{"status":"available","doknr":"OLD314041","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0830.27W16.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-30","aktenzeichen":"27 W 16/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässigen\nsofortigen Be-schwerden sind sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nGegen die Zulässigkeit der\nAblehnungsgesuche beste-hen allerdings keine durchgreifenden\nBedenken. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung eines\nSachverständigen nach Einreichung des Gutachtens nur zulässig, wenn\nder Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden\nverhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Die\nBeschwerdeführer leiten den Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen\nGutachten selbst her. Daraus folgt, daß der Ablehnungsgrund nicht\nvor der Einreichung des Gutachtens hat geltend gemacht werden\nkönnen. Die Ablehnungsgesuche sind zwar nicht unmittelbar nach\nErhalt des Gutachtens, sondern 6 Wochen bzw. 9 Wochen später\neingereicht worden. Gleichwohl sind sie noch rechtzeitig.\n\n6\n\n \n\n7\n\nZu der Frage, wann eine schuldhafte\nVerzögerung der Ablehnungserklärung vorliegt, gibt es\nunterschied-liche Auffassungen. Nach einer verbreiteten Ansicht muß\nder Ablehnungsantrag unverzüglich nach erlang-ter Kenntnis vom\nAblehnungsgrund vorgelegt werden, bei einem aus einem schriftlichen\nSachverständi-gengutachten hergeleiteten Ablehnungsgrund also\nun-verzüglich nach Kenntnisnahme von dem Gutachten (OLG Koblenz\nOLGZ 80, 38; NJW-RR 1992, 1471; OLG Frankfurt MDR 1989, 744;\nBaumbach-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 406 Rn. 23). Dabei wird der\nBegriff \"unverzüglich\" zum Teil in dem Sinne verstanden, daß der\nPartei eine den Umständen des Falles angepaßte Prüfungs- und\nÜberlegungsfrist einzuräumen ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Koblenz\nNJW-RR 1992, 1471). Der Meinung, das Ablehnungs-gesuch müsse\nunverzüglich eingereicht werden, vermag sich der Senat jedenfalls\ninsofern nicht anzuschließen, als unter dem Gesichtspunkt der\nUn-verzüglichkeit dem Antragsteller keine angemessene\nÜberlegungsfrist eingeräumt wird. Bereits zu § 406 Abs. 2 Satz 2\nZPO a.F. hat der Senat die Ansicht vertreten, daß der Partei eine\nausreichende Frist zur ruhigen Klärung zugebilligt werden muß, weil\nnach der Erstattung des Gutachtens besondere Eile nicht mehr\ngeboten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - noch kein\nTermin zur weiteren Verhandlung angesetzt ist und eine Verzögerung\ndes Rechtsstreits durch Gewährung einer ausrei-chenden Frist nicht\nzu befürchten ist (Senat, Beschluß vom 10.10.1988 - 27 W 31/88 -,\nabgedruckt in VersR 1989, 210). An dieser Meinung hält der Senat\nauch für die Neufassung des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO, durch die\ninsoweit keine sachliche Än-derung eingetreten ist, fest. Ein nach\nder Erstat-tung eines schriftlichen Gutachtens eingereichtes\nAblehnungsgesuch ist daher nicht verspätet, wenn es innerhalb einer\nangemessenen Überlegungszeit ange-bracht wird (so etwa auch Damrau\nin: Münchener Kom-mentar zur ZPO, Band II, § 406 Rn. 7;\nThomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 406 Rn. 7).\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagten bedurften nach dem Erhalt\ndes Gut-achtens eines ausreichenden Zeitraums, innerhalb dessen sie\ndie Ausführungen des Sachverständigen prüfen sowie die Frage, ob\ndas Gutachten Gründe für die Annahme der Befangenheit enthalte,\nprüfen und mit ihrem Prozeßbevollmächtigten erörtern konnten.\nDieser Zeitraum darf schon deshalb nicht zu knapp bemessen werden,\nweil noch kein Termin zur Wei-terverhandlung angesetzt und eine\nVerzögerung des Rechtsstreits durch Gewährung einer hinreichenden\nFrist nicht zu besorgen war. Unter diesen Umständen sind die\nAblehnungsanträge noch rechtzeitig ge-stellt worden. Dabei kann\noffenbleiben, ob die Par-teien nach Ablauf der ihnen gemäß § 411\nAbs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten auch mit\nAblehnungsgründen, die sich auf das Gutachten stützen,\nausgeschlossen sind (so Damrau a.a.O.; Baumbach-Hartmann § 406 Rn.