{"status":"available","doknr":"OLD314036","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0903.SS329.330.93.154.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-09-03","aktenzeichen":"Ss 329-330/93 - 154-155 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte J.\n\"unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Trun-kenheit im\nStraßenverkehr in Tateinheit mit uner-laubtem Entfernen vom\nUnfallort\" zu einer Geldstra-fe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- DM\nverurteilt. Zugleich hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den\nFührerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 4 Monaten\nangeordnet. Den Angeklagten H. - Ehe-mann der Angeklagten J. - hat\ndas Amtsgericht unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu\nje 50,-- DM verurteilt und gegen ihn ein (gemäß § 450 Abs. 2 StPO\n\"verbüßtes\") Fahr-verbot von 3 Monaten verhängt. Das Landgericht\nhat die Berufung beider Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten J. durch ein\n(ebenfalls gemäß § 450 Abs. 2 StPO \"verbüßtes\") Fahrverbot von 3\nMonaten ersetzt wurde. Die Strafkammer hat im wesentlichen folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n4\n\n \n\n5\n\nAm 26. April 1992 gegen 20.07 Uhr\nbefuhren die Angeklagten in einem Pkw, dessen Halter der\nAnge-klagte war, in B. die K. Straße. Beide waren alkoholisiert.\nWer von ihnen zu diesem Zeitpunkt am Steuer saß, blieb ungeklärt.\nIn Höhe des Hauses L. M. 3 geriet das Fahrzeug in eine\nBaustellenabsiche-rung. Dabei wurden Teile dieser Anlage in die\nLuft geschleudert und beschädigt. Auch der Wagen kam zu Schaden.\nHinter der Unfallstelle hielt der Pkw an, beide Angeklagte stiegen\naus und besichtigten die Schäden. Sodann setzte sich die angeklagte\nEhefrau ans Steuer, der angeklagte Ehemann nahm auf dem\nBeifahrersitz Platz und beide fuhren ohne weiteres Zuwarten davon.\nZeugen des Unfallhergangs nahmen mit ihrem Pkw die Verfolgung auf,\nversuchten jedoch vergeblich, die Fahrerin des Unfallwagens durch\nHandzeichen und Scheinwerfersignale zum Anhalten zu bewegen. Sie\nkehrten daher zur Unfallstelle zurück und benachrichtigten die\nPolizei. Nach erfolgrei-cher Halterfeststellung suchten\nPolizeibeamte die Angeklagten auf, entdeckten das beschädigte\nFahr-zeug mit noch warmem Motor in der Garage und veranlaßten, daß\nbeiden Angeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Die der\nangeklagten Ehefrau um 22.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine\nBlutal-koholkonzentration von 1,7 Promille, die dem ange-klagten\nEhemann um 22.20 Uhr entnommene Blutprobe eine\nBlutalkoholkonzentration von 1,59 Promille.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung\nvertreten, die angeklagte Ehefrau sei \"als Fahrerin des\nUnfallfahrzeugs\" im Sinne von § 142 StGB Unfallbe-teiligte und\ndamit wartepflichtig gewesen, während sich die Wartepflicht des\nangeklagten Ehemannes daraus ergebe, daß er Halter und Mitinsasse\ndes von seiner alkoholisierten Ehefrau gesteuerten Fahr-zeugs\ngewesen sei.\n\n8\n\n \n\n9\n\nGegen das Urteil der Strafkammer wenden\nsich beide Angeklagte mit der Revision, die ohne weitere Begründung\nauf eine \"Verletzung formellen und mate-riellen Rechts\" gestützt\nwird.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDas Rechtsmittel des angeklagten\nEhemannes bleibt erfolglos; dagegen hat die Revision der\nAngeklagten einen (vorläufigen) Teilerfolg.