{"status":"available","doknr":"OLD314023","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0916.5U145.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"5 U 145/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung des Klägers ist in der Sache selbst nur zum Teil\nbegründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, dem\nKläger aus der abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung ein\nKrankentagegeld in Höhe von 19.500,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.\nDie von der Beklagten erhobene Widerklage auf Rückzahlung bereits\ngeleisteter Krankentagegelder ist unbegründet.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nI.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie von der Beklagten mit Schreiben vom\n20.03.1991 erklärte und mit falschen Angaben im Antrag vom\n11.04.1990 begründete Anfechtung des Versiche-rungsvertrages und\nder Rücktritt hiervon greifen nicht durch.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach dem Ergebnis der vor dem Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte den ihr oblie-genden\nNachweis einer vorvertraglichen Anzeige-pflichtverletzung (§ 16\nAbs. 1 VVG) durch den Klä-ger nicht zu erbringen vermocht. Die\nVernehmung der Zeugen H. und K. hat sich insoweit als uner-giebig\nerwiesen. Der von der Beklagten im Termin Köln - vom 14.06.1993\nnachbenannte Zeuge R., der unter Umständen Licht in die\nAngelegenheit bringen und mehr zum Beweisthema hätte aussagen\nkönnen, steht nicht mehr zur Verfügung, nachdem er ver-storben\nist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nSoweit im Antrag vom 11.04.1990 Angaben\nüber Ar-beitsunfähigkeitszeiten des Klägers und anderweite\nKrankentagegeldversicherungen fehlen, ist dies im Streitfall nicht\ngeeignet, den Vorwurf der Anzei-gepflichtverletzung gegen ihn zu\nbegründen. Weder ist bewiesen, daß die entsprechenden Eintragungen\nim Antragsformular - Verneinungen bzw. Striche - vom Kläger selbst\nstammen, noch, daß ihm die entsprechenden Fragen im Antrag vom\n11.04.1990 von einem Beauftragten der Beklagten gestellt worden\nsind und er sie in der Weise - falsch - beantwor-tet hat, wie das\nim Antrag niedergelegt ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Zeuge H. hat das Antragsformular\nnach seinen Angaben in der Praxis des Klägers teilweise\naus-gefüllt, und zwar lediglich die Eingangsangaben zum\nVersicherungsnehmer, dessen Anschrift auf der zweiten Seite und die\nAngabe über die Vorversiche-rung (APK-Versicherung). Den hier\nentscheidenden Teil des Antragsformulars hat der Zeuge H. hinge-gen\nnicht ausgefüllt. Nach seinen glaubhaften An-gaben hat er die\nGesundheitsfragen nicht gestellt und auch Antworten nicht in das\nFormular einge-tragen. Der Zeuge hat das teilausgefüllte und vom\nKläger sodann unterschriebene Formular so aus der Praxis des\nKlägers mitgenommen, um es an den Zeu-gen K. weiterzureichen, der\nes seinerseits an den Zeugen R. weitergeben sollte, um - wie der\nZeuge eingangs seiner Vernehmung bekundete - dort kom-plettiert zu\nwerden. Von wem und wann die Kreuz-chen auf das Antragsformular\ngesetzt worden sind, wußte der Zeuge nicht zu bekunden.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAuf Vorhalt seines Schreibens vom\n16.04.1991 an die Beklagte hat der Zeuge zudem klargestellt, daß\nsich die dortigen Angaben nicht auf die Vorgänge um den Antrag vom\n11.04.1990, sondern auf einen Antrag vom 15.12.1989 (richtig\nmöglicherweise: 1988) beziehen, bei dem der Zeuge ebenfalls tätig\ngeworden ist. Ein solcher Antrag ist aber nach dem Vorbringen der\nBerufungserwiderung bei der Beklag-ten nicht eingegangen, nicht\nGegenstand ihrer An-nahmeentscheidung und auch nicht Gegenstand\nihrer Anfechtungs- und Rücktrittserklärung im Schreiben vom\n20.03.1991, so daß es hierauf nicht ankommt.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nEntsprechend den Angaben des Zeugen H.