch nicht vorliegende Schreiben des Büros D. vom 12.09.1985\ngehabt, das bei den Vertretern der Bundesbaudirektion wie eine\n\"Bombe\" einge-schlagen habe. Im Ergebnis sei daraufhin eine weitere\nZusammenarbeit mit der Architektengemein-schaft nicht mehr zumutbar\ngewesen. Ihr stehe aufgrund der berechtigten Kündigung nur eine\nVer-gütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Verdient\nsei das für die Ausführungsplanung vereinbarte Honorar nur in Höhe\ndes von dem Sachverständigen Prof. I. ermittelten\nFertigstel-lungsgrades von 38,5 %. Entgegen der Berechnung der\nKläger bestehe die Ausführungsplanung etwa zu gleichen Teilen aus\nWerkplänen und Detailplänen. Fertiggestellt worden sei die\nWerkplanung zu 70 % und die Detailplanung zu 32 %. Von dieser Quote\nsei wegen der mangelhaften Qualität der Pläne ein weiterer Abzug\nvorzunehmen, der nach den zutreffenden Feststellungen des\nSachverstän-digen Prof. I. bei der Werkplanung mit 10,2 % und bei\nder Detailplanung mit 26,3 % anzusetzen sei. Das ergebe eine\nHonorarquote von 38,5 %. Für die sonstigen in Rechnung gestellten\nLeistungen könne nur in geringem Umfang eine gesonderte Vergütung\nverlangt werden. Soweit den Klägern eine Hono-rarforderung zustehe,\nwerde dagegen mit Schadens-ersatzsansprüchen aufgrechnet. Infolge\nder von ihnen zu vertretenden Kündigung seien die Kläger\nverpflichet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei,\ndaß die unfertige und mangelhafte Planung von anderen Büros habe\nweitergeführt und überarbeitet werden müssen. Die Vergütung, die\ndafür an die Nachfolgeplaner gezahlt worden sei, liege erheblich\nhöher als die durch die Kündigung ersparten Honoraraufwendungen\nzugunsten der Klä-ger. Insgesamt seien durch die Einschaltung der\nBüros EMW, Gr. und S./R. Mehrkosten in Höhe von 371.424,67 DM\nentstanden. Der hiervon nach der Aufrechnung noch verbleibende\nBetrag werde mit der Hilfswiderklage geltend gemacht.\n\n133\n\n \n\n134\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben\ndurch Ver-nehmung von Zeugen und durch Einholung eines Gutachtens\ndes Sachverständigen P.. Mit Ur-teil vom 13.09.1991 hat es der\nKlage in Höhe von 582.832,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n05.01.1987 stattgegeben und sie im übrigen abge-wiesen. Zur\nBegründung hat es u. a. ausgeführt:\n\n135\n\n \n\n136\n\nDie Kündigung sei aus wichtigem Grund\ngerechtfer-tigt gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob\nschon die Verzögerungen bei der Vorlage der Pläne als Grund\nausgereicht hätten. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Vertrags\njedenfalls wegen der schwerwiegenden Differenzen innerhalb der\nArchitektengemeinschaft nicht mehr zumutbar gewe-sen. Als\nAuftraggeberin habe die Beklagte einen Anspruch auf klare, von den\nArchitekten gemeinsam getragene Planungsvorschläge gehabt. Das\ndafür erforderliche Einvernehmen habe zwischen den Klä-gern nicht\nbestanden, obwohl die Bundesbaudirek-tion mehrfach darauf\nhinzuwirken versucht habe. Sie habe deshalb mit Recht die Sorge\ngehabt, daß der Wettbewerbsentwurf in der Ausführungs-planung nicht\nsinngerecht umgesetzt und fortge-schrieben werde. Die Kontroversen\nseien schon wegen des damit verbundenen Mehraufwandes an\nKorrespondenz und Besprechungen kaum zumutbar gewesen. Ein\nKündigungsgrund habe sich daraus spätestens im Juli 1985 ergeben,\nals der Kläger zu 5) in einer Besprechung ausdrücklich erklärt\nhabe, daß er für eine geregelte Fortführung des Projekts \"keine\nMöglichkeit\" mehr sehe. Es sei zwar richtig, daß diese Umstände im\nZusammenhang mit der Fristsetzung nicht erwähnt worden seien und\ndaß die für die Rohbauausschreibung angefor-derten Pläne innerhalb\nder gesetzten Frist auch vollständig und - jedenfalls im\nwesentlichen - mängelfrei vorgelegt worden seien. Während der\nlaufenden Frist sei aber das von D. jun. verfaßte Schreiben vom\n12.09.1985 eingegangen, das seinem Inhalt nach geeignet gewesen\nsei, den bei der Bundesbaudirektion noch vorhandenen Rest an\nVer-trauen in die Kooperationsbereitschaft der Archi-tekten zu\nbeseitigen. Daß dieses Schreiben bei der Bundesbaudirektion nach\ndem Vortrag der Be-klagten wie eine \"Bombe\" eingeschlagen habe, sei\nnachvollziehbar. Für die Höhe des von den Klägern verdienten\nHonorars sei auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen\nP. von einem Fer-tigstellungsgrad von 75 % auszugehen. Hiervon sei\nim Hinblick auf die Planungsqualität kein weite-rer Abzug\nvorzunehmen, da die Beklagte die von ihr gerügten Mängel trotz\nentsprechender Hinweise des Gerichts nicht näher konkretisiert\nhabe. Auch habe der Sachverständige P. festgestellt, daß\nwe-sentliche, die Verwendungsfähigkeit einschränken-de Mängel nicht\nvorgelegen hätten. Die weiteren, für sonstige Leistungen geltend\ngemachten Forde-rungen seien, soweit sie streitig geblieben sei-en,\nnur zu einem geringen Teil gerechtfertigt. Im Ergebnis stehe den\nKlägern rechnerisch noch eine Vergütung in Höhe von 1.104.808,06 DM\nzu. Demge-genüber sei der Beklagten durch das zusätzliche Honorar,\ndas sie an das Büro EMW für die Fer-tigstellung der Planung gezahlt\nhabe, ein Kündi-gungsfolgeschaden in Höhe von 521.975,67 DM\nent-standen. Infolge der Aufrechnung verbleibe damit zugunsten der\nKläger noch eine restliche Forde-rung in Höhe von 582.832,39\nDM.\n\n137\n\n \n\n138\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am\n27.09.1991 zugestellte Urteil mit einem am 01.10.1991\neinge-gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb\nder bis zum 10.04.1992 verlängerten Frist begründet. Die Kläger,\ndenen das Urteil am 25.09.1991 zugestellt worden ist, haben ihr\nRechtsmittel mit einem am 23.10.1991 eingegange-nen Schriftsatz\neingelegt und die Begründung am 19.11.1991 eingereicht.\n\n139\n\n \n\n140\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\nihr Vorbrin-gen zu den Gründen und der Vorgeschichte der\nKün-digung. Insoweit verteidigt sie das angefochtene Urteil.\nDarüber hinaus macht sie geltend, daß die Kündigung auch deshalb\ngerechtfertigt gewesen sei, weil die bis zum 13.09.1985\nnachgelieferten Pläne entgegen den Feststellungen des\nSachver-ständigen P. unvollständig und mangelhaft gewesen seien und\ndeshalb als Grundlage für die Rohbau-ausschreibung nicht\nausgereicht hätten. Unzutref-fend sei auch der vom Landgericht für\ndie Hono-rarberechnung angenommene Fertigstellungsgrad. Insoweit\nsei das Gutachten des Sachverständigen P., auf das sich das\nLandgericht gestützt habe, methodisch fehlerhaft und teilweise\nnicht nach-vollziehbar.\n\n141\n\n \n\n142\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n143\n\n \n\n144\n\n \n\n145\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochte-nen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n146\n\n \n\n147\n\nSie beantragt ferner \"im Wege der\nEventualklage\",\n\n148\n\n \n\n149\n\n \n\n150\n\ndie Kläger als Gesamtschuldner zu\nverurtei-len, an sie 43.156.000,58 DM nebst 4 % Zin-sen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n151\n\n \n\n152\n\nDie Kläger beantragen,\n\n153\n\n \n\n154\n\n \n\n155\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand\nweitere 1.034.550,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1986\nund wei-teren 3 % Zinsen (gestaffelt) zu zahlen.\n\n156\n\n \n\n157\n\nBeide Parteien beantragen die\nZurückweisung der gegnerischen Berufung.\n\n158\n\n \n\n159\n\nDie Kläger bekräftigen ihre Ansicht,\ndaß die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sie meinen, die\nKündigung eines Architektenvertrags durch den Bauherrn setze\nvoraus, daß der Archi-tekt unter Fristsetzung und\nAblehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 BGB zur Mangelbeseitigung\nauf-gefordert worden sei. Die Warnfunktion der Frist-setzung\nerfordere es, daß der Architekt unmißver-ständlich erfahre, unter\nwelchen Voraussetzungen der Vertrag fortgesetzt oder beendet werden\nsol-le. Daran habe die Bundesbaudirektion es fehlen lassen, weil\nsie die später als Kündigungsgrund angeführten Differenzen in dem\nFristsetzungs-schreiben vom 02.08.1985 überhaupt nicht erwähnt\nhabe. Schon aus diesem Grund könne das von der Beklagten mit der\nWirkung einer \"Bombe\" vergli-chene Schreiben vom 16.09.1985 nicht\nals Kündi-gungsgrund herangezogen werden. Im übrigen werde die\nBedeutung dieses Schreibens von der Beklagten über Gebühr\ndramatisiert. Völlig übertrieben sei auch die Schlußfolgerung, die\ndas Landgericht daraus gezogen habe. Der in dem Schreiben\noffen-barte Dissens der Architekten über die Attika- und\nWandverkleidungen des Werkstattgebäudes be-treffe eine völlig\nunbedeutende \"Allerweltsfra-ge\". Die vom Landgericht angenommene\nHonorarquote von 75 % wird von den Klägern hingenommen. Im übrigen\nwenden sie sich mit ihrem Berufungsvor-bringen gegen die\nAberkennung eines Teils ihrer sonstigen, für zusätzliche Leistungen\ngeltend ge-machten Honorarforderungen.\n\n160\n\n \n\n161\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der\ngestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in\nder Berufungsinstanz ge-wechselten Schriftsätze sowie auf das\nProtokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.1993 Bezug\ngenommen.\n\n162\n\n \n\n163\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n164\n\n \n\n165\n\nBeide Rechtsmittel sind zulässig. In\nder Sache hat nur die Berufung der Kläger teilweise Erfolg. Sie\nführt zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten und wegen\neines noch nicht zur abschließenden Entscheidung reifen Teils des\nRechtsstreits zur Aufhebung des Urteils und Zu-rückverweisung der\nSache an das Landgericht.\n\n166\n\n \n\n167\n\nI.