\n\n12\n\n \n\n13\n\nEntsprechend dem Antrag der\nGeneralstaatsanwalts-chaft ist die Revision des angeklagten\nEhemannes auf seine Kosten als unbegründet zu verwerfen, weil die\nNachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil\nergeben hat (§§ 349 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrensrüge\nist schon nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO Tatsachen, die einen Verfahrensmangel begründen könnten, nicht\nangegeben sind. Die Ver-urteilung des Angeklagten wegen unerlaubten\nEntfer-nens vom Unfallort hält auch der materiell-rechtli-chen\nNachprüfung stand. Die (allgemeine) Sachrüge des Angeklagten deckt\ninsoweit keine Rechtsfehler auf. Das gilt namentlich, wenn man -\nwie die Vorin-stanz - zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, daß\ner den Wagen bei Unfalleintritt nicht gesteuert hat. Zwar ist der\nmitfahrende Kraftfahrzeughalter noch nicht allein deshalb\nMitverursacher des Unfalls und damit Unfallbeteiligter im Sinne von\n§ 142 Abs. 4 StGB, weil er der Person am Steuer die Führung des\nKraftfahrzeugs ermöglicht hat (vgl. BayObLG DAR 1982, 249). Besteht\njedoch aufgrund des Unfalls der nicht ganz unbegründete Verdacht,\ndaß der Halter sein Fahrzeug einem fahruntauglichen Führer\nüberlassen haben könnte, ist der mitfahrende Kraftfahrzeughalter\nselbst als Beteiligter anzuse-hen und verwirklicht bei einer\nEntfernung von der Unfallstelle den Tatbestand des § 142 Abs. 1\nStGB (vgl. BayObLG a.a.O.). Deshalb steht der angetrun-kene\nEhemann, der seiner nicht minder alkoholi-sierten Ehefrau die\nFührung seines Kraftfahrzeugs überlassen hat und selbst als\nBeifahrer mitfährt, im Falle eines typisch alkoholbedingten\nAuffahrens selbst im Verdacht der Beteiligung am Unfall und ist\ndaher in eigener Person wartepflichtig (vgl. BayObLG a.a.O.; DAR\n1979, 237, vgl. auch BayObLG NZV 1993, 35 = VRS 84,22;\nDreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 142 Rn. 13 m.w.N.). Danach hat\ndie Strafkammer den Angeklagten zu Recht als Unfallbe-teiligten im\nSinne des § 142 Abs. 4 StGB angese-hen. Selbst wenn er nur\nBeifahrer war, wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werden muß, hat\ner als Kraftfahrzeughalter das Steuer des Wagens seiner Ehefrau\nüberlassen, die nach den Feststellungen mit einer die\nBlutalkoholkonzentration von 1,7 Promille erreichenden Alkoholmenge\nim Körper absolut fahrun-tüchtig war (vgl. dazu: Dreher/Tröndle\na.a.O. § 316 Rn. 6, 7 c; jeweils m.w.N.) und in diesem Zustand\neinen alkoholtypischen Unfall verursacht hat, indem sie in eine\nordnungsgemäß angelegte Baustellenab-sicherung hineinfuhr. Damit\nwar der Angeklagte, weil er das Steuer seiner fahruntauglichen\nEhefrau überlassen hatte, nach dem Unfall in eigener Person\nwartepflichtig, hat sich dieser Verpflichtung aber dadurch\nentzogen, daß er entgegen § 142 Abs. 1 Rn. 2 StGB nach kurzer\nBesichtigung der Unfallschä-den ohne weiteres Zuwarten seine\nEhefrau sofort hat weiterfahren lassen. Nach den Feststellungen\nsteht außer Zweifel, daß der Angeklagte dieses Verhalten seiner\nEhefrau (alsbaldige Entfernung vom Unfallort ohne Erfüllung der\nWartepflicht) geduldet und gebilligt hat. Ein die Wartepflicht\nbegründender Unfall im Sinne von § 142 StGB liegt allerdings nur\ndann vor, wenn ein Fremdschaden entstanden ist, der nicht als\n\"völlig belanglos\" eingestuft werden kann. Bei Sachschäden ist von\nBelanglosigkeit aus-zugehen, sofern Ersatzansprüche üblicherweise\nnicht gestellt werden. Eine Schadenshöhe von mehr als 40,-- DM\nübersteigt in der Regel die Grenze der Belanglosigkeit (vgl.\nDreher/Tröndle, § 142 Rn. 11 m.w.N.)\n\n14\n\n \n\n15\n\nHier hat die Strafkammer zwar die Höhe\ndes an der Baustellenabsperrung angerichteten Fremd-schadens nicht\nausdrücklich festgestellt, sondern hat sich mit dem Hinweis\nbegnügt, daß \"lediglich geringer Sachschaden\" eingetreten sei.