{"status":"available","doknr":"OLD314027","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0915.13U63.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-15","aktenzeichen":"13 U 63/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist form- und fristgerecht\neingelegt, mithin zulässig. In der Sache selbst hat das\nRechtsmittel keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nMit Recht hat das Landgericht auf die\neinseiti-ge Erledigungserklärung der Klägerin hin festge-stellt,\ndaß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn die\nzunächst zulässige und begründete Wandlungsklage ist nachträglich\ngegen-standslos geworden. Die ursprüngliche Klage war nach § 634\nBGB begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag ein Mangel\ndes Grabmals darin, daß dessen Maße nicht im Einklang mit den\nBe-stimmungen der Ortssatzung der Stadt Ü. standen. Im maßgeblichen\nZeitpunkt der Abnahme war das Aufstellen des von der Beklagten\nhergestellten Grabmals unzulässig, denn das Höchstmaß von 75 cm\nBreite gemäß § 19 Abs. 2 Ziff. 1.2 der Satzung über das Friedhofs-\nund Bestattungswesen der Stadt Ü. vom 20.11.1980 war überschritten.\nEine Genehmi-gungsfähigkeit des Grabmals nach der im Zeitpunkt der\nAbnahme geltenden Satzung war nicht gegeben.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nSoweit die Beklagte die Auffassung\nvertritt, die Satzung vom 20.11.1980 sei grundgesetzwidrig und\ndamit nichtig gewesen, kommt es hierauf nicht ent-scheidend an.\nDenn im bürgerlich-rechtlichen Ver-hältnis der Parteien war die\nBeklagte verpflich-tet, das Grabmal so herzustellen, daß es ohne\nwei-teres aufstellbar war. Dies beinhaltete, daß das Grabmal der\ngeltenden Friedhofssatzung entsprach. Die Klägerin konnte und\ndurfte insoweit als selbstverständlich voraussetzen, daß der\nBeklagten der Inhalt der geltenden Satzung bekannt war und daß das\nGrabmal unter Beachtung dieser Bestimmun-gen erstellt wurde.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer hiernach bestehende Mangel des\nGrabmals war nicht unerheblich im Sinne des § 634 Abs. 3 BGB.\nSpätestens mit der Androhung der Stadt vom 10.4.1992, die Klägerin\nals sog. Zustandsstörerin ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen,\nhatte die Klägerin ernsthaft Nachteile aus der Abweichung des\nWerkes von der Sollbeschaffenheit zu erwarten.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klägerin war nicht nach Treu und\nGlauben ge-halten, eine Ordnungsverfügung abzuwarten und die Frage\nder etwaigen Nichtigkeit der Satzung vom 20.11.1980 im\nVerwaltungsrechtswege durchzufech-ten. Denn die Führung eines\nProzesses birgt stets Risiken und die Möglichkeit von Umständen und\nÄrger in sich. Dies auf sich zu nehmen, war der Klägerin in ihrer\nkonkreten Situation nicht zumut-bar. Die Klägerin als\nrechtsunkundige Person konn-te auch nicht davon ausgehen, daß die\nSatzung der Stadt Ü. \"offensichtlich rechtswidrig\" sei und ein\netwaiger Prozeß gegen die Stadt Ü. ohne Belastun-gen für sie\nverlaufen werde.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Zusagen der Beklagten, im Falle\neines ungün-stigen Prozeßausgangs für die Konsequenzen einste-hen\nzu wollen und dann das Grabmal entweder auszu-tauschen oder es zu\nbeseitigen und Rückzahlungen zu leisten, ändern daran nichts. Diese\nZusagen reichten jedenfalls nicht aus, um eine rechtliche\nVerpflichtung der Klägerin zur Führung eines\nVer-waltungsgerichtsprozesses zu begründen. Ob etwas anderes gelten\nkönnte, wenn die Beklagte konkrete Garantien abgegeben hätte (etwa:\nSicherheitslei-stung für die Prozeßkosten;\nverjährungsunterbre-chendes Anerkenntnis für den Fall des\nungünstigen Prozeßausgangs) bedarf keiner Erörterung.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nWar die Klage hiernach ursprünglich\nzulässig und begründet, so hat sich der Rechtsstreit mit der\nVerabschiedung der neuen Satzung über das Friedhofs- und\nBestattungswesen der Stadt Ü. vom 17.3.1992 und mit dem darauf\ngestützten Bescheid vom 7.7.1992 erledigt, nachdem das Grabmal den\njetzt geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschrif-ten entsprach.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Beschwer für die Beklagte: 3.698,84 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-15/13-u-63-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-15/13-u-63-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314027","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.801222+00:00"}}