\n\n168\n\n \n\n169\n\nDie Kündigung des Architektenvertrags\ndurch die Beklagte war nicht gerechtfertigt.\n\n170\n\n \n\n171\n\nNach § 8 Abs. 1 der Allgemeinen\nVertragsbestim-mungen konnte der Vertrag nur aus \"wichtigem Grund\"\ngekündigt werden. Die Kündigung eines Architektenvertrags aus\nwichtigem Grund setzt voraus, daß dem Kündigenden die Fortsetzung\ndes Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr\nzugemutet werden kann (BGH BauR 1989, 626, 628; Locher/Koeble/Frik,\nHOAI, 6. Aufl., Einl. Rn. 16). Für das Vorliegen dieser\nVoraussetzung hat die Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und\nBeweislast obliegt, keine ausreichenden Tat-sachen vorgetragen.\n\n172\n\n \n\n173\n\nEs fehlt bereits an einem klaren und\nkonsequenten Vortrag zu den Gründen, die die Kündigung\nrecht-fertigen sollen. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte\ndie Kündigung im wesentlichen noch auf die Mangelhaftigkeit der\nPläne gestützt und die Differenzen zwischen den Architekten nur als\nGrund dafür angeführt, daß mit einer kurzfristi-gen und\nvollständigen Mangelbeseitigung nicht mehr zu rechnen gewesen sei.\nIn der mündlichen Verhandlung vom 03.12.1990 hat sie dagegen den\nHauptakzent auf die mangelhafte Zusammenarbeit der Architekten\ngelegt und sich dabei insbesonde-re auf das Schreiben vom\n12.09.1990 gestützt, das \"wesentlicher Anlaß\" für die Kündigung\ngewesen sei; die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Pläne\nseien \"ebenfalls ein Grund gewesen\" (Sitzungsprotokoll Seiten 5, 6,\nGA Bl. 473, 474). In der Berufungserwiderung hat sie sich der\nBegründung des Landgerichts angeschlossen und als wichtigen Grund\ndie sachlichen und persönlichen Differenzen zwischen dem Kläger zu\n2) und dem Kläger zu 5) angeführt, die sich negativ auf die\nPlanungsleistungen ausgewirkt und schließlich das\nVertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwi-derruflich zerstört\nhätten. An anderer Stelle be-tont sie dagegen die Mangelhaftigkeit\nder Planung auch im Zusammenhang mit der Kündigung. Im Ergeb-nis\nkommt es darauf nicht weiter an, da die als wichtiger Grund in\nBetracht kommenden Umstände, nämlich die Differenzen zwischen den\nArchitekten, die Verzögerungen bei der Lieferung der Pläne und die\nvon der Beklagten gerügten Mängel weder ein-zeln noch zusammen\nbetrachtet wichtig genug sind, um die Kündigung zu\nrechtfertigen.\n\n174\n\n \n\n175\n\n1.\n\n176\n\n \n\n177\n\nDie Differenzen zwischen den\nArchitekten könnten nur dann als ausreichender Kündigungsgrund\naner-kannt werden, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf\ndie geschuldeten Planungslei-stungen gehabt oder auf andere Weise\nzu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen\nden Vertragsparteien geführt hätten. Für beides bietet der\nvorgetragene Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte.\n\n178\n\n \n\n179\n\nFür sich genommen waren die Differenzen\nfür das Vertragsverhältnis ohne Relevanz. Hätte die\nArchitektengemeinschaft alle von ihr geschuldeten Pläne pünktlich\nund mangelfrei geliefert, hätte zur Kündigung kein Anlaß bestanden.\nDies war offenbar auch der Standpunkt der Bundesbaudirek-tion, die\nnoch wenige Tage vor der Kündigung in ihrem Schreiben vom\n27.09.1985 (Anlage B 20) aus-führte, die Koordinations- und\nKooperationspro-bleme innerhalb der Architektengemeinschaft\nkönn-ten für sie \"keine Bedeutung\" haben. Die Annahme des\nLandgerichts, schon der durch die Differen-zen verursachte\nVerwaltungsmehraufwand sei für die Bundesbaudirektion \"kaum\nzumutbar\" gewesen, findet in der dazu vorgelegten Korrespondenz und\nauch im sonstigen Vortrag der Parteien keine aus-reichende Stütze.\nGesonderter Schreibaufwand ist durch die Auseinandersetzungen\nzwischen den Ar-chitekten praktisch nur auf deren Seite\nentstan-den. Das gilt namentlich für den Kläger zu 5), der sich\neinige Male in persönlichen Briefen an die Bundesbaudirektion über\ndie Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Büro D. äußerte.\nDiese Schreiben ließ die Bundesbaudirektion, so-weit ersichtlich,\nunbeanwortet. Mit Ausnahme ei-nes Schreibens vom 25.03.1985 (Anlage\nK 10), mit dem die Bundesbaudirektion auf ein Schreiben des\nanwaltlichen Vertreters von D. sen. (Anlage K 9) anwortete, sind\nalle zu den Akten gereichten Schreiben an die\nArchitektengemeinschaft adres-siert. Auf einen Mehraufwand an\nKorrespondenz hat sich die Beklagte auch nicht berufen. Das gleiche\ngilt für die vom Landgericht erwähnten zusätzli-chen Besprechungen.\nHinweise auf Gespräche, deren Gegenstand die Differenzen zwischen\nden Architek-ten waren, finden sich nur in zwei von der Be-klagten\nvorgelegten Aktenvermerken vom 05.03.1985 (Anlage B 9) und vom\n22.07.1985 (Anlage B 19) sowie in einem Schreiben des von D. sen.\neinge-schalteten Anwalts vom 09.03.1985 (Anlage K 9). Danach gab es\ninsgesamt drei Besprechungen, die den Problemen innerhalb der\nArchitektengemein-schaft galten, ohne daß aus den schriftlichen\nUnterlagen ersichtlich ist, welcher Zeitaufwand damit für die\nVertreter der Bundesbaudirektion verbunden war. Ein nennenswerter\n\"Verwaltungs-mehraufwand\" läßt sich daraus angesichts der Grö-ße\ndes Projekts und der Vielzahl der von den Ver-tragsparteien\ngeführten Gespräche nicht ableiten.\n\n180\n\n \n\n181\n\nHinzu kommt, daß sich die\nBundesbaudirektion zu keinem Zeitpunkt dagegen verwahrte, mit den\nAuseinandersetzungen konfrontiert zu werden. Das gilt namentlich im\nVerhältnis zum Kläger zu 5), dessen wiederholte schriftliche und\nmündliche Be-schwerden über D. sen. und den Kläger zu 2) von ihr\nnicht beanstandet wurden. Wenn sie mit den Auseinandersetzungen\nnicht behelligt zu werden wünschte, lag es an ihr, ihre\nVertragspartner darauf unmißverständlich hinzuweisen und sie\nauf-zufordern, alle Meinungsunterschiede unter sich auszutragen.\nMangels einer derartigen Abmahnung kann die Kündigung auf die\nDifferenzen als solche nicht gestützt werden.\n\n182\n\n \n\n183\n\nÄhnliches gilt, soweit in einzelnen\nFällen eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Architek-ten als\n\"Planungsdissens\" in Erscheinung getreten ist.\n\n184\n\n \n\n185\n\nZwar trifft es zu, daß der Bauherr, wie\ndas Land-gericht ausgeführt hat, Anspruch auf klare und\nunzweideutige Planungsvorschläge des Architekten hat. Beauftragt er\naber mehrere Architekten, die untereinander nicht weisungsgebunden\nsind, so muß er damit rechnen, daß ihm zu einzelnen Fragen auch\nverschiedene Ansichten und Vorschläge un-terbreitet werden. Wenn\ndie Bundesbaudirektion diese Möglichkeit von vornherein\nausschließen wollte, hätte sie vor Auftragserteilung darauf drängen\nmüssen, daß einer der Architekten die Federführung übernahm. Eine\nsolche Regelung sah § 12 Abs. 1 der Allgemeinen\nVertragsbestimmungen (\"sofern eine Arbeitsgemeinschaft\nAuftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftrag-te,\nim Vertrag genannnte Mitglied die Federfüh-rung\") ausdrücklich vor.\nEs widerspricht auch nicht ohne weiteres dem Interesse des\nBauherrn, daß ihm die Wahl zwischen mehreren Planalterna-tiven\nüberlassen wird. Das gilt insbesondere für die durch die\nBundesbaudirektion als Fachbehörde vertretene Beklagte. Mit der\nBundesbaudirektion stand der Architektengemeinschaft ein Bauherr\nge-genüber, der über die gleiche Sachkunde verfügte wie sie selbst.\nIm Hinblick darauf mußte nicht ohne weiteres damit gerechnet\nwerden, daß die Vorlage von Planungsvarianten und\nAlternativlö-sungen als vertragswidrig angesehen werden würde. Wenn\nzu allen Fragen stets nur ein Lösungsvor-schlag erwünscht war,\nhätte auch insoweit eine unmißverständliche Abmahnung ausgesprochen\nwerden müssen.\n\n186\n\n \n\n187\n\nEine solche Abmahnung ist nicht\nerfolgt. Jeden-falls ist dazu nichts vorgetragen. Dem vorgeleg-ten\nSchriftverkehr kann nur entnommen werden, daß die\nBundesbaudirektion die Architektenge-meinschaft zweimal, nämlich\nmit Schreiben vom 03.07.1985 (Anlage B 7 a) und mit dem die\nFrist-setzung enthaltenden Schreiben vom 02.08.1985 (Anlage K 13)\naufforderte, nur von beiden Part-nern testierte Pläne vorzulegen.\nIndessen hat dieses Verlangen, das in beiden Schreiben nicht näher\nbegründet wird, einen anderen Hintergrund. Der damit verfolgte\nZweck war nicht, einen gene-rellen Konsens der Architekten bei der\nPlanung herbeizuführen, sondern die von der Bundesbaudi-rektion aus\ngrundsätzlichen Erwägungen für erfor-derlich gehaltene Mitwirkung\ndes Klägers zu 5) zu erzwingen. In dem vorausgegangenen\nSchriftverkehr hatte sie mehrfach die Sorge geäußert, daß sich die\nvom Büro D. gelieferten Ausführungspläne zu weit von der\nWettbewerbsidee entfernten. In ihrem Schreiben vom 07.03.1985\n(Anlage K 8) hatte sie daraus die Vermutung abgeleitet, daß der\nBeklagte zu 5) als Verfasser des Vorentwurfs nicht mehr an der\nPlanung beteiligt werde. Dagegen hatte sie in der Vorkorrespondenz\nnur einmal mit Schreiben vom 25.03.1985 (Anlage K 10) in\nallgemeiner Form den \"in Gestaltungsfragen unerläßlich notwendigen\nKonsens\" angesprochen. Eine Abmahnung kann in diesem Schreiben,\nabgesehen von seinem insgesamt unverbindlichen Charakter, schon\ndeshalb nicht gesehen werden, weil es nicht an beide\nVertrags-partner, sondern nur an den anwaltlichen Ver-treter von D.\nsen. gerichtet war. Eine weitere Aufforderung zum Konsens kann dem\nSchriftverkehr nicht entnommen werden. Für mündliche Mahnungen oder\nHinweise entsprechenden Inhalts ist nichts vorgetragen. Im Hinblick\ndarauf kann der Auflage der Bundesbaudirektion, die Pläne mit\njeweils zwei Unterschriften zu versehen, nur die Bedeu-tung\nbeigemessen werden, daß es dem Büro D. untersagt sein sollte, den\nKläger zu 5) bei der weiteren Planung zu übergehen. Daß dagegen\nver-stoßen wurde, ist nicht vorgetragen.