{"status":"available","doknr":"OLD314028","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U163.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-10","aktenzeichen":"6 U 163/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat aber\nin der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, denn\ndie tatsächlichen Vorausset-zungen für das Bestehen eines\nVerfügungsanspruchs sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nEin Anspruch der Antragstellerin ergibt\nsich, soweit dessen tatsächliche Voraussetzungen im vor-liegenden\nsummarischen Verfahren festgestellt wer-den können, nicht aus § 16\nAbs. 1 UWG.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n§ 16 Abs. 1 UWG verbietet, im\ngeschäftlichen Ver-kehr die besondere Bezeichnung einer\nDruckschrift in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,\nVerwechslungen mit der besonderen Bezeichnung her-vorzurufen, deren\nsich ein anderer befugtermaßen bedient. Wettbewerbsrechtlichen\nSchutz nach dieser Regelung können grundsätzlich auch Untertitel\nge-nießen (vgl. BGH GRUR 1990, 218, 219 - \"Verschenk-texte I\"\nm.w.N.; Baumbach/Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr. 117 zu § 16 UWG).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nEin Titel oder Untertitel ist aber nur\ndann eine \"besondere Bezeichnung\" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG,\nwenn er hinreichende Unterscheidungskraft be-sitzt. Dies ist zum\neinen dann der Fall, wenn der (Unter-)Titel von Natur aus\nunterscheidungskräftig ist, zum anderen dann, wenn er kraft\nVerkehrsgel-tung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die erste\nalternative Möglichkeit hat die Antragstellerin nicht dargetan, die\nzweite ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Bezeichnung \"Ausstellungshandbuch\"\nist nicht von Natur aus unterscheidungskräftig.\nUnterschei-dungskraft setzt voraus, daß der Begriff bzw. der Titel\nnicht nur den Inhalt des Werkes bezeichnet, sondern daß er geeignet\nund bestimmt ist, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden\n(vgl. BGH GRUR 1959, 45 - \"D. Illustrierte\"; GRUR 1963, 377 - D.\nZeitung\"). Die Bezeichnung \"Ausstellungshand-buch\" erfüllt diese\nVoraussetzung nicht. Sie setzt sich aus zwei rein beschreibenden\nAngaben zusammen - \"Ausstellung\" und \"Handbuch\" -, die für sich\nbe-trachtet nicht unterscheidungskräftig sind.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nAuch der hier gewählten Wortverbindung\n- \"Ausstel-lungshandbuch\" - fehlt es aber an der hinreichen-den\nUnterscheidungskraft. Diese wäre nur anzuneh-men, wenn es sich um\neine eigenartige, phantasie-volle Zusammensetzung der beiden Wörter\nhandelte, die der Verkehr bei der Verwendung als Unterti-tel eines\nBuches als geeignet ansieht, dieses Werk von anderen Büchern zu\nunterscheiden (vgl. BGH GRUR 1993, 488, 490 - \"Verschenktexte II\").\nHiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen wer-den. Auch die\nWortzusammenfügung ergibt vielmehr eine sprachliche Bezeichnung\nrein beschreibenden Inhalts. In ihrer Kombination werden die beiden\numgangssprachlichen Wörter lediglich entsprechend ihrem\nursprünglichen, rein beschreibenden Wortsinn verwendet: Es handelt\nsich um ein Handbuch der (Kunst-)Ausstellungen. Tatsächlich werden\nin dem Werk denn auch Galerien und Kunstvereine als Trä-ger von\nKunstausstellungen aufgelistet. Die Wort-verbindung ist damit weder\nungewöhnlich noch ge-winnt sie eine über den bloßen Begriffsinhalt\nhin-ausgehende Eigenart. Wenn die Antragstellerin in ihrer\nBerufungsbegründung selbst hervorhebt, der Untertitel kläre über\nden Inhalt des Buches auf, so unterstreicht dies, daß die\nBezeichnung rein beschreibende Angaben enthält, und spricht dafür,\ndaß sie für den Verkehr beschreibend - möglicher-weise auch\ngattungsbestimmend -, nicht aber kenn-zeichnend wirkt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nOhne Erfolg macht die Antragstellerin\nin diesem Zusammenhang geltend, es existiere kein Handbuch zur\nAusstellungspraxis im Kunstmarkt, der Begriff\n\"Ausstellungshandbuch\" komme sonst auf dem Markt der Druckwerke\nnicht vor. Auch wenn dies zutref-fen sollte, läßt dies die rein\nbeschreibenden und im umgangssprachlichen Verständnis gebrauchten\nBegriffe sowie deren Kombination nicht als so ungewöhnlich\nerscheinen, daß von originärer Unter-scheidungskraft ausgegangen\nwerden könnte.