\nGleichwohl kann dem Zusammenhang der getroffenen Feststellun-gen\nmit (noch) hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die\nBelanglosigkeitsgrenze im vorlie-genden Fall überschritten war. Da\nnach Sachlage für die Instandsetzung einer solchen\nBaustellenabsiche-rung bereits Lohnkosten zu Buche schlagen, die\nden Grenzwert sicher übersteigen, kann der Fremdschaden insgesamt\nzwar als geringfügig, aber nicht als be-deutungslos angesehen\nwerden. Das Berufungsgericht hat den Angeklagten nach allem zu\nRecht des uner-laubten Entfernens vom Unfallort für schuldig\nbe-funden. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu bemängeln.\nDaher mußte die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus §\n473 Abs. 1 StPO verworfen werden.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Revision der Angeklagten J. hat\ndagegen einen (vorläufigen) Teilerfolg. Ihr Rechtsmittel führt zu\neiner Änderung des Schuldspruchs dahin, daß sie tateinheitlich mit\nder fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) lediglich eine\nBeihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§§ 142 Abs. 1 Nr.\n2, 27 StGB) begangen hat, sowie unter teilwei-ser Aufhebung des\nangefochtenen Urteils zur Zurück-verweisung der Sache an die\nVorinstanz, soweit es um den die Angeklagte betreffenden\nRechtsfolgenaus-spruch geht.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Sachrüge der angeklagten Ehefrau -\neine formgerechte Verfahrensbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nhat auch sie nicht erhoben - macht zu-nächst die angegebene\nSchuldspruchberichtigung not-wendig, die der Senat in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen\ndarf (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 354 Rn. 12, 18).\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Verurteilung der angeklagten\nEhefrau wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist\nallerdings nicht zu beanstanden. Das Landge-richt hat\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagte nach dem Unfall\nden Pkw vom Unfallort bis nach Hause gelenkt hat, obwohl sie mit\neiner Alkoholmenge im Körper, die bei der später entnom-menen\nBlutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille ergab,\nabsolut fahruntüchtig war (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 316 Rn. 6,\n7 c m.w.N.).\n\n22\n\n \n\n23\n\nSoweit sich die Angeklagte nach\nAuffassung der Strafkammer durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1\nStGB) als Mittäterin ihres Ehemannes un-erlaubt vom Unfallort\nentfernt haben soll, kann dieser Teil des Schuldspruchs indes\nkeinen Bestand haben. Da die Frage, wer den Pkw zur Unfallzeit\nge-lenkt hat, ungeklärt geblieben ist, muß zu Gunsten der\nAngeklagten angenommen werden, daß sie nicht am Steuer gesessen\nhat, sondern lediglich Beifahrerin ihres Ehemannes gewesen ist, als\nsich der Unfall ereignete. Geht man davon aus, hat die Angeklagte\nnicht als (Mit-) Täterin gegen § 142 StGB versto-ßen. Denn Täter\nbzw. Mittäter einer \"Unfallflucht\" kann nur sein, wer selbst\nverpflichtet ist, am Unfallort Feststellungen über seine Person und\nseine etwaige Beteiligung am Unfall zu dulden (vgl. OLG Köln VRS\n82, 113 m.w.N.). Diese Verpflichtung trifft nach § 142 Abs. 4 StGB\njeden, dessen Verhal-ten nach den Umständen zur Verursachung des\nUnfalls beigetragen haben kann. Dabei genügt es, daß nach dem\näußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer\nirgendwie gearteten - nicht not-wendig schuldhaften -\nMitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort\nAnwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung\nherausstellen, daß sein Verhalten in Wirk-lichkeit nicht zu dem\nUnfall beigetragen hat (vgl. BGH St. 15, 1, 4; OLG Köln a.a.O.; VRS\n75, 342). Deshalb kommt als Täter jeder in Betracht, der, sei es\nauch zu Unrecht, in den - nicht ganz unbegrün-deten - Verdacht\ngerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben. Für den\nInsassen eines Fahrzeugs gilt das, sofern sein eigenes Verhalten\nden Umständen nach, sei es auch nur durch pflicht-widriges\nUnterlassen, die für den Unfall möglicher-weise ursächliche\nFahrweise des Fahrzeuglenkers beeinflußt haben kann (vgl. BGH\na.a.O.; OLG Köln a.a.O.).