\n\n188\n\n \n\n189\n\nAuch die von der Bundesbaudirektion\ngerügten Abweichungen der Ausführungsplanung von der\nWett-bewerbsidee können zur Rechtfertigung der Kün-digung nicht\nherangezogen werden. Insoweit hat das Landgericht einen\nZusammenhang hergestellt, auf den sich die Beklagte nicht berufen\nhat und der sich aus der vorgelegten Korrespondenz auch nicht\nableiten läßt. Den Vorwurf, daß der Wettbewerbsentwurf nicht\nrealisiert werde, hatte die Bundesbaudirektion zuletzt in ihrem\nSchrei-ben vom 07.03.1985 (Anlage K 8) erhoben. Danach vergingen\nbis zur Kündigung mehr als sieben Monate, ohne daß diese Frage noch\neinmal von ihr angesprochen wurde. Schon daraus folgt, daß die\nWahrung der Wettbewerbsidee für die Kündigung offenbar keine Rolle\nmehr spielte. Im übrigen ist von der Beklagten weder dargelegt noch\nunter Beweis gestellt, daß der Vorwurf berechtigt war. Schließlich\nwill es auch nicht einleuchten, wie durch die Kündigung, in deren\nFolge die Planung dem Einfluß des Entwurfsverfassers völlig\nentzo-gen wurde, dem Wettbewerbsentwurf wieder stärkere Geltung\nverschafft werden sollte.\n\n190\n\n \n\n191\n\nDie sonstigen von der Beklagten\ngerügten Mängel und die Verzögerungen bei der Lieferung der Pläne\nstehen mit den Differenzen innerhalb der Architektengemeinschaft in\nkeinem Zusammenhang. Jedenfalls wird ein solcher Zusammenhang von\nder Beklagten nicht aufgezeigt. Sie behauptet zwar, die Architekten\nseien wegen ihrer Differenzen au-ßerstande gewesen, die\nvereinbarten Termine ein-zuhalten und fehlerfreie Pläne vorzulegen,\nträgt dafür aber keine nachprüfbaren Tatsachen vor. Hinsichtlich\nder Verzögerungen beschränkt sie sich auf die Wiedergabe von\nZitaten aus verschie-denen Schreiben des Klägers zu 5), zum Teil\naus dem internen Schriftverkehr der Architekten. Dar-in beschwert\nsich der Kläger zu 5) darüber, daß die Planung nicht rechtzeitig\nmit ihm abgestimmt werde. Wenn ihm eine Zeichnung erst in fertigem\noder fast fertigem Zustand zur Einsicht vorgelegt werde, sei die\ngebotene Abstimmung entweder nicht mehr möglich oder mit\n\"untragbaren Verzögerun-gen\" verbunden (Schreiben an die\nBundesbaudirek-tion vom 21.06.1985, Anlage B 14). Daraus folgt\nletztlich nur, daß der Kläger zu 5) Wert darauf legte, möglichst\nfrühzeitig an der Konzeption der Pläne beteiligt zu werden und daß\ner dafür die Gefahr von Verzögerungen als Grund anführte. Die\nzitierten Schreiben lassen aber nicht erkennen, ob und in welchem\nUmfang die Abstimmungsprobleme tatsächlich zu Verzögerungen geführt\nhaben. Noch weniger ist dargelegt, wie sich die Differenzen auf die\nQualität der gelieferten Pläne ausgewirkt haben sollen. In dem\numfänglichen Mängelkatalog in ihrer Berufungsbegründung rügt die\nBeklagte Hunderte von Mängeln an nicht weniger als 78 im einzelnen\naufgelisteten Plänen, ohne auch nur in einem einzigen Fall eine\nVerbindung mit den Meinungsverschiedenheiten der Architekten\nherzu-stellen.\n\n192\n\n \n\n193\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich,\nwie es durch die Differenzen zu einem Vertrauensverlust gekommen\nsein soll, der so schwer wog, daß die Fortsetzung des Vertrags\nnicht mehr zumutbar war. Die persönliche Integrität und auch die\nfachliche Kompetenz der Architekten erlitten durch die zwi-schen\nihnen bestehenden persönlichen Spannungen und\nMeinungsverschiedenheiten keine erkennbare Einbuße. Eingeschränkt\nwar durch die Auseinander-setzungen nur ihre Fähigkeit und\nBereitschaft zur Zusammenarbeit. Dadurch wäre der Vertragszweck\naber nur dann gefährdet worden, wenn sich der Kooperationsmangel in\nder Leistung als Werkmangel niedergeschlagen hätte. Auf einen\nVertrauensver-lust, der unabhängig von konkreten Auswirkungen auf\ndie Planungsleistungen eingetreten wäre, hat sich die Beklagte auch\nnicht berufen. Tatsächlich hatte die Zusammenarbeit der Architekten\nfür die Ausführungsplanung keine entscheidende Bedeutung. Nach den\ninternen Absprachen der Architektenge-meinschaft oblagen die\nArbeiten ausschließlich D. sen., der die Ausführung weitgehend,\nwenn nicht vollständig, dem Kläger zu 2) übertragen hatte. Der\nKläger zu 5) hatte nur ein Mitsprache- und Beratungsrecht.\nHergestellt wurden die Pläne im Büro D. in M., das dem in R.-E.\nansässigen Kläger zu 5) nur Zutritt zu gewähren hatte, um ihm\nGelegenheit zu geben, seine Mitwirkungsrechte auszuüben. Die\nQualität der Planung war deshalb ganz überwiegend von der\nLeistungsfähigkeit des Büros D. abhängig. Dies war der\nBundesbaudirek-tion bekannt, ohne daß sie die interne\nArbeits-teilung der Architekten als solche beanstandet hätte. Die\nMitarbeit des Klägers zu 5) war für sie nur unter dem Aspekt von\nBedeutung, daß sie die Wettbewerbsidee gewahrt wissen wollte. Diese\nFrage spielte aber, wie bereits ausgeführt, in den letzten Monaten\nvor der Kündigung keine Rolle mehr. Daß es noch andere Gründe gab,\nweshalb der Bundesbaudirektion an der Mitwirkung des Klägers zu 5)\nbei der Planung gelegen war, ist nicht vor-getragen.\n\n194\n\n \n\n195\n\nIn diesem Zusammenhang kann auch dem\nSchreiben der Architektengemeinschaft vom 12.09.1985 (An-lage B 17\na) keine entscheidende Bedeutung bei-gemessen werden. Warum dieses\nSchreiben bei der Bundesbaudirektion wie eine \"Bombe\" eingeschlagen\nsein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die darin angesprochenen\nSchwierigkeiten bei der gemein-samen Willensbildung waren den\nVertretern der Bundesbaudirektion nicht neu. Daß sich der Kläger zu\n5), wie es in dem Schreiben heißt, \"geziert\" hatte, die ihm\nvorgelegten Pläne zu unterzeich-nen, konnte sie nicht überraschen.\nÜber die ihnen längst bekannten Formen der Auseinander-setzung ging\ndies ebensowenig hinaus wie die in dem Schreiben mitgeteilte\nMeinungsverschiedenheit über die Gestaltung der Attika- und\nWandverklei-dungen des Werkstattgebäudes. Daß die\nBundesbau-direktion hierdurch vor eine schwierige Entschei-dung\ngestellt wurde, wird von der Beklagten nicht einmal behauptet. Dem\nVortrag der Kläger, wonach es sich bei der strittig gebliebenen\nDetaillösung um eine \"völlig unbedeutende Allerweltsfrage\"\nhandelte, ist sie nicht in substantiierter Form\nentgegengetreten.\n\n196\n\n \n\n197\n\nDie Differenzen zwischen den\nArchitekten können auch nicht der Grund dafür gewesen sein, daß die\nBundesbaudirektion ihnen keine Gelegenheit einräumte, die von ihr\nfestgestellten Mängel zu beseitigen. Ihr Vertrauen in die Fähigkeit\nder Architekten zur Mangelbeseitigung könnte durch die Differenzen\nnur dann erschüttert worden sein, wenn die Mängel mit den\nDifferenzen in einem Zu-sammenhang gestanden hätten. Das war, wie\nausge-führt, nicht der Fall. Auch ist nichts dafür vor-getragen,\ndaß die Mangelbeseitigung überhaupt ei-ne Mitwirkung des Klägers zu\n5) erfordert hätte.\n\n198\n\n \n\n199\n\n2.\n\n200\n\n \n\n201\n\nDie Verzögerungen bei der Lieferung der\nPläne sind ebenfalls kein wichtiger Grund, der die Kün-digung\nrechtfertigt.\n\n202\n\n \n\n203\n\nDem Grunde nach ist zwischen den\nParteien zwar außer Streit, daß die Architektengemeinschaft die\nPläne zumindest teilweise nicht termingerecht lieferte. Wie die\nTerminplanung im einzelnen aus-sah, kann dem Vorbringen der\nParteien aber nicht entnommen werden. So soll es nach dem Vortrag\nder Beklagten einen Rahmenterminplan vom 22.02.1984 gegeben haben,\ndessen Inhalt sie aber nicht im einzelnen mitteilt. Unstreitig ist\nauch, daß am 07.05.1985 eine \"Baustabsbesprechung\" stattfand, auf\nder Termine für die Lieferung von Plänen im Rahmen der\nRohbauausschreibung vereinbart wur-den. Welche Fristen der\nArchitektengemeinschaft im einzelnen gesetzt wurden, ist aber\nwiederum nur mittelbar dem vorgelegten Schriftverkehr zu entnehmen.\nDanach sollte das vom Büro EMW zu fertigende\nRohbauleistungsverzeichnis am 20.06.1985 vorliegen und die dazu\nerforderlichen Ausführungspläne der Architektengemeinschaft am\n31.05.1985 (Schreiben der Bundesbaudirektion vom 27.09.1985, Anlage\nB 20). Nachdem dieser Termin nicht eingehalten worden war, kam es\nzur Nach-fristsetzung mit dem Schreiben vom 02.08.1985.\n\n204\n\n \n\n205\n\nPositiv feststellbar ist demnach nur\ndie Über-schreitung eines einzelnen Termins, nämlich des\n31.05.1985. Warum die Pläne bis zu diesem Termin nicht\nfertiggestellt waren, ist streitig. Ob die Verantwortung bei den\nSonderfachleuten liegt, wie die Kläger behaupten, oder bei der\nArchitektenge-meinschaft selbst, wie die Beklagte meint, bedarf im\nErgebnis keiner Aufklärung. Die Nichteinhal-tung eines einzelnen\nTermins berechtigt noch nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.\nVielmehr bedarf es mindestens der Setzung einer Nachfrist (vgl. §§\n636 BGB, 5 VOB/B).\n\n206\n\n \n\n207\n\nDie bis zum 13.09.1985 verlängerte\nNachfrist wurde von der Architektengemeinschaft eingehal-ten. Die\nrestlichen für die Rohbauausschreibung benötigten Pläne legte sie\nam 12.09.1985 vor. Daß noch Pläne fehlten, wird auch von der\nBeklagten nicht geltend gemacht. Mit ihrem erstinstanz-lichen\nVortrag, die Grundrisse der Tiefgaragen seien \"nicht übergeben\nworden\" (undatierter, am 12.11.1990 bei Gericht eingegangener\nSchriftsatz Seite 2, GA Bl. 460), rügt die Beklagte, wie aus ihren\nweiteren Ausführungen folgt, nicht das Fehlen, sondern die\nmangelnde Qualität der Pläne. Denn tatsächlich lagen ihr, wie sie\nein-räumt, sogenannte Technikpläne vor, die sie als unübersichtlich\nund für die Rohbauausschreibung ungeeignet kritisiert. Dabei\nhandelte es sich, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung\nvom 03.12.1990 (Sitzungsprotokoll Seite 10, 11, GA Bl. 478, 479)\nergeben hat, um Grundrisse, die von der Architektengemeinschaft\ngefertigt, vor ihrer weiteren Verwendung für die\nRohbauaus-schreibung aber bereits von der für die Haustech-nik\nzuständigen Firma S./R. mit technischen Ein-tragungen versehen\nworden waren. Nach Einschät-zung des dazu vom Landgericht\nangehörten Sachver-ständigen P. sind solche Pläne als Unterlage für\ndie Rohbauausschreibung zwar nicht üblich, bei \"entsprechender\nMühewaltung\" aber doch verwertbar (a.a.O. Seite 11, GA Bl. 479).