\nstammen die Verneinungen durch Ankreuzen der Kästchen bei den\nGesundheitsfragen unter \"A\" des Antragsformulars und die Striche\nbei der Frage nach einem anderwei-tigen Krankentagegeldanspruch\nunter \"Dc\" nicht von ihm und sind nicht Ergebnis einer\nentsprechenden Befragung des Klägers durch den Zeugen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Zeuge K. hat zur Aufklärung nichts\nbeigetra-gen. Er konnte zu den Vorgängen um den Antrag vom\n11.04.1990 nichts Konkretes aussagen. Insbesondere konnte er sich\nnicht darauf festlegen, ob und schon gar nicht wann einmal mit dem\nKläger über Vorversicherungen und seine Gesundheitsverhältnis-se\ngesprochen worden ist.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nNach allem hat die Beklagte eine\nvorvertragliche Anzeigepflichtverletzung durch den Kläger nicht\nbewiesen. Das würde zumindest voraussetzen, daß die Beklagte die\nFrage nach gefahrerheblichen Um-ständen überhaupt und ordnungsgemäß\ngestellt hät-te. Schon davon kann im Zusammenhang mit dem An-trag\nvom 11.04.1990 nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme keine Rede\nsein.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDer von der Beklagten angeführten\nEntscheidung des OLG Frankfurt (r+s 91, 430), eine\nAnzeigepflicht-verletzung liege auch dann vor, wenn der\nAntrag-steller den Antrag blanko unterschreibt und dessen\nAusfüllung dem Agenten überläßt, vermag sich der Senat so nicht\nanzuschließen. Reicht schon die Vorlage des bereits vom Agenten\nausgefüllten An-tragsformulars allein zur Unterzeichnung durch den\nAntragsteller nicht aus, um bei falschen Angaben eine\nAnzeigepflichtverletzung zu begründen (vgl. BGH r+s 91, 151 = VersR\n91, 575) muß dies glei-chermaßen, wenn nicht umsomehr gelten, wenn\ndas Formular bei Unterzeichnung durch den Antragstel-ler überhaupt\nnoch keine - falschen - Angaben über gefahrerhebliche Umstände\nenthält.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nII.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDem Kläger steht Krankentagegeld in\nfolgender Höhe zu:\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n1.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nFür den Zeitraum vom 19.12.1990 bis\n22.01.1991\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n35 Tage x 200,00 DM 7.000,00 DM\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n33 Tage x 300,00 DM 9.900,00 DM\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n16.900,00 DM\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nabzüglich gezahlter 10.500,00 DM\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nRest 6.400,00 DM\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n============.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nIm Nachweis über Arbeitsunfähigkeit\n(Pendelformu-lar) des Dr. B. ist zwar eine Arbeitsunfähigkeit des\nKlägers schon seit dem 07.12.1990 bescheinigt. Die Anzeige der\nArbeitsunfähigkeit ist aber erst mit Schreiben vom 17.12.1990\nerfolgt und am 19.12.1990 bei der Beklagten eingegangen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der dem\nVersicherungsver-trag des Klägers zugrunde liegenden\nTarifbedingun-gen ist die ärztlich festgestellte\nArbeitsunfähig-keit dem Versicherer spätestens bis zum ersten Tag\ndes tariflich festgelegten Leistungsbeginns anzu-zeigen. Da\nKrankentagegeld ab dem achten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen\nwar, hätte die Anzei-ge bis zum 14.12.1990 erfolgt sein müssen.\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 MBKT wird bei verspätetem Zugang der\nAnzeige das Krankentagegeld erst vom Zugangs-tage an gezahlt, das\nheißt hier ab 19.12.1990.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie von Dr. B. bescheinigten\nBehandlungen am 11.12. und 17.12.1990 hält der Senat für\naus-reichend, den Versicherungsanspruch auszulösen, § 1 Abs. 1,\nAbs. 2 MBKT. Entsprechend dem vom Kläger abgeschlossenen Tarif sind\nfür den 19. und 20.12.1990 noch je 200,00 DM und ab dem 21.12.1990,\ndas heißt ab dem 15. Tag der Arbeits-unfähigkeit, je 500,00 DM\nKrankentagegeld zu zahlen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n2.