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nMit ihrer Behauptung, die Bezeichnung\n\"Ausstel-lungshandbuch\" habe sich als Herkunftshinweis auf das von\nihr verlegte und vertriebene Druckwerk durchgesetzt, legt die\nAntragstellerin dar, daß die Bezeichnung, deren Schutz sie begehrt,\ndie nach § 16 Abs. 1 erforderliche Unterscheidungkraft aufgrund von\nVerkehrsgeltung besitze. Diese Sach-darstellung hat sie aber nicht\nmit dem für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen\nGrad von Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Bekanntheitsgrad einer Bezeichnung,\ninsbeson-dere der dafür maßgebliche \"nicht unbeträchtliche Teil des\nVerkehrs\", stellt im Rahmen der Prüfung des § 16 Abs. 1 keine\nkonstante Größe dar. Er hängt vielmehr zum einen davon ab, ob und\ninwie-weit der Bezeichnung ihrer Art nach wenigstens eine gewisse\nUnterscheidungsfähigkeit zukommt und ob die Möglichkeit, ihr eine\nkennzeichnende Wir-kung beizumessen, ganz fern oder näher liegt.\nZum anderen ist von Bedeutung, ob und in welchem Maße ein\nFreihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht. Je weniger mithin ein\nWort oder Begriff zur Kenn-zeichnung überhaupt geeignet erscheint,\nd. h. je beschreibender es sich darstellt, desto höher sind die\nAnforderungen an seine Bekanntheit zu stellen (vgl. BGHZ 21, 182,\n193 - \"Funkberater\" -; Groß-kommentar/Teplitzky, Rdnr. 217, 218 zu\n§ 16 UWG m.w.N.). Überdies sind um so strengere Maßstäbe an die\nBekanntheit eines Begriffs als Kennzeichnung anzulegen, je\nwichtiger seine Freihaltung für den allgemeinen Gebrauch oder den\nGebrauch der in Be-tracht stehenden Verkehrskreise ist (vgl. BGHZ\n34, 299, 305, \"Almglocke/Almquell\"; Großkommentar/Te-plitzky, Rdnr.\n219 zu § 16 UWG).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer im Streitfall zu beurteilende\nBegriff \"Aus-stellungshandbuch\" stellt sich als praktisch\naus-nahmslos beschreibende und gattungsbezogene Be-zeichnung dar,\nbei der die Möglichkeit, ihr ei-ne individuell kennzeichnende\nWirkung beizumessen, sehr fern liegt. Schon deswegen sind die\nAnforde-rungen, die an den Nachweis bzw. die Glaubhaftma-chung der\nVerkehrsgeltung zu stellen sind, sehr hoch anzusetzen. Da es sich\num eine glatte Bestim-mungsangabe handelt - es geht um ein\n\"Handbuch\", das (Kunst)\"Ausstellungen\" zum Gegenstand hat - besteht\nan der Freihaltung des Begriffs zudem ein erhebliches\nBedürfnis.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDen danach aus zweifachem Grund zu\nstellenden hohen Anforderungen an den Grad von Wahrschein-lichkeit,\ndie im Rahmen der Glaubhaftmachung an die Verkehrsgeltung zu\nstellen sind, genügen die von der Antragstellerin angeführten\nBelege und In-diztatsachen weder je für sich noch bei einer\nGe-samtbetrachtung. Insoweit reicht es nicht aus, daß einige\nBuchhandlungen - offensichtlich ausnahmslos in K. bzw. im Großraum\nK. - auf die Frage nach einem Buch mit dem Titel oder Untertitel\n\"Ausstel-lungshandbuch\" das Werk der Antragstellerin ge-nannt\nhaben. Die vorgelegten Bestellungen einzel-ner Käufer als\n\"Endverbraucher\" sind abgesehen von ihrer geringen Zahl schon\ndeswegen wenig aussage-kräftig, weil sie großenteils entweder den\nvorge-legten Bestellcoupon benutzen, der vereinfachend von\n\"Ausstellungshandbuch\" spricht, oder zumindest nicht ausschließen\nlassen, daß sie sich schlicht an der dort vorgegebenen Formulierung\norientieren. Lediglich zwei der überreichten Bestellungen von\n\"Endverbrauchern\" beschränken sich auf die Angabe des Begriffs\n\"Ausstellungshandbuch\", um damit das Werk der Antragstellerin zu\nindividualisieren.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie vorgetragene Auflagenhöhe ist für\nsich ohne deutliche Aussagekraft im Hinblick auf die Durch-setzung\nder Bezeichnung \"Ausstellungshandbuch\" als Titelbestandteil.