\nAuch in anderem Zusammenhang sieht die Beklagte die von der\nBundesbaudirektion gesetzte Nachfrist nur deshalb als nicht gewahrt\nan, weil die gelieferten Pläne nicht, wie bei Setzung der Frist\nausdrücklich ge-fordert, \"mängelfrei\" gewesen seien (Schriftsatz\nvom 25.10.1990 Seite 2, GA Bl. 437; Berufungs-begründung Seite 99,\nGA Bl. 959). In der Sache rügt sie damit nicht den Zeitpunkt der\nLeistung, sondern die - nachfolgend erörterte - Leistungs-qualität.\nEtwaige Mängel der Leistung ändern aber nichts daran, daß die\nLieferungsfrist als solche eingehalten worden ist und infolge\ndessen ein Leistungsverzug als Kündigungsgrund ausscheidet.\n\n208\n\n \n\n209\n\n3.\n\n210\n\n \n\n211\n\nAuch die von der Beklagten gerügten\nMängel vermö-gen die Kündigung nicht zu rechtfertigen.\n\n212\n\n \n\n213\n\nGrundsätzlich können zwar auch Mängel\nder erbrachten Leistungen einen wichtigen Grund zur Kündigung des\nArchitektenvertrags darstel-len (BGHZ 45, 372, 375). Erforderlich\nist aber, daß es sich um Mängel von erheblichem Gewicht handelt.\nDie Leistungen des Architekten müssen völlig unbrauchbar oder\njedenfalls \"grob fehler-haft\" sein (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,\nHOAI, 4. Aufl., § 15 Rn. 15; Werner/Pastor, Der Bau-prozeß, 6.\nAufl., Rn. 826). Außerdem wird die Zulässigkeit der Kündigung in\nder Literatur teilweise von einer vorherigen Aufforderung zur\nMangelbeseitigung unter Fristsetzung und Ableh-nungsandrohung gemäß\n§ 634 Abs. 1 BGB abhängig gemacht (Werner/Pastor, a.a.O. Rn. 828;\nNeuen-feld, Handbuch des Architektenrechts, 2. Aufl., § 4 HOAI Rn.\n64). So weit geht allerdings die als Beleg für diese Auffassung\nherangezogene Rechtsprechung nicht. In der Entscheidung des\nKammergerichts (BauR 1988, 624) ging es nur um einen Fall der\nUntätigkeit, also der Nicht-leistung, nicht der mangelhaften\nLeistung, während in der Entscheidung des Oberlandesge-richts\nDüsseldorf (Schäfer/Finnern/Hochstein, Nr. 12 zu § 649 BGB) nur\nausgesprochen ist, daß im Falle der Kündigung die Geltendmachung\nvon Schadensersatzansprüchen - nicht die Kün-digung selbst - durch\nden Bauherrn die vorhe-rige Fristsetzung und Ablehnungsandrohung\nnach § 634 Abs. 1 BGB voraussetzt (so auch\nHesse/Kor-bion/Mantscheff/Vygen a.a.O., § 15 Rn. 18). Nach\nAuffassung des Senats müssen sich die Anforderun-gen nach Art und\nUmfang der Mängel richten, wobei die Zumutbarkeit das entscheidene\nKriterium zu sein hat. Sind die Mängel so geartet, daß sie für sich\ngenommen noch kein nachhaltiges Mißtrauen in die fachliche Eignung\nund Handlungsfähigkeit des Architekten rechtfertigen, besteht kein\nAnlaß, die Kündigung aus wichtigem Grund zuzulassen, ohne daß dem\nArchitekten vorher Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt worden\nist. Unzumutbar wird die Fortsetzung des Vertrags erst dann, wenn\ndie Nachbesserung trotz Fristsetzung und Ab-lehnungsandrohung\nunterbleibt oder mißlingt. Kün-digungsgrund ist dann nicht der\nMangel selbst, sondern seine Nichtbeseitigung. Ist dagegen die\nVertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien allein durch die\nnachlässige Arbeitsweise des Architekten zerstört oder nachhaltig\nerschüttert und ist dem Auftraggeber ein Festhalten am Ver-trag\nschon aus diesem Grund nicht mehr zumutbar, kommt eine\nNachbesserung nicht mehr in Betracht. Dann sind auch die\nVoraussetzungen gegeben, unter denen die werkvertraglichen\nGewährleistungsrechte ohne vorherige Fristsetzung geltend gemacht\nwer-den können. Über die besonders geregelten Fälle des § 634 Abs.\n2 BGB und des § 13 Nr. 6 VOB/B hinaus ist eine Fristsetzung immer\ndann entbehr-lich, wenn der Vertragszweck durch die mangel-hafte\nArbeit des Auftragnehmers so gefährdet ist, daß dem Bauherrn von\nvornherein nicht zuzumuten ist, sich auf eine Nachbesserung\nein-zulassen (BGHZ 50, 160, 166; NJW 1975, 825, 826; BauR 1975,\n137).\n\n214\n\n \n\n215\n\nDer Vertragskündigung durch die\nBundesbaudirek-tion ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung\nnicht vorausgegangen. Mit ihrem Schreiben vom 02.08.1985 (Anlage K\n13) setzte sie der Archi-tektengemeinschaft dem Wortlaut nach zwar\neine \"Nachbesserungsfrist\", verband damit aber kein konkretes\nMangelbeseitigungsverlangen. Soweit in dem Schreiben von\n\"mängelfrei vorzulegenden\" Plänen die Rede ist, bestehen schon\nZweifel, ob damit nur die fehlenden, noch geschuldeten oder auch\ndie bereits gelieferten Pläne gemeint waren. Vom Wortlaut her\nspricht schon mehr dafür, die Aufforderung auf die noch\nnachzuliefernden Pläne zu beziehen. Im Ergebnis kommt es darauf\nnicht weiter an. Galt die Aufforderung für die noch nicht\nvorliegenden Pläne, so kann von einem Nach-besserungsverlangen\nschon deshalb nicht die Rede sein, weil ein solches begrifflich das\nVorhanden-sein des Mangels an dem bereits existenten Werk\nvoraussetzt und nicht schon ausgesprochen werden kann, bevor die\nLeistung erbracht ist. War die Aufforderung dagegen so zu\nverstehen, daß die bereits gelieferten Pläne, das heißt, wenn diese\nnicht zurückgegeben wurden, die im Büro D. ver-bliebenen Pausen,\nüberarbeitet und - nochmals - vorgelegt werden sollten, so fehlt es\njedenfalls an der erforderlichen Bezeichnung der einzelnen zu\nbeseitigenden Mängel. In dem Schreiben wird nur allgemein auf\n\"Mängel\" der gelieferten Pläne hingewiesen, ohne daß diese auch nur\nansatzweise näher umschrieben werden. Ein wirksames\nNachbes-serungsverlangen liegt aber nur dann vor, wenn der\nAuftraggeber die Mängel im einzelnen bezeich-net, so daß der\nAuftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen und was von ihm\nals Abhilfe er-wartet wird (BGHZ 62, 293, 295).\n\n216\n\n \n\n217\n\nDa es an einem Nachbesserungsverlangen\nfehlt, müßten die von der Beklagten gerügten Mängel, um die\nKündigung zu rechtfertigen, ein solches Gewicht haben, daß der\nBundesbaudirektion von vornherein nicht zumutbar war, sich auf eine\nNachbesserung durch die Architektengemeinschaft einzulassen. Das\nVorliegen dieser Voraussetzung kann dem Vorbringen der Beklagten\nnicht entnommen werden.\n\n218\n\n \n\n219\n\nDie Beklagte hat zwar im Verlauf des\nRechts-streits eine Fülle von Mängeln behauptet und im einzelnen\nbeschrieben. Anhaltspunkte dafür, daß die Architektengemeinschaft\naus fachlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen\nwäre, die Mängel zu beseitigen, hat sie aber in keinem einzigen\nFall vorgetragen. Die Beschreibung der Mängel selbst gibt dafür\nnichts her. Nur von einem der Tiefgaragenpläne heißt es, er habe\n\"so voller Mängel\" gesteckt, daß er später vom Büro EMW völlig neu\nhabe erstellt werden müssen (Klageerwiderung Seite 23, GA Bl. 61).\nDabei han-delt es sich um einen von insgesamt mehr als 140\ngelieferten Plänen. Alle anderen Pläne konnten offenbar durch\nkorrigierende und ergänzende Ein-tragungen nachgebessert werden.\nFür das Vorliegen besonders schwerwiegender, auf grob nachlässige\nArbeit der Architekten beruhender Mängel ist nichts ersichtlich.\nOhne Aussagekraft ist auch die große Anzahl der gerügten Mängel, da\njeder einzelne Plan eine Fülle möglicher Fehlerquellen enthält.\nSelbst der Parteigutachter der Beklag-ten, der Sachverständige\nProf. I., veranschlagt die \"Mängelquote\", das heißt die\nmängelbedingte Minderung der Verwendbarkeit der Pläne, bei den\nDetailplänen auf 26,3 % und bei den Werkplänen, die den weitaus\ngrößeren Teil der gelieferten Pläne ausmachen, auf nur 10,2 %.\nDaraus folgt bereits, daß die Pläne weit davon entfernt waren,\nnicht nachbesserungstauglich oder gar unbrauchbar zu sein. Ein noch\nerheblich geringeres Gewicht hat der Sachverständige P. den Mängeln\nbeige-messen. Nach seinen Feststellungen hatten die Pläne nur in\n\"geringem Umfang\" Mängel, die im Zuge der weiteren\nPlanfortschreibung noch \"aus-zumerzen\" gewesen wären (Kurzgutachten\nSeite 16, GA Bl. 457; Sitzungsprotokoll vom 03.12.1990, S. 26, GA\nBl. 494). Hiernach hätte die Rohbauaus-schreibung sogar in Angriff\ngenommen werden kön-nen, ohne daß es noch der Einräumung einer\nFrist für Nachbesserungsarbeiten bedurft hätte. Allen-falls, so der\nSachverständige, hätten noch \"klei-nere Dinge ergänzt\" werden\nmüssen (a.a.O. Sei-te 25, GA Bl. 493). Dies macht deutlich, daß die\npraktische Brauchbarkeit der Pläne durch die Män-gel, so zahlreich\ndiese auch sein mögen, letzt-lich nur in geringem Umfang\neingeschränkt war. Jedenfalls waren die Mängel nach Art und Umfang\nnicht geeignet, eine Nachbesserung durch die\nAr-chitektengemeinschaft von vornherein aussichtslos und deshalb\ndie - sofortige - Kündigung des Ver-trags als die gebotene\nKonsequenz erscheinen zu lassen.\n\n220\n\n \n\n221\n\n4.\n\n222\n\n \n\n223\n\nAuch eine Gesamtabwägung der als\nKündigungsgrund in Betracht kommenden Umstände rechtfertigt im\nErgebnis keine andere Beurteilung.\n\n224\n\n \n\n225\n\nDurch das Zusammentreffen der drei\nerörterten Kündigungsgründe erhöht sich deren Gewicht un-ter dem\nGesichtspunkt der Zumutbarkeit nur in geringem Umfang. Die\nDifferenzen zwischen den Architekten bilden einen Faktor von\nbesonderer Prägung, der auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung\nweitgehend isoliert von den anderen Faktoren zu sehen ist. Denn die\nStreitigkeiten haben sich, wie bereits ausgeführt, auf die in\nErfüllung des Vertrags erbrachten Leistungen nicht ausge-wirkt,\njedenfalls nicht in einer für die Kün-digung relevanten Weise.