{"status":"available","doknr":"OLD314031","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U157.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-10","aktenzeichen":"6 U 157/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Berufung ist zulässig; sie hat aber\nin der Sa-che keinen Erfolg.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nMit seinem Rechtsmittel erstrebt der\nAntragstel-ler in erster Linie eine Bestätigung der durch Beschluß\ndes Landgerichts Köln vom 22. Septem-ber 1992 erlassenen\neinstweiligen Verfügung mit den Anträgen zu a, b und d in ihrem\nBestand bis zum 6. April 1993. Dem hierauf gerichteten Begeh-ren\nhat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen und folgerichtig den\nAntrag auf Erlaß der einst-weiligen Verfügung zurückgewiesen.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nFür den vor dem 6. April 1993 liegenden\nZeitab-schnitt sind die verfahrensrechtlichen Vorausset-zungen für\neine Bestätigung der Beschlußverfügun-gen nicht erfüllt, nachdem\ndas Verfügungsverfah-ren mit Wirkung vom 6. April 1993\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.\nNicht unzweifelhaft erscheint bereits, ob die Erledigungserklärung\nwirksam dahingehend ein-geschränkt werden konnte, daß ein\nzurückliegender Zeitraum hiervon ausgenommen wurde. Die Frage, ob\nein durch ein Unterlassungsbegehren bestimmter Streitgegenstand im\nRahmen einer Erledigungserklä-rung in dieser Weise in\nZeitabschnitte aufgeteilt werden kann und sodann einzelne Teile von\nder den Prozeß gestaltenden Erklärung ausgenommen werden können,\ndamit ein ursprünglich erlangter Titel teilweise Bestand behält,\nbedarf im Streitfall aber keiner vertiefenden Erörterung. Es fehlt\nnäm-lich jedenfalls an der für den Erlaß einer einst-weiligen\nVerfügung unabdingbaren Voraussetzungen eines\nVerfügungsgrundes.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nNach §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige\nVerfügungen zulässig, wenn entweder zu besorgen ist, daß durch eine\nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts\neiner Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder\nwenn eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentli-cher\nNachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Wird gegen\neine durch Beschluß erlas-sene einstweilige Verfügung gemäß §§ 925\nAbs. 1, 936 ZPO Widerspruch erhoben, so ist maßgebender Zeitpunkt\nfür die Überprüfung dieser formellen Voraussetzung - wie auch aller\nübrigen Erforder-nisse einer einstweiligen Verfügung - der Schluß\nder mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Vollkom-mer, 18. Aufl., Rn.\n3 zu § 925 ZPO m.w.N.). Demge-mäß können im Widerspruchsverfahren\nauch nach Er-laß des Verfügungsbeschlusses eingetretene Umstän-de\nvom Antragsgegner geltendgemacht werden (vgl. Zöller-Vollkommer,\nRn. 11 zu § 924 ZPO). Hieraus folgt auch, daß gerade im Bereich des\nWettbe-werbsrechts allgemein davon ausgegangen wird, die\nDringlichkeit könne erst im Verfahrensverlauf ent-fallen (vgl. z.B.\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 54\nRn. 27) mit der Folge, daß nunmehr eine Verfahrensvoraussetzung\nfehle. Zu entscheiden war hier demgemäß allein die Frage, ob die\neinstweilige Verfügung jetzt erlas-sen werden dürfte, wenn dies\nnoch nicht geschehen wäre, ob also die formellen Voraussetzungen\nvor-liegen, insbesondere auch, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft\ngemacht ist (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, 20. Aufl., Rn. 3, 4 zu § 925\nZPO; MK-Heinze, Rn. 1, 2 zu § 925 ZPO).