\nDasselbe gilt für die Eintragung des Werkes in der Deutschen\nBibliothek und die Angabe der - zusätzlichen - Bezeichnung\n\"Ausstel-lungshandbuch\" in einem Presseartikel.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nAuch bei einer Gesamtbetrachtung sind\ndie vorge-nannten Umstände nicht geeignet, eine Verkehrs-geltung\ndes Begriffs \"Ausstellungshandbuch\" als Untertitel für das Werk der\nAntragstellerin als hinreichend wahrscheinlich anzusehen. Dem steht\nangesichts der aus den oben genannten Gründen zu stellenden hohen\nAnforderungen schon die geringe Zahl der befragten Buchhändler und\nder vorgelegten Bestellungen entgegen, die nicht annähernd als\nre-präsentativ bezeichnet werden können.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nWas den von der Antragstellerin neben §\n16 Abs. UWG angesprochenen Wettbewerbsschutz nach § 1 UWG vor\nHerkunftstäuschung angeht, ist zu berücksich-tigen, daß die\nsonderrechtlichen Tatbestände, zu denen auch § 16 UWG gehört, eine\nabschließende Regelung enthalten, die hinsichtlich einer\nwettbe-werbsrechtlichen Herkunftstäuschung keine anderen\nVoraussetzungen kennen, als das allgemeine Wett-bewerbsrecht.\nDeswegen kann ein Wettbewerbsschutz vor Herkunftstäuschung im\nStreitfall nur dann in Betracht kommen, wenn besondere weitere\nUmstände den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen (vgl. BGH NJW\nRR 1990, 1194, 1196 = GRUR 1990, 681 - \"S.\"). Solche zusätzlichen\nUmstände sind hier im Zusammenhang mit der behaupteten\nHerkunftstäu-schung nicht dargetan.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Antragstellerin stützt ihr Begehren\naußerdem auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufaus-nutzung\nbzw. Rufausbeutung. Nach der Rechtspre-chung des\nBundesgerichtshofes kommt eine Verlet-zungshandlung im Sinne des §\n1 UWG auch dann in Betracht, wenn der Ruf der Kennzeichnung eines\nan-deren für die eigene Werbung ausgenutzt wird (vgl. BGH GRUR\n1985, 550 - \"D.\"; GRUR 1991, 465, 466 - \"S.\").\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Voraussetzungen des § 1 UWG unter\ndem Ge-sichtspunkt der Rufausbeutung sind aber ebenfalls nicht\nglaubhaft gemacht. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist,\ndaß besondere Umstände den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten\nSitten im Sinne des § 1 UWG rechtfertigen. Erforderlich ist danach,\ndaß die Bezeichnung, auf die sich der Anspruchsteller beruft, im\nVerkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist\n(BGH a.a.O., 466). Gefordert wird ein hoher Grad der Bekanntheit\nund vor allem ein solches Ansehen der Kennzeichnung, daß deren\nAusnutzung durch Anlehnung einerseits für den Konkurreten lohnend\nund andererseits - wegen des mit der Kennzeichnung durch besondere\nLeistungen des Inhabers geschaffe-nen Wertes - objektiv unlauter\nerscheint (vgl. BGH GRUR 1991, 609, 612 \"S.\" = BGHZ 113, 115).\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Antragstellerin trägt sowohl im\nHinblick auf das konkrete Werk mit der Bezeichnung\n\"Ausstel-lungshandbuch\" als auch im Hinblick auf die Reihe\n\"Handbücher für Künstler\" lediglich vor, die Antragsgegnerin hänge\nsich an den guten Ruf und die hohen Verkaufserfolge an und\nprofitiere so von dem eingeführten Titel. Dies reicht für die\nDarle-gung und Glaubhaftmachung eines hohen Grades von Bekanntheit\nund des erforderlichen Ansehens nicht aus. Auch die angegebenen\nVerkaufszahlen genügen für sich noch nicht, um die vorgenannten\nAnforde-rungen an den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer\nKennzeichnung gegen eine ihren Ruf ausnutzende Benutzung zu\nerfüllen. Abgesehen davon, daß zwei-felhaft ist, ob angesichts der\nvorgetragenen Auf-lagenzahlen von \"hohen Verkaufserfolgen\" die Rede\nsein kann, ist zum Ansehen der Kennzeichnung im Verkehr nichts\nsubstantiiert dargelegt.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDas Urteil wird mit seiner Verkündung\nrechtskräf-tig, § 545 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-10/6-u-163-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-10/6-u-163-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314028","retrieved":"2026-07-09 03:45:45.885874+00:00"}}