\nPraktisch war für die Vertragserfüllung das Büro D. zuständig. Dort\nlagen die Ursachen sowohl für die Verzögerungen wie auch für die\nMängel. Deshalb ist für die Kündigung letztlich entscheidend, wie\nsich die Leistungsfähigkeit des Büros D. aus der Sicht der\nBundesbaudirektion darstellte. Insoweit mag das Zusammentreffen der\nVerzögerungen und der Mängel zu einem gewissen Vertrauensverlust\nge-führt haben. Unzumutbar war die weitere Zusammen-arbeit deswegen\naber noch nicht. Für die Sorge, daß das Büro D. zur Erfüllung der\nrestlichen Vertragspflichten nicht in der Lage sein werde, bestand\nkein ausreichender Anlaß. Weiteren Verzö-gerungen konnte durch\nrechtzeitige Fristsetzungen vorgebeugt werden. Mit der Einhaltung\ndes zuletzt zum 13.09.1985 gesetzten Liefertermins hatte das Büro\nbewiesen, daß die geforderten Leistungen jedenfalls unter dem Druck\nvon Fristen erbracht wurden. Daß darunter die Qualität gelitten\nhätte, ist nicht feststellbar, da sich aus den Mängel-rügen der\nBeklagten nicht ergibt, wann die davon betroffenen Pläne geliefert\nwurden. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Kündigung eine\nmehr als zweijährige Zusammenarbeit vorausgegan-gen war, in deren\nVerlauf die Bundesbaudirektion von der Architektengemeinschaft eine\nVielzahl von Plänen ohne nennenswerte Beanstandungen\nentgegen-genommen hatte. Ihre mit Schreiben vom 21.12.1984 und vom\n07.03.1985 geäußerte Kritik bezog sich nicht auf die Qualität\neinzelner Pläne, sondern auf grundsätzliche Fragen der Konzeption\nund Ge-staltung, die mit den später gerügten Mängeln in keinem\nZusammenhang stehen. Dies wirft die Frage auf, zu welcher Zeit und\naus welchem Grund es im Büro D. zu einem so starken Leistungsabfall\ngekommen sein soll, daß der Vertrag nicht mehr fortgesetzt werden\nkonnte. Die Tatsache, daß die Leitung des Büros von D. sen. aus\nAltersgründen zunehmend an den Kläger zu 2) abgegeben wurde, bietet\ndafür keine ausreichende Erklärung, zumal es sich um einen\nGroßauftrag handelte, bei dem insbesondere die sehr\narbeitsintensive Ausfüh-rungsplanung nur von einer größeren Anzahl\nvon Mitarbeitern bewältigt werden konnte. Auf deren fachliche\nEignung und Arbeitsweise hatte der Wechsel in der Führung des Büros\nohnehin nur einen geringen Einfluß. Schließlich muß sich die\nBeklagte in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, daß sie mit\ndem im November 1906 gebore-nen D. sen. einen Architekten\nfortgeschrittenen Alters beauftragt hatte, bei dem von vornherein\ndamit gerechnet werden mußte, daß die Verantwor-tung für die\nDurchführung des Auftrags vorzeitig in andere Hände übergehen\nwürde. Es hätte sich deshalb angeboten, vor Auftragserteilung auch\nmit dem als Nachfolger vorgesehenen Kläger zu 2) Kon-takt\naufzunehmen und abzuklären, ob ihm das glei-che Vertrauen\nentgegengebracht werden konnte wie seinem Vater. Im Ergebnis kommt\nes darauf nicht weiter an, denn auch der Generationenwechsel im\nBüro D. ist kein Grund, der die Kündigung zu rechtfertigen\nvermag.\n\n226\n\n \n\n227\n\nII.\n\n228\n\n \n\n229\n\nDa der Architektenvertrag durch die\nunwirksame Kündigung nicht beendet worden ist, steht den Klägern\ndem Grunde nach noch ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten\nVergütung zu.\n\n230\n\n \n\n231\n\n1.\n\n232\n\n \n\n233\n\nDie Rechtsfolgen einer nicht durch\neinen wichti-gen Grund gerechtfertigten und deshalb unwirksa-men\nKündigung sind in § 6 der Allgemeinen Ver-tragsbestimmungen nicht\ngeregelt. Die aus § 631 Abs. 1 BGB folgende Verpflichtung der\nBeklagten, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ist durch die\nKündigung nicht entfallen. Den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern\nist aber dadurch, daß die restlichen Leistungen inzwischen von\nanderer Stelle erbracht worden sind, die Erfüllung ih-rer\nHerstellungspflicht im Rechtssinne unmöglich geworden, weil der mit\nden Planungsleistungen angestrebte Zweck nicht mehr erreicht werden\nkann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 275 Rdnr. 9). Damit\ngelten die gleichen Rechtsfolgen wie im Falle der Kündigung nach §\n649 BGB, die durch § 8.1 Satz 1 der Allgemeinen\nVertragsbe-stimmungen ausgeschlossen ist. Eine damit\nüber-einstimmende Regelung enthält § 8.2 Satz 1 der Allgemeinen\nVertragsbestimmungen für den Fall der Kündigung aus einem vom\nAuftraggeber zu vertre-tenden Grund. Die ersparten Aufwendungen\nsind da-bei mit einem Pauschalsatz von 40 % der Vergütung für die\nnoch nicht erbrachten Leistungen ange-setzt. Es erscheint\nsachgerecht, diesen Pauschal-satz auch zur Ermittlung des Anspruchs\nnach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen. Eine höhere Er-sparnis\nwird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die Kläger\nkönnen deshalb über die - volle - Vergütung für die erbrachten\nLeistungen hinaus 60 % der vereinbarten Vergütung für die nicht\nerbrachten Leistungen beanspruchen.\n\n234\n\n \n\n235\n\n2.\n\n236\n\n \n\n237\n\nIn welchem Umfang die\nPlanungsleistungen der Lei-stungsphase V nach § 15 Abs. 2 HOAI von\nder Ar-chitektengemeinschaft erbracht worden sind\n(Fer-tigstellungsgrad), bedarf weiterer Aufklärung.\n\n238\n\n \n\n239\n\nDie Ermittlung des\nFertigstellungsgrades durch den Sachverständigen P., die das\nLandgericht sei-ner Entscheidung zugrundegelegt hat, wird von der\nBeklagten mit Recht angegriffen.\n\n240\n\n \n\n241\n\nRichtig ist allerdings die von der\nBeklagten ebenfalls bekämpfte Auffassung des Sachverstän-digen, daß\ndie für die gesamte Leistungsphase vereinbarte Vergütung nicht nach\neiner bestimmten Regel (\"abstrakt\") auf die in der Leistungspha-se\nzusammengefaßten einzelnen Grundleistungen verteilt werden darf,\nsondern daß der auf die Grundleistungen entfallende Honoraranteil\nnach dem im Einzelfall (\"konkret\") erforderlichen Aufwand zu\nermitteln ist. Sie entspricht der so gut wie einhelligen\nLiteraturmeinung (Hes-se/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O. § 5 Rdnr.\n30; Locher/Koeble/Frik, a.a.O. § 5 Rdnr. 5; Neuen-feld a.a.O. § 5\nRdnr. 5; Werner/Pastor a.a.O. Rdnr. 766). Selbst der von der\nBeklagten für ihre gegenteilige Meinung herangezogene Kommentar von\nPott/Dahlhoff, der eine tabellarische Bewertung der einzelnen\nGrundleistungen nach Prozentpunkten vornimmt, räumt ausdrücklich\nein, daß es sich da-bei nur um eine \"Orientierungshilfe\" handelt,\nund daß die Gewichtung der Grundleistungen in Abhän-gigkeit von der\njeweiligen Aufgabenstellung mehr oder weniger \"stark schwanken\"\nkann (Pott/Dahl-hoff, HOAI, 5. Aufl., Vorbemerkung zu Anhang II,\nSeite 695). Es ist deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn der\nSachverständige den Fertig-stellungsgrad \"aufwandsbezogen\" unter\nBerücksich-tigung der Planungsanforderungen im konkreten Einzelfall\nermittelt.\n\n242\n\n \n\n243\n\nFehlerhaft ist es aber, wenn er sich\ndarauf beschränkt, nur den \"noch erforderlichen\" Aufwand an\nPersonal und Sachkosten festzustellen, und aus dem Verhältnis\ndieser Kosten zu der auf die gesamte Leistungsphase entfallenden\nHonorarsumme den Fertigstellungsgrad ableitet (Kurzgutachten Seite\n14, GA Bl. 455). Dabei unterstellt er in unzulässiger Weise, daß\ndie Summe der Kosten (zu-züglich eines von ihm mit 13 bis 15 %\nangesetzten Gewinns) der Honorarsumme entspricht. Dies ist mit der\ngeneralisierenden Leistungsbewertung, die dem Honorierungssystem\nder HOAI zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren. Die richtige\nBezugsgröße, zu der der noch erforderliche Aufwand in Relation zu\nsetzen ist, ist nicht die Honorarsumme, son-dern der für die volle\nLeistungsphase anzusetzen-de Gesamtaufwand.\n\n244\n\n \n\n245\n\nIm übrigen sind die Schätzungen des\nSachverstän-digen nicht hinreichend nachvollziehbar. So setzt er\nals noch erforderlichen Personaleinsatz 24 Mo-nate für einen\nBauingenieur, 12 Monate für einen Bauzeichner und 8 Monate für\neinen Architekten an (a.a.O.). Ein so schematisches Vorgehen wird\ndem Vortrag der Parteien nicht gerecht, die den maß-gebenden Stand\nder Planung in sehr detaillierter Form dargelegt haben. Namentlich\ndie Beklagte hat dazu eine Fülle von Einzelheiten vorgetragen. In\nder von der Bundesbaudirektion erarbeiteten \"Do-kumentation\"\n(Anlage K 22) wird zum Planungsstand unter Auflistung von insgesamt\n124 Werkplänen und 178 Detailplänen im einzelnen Stellung genommen.\nDie Ausführungen des Sachverständigen Prof. I. zum\nFertigstellungsgrad umfassen rund 30 Sei-ten (Gutachten Band I,\nSeite 6 ff.). Es erscheint auch als die verläßlichere Methode, den\nUmfang der erbrachten und der noch fehlenden Leistungen nicht nach\nZeitaufwand, sondern leistungsbezogen, das heißt nach Maßgabe der\nvorgelegten bzw. noch fehlenden Pläne zu ermitteln. Dieser Methode\nbedient sich im Rahmen einer Hilfserwägung zwar auch der\nSachverständige P. (a.a.O. Seite 15, GA Bl. 456), teilt dabei aber\nwiederum die Schät-zungsgrundlagen für die von ihm genannten Zahlen\nnicht mit und läßt insbesondere jedes Eingehen auf das Vorbringen\nder Parteien vermissen.\n\n246\n\n \n\n247\n\n3.\n\n248\n\n \n\n249\n\nDie Vergütung für den fertiggestellten\nTeil der Pläne steht den Klägern in voller Höhe ohne\nmän-gelbedingte Abzüge zu.