{"status":"available","doknr":"OLD314025","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.5U27.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"5 U 27/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verneint - im Ergeb-nis\nin übereinstimmung mit dem Landgericht - einen Rückzahlungsanspruch\nder Beklagten gem. § 812 BGB hinsichtlich der für den Zeitraum vom\n20.06. bis 14.08.1988 erbrachten Krankentagegeldzahlungen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nOb der Begründung des Landgerichts, die\nBeklagte habe insoweit die Arbeitsfähigkeit des Klägers im\nvorgenannten Zeitraum nicht nachgewiesen - zu fol-gen ist, kann\ndahinstehen; denn ein Rückzahlungs-anspruch der Beklagten scheitert\nschon aus einem anderen Grund: Der Beklagen ist es nämlich aus den\nnachstehend dargelegten Gründen nunmehr versagt, sich auf\nangebliche Arbeitsfähigkeit des Klägers im vorbenannten Zeitraum zu\nberufen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nNach § 4 Abs. 7 AVB (MBKT) sind\nEintritt und Dau-er der Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigung des\nbehandelnden Arztes auf einem Formblatt des Versi-cherers\nnachzuweisen, welches dem Versicherer nach § 9 Abs. 1 AVB\nunverzüglich, spätestens aber in-nerhalb der im Tarif festgesetzten\nFrist vorzule-gen ist. Dies ist vorliegend unstreitig geschehen, da\ndie Bescheinigungen der Hausärztin des Klägers Dr. med. A.G.\ndurchgehend Arbeitsunfähigkeit für die Zeit unter anderem vom\n20.06. bis 14.08.1988 infolge eines HWS-Syndroms attestieren.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nMit der Vorlage einer entsprechenden\närztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt der Versi-cherte\nseiner Verpflichtung zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit nach\nmedizinischem Befund (vgl. OLG Ham VersR 88/796 OLG Köln r + s\n88/379). Der Kläger ist somit der ihm obliegenden Verpflichtung des\nNachweises der Arbeitsunfähigkeit für den vor-genannten Zeitraum\nnachgekommen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Versicherer ist an diese\nArbeitsunfähigkeits-bescheinigung auch gebunden, es sei denn, er\nver-langt gem. § 9 Abs. 3 AVB, daß sich der Versicher-te durch\neinen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen läßt. Wenn der\nVersicherer somit Zwei-fel an der sachlichen Richtigkeit dieser\nBeschei-nigung des behandelnden Arztes hat, ist er berech-tigt, den\nVersicherten durch einen von ihm beauf-tragten Arzt untersuchen zu\nlassen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nVorliegend hat aber die Beklagte\nZweifel an der sachlichen Richtigkeit der\nArbeitsunfähig-keitsbescheinigungen der vorgenannten Ärztin für den\nZeitraum vom 20.06. bis 14.08.1988 zunächst nicht angemeldet,\nsondern die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in diesem Zeitraum\nerstmals im er-stinstanzlichen Verfahren im Jahr 1990 in Abrede\ngestellt, nachdem die Beklagte die\nArbeitsunfä-higkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte\nzu-nächst unbeanstandet entgegengenommen und darauf-hin dem Kläger\nfür diesen Zeitraum Krankentagegeld bezahlt hatte. In ihrem\nSchreiben vom 24.05.1989 hat die Beklagte sogar selbst den Kläger\nals arbeitsunfähig für den vorgenannten Zeitraum be-zeichnet.\nAngesichts dieser geleisteten Zahlungen kann die Beklagte nunmehr\nnicht mehr nachträglich den Rechtsgrund der Zahlungen, d.h. die\nArbeits-unfähigkeit des Versicherungsnehmers bestreiten. Wenn ein\n\"Pendelformular\", auf dem die Arbeitsun-fähigkeit des\nVersicherungsnehmers nachgewiesen wird, vom Versicherer\nunbeanstandet entgegengenom-men wird, ist es ihm nämlich verwehrt,\nnachträg-lich die Arbeitsunfähigkeit zu bestreiten. Mit Zweck und\nInhalt der Versicherungsverträge und des damit intendierten\nSchutzes des Versicherungsneh-mers ist es nämlich schlechthin\nunvereinbar, wenn ein Versicherer, der die ihm vorgelegten\närztli-chen Bescheinigungen entgegennimmt und nicht bean-standet\nund seine Rechte nach § 9 Abs. 3 AVB nicht wahrnimmt, später die\nVoraussetzungen der Zah-lungspflicht soll bestreiten können und dem\nVersi-cherungsnehmer Einkommen, mit dem dieser aufgrund der\närztlichen Bescheinigungen rechnen durfte, rückwirkend wieder\ngenommen wird.