\n\n24\n\n \n\n25\n\nNach diesen Grundsätzen hat eine eigene\nWarte-pflicht der Angeklagten nicht bestanden. Ein \"nicht ganz\nunbegründeter\" Verdacht, die Angeklagte als Beifahrerin könne auf\ndie Fahrweise ihres Ehemannes in irgendeiner Form einen für das\nUnfallgeschehen ursächlichen Einfluß genommen haben (vgl. OLG Köln\nVRS 82, 113, 114), läßt sich aus dem Urteilsinhalt nicht ableiten.\nAuch ihr Verhalten nach dem Unfall, soweit es im Urteil mitgeteilt\nwird, legt nicht den Verdacht nahe, die Angeklagte selbst könne\nirgendetwas mit dem Unfall zu tun haben. Da das Berufungsgericht\nkeine sonstigen Umstände, aus de-nen sich ein \"nicht ganz\nunbegründeter\" Verdacht ergeben könnte, festzustellen vermochte,\nließe sich eine Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin der\n\"Unfallflucht\" allein auf die Ungewißheit, wer tatsächlich\nFahrzeugführer war, stützen. Diese Ungewißheit darf der Angeklagten\nin subjektiver Hinsicht aber nicht angelastet werden. Der Vorwurf\nvorsätzlichen Handelns - Vorsatz ist Voraussetzung einer\nStrafbarkeit nach § 142 StGB - wäre nur begründbar, wenn die\nAngeklagte als Beifahrerin gewußt oder zumindest damit gerechnet\nhätte, auch sie stehe im Verdacht, den Pkw bei Unfalleintritt\ngeführt zu haben (vgl. OLG Zweibrücken, VRS 75, 292, 294). Das kann\nnach Lage der Dinge indes nicht angenommen werden. Für die\nAngeklagte und ihren Ehemann war es klar, wer von ihnen das\nFahrzeug ge-steuert hatte. Daß Dritte in dieser Hinsicht Zwei-fel\nhaben könnten, war ihnen möglicherweise nicht bewußt. Jedenfalls\nenthält das Urteil keine Fest-stellungen dazu, ob sich die\nAngeklagten hierüber Vorstellungen gemacht haben und welche es\nwaren. Ebensowenig ist zu erwarten, daß zu diesem Punkt in einer\nneuen Verhandlung weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten.\nDaher kommt eine Verurtei-lung der Angeklagten als (Mit-) Täterin\nder \"Un-fallflucht\" nicht in Betracht.\n\n26\n\n \n\n27\n\nAllerdings hat sich die Angeklagte der\nBeihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ihres\nEhemannes schuldig gemacht. Dadurch, daß sie nach dem Unfall das\nSteuer übernahm und den Wagen vom Unfallort bis nach Hause lenkte,\nhat sie den Entschluß ihres Ehemannes, sich von der Unfall-stelle\nzu entfernen, durch positives Tun gefördert (vgl. OLG Zweibrücken\na.a.O.; BayObLG DAR 1990, 230).\n\n28\n\n \n\n29\n\nAuf der Grundlage der vom\nBerufungsgericht getrof-fenen Feststellungen kann der Senat in\nentspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die gebotene\nSchuldspruchberichtigung vornehmen. Dem steht insbesondere nicht\nentgegen, daß der Ange-klagten bisher kein Hinweis gemäß § 265 StPO\nauf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Entfernen vom Unfallort erteilt worden ist. Denn auch\nbei einem entsprechenden Hinweis hätte sich die Angeklagte nicht\nanders verteidigen können (vgl. BGH StV 1988, 329;\nKlein-knecht/Meyer, a.a.O. § 265 Rn. 48 m.w.N.). Soweit die\nAngeklagte in erster Instanz \"unter Freispruch im übrigen\"\nverurteilt worden ist, muß dieser Zusatz bei der\nSchuldspruchberichtigung entfallen. Gegenstand sowohl der Anklage\nals auch der Verur-teilung ist, soweit es um die Angeklagte J.\ngeht, lediglich eine Tat im verfahrens- und materiell-rechtlichen\nSinne, so daß für einen Teilfreispruch weder Anlaß noch Raum\nist.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer die Angeklagte J. betreffende\nRechtsfolgen-ausspruch des angefochtenen Urteils muß hingegen mit\nden dazugehörigen Feststellungen aufgehoben werden (§ 353 StPO).