\n\n250\n\n \n\n251\n\nFür das von der Beklagten geltend\ngemach-te Minderungsrecht mangelt es an der nach § 634 Abs. 1 BGB\nerforderlichen Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Das Schreiben\nder Bun-desbaudirektion vom 02.08.1985 (Anlage K 13) enthält, wie\nunter Ziff. I.3. bereits aus-geführt, keine Fristsetzung im Sinne\ndes § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil es an der dazu notwendigen\nkonkreten Bezeichnung der zu be-seitigenden Mängel fehlt. An den\nAnspruchsvor-aussetzungen des § 634 BGB hat es auch nichts\ngeändert, daß der Auftrag der Architektengemein-schaft entzogen und\nanderweit vergeben worden ist. Die dadurch eingetretene\nUnmöglichkeit der Mangelbeseitigung hat nicht etwa bewirkt, daß die\n- entfallenen - Mangelbeseitigungskosten nach § 324 Abs. 1 Satz 2\nBGB als Ersparnisse von der Vergütung abzusetzen sind. Insoweit\nkann für den Fall der Unmöglichkeit nichts anderes gelten als für\ndie von der Interessenlage her gleichgela-gerten Fälle der\nKündigung nach § 649 BGB und § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, in denen eine\nanspruchs-mindernde Anrechnung ersparter Mängelbeseiti-gungskosten\nnicht stattfindet (BGH NJW 1988, 140, 141).\n\n252\n\n \n\n253\n\n4.\n\n254\n\n \n\n255\n\nDer Umfang der nicht erbrachten\nLeistungen, für die den Klägern als entgangener Gewinn eine\nVer-gütung in Höhe von 60 % zusteht, hängt vom Fer-tigstellungsgrad\nab. Die darauf in der Rechnung vom 04.11.1985 (Anlage K 25)\naufgeschlagene Mehr-wertsteuer beanspruchen die Kläger nicht mehr\nund tragen damit der Auffassung des Bundesgerichts-hofs Rechnung,\nwonach ein umsatzsteuerrechtli-ches Austauschgeschäft in\nErmangelung einer Ge-genleistung nicht vorliegt (BauR 1981, 198,\n199; 1986, 577, 578).\n\n256\n\n \n\n257\n\n5.\n\n258\n\n \n\n259\n\nAuch der Umfang der mit Rechnung vom\n04.11.1985 (Anlage K 48) berechneten Nebenkosten hängt vom\nFertigstellungsgrad ab. Für die Erstattung der Nebenkosten ist eine\nPauschale von 50.000,00 DM vereinbart (§ 7.5 des\nArchitektenvertrags). Zwi-schen den Parteien ist dem Grunde nach\nnicht im Streit, daß den Klägern hiervon ein dem\nFertig-stellungsgrad entsprechender Anteil zusteht. Be-reits\ngezahlt ist ein Betrag von 15.090,00 DM.\n\n260\n\n \n\n261\n\nIII.\n\n262\n\n \n\n263\n\nFür den Erweiterungsbau \"Seeverkehr\"\nsteht den Klägern der als entgangener Gewinn geltend ge-machte\nBetrag von 85.464,21 DM zu.\n\n264\n\n \n\n265\n\nDie von der Architektengemeinschaft mit\nRechnung vom 11.12.1985 (Anlage K 26) berechnete Forderung ist der\nHöhe nach unstreitig. Die Beklagte ist ihr nur mit dem Einwand\nentgegengetreten, daß die berechneten Leistungen nicht erbracht\nworden sei-en. Mit dieser Begründung ist sie auch vom Land-gericht\nnicht anerkannt worden. Da die Kündigung entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts nicht gerechtfertigt war, steht den Klägern die\nunter Abzug einer Ersparnis von 40 % berechnete Vergü-tung zu.\nInsoweit hat die Berufung Erfolg.\n\n266\n\n \n\n267\n\nIV.\n\n268\n\n \n\n269\n\nUnstreitig ist zwischen den Parteien\nwei-ter ein aus insgesamt vier Rechnungen (Anla-gen K 24, 33, 38,\n50) zusammengesetzter Forde-rungsbetrag von 130.552,71 DM, von dem\neine Zu-vielzahlung in Höhe von 7.324,07 DM abzusetzen ist, so daß\nrechnerisch ein unstreitiger Anspruch in Höhe von 123.228,64 DM\nverbleibt.\n\n270\n\n \n\n271\n\nV.\n\n272\n\n \n\n273\n\nFür die weiteren in Rechnung gestellten\nLeistun-gen steht den Klägern keine zusätzliche Vergütung zu.\n\n274\n\n \n\n275\n\nIm einzelnen gilt für diese Leistungen\nfolgendes:\n\n276\n\n \n\n277\n\n1. Änderungsleistungen\n\n278\n\n \n\n279\n\nEnde Juni 1985 wünschte die\nBundesbaudirektion verschiedene Änderungen bereits fertiggestellter\nPläne. Es sollten unter anderem Türen und Eingän-ge verlegt oder\nweggelassen, Wände verschoben und Räume neu geschaffen werden. In\neiner Besprechung wies der Kläger zu 2) auf den damit verbundenen\nhohen Mehraufwand hin und forderte eine zusätz-liche Vergütung in\nForm eines Pauschalhonorars oder einer Abrechnung nach Zeitaufwand.\nDemgegen-über bestand die Bundesbaudirektion darauf, daß die\nÄnderungen \"im Rahmen der Gesamtabwicklung kostenlos durchgeführt\nwerden\" (Aktenvermerk vom 07.10.1985, Anlage K 43). Die gewünschten\nLei-stungen wurden, ohne daß eine Einigung erzielt worden war, von\nder Architektengemeinschaft er-bracht. Mit Rechnung vom 05.12.1985\n(Anlage K 40) hat sie dafür ein zusätzliches Honorar in Höhe von\n126.980,03 DM berechnet.\n\n280\n\n \n\n281\n\nDiese Forderung hat das Landgericht mit\nRecht als unbegründet angesehen.\n\n282\n\n \n\n283\n\nBei der Änderung der Pläne handelt es\nsich um \"nicht vereinbarte Leistungen\" im Sinne des § 1.5 der\nAllgemeinen Vertragsbestimmungen, die der Auftragnehmer nach dieser\nBestimmung mit zu übernehmen hat, deren Honorierung aber \"vor\nLeistungsbeginn\" mit dem Auftraggeber zu vereinbaren ist. Welche\nFolgen es haben soll, wenn eine solche Vereinbarung unterbleibt,\ngeht aus der Bestimmung nicht unmittelbar hervor. Es spricht aber\nviel dafür, daß ohne die vorgesehene Einigung ein\nVergütungsanspruch nicht besteht, denn der Zweck der Regelung, der\nersichtlich dahin geht, späteren Streitigkeiten über die\nVer-gütungspflicht vorzubeugen, kann nur mit dieser Rechtsfolge\nerreicht werden. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht weiter an,\ndenn eine Vergü-tungspflicht ist jedenfalls deshalb zu verneinen,\nweil es sich bei den Planungsänderungen um Beson-dere Leistungen im\nSinne des § 2 Abs. 3 HOAI han-delt, die nach § 5 Abs. 4 HOAI nur\ndann gesondert zu vergüten sind, wenn das Honorar schriftlich\nvereinbart worden ist.\n\n284\n\n \n\n285\n\nAllerdings wird die Frage, wie\nÄnderungsleistun-gen in das Honorierungssystem der HOAI\neinzu-ordnen sind, in der Literatur kontrovers beant-wortet.\nTeilweise werden sie, soweit sie nach Art und Umfang über bloße\nOptimierungsleistun-gen hinausgehen, als wiederholte\nGrundleistungen qualifiziert, die rechtlich als Grundleistungen\neinzuordnen sein sollen und deshalb einer Hono-rarvereinbarung nach\n§ 5 Abs. 4 HOAI nicht be-dürfen sollen (so Neuenfeld, § 4 Rn. 52;\nFrik, Deutsches Architektenblatt 1986, 1201 = Anla-ge K 42;\nLocher/Koeble/Frik, § 15 Rdnr. 18; Wer-ner/Pastor, Rdnr. 759). Nach\nanderer Ansicht sind Änderungen, soweit sie nicht überhaupt durch\ndas Honorar für die Grundleistungen mit abgegolten sind, jedenfalls\nnur unter den Voraussetzun-gen des § 5 Abs. 4 HOAI zu honorieren\n(Löffel-mann/Fleischmann, Architektenvertrag und HOAI, Rdnr. 69;\nHesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rdnr. 111; Pott/Dahlhoff, § 15\nRdnr. 18). Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Vorschrift\ndes § 20 HOAI, wonach dann, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers\n\"mehrere Vor- oder Entwurfspla-nungen nach grundsätzlich\nverschiedenen Anforde-rungen\" gefertigt werden, als Vergütung\neinmal der volle v.-H.-Satz und für jede weitere Planung der halbe\nv.-H.-Satz gefordert werden können. Die Vorschrift enthält für\neinen besonderen Fall von Mehrfachleistungen eine\nHonorierungsre-gel, die nach einhelliger Literaturmeinung nicht als\nAnspruchsgrundlage zu verstehen ist, son-dern als\nHonorarbegrenzungsvorschrift (Neuenfeld, § 4 Rdnr. 52 m.w.N.). Das\nbedeutet, daß die in § 20 HOAI beschriebenen Mehrfachleistungen,\nwenn es die Vorschrift nicht gäbe, jeweils mit dem vollen\nv.-H.-Satz zu honorieren wären. Im Wege des Umkehrschlusses folgt\ndaraus weiter, daß eine Wiederholung der von der Regelung des § 20\nHOAI nicht erfaßten Leistungsphasen IV bis VII eben-falls doppelt\nzu honorieren ist. Die weitere, von Neuenfeld (a.a.O.) gezogene\nSchlußfolgerung, Mehrfachleistungen seien mit Ausnahme der blo-ßen\nOptimierungsleistungen stets wie wiederholte Grundleistungen zu\nhonorieren, läßt sich dagegen aus § 20 HOAI nicht ableiten. Nach\nAuffassung des Senats enthält § 20 HOAI über die Honorar-begrenzung\nhinaus auch eine Umschreibung des Tatbestandes, der Voraussetzung\nfür einen An-spruch auf mehrfache Honorierung ist, nämlich die\nFertigung der Pläne \"nach grundsätzlich verschiedenen\nAnforderungen\". Der damit umschrie-bene Tatbestand hat\ngesetzestechnisch aller-dings nicht die Funktion einer\nAnspruchsvoraus-setzung (so aber - zu § 11 GOA - OLG Düsseldorf\nBauR 1976, 141). Wäre die Norm Anspruchsgrund-lage, könnte\naußerhalb ihres Anwendungsbereichs (Leistungsphasen II und III) ein\nAnspruch auf mehrfache Honorierung nicht angenommen werden. Der\nallgemein aus der Honorarbegrenzungsregelung gezogene Rückschluß,\ndaß Mehrfachleistungen in den anderen Leistungsphasen einen -\nungekürzten - Anspruch auf mehrfache Honorierung auslösen, wäre\ndann nicht statthaft. Daß die Mehrfachleistun-gen \"grundsätzlich\nverschiedenen Anforderungen\" entsprechen müssen, kann andererseits\naber auch nicht den Voraussetzungen für die Anspruchsbe-schränkung\nzugeordnet werden. Denn das würde bedeuten, daß bei weniger als\n\"grundsätzlich\" abgewandelten Anforderungen jeweils der volle\nv.-H.-Satz anfiele und somit für ein Weniger an Leistungen ein Mehr\nan Honorar beansprucht werden könnte. Bei richtigem Verständnis ist\ndaher mit den \"grundsätzlich verschiedenen Anforderungen\" ein\nMerkmal umschrieben, das nicht Bestandteil eines Rechtssatzes ist,\nsondern nur der dekla-ratorische Hinweis auf eine als gültig\nvorausge-setzte, auch außerhalb des § 20 anzuwendende Re-gel für\ndie Honorierung von Mehrfachleistungen.\n\n286\n\n \n\n287\n\nEine Wiederholung von Grundleistungen\nliegt hiernach nur dann vor, wenn dabei grundsätzlich verschiedene\nAnforderungen zu erfüllen sind. Dies ist bei Planungsänderungen nur\ndann der Fall, wenn der Architekt in bezug auf die Lösung der ihm\ngestellten Aufgabe eine \"grund-legend neue geistige Leistung\" zu\nerbringen hat (OLG Düsseldorf a.a.O.; Löffelmann/Fleisch-mann,\nRdnr. 69; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vy-gen, § 20 Rdnr. 13). Diese\nVoraussetzung erfül-len die von der Architektengemeinschaft\ndurch-geführten Änderungen nicht. Jedenfalls kann der Beschreibung\nder erbrachten Leistungen in der Rechnung vom 05.12.1985 und den\nAnlagen dafür nichts entnommen werden. Die in insgesamt sieben\nPositionen (Buchstaben A bis G) unterteilte Er-läuterung erschöpft\nsich im wesentlichen in der Berechnung des jeweils von den\nÄnderungen betrof-fenen umbauten Raums und der Angabe des jeweils\nin einem bestimmten Prozentsatz ausgedrückten Umfangs der\nNeubearbeitung, der von 30 bis 100 % reicht. Aus diesem Zahlenwerk\ngeht nicht hervor, welche Anforderungen den Änderungsleistungen\nzu-grunde gelegen haben. Darauf hat das Landgericht im\nangefochtenen Urteil ausdrücklich hingewiesen. Dennoch lassen es\ndie Kläger auch in der Beru-fungsbegründung wiederum mit\nRechtsausführungen und mit einer Bezugnahme auf die in der Rechnung\nund den Anlagen enthaltene Beschreibung bewenden. Auch die\nDarstellung der Beklagten, die dazu in erster Instanz eine\nStellungnahme der Bundesbau-direktion mit einer Beschreibung der\nÄnderungen vorgelegt hat (Anlage B 2), gibt nichts dafür her, daß\nes sich um Änderungen von grundlegender Bedeutung handelt, die eine\nUmgestaltung mit einer in Teilen neuen planerischen Konzeption\ner-forderlich gemacht haben. Im wesentlichen wurden Räume\numgeplant, nämlich vergrößert, verkleinert, verlegt oder neu\ngeschaffen. Dazu genügte es, Wände und Türen zu versetzen,\nwegfallen zu lassen oder neu einzuplanen, was jeweils ohne eine\nraum-übergreifende Neukonstruktion des Baukörpers mög-lich war.\nJedenfalls ist aus der Darstellung der Beklagten nicht ersichtlich,\nwelche der Änderun-gen mit einer derart in die Grundlagen der\nPla-nung hineinreichenden Umgestaltung verbunden ge-wesen ist. Dies\ngeht zu Lasten der Kläger, denen insoweit die Darlegungs- und\nBeweislast obliegt.\n\n288\n\n \n\n289\n\nDa die Voraussetzungen für eine\ndoppelte bzw. wiederholende Grundleistung nicht vorliegen, sind die\nvon der Architektengemeinschaft erbrachten Änderungsleistungen\nentweder Teil der durch das vereinbarte Honorar abgegoltenen\nGrundleistungen oder sie stellen sich als Besondere Leistungen dar,\nfür die eine zusätzliche Vergütung hätte vereinbart werden können.\nOhne besondere Vergü-tung schuldet der Architekt im Rahmen der\nLei-stungsphase V nur solche Änderungen, die der Wei-terentwicklung\n(Optimierung) der Planung oder der Berücksichtigung neuer, aus dem\nBauablauf folgen-der Erkenntnisse dienen (Neuenfeld, § 4 Rdnr. 54;\nHesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rdnr. 111). Darum handelt es\nsich hier nicht. Vielmehr beru-hen die Änderungen zumindest zum\nüberwiegenden Teil darauf, daß die Bundesbaudirektion und das\nVerkehrsministerium als künftiger Nutzer des Gebäudes im Verlauf\nder Planung neue Vorstellun-gen über die Nutzung und Gestaltung\neinzelner Bauteile entwickelten. Das Landgericht ist daher mit\nRecht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Änderungen als Besondere\nLeistungen zu qualifi-zieren sind, für die eine Vergütung\njedenfalls deshalb nicht beansprucht werden kann, weil es an der\nnach § 5 Abs. 4 HOAI erforderlichen schrift-lichen\nHonorarvereinbarung fehlt. Da die Honorie-rungspflicht in dieser\nVorschrift abschließend geregelt ist, kommt daneben ein Anspruch\naus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht in\nBetracht (OLG Hamm BauR 1989, 351, 352; OLG Celle BauR 1985,\n591).\n\n290\n\n \n\n291\n\n2. Brandschutzpläne\n\n292\n\n \n\n293\n\nDie im Rahmen der Genehmigungsplanung\nangefer-tigten Pläne im Maßstab 1 : 100 wurden von der Feuerwehr im\nHinblick auf die Erfordernisse des Brandschutzes als nicht\nhinreichend aussagekräf-tig beanstandet. Die\nArchitektengemeinschaft fer-tigte deshalb auf Bitten der\nBundesbaudirektion spezielle Brandschutzpläne, die im Verlauf der\nweiteren Planung auf Verlangen der Feuerwehr wiederholt geändert\nwurden, weil sich neue An-forderungen ergaben. Für den hierdurch\nenstande-nen Mehraufwand hat die Architektengemeinschaft mit\nRechnung vom 05.12.1985 (Anlage K 32) ein zusätzliches Honorar in\nHöhe von 38.968,21 DM be-rechnet.\n\n294\n\n \n\n295\n\nWegen dieser Forderung hat das\nLandgericht die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen. Auch in der\nBegründung ist dem angefochtenen Urteil darin zu folgen, daß es\nsich entweder um eine bloße Optimierungsleistung handelt, die\nohnehin nicht gesondert zu vergüten ist, oder um eine Beson-dere\nLeistung, für die ein zusätzliches Honorar jedenfalls deshalb nicht\nbeansprucht werden kann, weil es an der dazu erforderlichen\nschriftlichen Vereinbarung fehlt. Der Auffassung der Kläger, es\nliege eine Wiederholung von Grundleistungen vor, kann aus den\nbereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Diese Einordnung\nist hier noch weniger gerechtfertigt als bei den\nÄnderungslei-stungen, da nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist,\nwelche Grundleistung durch die Anfertigung der Brandschutzpläne und\nderen Überarbeitung wie-derholt erbracht worden sein soll.\n\n296\n\n \n\n297\n\n3.\nSicherheitsbelange/Kostenermittlungen\n\n298\n\n \n\n299\n\nIm Rahmen einer Besprechung, die am\n17.01.1985 zum Thema \"Sicherheitsbelange\" stattfand, er-teilte die\nBundesbaudirektion der Architekten-gemeinschaft den Auftrag, zu den\ndiskutierten Lösungen hinsichtlich der Verwendung verschie-dener\nArten von Sicherheitsglas Kostenermittlun-gen anzustellen (Vermerk\nder Bundesbaudirektion vom 23.01.1985, Anlage K 35). Das Ergebnis\nder Arbeit war eine zweieinhalb Seiten umfassende Aufstellung\n(Anlage K 36), für die die Architek-tengemeinschaft mit Rechnung\nvom 11.12.1985 ein Zeithonorar in Höhe von 5.078,70 DM berechnet\nhat (Anlage K 37).\n\n300\n\n \n\n301\n\nAuch insoweit ist der klageabweisenden\nEntschei-dung des Landgerichts zu folgen. Dabei kann im Ergebnis\nwiederum dahinstehen, ob es sich um Ar-beiten handelt, die noch den\nGrundleistungen zu-zurechnen sind, oder um eine Besondere Leistung,\nfür die ein zusätzliches Honorar hätte vereinbart werden müssen.\nEntgegen der Auffassung der Kläger liegen auch hier die\nVoraussetzungen für eine ho-norierungspflichtige Wiederholung einer\nGrundlei-stung nicht vor.\n\n302\n\n \n\n303\n\n4. Thermische Bauphysik\n\n304\n\n \n\n305\n\nZwischen der Architektengemeinschaft\nund der Bundesbaudirektion war bereits vor Abschluß des\nArchitektenvertrags streitig, ob die Leistung des Schall- und\nWärmeschutznachweises durch das vereinbarte Honorar abgegolten oder\ngesondert zu vergüten war. Die Bundesbaudirektion vertrat mit\nSchreiben vom 24.03.1983 den Standpunkt, die Nachweise seien\n\"Bestandteil der Architekten-leistungen\" und damit ohne besondere\nVergütung zu erbringen (Anlage K 45 a). In einer Bespre-chung vom\n12.04.1983, dem Tag der Vertragsunter-zeichnung, einigte man sich\ndarauf, die Vergü-tungspflicht von dem Ausgang eines beim\nBundes-gerichtshof schwebenden Verfahrens abhängig zu machen, von\ndem eine Entscheidung zu dem strei-tigen Fragenkreis erwartet\nwurde. Diese Abspra-che bestätigte die Architektengemeinschaft mit\nSchreiben vom 20.05.1983 (Anlage K 46). Tatsäch-lich blieb die\nerwartete Entscheidung des Bun-desgerichtshofs aus. Mit Rechnung\nvom 12.12.1985 hat die Architektengemeinschaft für die Leistung\nThermische Bauphysik ein Honorar von 69.949,65 DM berechnet (Anlage\nK 47).\n\n306\n\n \n\n307\n\nHiervon hat das Landgericht den Klägern\neinen Teilbetrag in Höhe von 63.634,48 DM zuerkannt. Es hat\ngemeint, es handele sich um eine Besondere Leistung, für die auch\neine Vergütung vereinbart worden sei. Die Schriftform sei durch den\nüber die Honorarfrage geführten Briefwechsel gewahrt. Die\nVereinbarung sei auch ausreichend bestimmt, denn sie sei im Wege\nder ergänzenden Vertragsaus-legung dahin zu verstehen, daß die\nBestimmung der Höhe nach §§ 315, 316 BGB durch die\nArchitekten-gemeinschaft als Auftragnehmer habe erfolgen sol-len.\nDiese Bestimmung, die in der erteilten Rech-nung getroffen worden\nsei, entspreche mit Ausnah-me einer Position (\"Detailbearbeitung\nfür Haupt-gebäude\") der Billigkeit und sei deshalb\nver-bindlich.\n\n308\n\n \n\n309\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung der\nBeklagten hat Erfolg. Bei richtiger Würdigung gilt für die\nThermische Bauphysik nichts anderes als für die anderen separat in\nRechnung gestellten Leistungen. Der Wärmeschutz ist erst durch die\nam 01.01.1985 in Kraft getretene Vorschrift des § 77 HOAI in den\nRang einer selbständigen Grundleistung erhoben worden. Vorher war\num-stritten, ob er noch zu den Grundleistungen der Leistungsphase\nIV gehörte oder ob es sich um eine Besondere Leistung handelte.\nHierzu bedarf es keiner Entscheidung, denn eine gesonderte\nVergü-tung können die Kläger jedenfalls deshalb nicht beanspruchen,\nweil es auch hier an der erforder-lichen schriftlichen\nHonorarvereinbarung fehlt. Der gegenteiligen Auffassung des\nLandgerichts kann nicht gefolgt werden. Über die Vergütung ist\nzwischen der Architektengemeinschaft und der Bundesbaudirektion\nweder dem Grund noch der Höhe nach eine Einigung erzielt worden.\nEinvernehmen bestand nur insoweit, als die Frage offengelassen und\nihre spätere Klärung von einer vermeint-lich bevorstehenden\nhöchstrichterlichen Entschei-dung abhängig gemacht werden sollte.