{"status":"available","doknr":"OLD314029","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6W60.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-10","aktenzeichen":"6 W 60/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig;\nsie hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nNachdem die Parteien den Rechtssteit\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war\nnach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berück-sichtigung des\nbisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu\nentscheiden. Diese Ent-scheidung hat das Landgericht zu Recht zu\nLasten des Beklagten getroffen, da er im Rechtsstreit unterle-gen\nwäre. Der Klageanspruch war bis zur Erledigung der Hauptsache gemäß\n§ 3 UWG gerechtfertigt.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nGegenstand der Klage war ein\nUnterlassungsbegehren, das sich auf die Werbung für die Losnummer\n.... auf Seite 345 des vom Beklagten herausgegebenen Katalogs\n................1992\" bezog. Der Klagean-trag war zwar seinem\nWortlaut nach auf ein Gebot gerichtet, es zu unterlassen, das unter\nLosnummer .... beschriebene \"Ganzstück mit einem weißen\nGebüh-renzettel ........ (M.) in den Verkehr zu bringen,\ninsbesondere feilzubieten und/oder an Dritte abzuge-ben und/oder zu\nbewerben\". Ein Klageantrag ist je-doch grundsätzlich einer\nAuslegung zugänglich. Diese ergibt im Streitfall mit hinreichender\nDeutlichkeit, daß sich die mit dem Unterlassungsantrag geltend\nge-machte Beanstandung auf den Text der konkreten Wer-beanzeige und\nnicht auf den Verkauf des angebotenen Sammlerstücks oder auf eine\nAnkündigung der fragli-chen Ganzsache mit irgendeinem anderen Text\nbezog. Das folgt aus der vom Kläger schriftsätzlich vorge-tragenen\nBegründung seiner Klage sowie aus der Pro-zeßgeschichte.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nWie bereits der Klageschrift zu\nentnehmen ist, hat der Kläger sein Begehren von Anfang an darauf\ngestützt, daß die Beschreibung der Losnummer .... in dem\nAuktionskatalog irreführend sei. Der entspre-chende Textausschnitt\nist in vollem Wortlaut in der Klageschrift wiedergegeben und wird\nausdrücklich als irreführend im Sinne des § 3 UWG bezeichnet. Dies\nist im Kern damit begründet, daß der Leser davon ausgehe, es\nhandele sich bei dem beworbenen Los um eine \"Lokalausgabe G.\" und\ndemzufolge ein amtlicher Gebührenzettel vorliege, \"der eine\nEinordnung des Belegs als örtliche Notmaßnahme\" rechtfertige. Läßt\nunter diesen Umständen die Klagebegründung darauf schließen, daß\ndie Klage von Anfang an gezielt auf ein Verbot der angegriffenen\nkonkreten Werbeaussage gerichtet war, so erklärt sich die ihrem\nWortlaut nach hiervon teilweise abweichende Antragsfassung dadurch,\ndaß der Kläger die Formulierung an dem Tenor der vom Landgericht in\nderselben Angelegenheit erlassenen einstweiligen Verfügung\nausgerichtet hat.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDaß Gegenstand der Klage allein der\nkonkrete Werbe-text zu Losnummer .... in dem Katalog zur \"69. B.\"\ngewesen ist, ergibt sich schließlich aus dem landge-richtlichen\nBeschluß vom 9. Dezember 1992 und der Reaktion des Klägers hierauf.\nIn diesem Beschluß ist darauf hingewiesen worden, daß der\nHauptantrag des Klägers der Fassung der einstweiligen Verfügung vom\n17. Juni 1992 entspreche, durch die \"kein Ver-kehrsverbot\" habe\nausgesprochen, sondern die Bewer-bung eines Falsifikats als echt\nhabe verboten werden sollen, was zweifelsohne von § 3 UWG erfaßt\nsei. Wie sich aus dem weiteren Prozeßverlauf und den zu den Akten\ngereichten Schriftsätzen ergibt, hat der Klä-ger keine Veranlassung\ngesehen, dieser gerichtlichen Klarstellung zum Streitgegenstand\nentgegenzutreten. Davon, daß es, wie der Beklagte geltend macht,\nZiel der Klage gewesen sei, den Beklagten auch daran zu hindern,\ndie inzwischen als Falsifikat erkannte Ganzsache \"als Falsifikat\"\nzu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, kann unter diesen\nUmständen keine Rede sein.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie beanstandete Bewerbung der für die\nAuktion vor-gesehenen Ganzsache war irreführend. Daß zumindest bei\neinem nicht unerheblichen Teil der angespro-chenen Verkehrskreise\nder Eindruck erweckt werden konnte, hier werde eine Ganzsache mit\neinem amtli-chen Gebührenzettel angeboten, bedarf keiner näheren\nAusführungen und wird ersichtlich auch vom Beklagten selbst nicht\nernsthaft in Zweifel gezogen. Ebensowe-nig kann aufgrund des\neingeholten Sachverständigen-gutachtens zweifelhaft sein, daß es\nsich bei dem auf der Ganzsache angebrachten Gebührenzettel nicht um\nein amtliches, sondern um ein von dem damaligen Ab-sender E.\nhergestelltes Stück handelt.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nWaren mithin die objektiven\nVoraussetzungen des § 3 UWG zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die\nParteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt\nhaben, so waren die tatbestandlichen Erfor-dernisse des\nUnterlassungsanspruchs insgesamt er-füllt. Die Abwehr- und\nBeseitigungsansprüche des § 3 UWG verlangen als quasinegatorische\nnämlich kein Verschulden (vgl. Baumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr.\n437 zu § 3 UWG; Teplitzky, Wettbewerbsrecht-liche Ansprüche, 6.\nAufl., Kapitel 5, Rdnr. 20, jeweils m. w. N.). Für die Entscheidung\ndes Rechts-streits in der Hauptsache wäre es mithin unerheblich\ngewesen, ob dem Beklagten im Zeitpunkt der beanstan-deten\nWerbemaßnahme bekannt war, daß das Sammler-stück keinen amtlichen\nGebührenzettel aufwies, bzw. ob er dies wissen mußte oder\nkonnte.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nGegenstandswert für das\nBeschwerdeverfahren: Summer der im ersten Rechtszug angefallenen\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-10/6-w-60-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-10/6-w-60-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314029","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.973445+00:00"}}