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nFür den Zeitraum vom 23.01.1991 bis\n22.02.1991\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n31 Tage x 500,00 DM 15.500,00 DM\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nabzüglich gezahlter 2.400,00 DM\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nRest 13.100,00 DM\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n============\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten\ngeht der Senat nicht von einem neuen Versicherungsfall aus. Zwar\nhatte die beratende Ärztin Dr. Sch. am 14.01.1991 die Prognose\ngestellt, daß der Kläger ab dem 23.01.1991 wieder arbeitsfähig und\nab 24.01.1991 wieder in der Lage sei, seinen Beruf leitend oder\naufsichtsführend auszuüben. Dr. B. hat am 24.01.1991 im\nPendelformular hingegen \"Rezidiv der obigen Erkrankung\", das heißt\ndes be-reits bei Behandlungsbeginn diagnostizierten fie-berhaften\nSinubronchial-Syndroms bescheinigt. Ge-mäß § 1 Abs. 2 Satz 3 MBKT\nbegründet eine während der Behandlung neu eingetretene und\nbehandelte Krankheit, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich\nfestgestellt wird, nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie\nmit der ersten Krank-heit in keinem ursächlichen Zusammenhang\nsteht. Davon kann angesichts der Bescheinigung von Dr. B. jedoch\nkeine Rede sein.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n3.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nAb dem 23.02.1991 hat der Kläger den\nihm obliegen-den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3\nMBKT nicht erbracht. Ein Anspruch auf Kran-kentagegeld besteht\nhiernach erst und nur dann, wenn bei dem Versicherten eine\nhundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. BGH r+s 93, 112\n= VersR 93, 297). Der Annahme völliger Arbeitsun-fähigkeit des\nKlägers steht entgegen, daß er nach dem Untersuchungsbericht von\nDr. W. vom 08.02.1991 ab 23.02.1991 wieder arbeitsfähig und in der\nLage war, seinen Beruf leitend oder aufsichtsführend auszuüben.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDem Kläger steht somit nach Abzug der\nvon der Be-klagten für den fraglichen Zeitraum bereits gelei-steten\nZahlungen ein restliches Krankentagegeld in Höhe von 19.500,00 DM\nzu. Im übrigen ist die Klage nicht begründet.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nIII.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDie Widerklage der Beklagten ist\nebenfalls nicht begründet. Es fehlt an dem ihr obliegenden\nNach-weis, daß sie die Zahlungen von 21.000,00 DM (für den Zeitraum\nvom 20.08.1990 bis 30.09.1990) und von 12.900,00 DM (siehe unter\nII.1 und 2) ohne Rechtsgrund erbracht hat und der Kläger insoweit\nungerechtfertigt bereichert ist.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nIV.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDer Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 286\nBGB im zu-erkannten Umfang begründet.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDie Beklagte hat den Leistungsanspruch\ndes Klägers durch Schreiben vom 20.03.1991 - zu Unrecht -\nabgelehnt, so daß sie sich seit dem Zugang dieses Schreibens im\nVerzug befindet. Die Höhe des Zins-anspruchs hat der Kläger durch\ndie Bescheinigungen der Volksbank K. vom 17.4.1991 und 01.12.1992\nnachgewiesen.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nV.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92\nAbs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n87.900,00 DM\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nWert der Beschwer des Klägers:\n34.500,00 DM\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nWert der Beschwer der Beklagten:\n53.400,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/5-u-145-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-16/5-u-145-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314023","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.462369+00:00"}}