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Senat vertritt - auch unter\nBerücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im nicht\nnachgelas-senen Schriftsatz vom 07.07.1993 - die Ansicht, daß es\ndem Versicherer nach Maßgabe der vorgenann-ten Bestimmungen nicht\netwa nur verwehrt ist, sich im Rahmen der Prüfung seiner\nLeistungspflicht auf die angebliche Unrichtigkeit des\nPendelformulars zu berufen, wenn er keinen Vertrauensarzt\neinge-schaltet hat; vielmehr ist dem Versicherer nach erbrachter\nLeistung auch ein entsprechender Gegen-beweis abgeschnitten. Wie\nschon ausgeführt, ist es gerade Sinn des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3\nMBKT, die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und der\nentsprechenden Leistungspflicht des Versi-cherers nach Maßgabe der\ndort aufgeführten Maßnah-men, also Pendelformulare des behandelnden\nArztes oder aber Untersuchung durch einen Vertrauensarzt, einer\ndefinitiven, abschließenden Klärung zuzu-führen, die letztlich von\nder Sache her auch nur zeitnah einigermaßen zuverlässig erfolgen\nkann. Der Grundsatz, daß dem Versicherer die Berufung auf die\nUnrichtigkeit der Pendelformulare des be-handelnden Arztes bei\nfehlender Veranlassung einer vertrauensärztlichen Untersuchung\nabgeschnitten sein soll, würde im Ergebnis unterlaufen, wollte man\ndem Versicherer zugestehen, im nachhinein doch noch einen\ndiesbezüglichen Gegenbeweis zu führen. Hierbei erscheint es nicht\nsachgerecht, die Inter-essen des Versicherungsnehmers schon dadurch\nals ausreichend geschützt anzusehen, daß es dem Ver-sicherer nach\nAblauf eines längeren Zeitraums mög-licherweise schwerfallen wird,\nden Unrichtigkeits-nachweis zu führen. Dies ist eine den jeweiligen\nEinzelfall betreffende Frage, die keinen Einfluß auf die\ngrundsätzliche Bewertung der Systematik der Bestimmungen des § 9\nAbs. 2 und 3 MBKT haben kann. Auch die von der Beklagten insoweit\nange-schnittene Kostenfrage hinsichtlich der ggfls. einzuholenden\nvertrauensärztlichen Stellungnahmen kann insoweit nicht\nausschlaggebend sein. Ent-scheidend ist nach Ansicht des Senats\nvielmehr allein der Gesichtspunkt, daß nach Sinn und Zweck der\neinschlägigen Bestimmungen im Interesse sowohl des\nVersicherungsnehmers als auch des Versiche-rers die Frage der\nkrankheitsbedingten Arbeitsun-fähigkeit des Versicherungsnehmers\nzeitnah und ab-schließend geklärt werden soll, nämlich durch\nent-sprechende Bescheinigungen des behandelnden Arztes einerseits\nund die dem Versicherer gewährte Mög-lichkeit der Forderung einer\nvertrauensärztlichen Untersuchung andererseits. Macht der\nVersicherer von der ihm zustehenden zweitgenannten Möglichkeit\nkeinen Gebrauch, ist es allein systemgerecht, ihn an die\nBescheinigung des behandelnden Arztes abschließend zu binden mit\nder Folge, daß ihm auch ein evtl. Gegenbeweis nach erbrachter\nLeistung verwehrt ist. Dies bedeutet nicht etwa die Wertung der\nZahlung des Versicherers als Anerkenntnis; vielmehr bleibt ihm -\nwie gesagt - lediglich der Gegenbeweis abschließend versagt.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNach allem war die Berufung mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Zur Zulassung der Revision\nbestand nach Ansicht des Senats keine Veranlassung, da zu der\nvorliegend zu entscheiden-den Frage sich noch kein abschließend\nkontroverser Meinungsstand in der Rechtsprechung gebildet hat.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer der Be-klagten: 7.280,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/5-u-27-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/5-u-27-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314025","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.634785+00:00"}}