\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nIm Streitfall fehlt es für den noch\nrechtshängigen Teil des Verfügungsverfahrens am Verfügungsgrund\nbzw. an der Dringlichkeit. Von der Notwendigkeit einer\neinstweiligen Regelung in dem oben genannten Sinne kann nämlich\nnicht ausgegangen werden, wenn sich das im Verfügungsverfahren\ngeltendgemachte Unterlassungsbegehren allein - noch - auf einen\nZeitraum bezieht, der in der Vergangenheit liegt. In einem solchen\nFall ist nicht zu besorgen, daß durch eine Veränderung des\nbestehenden Zu-stands das Recht einer Partei vereitelt werden\nkönnte. Ebensowenig kann für die Vergangenheit eine e i n s t w e i\nl i g e Regelung notwendig sein, um wesentliche Nachteile für eine\nPartei ab-zuwenden.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDas in der Beschlußverfügung des\nLandgerichts aus-gesprochene Verbot kann für einen beschränkten, in\nder Vergangenheit liegenden Zeitraum vor dem Hin-tergrund der\nübereinstimmenden Erledigungserklä-rungen der Parteien auch nicht\netwa deswegen auf-rechterhalten werden, weil die Ahndung möglicher\nzwischenzeitlicher Verstöße der Antragsgegnerin aufgrund der §§\n775, 776 ZPO andernfalls prozessu-al nicht verwirklicht werden\nkönnte. Der Umstand, daß das Zwangsvollstreckungsrecht eine\nVollstrek-kung nach dem Entfallen eines Titels ausschließt,\nrechtfertigt es nicht, im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die durch die Prozeßordnung\nvorgeschrie-benen Voraussetzungen unbeachtet zu lassen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nAuch der Hilfsantrag, durch den die\nBestätigung der landgerichtlichen Beschlußverfügung hinsicht-lich\nder Anträge zu a, b und d in vollem Umfang, also ohne zeitliche\nBeschränkung, begehrt wird, ist nicht gerechtfertigt. Nachdem die\nParteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, steht dem die gestaltende Wirkung dieser\nProzeßhandlungen entgegen, die dar-in liegt, daß die\nRechtshängigkeit der Hauptsache beendet ist. Auch im Zusammenhang\nmit der Ent-scheidung über den Hilfsantrag kann dahinstehen, ob der\nAntragsteller die prozeßgestaltende Wirkung für einen Teil des\nStreitgegenstandes ausschließen konnte, indem er sein\nursprüngliches Unterlas-sungsbegehren nachträglich zeitlich\nzergliederte. Für den zurückliegenden Zeitraum fehlt es nämlich aus\nden oben dargelegten Gründen jedenfalls an der für den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung erfor-derlichen Dringlichkeit.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDaß mithin dem Begehren des\nAntragstellers nicht entsprochen und die Beschlußverfügung des\nLandge-richts nicht - teilweise - bestätigt werden kann, erscheint\nim übrigen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht\nunbillig. Wird seine eigene Sachdarstellung zugrundegelegt, so\nbestand nämlich keine Veranlassung für den Antragsteller, das\nVerfahren in der Hauptsache für Gegenwart und Zukunft für erledigt\nzu erklären und damit der Fortsetzung des Verfügungsverfahrens die\nGrundlage zu entziehen. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte er\nnämlich wegen mehrfacher Verstöße der Antrags-gegnerin gegen das in\nder Beschlußverfügung ent-haltene Unterlassungsgebot durchaus\nAnlaß, an der Ernsthaftigkeit einer\nUnterlassungsverpflichtungs-erklärung der Antragsgegnerin zu\nzweifeln, die le-diglich durch ein Vertragsstrafeversprechen in der\nüblichen Höhe strafbewehrt war. Nach seiner eige-nen Darstellung\nbestand damit ein Grund, die An-nahme der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung zu verweigern mit der Folge,\ndaß dann auch eine Erle-digung des Verfahrens in der Hauptsache\nnicht in Betracht gekommen wäre.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDie Entscheidung ist mit ihrer\nVerkündung rechts-kräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-10/6-u-157-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-10/6-u-157-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314031","retrieved":"2026-07-09 03:45:46.139441+00:00"}}