{"status":"available","doknr":"OLD314026","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.5U51.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"5 U 51/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewie-sen. Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen\nKaskoversicherung wegen des Schadenfalles vom 17.09.1991 Ansprüche\ngegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist wegen grob\nfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger\nvon ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, § 61 VVG.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n1. In seiner Hauptbegründung ist das\nLandgericht von absoluter Fahruntüchtigkeit des Klägers\naus-gegangen. Nachdem die dem Kläger um 2.50 Uhr ent-nommene\nBlutprobe einen Mittelwert von 1,09 o/oo ergeben hatte, hat das\nLandgericht für die Unfall-zeit um 1.30 Uhr durch Rückrechnung eine\nBlutalko-holkonzentration von über 1,1 o/oo ermittelt. Aus-gehend\nvon den zunächst gemachten Angaben des Klä-gers über das Trinkende\num 20.00 Uhr ist dagegen nichts einzuwenden, ebensowenig gegen die\nAnnahme grober Fahrlässigkeit. In der Rechtsprechung ist allgemein\nanerkannt, daß in der Regel grob fahr-lässig handelt, wer sich in\nabsolut fahruntüch-tigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs\nsetzt (vgl. BGH VersR 89, 469, 470; Senat r+s 88, 258; VersR 89,\n139; Prölls-Martin VVG 25. Aufl. Anm. 11 b; Stiefel-Hofmann,\nKraftfahrtversiche-rung, 15. Aufl., Rdnr. 99, jeweils zu § 12\nAKB).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n2. Die Berufungsbegründung stellt\nnunmehr einen geänderten Sachvortrag in den Vordergrund, wo-nach\nder Kläger nicht schon am frühen Abend des 16.09.1991, sondern\nerstmals gegen Ende einer Übungsleiterbesprechung am 17.09.1991\nkurz vor 1.30 Uhr Alkohol zu sich genommen hat.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie vom Kläger hierzu benannten Zeugen\nH. und D. brauchen indes nicht vernommen zu werden. Selbst wenn man\naufgrund des neuen Vorbringens des Klä-gers einmal unterstellt, daß\ner weder am frühen Abend bis zum Training der Judo-Abteilung noch\nam späten Abend nach Ende des Trainings auf dem Sportplatzgelände\nAlkohol zu sich genommen hat, sondern erstmals gegen 1.30 Uhr in\nder Gaststätte in E., und bis dahin völlig nüchtern war, kommt man\nan der Tatsache nicht vorbei, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt\ninfolge des ganz kurz zuvor genossenen Alkohols eine Alkoholmenge\nim Körper hatte, die bei der späteren Blutentnahme zu ei-ner\nBlutalkoholkonzentration von 1,09 o/oo geführt hat.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nIm Bereich der sogenannten relativen\nFahruntüch-tigkeit ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nur dann\ngerechtfertigt, wenn über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere\nAnzeichen für alkohol-bedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Solche\näu-ßeren Anzeichen können sich aus alkoholbedingten\nAusfallerscheinungen ergeben, die zum Beispiel im\nBlutentnahmeprotokoll festgehalten sind, und den Schluß zulassen,\nder Fahrer habe ernsthafte Anzei-chen für seine Fahruntüchtigkeit\nmißachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern\nerge-ben, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzu-führen sind\n(OLG Hamm r+s 93, 172; Senat r+s 85, 160 = VersR 86, 229 und\nständig, zuletzt r+s 92, 114). Dabei darf auf die Fahruntüchtigkeit\nnicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden. Dieser kann\nerst für die Ursächlichkeit der Fah-runtüchtigkeit für den Unfall\nherangezogen werden (vgl. BGH r+s 88, 150).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme\ngrober Fahr-lässigkeit liegen im Streitfall vor. Dabei ist davon\nauszugehen, daß die Beweisanzeichen für die Annahme einer\nalkoholbedingten Fahruntüchtig-keit um so gewichtiger sein müssen,\nje weiter die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen von dem\nGrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit ent-fernt ist, die\nAnforderungen hingegen geringer zu veranschlagen sind, wenn der\nFahrer den Wert von 1,1 o/oo nur knapp verfehlt hat. Dies ist bei\nder beim Kläger vorgefundenen Blutalkoholkonzentration von 1,09\no/oo in kaum zu überbietender Weise der Fall.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAnläßlich der Blutentnahme ist im\nBlutentnahmepro-tokoll für den Kläger unter anderem festgestellt\nworden: Plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: sicher bis\nunsicher; Drehnystagmus 8 Sekun-den; Finger- Finger-Probe: sicher\nbis unsicher; Sprache: deutlich bis verwaschen. Insgesamt hat der\nblutentnehmende Arzt beim Kläger eine leichte alkoholische\nBeeinflussung festgestellt.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAbgesehen von den Feststellungen im\nBlutentnahme-protokoll, die bereits als ernsthafte Anzeichen für\neine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers gewertet werden\nkönnen, hat der Kläger im übrigen einen groben Fahrfehler begangen,\nindem er sein Fahrzeug nicht an dem am rechten Straßenrand\ngeparkten Lkw vorbeigelenkt hat, sondern hinten seitlich auf diesen\naufgefahren ist. Der ortskun-dige Kläger, der seit über 20 Jahren\nim Besitz der Fahrerlaubnis ist und als erfahrener Kraftfahrer\nbezeichnet werden kann, hat hier eine vergleichs-weise einfache\nVerkehrssituation nicht gemeistert.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nNach Auffassung des Senats war es im\nvorliegenden Fall nicht nur objektiv grob fahrlässig, sondern unter\nBerücksichtigung aller Umstände auch subjek-tiv unentschuldbar, daß\nsich der Kläger trotz des ganz kurz vor dem Unfall (in erheblichem\nMaße) ge-nossenen Alkohols an das Steuer seines Pkw gesetzt\nhat.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nNach Anscheinsbeweisgrundsätzen spricht\nalles da-für, daß der genossene Alkohol die Ursache für das\nÜbersehen des Lkw und den Zusammenstoß mit diesem gewesen ist. Daß\nes auch schon einmal einem nüchternen Fahrer passieren kann, in\neiner solchen Situation zu versagen, spricht nicht gegen die\nAnnahme des Anscheinsbeweises, wie das Landgericht zu Recht bemerkt\nhat.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahrens\nund Wert der Beschwer des Klägers: 7.889,54 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/5-u-51-93","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/5-u-51-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314026","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.717991+00:00"}}