{"status":"available","doknr":"OLD314030","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U157.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-10","aktenzeichen":"6 U 157/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nMit seinem Rechtsmittel erstrebt der Antragsteller in erster\nLinie eine Bestätigung der durch Beschluß des Landgerichts Köln vom\n22. September 1992 erlassenen einstweiligen Verfügung mit den\nAnträgen zu a, b und d in ihrem Bestand bis zum 6. April 1993. Dem\nhierauf gerichteten Begehren hat das Landgericht zu Recht nicht\nentsprochen und folgerichtig den Antrag auf Erlaß der einstweiligen\nVerfügung zurückgewiesen.\n\n4\n\nFür den vor dem 6. April 1993 liegenden Zeitabschnitt sind die\nverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestätigung der\nBeschlußverfügungen nicht erfüllt, nachdem das Verfügungsverfahren\nmit Wirkung vom 6. April 1993 übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt worden ist. Nicht unzweifelhaft erscheint bereits,\nob die Erledigungserklärung wirksam dahingehend eingeschränkt\nwerden konnte, daß ein zurückliegender Zeitraum hiervon ausgenommen\nwurde. Die Frage, ob ein durch ein Unterlassungsbegehren bestimmter\nStreitgegenstand im Rahmen einer Erledigungserklärung in dieser\nWeise in Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann und sodann einzelne\nTeile von der den Prozeß gestaltenden Erklärung ausgenommen werden\nkönnen, damit ein ursprünglich erlangter Titel teilweise Bestand\nbehält, bedarf im Streitfall aber keiner vertiefenden Erörterung.\nEs fehlt nämlich jedenfalls an der für den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung unabdingbaren Voraussetzungen eines\nVerfügungsgrundes.\n\n5\n\nNach §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zulässig,\nwenn entweder zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des\nbestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei\nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine\neinstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus\nanderen Gründen notwendig erscheint. Wird gegen eine durch Beschluß\nerlassene einstweilige Verfügung gemäß §§ 925 Abs. 1, 936 ZPO\nWiderspruch erhoben, so ist maßgebender Zeitpunkt für die\nÜberprüfung dieser formellen Voraussetzung - wie auch aller übrigen\nErfordernisse einer einstweiligen Verfügung - der Schluß der\nmündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Vollkommer, 18. Aufl., Rn. 3 zu\n§ 925 ZPO m.w.N.). Demgemäß können im Widerspruchsverfahren auch\nnach Erlaß des Verfügungsbeschlusses eingetretene Umstände vom\nAntragsgegner geltendgemacht werden (vgl. Zöller-Vollkommer, Rn. 11\nzu § 924 ZPO). Hieraus folgt auch, daß gerade im Bereich des\nWettbewerbsrechts allgemein davon ausgegangen wird, die\nDringlichkeit könne erst im Verfahrensverlauf entfallen (vgl. z.B.\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 54\nRn. 27) mit der Folge, daß nunmehr eine Verfahrensvoraussetzung\nfehle. Zu entscheiden war hier demgemäß allein die Frage, ob die\neinstweilige Verfügung jetzt erlassen werden dürfte, wenn dies noch\nnicht geschehen wäre, ob also die formellen Voraussetzungen\nvorliegen, insbesondere auch, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft\ngemacht ist (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, 20. Aufl., Rn. 3, 4 zu § 925\nZPO; MK-Heinze, Rn. 1, 2 zu § 925 ZPO).\n\n6\n\nIm Streitfall fehlt es für den noch rechtshängigen Teil des\nVerfügungsverfahrens am Verfügungsgrund bzw. an der Dringlichkeit.\nVon der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung in dem oben\ngenannten Sinne kann nämlich nicht ausgegangen werden, wenn sich\ndas im Verfügungsverfahren geltendgemachte Unterlassungsbegehren\nallein - noch - auf einen Zeitraum bezieht, der in der\nVergangenheit liegt. In einem solchen Fall ist nicht zu besorgen,\ndaß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands das Recht einer\nPartei vereitelt werden könnte. Ebensowenig kann für die\nVergangenheit eine e i n s t w e i l i g e Regelung notwendig sein,\num wesentliche Nachteile für eine Partei abzuwenden.\n\n7\n\nDas in der Beschlußverfügung des Landgerichts ausgesprochene\nVerbot kann für einen beschränkten, in der Vergangenheit liegenden\nZeitraum vor dem Hintergrund der übereinstimmenden\nErledigungserklärungen der Parteien auch nicht etwa deswegen\naufrechterhalten werden, weil die Ahndung möglicher\nzwischenzeitlicher Verstöße der Antragsgegnerin aufgrund der §§\n775, 776 ZPO andernfalls prozessual nicht verwirklicht werden\nkönnte. Der Umstand, daß das Zwangsvollstreckungsrecht eine\nVollstreckung nach dem Entfallen eines Titels ausschließt,\nrechtfertigt es nicht, im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die durch die Prozeßordnung\nvorgeschriebenen Voraussetzungen unbeachtet zu lassen.\n\n8\n\nAuch der Hilfsantrag, durch den die Bestätigung der\nlandgerichtlichen Beschlußverfügung hinsichtlich der Anträge zu a,\nb und d in vollem Umfang, also ohne zeitliche Beschränkung, begehrt\nwird, ist nicht gerechtfertigt. Nachdem die Parteien das Verfahren\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, steht\ndem die gestaltende Wirkung dieser Prozeßhandlungen entgegen, die\ndarin liegt, daß die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet ist.\nAuch im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Hilfsantrag kann\ndahinstehen, ob der Antragsteller die prozeßgestaltende Wirkung für\neinen Teil des Streitgegenstandes ausschließen konnte, indem er\nsein ursprüngliches Unterlassungsbegehren nachträglich zeitlich\nzergliederte. Für den zurückliegenden Zeitraum fehlt es nämlich aus\nden oben dargelegten Gründen jedenfalls an der für den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit.\n\n9\n\nDaß mithin dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen und\ndie Beschlußverfügung des Landgerichts nicht - teilweise -\nbestätigt werden kann, erscheint im übrigen entgegen der Ansicht\ndes Antragstellers auch nicht unbillig. Wird seine eigene\nSachdarstellung zugrundegelegt, so bestand nämlich keine\nVeranlassung für den Antragsteller, das Verfahren in der Hauptsache\nfür Gegenwart und Zukunft für erledigt zu erklären und damit der\nFortsetzung des Verfügungsverfahrens die Grundlage zu entziehen.\nNach seinem eigenen Vorbringen hatte er nämlich wegen mehrfacher\nVerstöße der Antragsgegnerin gegen das in der Beschlußverfügung\nenthaltene Unterlassungsgebot durchaus Anlaß, an der\nErnsthaftigkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung der\nAntragsgegnerin zu zweifeln, die lediglich durch ein\nVertragsstrafeversprechen in der üblichen Höhe strafbewehrt war.\nNach seiner eigenen Darstellung bestand damit ein Grund, die\nAnnahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verweigern mit\nder Folge, daß dann auch eine Erledigung des Verfahrens in der\nHauptsache nicht in Betracht gekommen wäre.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDie Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig, § 545\nAbs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-10/6-u-157-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-10/6-u-157-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314030","retrieved":"2026-07-09 03:45:46.053363+00:00"}}