\nDas ist schon deshalb geboten, weil gerade für die Vorschrift des §\n142 StGB, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die gegen die\nAngeklagte zu verhängende Strafe zu entnehmen ist, der Schuldspruch\nvon Täterschaft auf Beihilfe umgestellt wurde mit der Folge, daß\nnunmehr nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB ein\nmilderer Strafrahmen Anwendung findet (vgl. Kleinknecht/Meyer\na.a.O. § 354 Rn. 19 m.w.N.). Hin-zu kommt, daß die Strafkammer bei\nder Angeklagten J. - anders als bei ihrem weniger stark\nalkoho-lisierten Ehemann - die Möglichkeit einer Straf-milderung\nnach § 21, 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft und erörtert hat, obwohl\ndas nach Lage des Falles unerläßlich gewesen wäre. Liegt der\nBlutalkoholwert einer nach der Tat entnommenen Blutprobe vor, ist\ndie Tatzeit - Blutalkoholkonzentration durch Rück-rechnung zu\nermitteln (Dreher/Tröndle a.a.O. § 20 Rn. 9 f.). Bei der Prüfung\nder Schuldfähigkeit ist dabei zu Gunsten des Täters ein maximaler\nAbbauwert zugrundezulegen. Er errechnet sich aus dem stündli-chen\nAbbauwert 0,2 Promille und einem (einmaligen) Sicherheitszuschlag\nvon 0,2 Promille, wobei hier auch die ersten beiden Stunden nach\nTrinkende in die Rückrechnung einzubeziehen sind (vgl. BGH bei\nHentschel NJW 1992, 1083; OLG Köln NStZ 1989, 24; Dreher/Tröndle\na.a.O. m.w.N.). Danach hatte die Angeklagte zur Tatzeit (ca. 20.10\nUhr) eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille\n(Entnahmewert um 22.10 Uhr 1,7 Promille + 0,4 Pro-mille für 2\nStunden + 0,2 Promille Sicherheitszu-schlag). Soweit im\nBerufungsurteil angeführt wird, nach Auffassung des\nSachverständigen habe \"zwischen Tat und Blutentnahme kein Abbau\nstattgefunden\", ist diese Schlußfolgerung weder durch Tatsachen\nbelegt noch sonst nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht\nerkennbar, weshalb das Berufungsgericht, das beim angeklagten\nEhemann (Blutalkoholkonzentration zur Entnahmezeit um 22.20 Uhr\n1,59 Promille) die Rückrechnung auf eine maximale Tatzeit\n(Blutalko-holkonzentration von 2,23 Promille vorgenommen und die\nVoraussetzungen der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen\nhat, für die Angeklagte J. andere Maßstäbe anwenden will.\nÜberzeugende Gründe hierfür sind weder mitgeteilt worden noch sonst\nersichtlich. Bei einer maximalen Tatzeit -\nBlutal-koholkonzentration von 2,3 Promille kommt erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auch für die\nAngeklagte in Betracht und hätte vom Berufungsgericht geprüft\nwerden müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 78; StV 1992, 224; OLG Köln VRS\n64, 197; Dreher/Tröndle a.a.O. § 20 Rn. 9 b m.w.N.). Das lag hier\nnicht zuletzt deshalb nahe, weil die Strafkam-mer dem angeklagten\nEhemann für eine geringere Tat-zeit - Blutalkoholkonzentration\n(2,23 Promille) er-heblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt\nund von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch\ngemacht hat. Da die Strafkammer vergleich-bare Erörterungen in\nbezug auf die Schuldfähigkeit der angeklagten Ehefrau nicht\nvorgenommen hat, ist das Urteil, was den die Angeklagte\nbetreffenden Rechtsfolgenausspruch angeht, materiell-rechtlich\nunvollständig und kann in diesem Umfang keinen Be-stand haben.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Sache ist daher zu neuer\nEntscheidung über den die Angeklagte J. betreffenden\nRechtsfolgen-ausspruch unter Beachtung der vorstehenden Grund-sätze\nan die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-03/ss-329-330-93-154-155","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-09-03/ss-329-330-93-154-155","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314036","retrieved":"2026-07-09 03:45:46.565360+00:00"}}