\nDamit ist die Honorierung nicht, wie von § 5 Abs. 4 HOAI gefordert,\n\"vereinbart\" worden. Auch widerspricht es Sinn und Zweck der\nVorschrift, wenn die Höhe des Honorars offenbleibt und erst im Wege\nder Bestimmung nach § 315 BGB festgelegt werden soll. Darauf kommt\nes aber nicht weiter an, denn eine eventuell getroffene\nVereinbarung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Schriftform\nnicht gewahrt ist. Die fragliche Einigung ist nicht im Wege eines\nBriefwechsels, sondern mündlich, nämlich bei der Besprechung vom\n12.04.1983 er-zielt worden. Schriftlich bestätigt worden ist die\nEinigung auch nur einseitig, nämlich von der\nArchitektengemeinschaft mit Schreiben vom 20.05.1985 (Anlage K 46).\nSchließlich ist bei dem Abschluß von Verträgen nach § 126 Abs. 2\nBGB für die Wahrung der Schriftform erforderlich, daß die Parteien\nentweder dieselbe Urkunde oder bei Aufnahme mehrerer Urkunden die\nfür die jeweilige Gegenpartei bestimmte Urkunde unterzeichnen.\nDie-sen Anforderungen genügt ein Briefwechsel nicht (vgl.\nPalandt-Heinrichs, § 126 Rn. 12).\n\n310\n\n \n\n311\n\nVI.\n\n312\n\n \n\n313\n\nAufrechenbare Gegenforderungen stehen\nder Beklag-ten nicht zu. Da die Kündigung nicht gerechtfer-tigt\nwar, trifft die Architektengemeinschaft auch keine Verantwortung\nfür den bei der Beklagten eingetretenen Kündigungsfolgeschaden.\n\n314\n\n \n\n315\n\nVII.\n\n316\n\n \n\n317\n\nZusammenfassend gilt folgendes:\n\n318\n\n \n\n319\n\n1.\n\n320\n\n \n\n321\n\nUnabhängig vom Fertigstellungsgrad\nstehen den Klägern die unstreitigen Forderungen (oben Ziff. IV.)\nund der entgangene Gewinn für den Er-weiterungsbau \"Seeverkehr\"\n(oben Ziff. III.) zu.\n\n322\n\n \n\n323\n\n2.\n\n324\n\n \n\n325\n\nVom Fertigstellungsgrad abhängig sind\ndas Honorar für die Ausführungsplanung, der entgangene Gewinn\nhinsichtlich der nicht fertiggestellten Planung und die anteiligen\nNebenkosten. Auch insoweit ist die Klage schon vor der noch\ndurchzuführenden er-gänzenden Sachaufklärung teilweise begründet,\nda die Beklagte einen Fertigstellungsgrad von 38,5 % zugesteht.\n\n326\n\n \n\n327\n\na)\n\n328\n\n \n\n329\n\nFür die Ausführungsplanung ergibt sich\ndaraus auf der Basis der unstreitigen Honorarsumme und des für\ndiese Arbeiten vereinbarten Honoraranteils von 25 % folgende\nBerechnung:\n\n330\n\n \n\n331\n\n6.786.465,06 x 25 x 38,5\n\n332\n\n \n\n333\n\n100 x 100 = 653.197,26 DM\n\n334\n\n \n\n335\n\n+ 14 % Umsatzsteuer 91.447,62 DM\n\n336\n\n \n\n337\n\nzusammen 744.644,88 DM\n\n338\n\n \n\n339\n\nabzüglich Zahlungen 555.296,96 DM\n\n340\n\n \n\n341\n\nverbleiben: 189.347,92 DM.\n\n342\n\n \n\n343\n\nb)\n\n344\n\n \n\n345\n\nDer entgangene Gewinn errechnet sich\nnach der gleichen Formel, wobei der nicht fertiggestellte Anteil\nmit 61,5 % und anstelle der vollen Vergü-tung ein Anteil von 60 %\neinzusetzen ist:\n\n346\n\n \n\n347\n\n6.786.465,06 x 25 x 60 x 61,5\n\n348\n\n \n\n349\n\n100 x 100 x 100 = 626.051,40 DM\n\n350\n\n \n\n351\n\nc)\n\n352\n\n \n\n353\n\nBei den Nebenkosten (Ziff. I.5.) ergibt\nsich fol-gende Berechnung:\n\n354\n\n \n\n355\n\n38,5 % von 50.000,00 DM = 19.250,00\nDM\n\n356\n\n \n\n357\n\n+ 14 % Umsatzsteuer 2.695,00 DM\n\n358\n\n \n\n359\n\nzusammen 21.945,00 DM\n\n360\n\n \n\n361\n\nabzüglich Zahlungen 15.090,00 DM\n\n362\n\n \n\n363\n\nverbleiben: 6.855,00 DM\n\n364\n\n \n\n365\n\n3.\n\n366\n\n \n\n367\n\nIm Ergebnis besteht damit schon jetzt\nfolgender Anspruch:\n\n368\n\n \n\n369\n\nUnstreitige Forderungen 123.228,64\nDM\n\n370\n\n \n\n371\n\nEntgangener Gewinn \"Seeverkehr\"\n85.464,21 DM\n\n372\n\n \n\n373\n\nGeleistete Ausführungsplanung\n189.347,92 DM\n\n374\n\n \n\n375\n\nEntgangener Gewinn Ausführungs-\n\n376\n\n \n\n377\n\nplanung 626.051,40 DM\n\n378\n\n \n\n379\n\nNebenkosten 6.855,00 DM\n\n380\n\n \n\n381\n\nzusammen 1.030.947,17 DM\n\n382\n\n \n\n383\n\n===============\n\n384\n\n \n\n385\n\n4.\n\n386\n\n \n\n387\n\nIm übrigen ist die Entscheidung davon\nabhängig, ob und gegebenenfalls welchen über 38,5 % hinaus-gehenden\nFertigstellungsgrad der Sachverständige ermittelt. Bleibt es bei\ndem von dem Sachverstän-digen P. ermittelten Satz von 75 %, auf den\nsich die Kläger in der Berufungsinstanz beschränken, so ergibt sich\nfolgendes:\n\n388\n\n \n\n389\n\na)\n\n390\n\n \n\n391\n\nDas durch Leistung verdiente Honorar\nerhöht sich um 36,5 %. Das sind 705.692,03 DM (einschließlich\nUmsatzsteuer).\n\n392\n\n \n\n393\n\nb)\n\n394\n\n \n\n395\n\nEntsprechend ermäßigt sich der\nentgangene Gewinn um 36,5 %. Das sind 371.558,96 DM.\n\n396\n\n \n\n397\n\nc)\n\n398\n\n \n\n399\n\nDie Nebenkosten erhöhen sich um 36,5 %.\nDas sind 20.805,00 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).\n\n400\n\n \n\n401\n\nDaraus errechnet sich zugunsten der\nKläger fol-gender Saldo:\n\n402\n\n \n\n403\n\nZusätzliche Vergütung 705.962,03 DM\n\n404\n\n \n\n405\n\nweniger an entgangenem Gewinn\n371.558,96 DM\n\n406\n\n \n\n407\n\nzusätzliche Nebenkosten 20.805,00\nDM\n\n408\n\n \n\n409\n\nMehrhonorar 355.208,07 DM\n\n410\n\n \n\n411\n\nMaximal steht den Klägern hiernach noch\nfolgender Anspruch zu:\n\n412\n\n \n\n413\n\nHonorarsumme (wie Ziff. 3.)\n1.030.947,17 DM\n\n414\n\n \n\n415\n\nMehrhonorar 355.208,07 DM\n\n416\n\n \n\n417\n\nzusammen 1.386.155,24 DM\n\n418\n\n \n\n419\n\nVIII.\n\n420\n\n \n\n421\n\nVerzugszinsen können die Kläger nur in\nHöhe von 4 % seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit\nbean-spruchen.\n\n422\n\n \n\n423\n\nFür einen früheren Verzugseintritt\nhaben die Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Dem von\nihnen in erster Instanz angeführten Schreiben der\nBundesbaudirektion vom 11.09.1985 (Anlage K 49) kann eine\nverzugsbegründende Wir-kung nicht beigemessen werden. Das Schreiben\nenthält keine endgültige Leistungsverweigerung, sondern beschränkt\nsich ausdrücklich auf den Hinweis, daß die Voraussetzungen für die\nvon der Architektengemeinschaft geforderte Abschlags-zahlung\n\"z.Zt.\" nicht gegeben seien und deshalb \"vorläufig\" von der Zahlung\nabgesehen werde. In zweiter Instanz kommen die Kläger darauf selbst\nnicht mehr zurück. Statt dessen berufen sie sich auf eine Mahnung,\ndie mit Schreiben ihrer vorpro-zessualen Anwälte vom 30.01.1986\n(Anlage BK 2, GA Bl. 850) erfolgt sein soll. Bei richtiger\nWürdigung kann aber diesem Schreiben eine Mahnung nicht entnommen\nwerden, sondern nur eine drin-gende Bitte um ein Gespräch. Die\nAnwälte nehmen Bezug auf ein Schreiben vom 27.12.1985, das die\nKläger nicht vorgelegt haben, dessen Inhalt sich aber aus dem von\nihnen überreichten Anwortschrei-ben der Bundesbaudirektion vom\n14.02.1986 (Anla-ge BK 4, GA Bl. 853) ergibt. Dort heißt es unter\nBezugnahme auf das Schreiben der Anwälte vom 27.12.1985, daß deren\n\"Anregung zu einem gemein-samen Gespräch\" gerne aufgegriffen werde.\nDer Inhalt des Schreibens vom 30.01.1986 erschöpft sich im\nwesentlichen darin, daß die Anwälte an die Erledigung ihres\nSchreibens vom 27.12.1985 erinnern, indem sie \"dringend eine\nReaktion\" er-bitten. Angemahnt wird damit nur die Bereitschaft zu\ndem erbetenen Gespräch, nicht aber die Zahlung einer bestimmten\nGeldsumme.\n\n424\n\n \n\n425\n\nAuch der Höhe nach hat das Landgericht\nden Klägern mit Recht nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 %\nzugebilligt. Dabei kann letzt-lich dahinstehen, ob auch der vom\nLandgericht angestellten rechtlichen Erwägung gefolgt werden kann,\ndaß das angeblich von D. sen. bei seiner Ehefrau, der jetzigen\nKlägerin zu 1), aufgenomme-ne Darlehen keinen Verzugsschaden der\naus zwei Architekten bestehenden Gesamthandsgemeinschaft begründen\nkönne. Tatsächlich folgt aus den in erster Instanz überreichten\nBescheinigungen der jetzigen Klägerin zu 1), daß das Darlehen nicht\nallein ihrem Ehemann, sondern auch ihrem Sohn (\"Architekten W.u.S.\nD.\") und damit auch einer außerhalb der Architektengemeinschaft\nstehenden Person gewährt worden sein soll (Anlagen K 51 und 87). Im\nHinblick darauf lassen sich eventuelle Zinszahlungen weder ganz\nnoch teilweise der Ar-chitektengemeinschaft zurechnen, zumal noch\nnicht einmal vorgetragen ist, in welchem Verhältnis die\nDarlehensmittel dem Kläger zu 2) und seinem Vater zugeflossen sind.\nSchließlich sind die Kläger für ihr Vorbringen auch beweisfällig,\nda der von ihnen angetretene Beweis durch Vernehmung der\nDarlehensgeberin nicht mehr erhoben werden kann, nachdem diese\ninfolge des Todes ihres Ehemannes selbst Partei geworden ist.\n\n426\n\n \n\n427\n\nIm Ergebnis ist der Rechtsstreit damit\npositiv in Höhe von 1.030.947,17 DM und negativ wegen der über\n1.386.155,24 DM hinausgehenden Klage-forderung entscheidungsreif.\nInsoweit konnte ein Teilurteil ergehen. Außerdem war, um die\nMöglich-keit eines Widerspruchs mit der abschließenden\nSachentscheidung auszuschließen, durch Grundur-teil auszusprechen,\ndaß die Klage auch wegen des noch nicht entscheidungsreifen Teils\ndem Grunde nach gerechtfertigt ist. Im übrigen war die Sache unter\nAufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht\nzurückzuverweisen, da die zum Fertig-stellungsgrad durchgeführte\nBeweisaufnahme, wie ausgeführt (Ziff. II.3.), keine ausreichende\nTat-sachenfeststellung ermöglicht. Dies stellt ei-nen\nVerfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO dar (vgl. Zöller/Schneider,\nZPO, 18. Aufl., § 539 Rdnr. 16).\n\n428\n\n \n\n429\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n430\n\n \n\n431\n\nBerufungsstreitwert: 1.617.383,20\nDM.\n\n432\n\n \n\n433\n\nWert der Beschwer:\n\n434\n\n \n\n435\n\nFür beide Parteien über 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-154-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":7},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/7-u-154-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314016","retrieved":"2026-07-09 03:45:44.905395+00:00"}}