\n24). Die Ableh-nungsgesuche sind hier innerhalb der nach § 411 Abs.\n4 ZPO bestimmten Frist eingereicht worden.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie danach zulässigen Ablehnungsgesuche\nsind jedoch unbegründet.\n\n12\n\n \n\n13\n\nNach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2\nZPO kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangen-heit\nabgelehnt werden, wenn ein Grund besteht, der geeignet ist,\nMißtrauen gegen seine Unpartei-lichkeit zu rechtfertigen. Eine\nAblehnung setzt zwar nicht voraus, daß der Sachverständige wirklich\nbefangen ist. Jedoch müssen Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht\neiner besonnenen und vernünftig denkenden Partei Anlaß zu der\nBefürchtung geben können, der Sachverständige sei nicht\nunparteilich. Die Ausführungen im Gutachten, auf welche die\nBe-klagten ihre Ablehnungsgesuche stützen, reichen für eine\nBesorgnis der Befangenheit im Ergebnis noch nicht aus.\n\n14\n\n \n\n15\n\nIn dem Hinweis des Sachverständigen auf\ndie Verbit-terung der Klägerin darüber, daß sie von den Ärzten der\nBeklagten zu 1. \"trotz unerträglicher Schmer-zen und\nBewegungsunfähigkeit weggeschickt (\"rausge-schmissen\") worden sei\"\nund \"das Vertrauen in diese Ärzte verloren\" habe, ist ein\nAblehnungsgrund nicht zu sehen. Die Besorgnis der Befangenheit kann\nzwar dann entstehen, wenn der Sachverständige den Ein-druck\nerweckt, er halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei\nfür bewiesen (OLG München NJW 1992, 1569; Zöller-Greger, ZPO, 18.\nAufl., § 406 Rn. 8). Dem Gutachten vom 15. März 1993 ist aber zu\nentnehmen, daß der Sachverständige ledig-lich die Schilderung der\nKlägerin wiedergibt, ohne diese als feststehende Tatsachen seinen\nSchlußfol-gerungen zugrunde zu legen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nAuch die Wortwahl des Sachverständigen\nreicht bei Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht aus, um aus\nobjektiver Sicht Zweifel an seiner Unpartei-lichkeit zu begründen.\nZwar können unbedachte Sym-pathie- oder Antipathieäußerungen\nhinsichtlich ei-ner Partei (Schlund in: Laufs-Uhlenbruck, Handbuch\ndes Arztrechts, § 120 Rn. 5) sowie jedes Verhalten des\nSachverständigen, in dem ein besonderes Wohl-wollen oder ein\nunsachliches Mißfallen zum Ausdruck kommt (Damrau a.a.O. § 406 Rn.\n5), die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Als Ausdruck der\npersönlichen Antipathie oder des unsachlichen Miß-fallens sind die\nFormulierungen des Sachverstän-digen bei vernünftiger Betrachtung\naber nicht zu werten. Seine Vermutung, die den Klinikärzten\nange-lasteten Diagnosefehler dürften auch auf die \"fach-spezifische\nInkompetenz des Orthopäden in neurolo-gischen Fragen\"\nzurückzuführen sein, enthält keine Herabwürdigung des ärztlichen\nBerufszweigs der Or-thopäden oder speziell des Beklagten zu 4. in\ndie-ser Eigenschaft. Insoweit will der Sachverständige ersichtlich\nnur zum Ausdruck bringen, daß aus sei-ner Sicht als eines\nNeurochirurgen es an der hin-reichenden Ausbildung der Orthopäden\nin neurologi-schen Fragen fehlt. Soweit der Sachverständige den\nKlinikärzten gravierende Fehler vorwirft, ist sein Gutachten\nallerdings von einer eher deftigen Aus-drucksweise geprägt. Das\ngilt vor allem für die Rü-ge, die gestellte Diagnose des Verdachts\nauf einen kleinen Bandscheibenvorfall \"bei einem so klotzigen\nCT-Befund\" verrate \"nicht nur Ignoranz, sondern auch Arroganz\", und\n\"zu der völligen Fehleinschät-zung der medizinischen Situation\"\nkomme \"auch noch ein bedenkliches ärztlich-menschliches\nFehlverhal-ten hinzu\". Diese Wortwahl liegt gewiß an der Gren-ze\ndessen, was einer vernünftig denkenden Partei noch nicht als\nAusdruck eines unsachlichen Mißfal-lens erscheinen muß. Bei der\nWürdigung dieser Aus-führungen darf aber nicht unberücksichtigt\nbleiben, daß die Diktion des Sachverständigen insgesamt von einer\ndeutlichen, kräftigen Ausdrucksweise geprägt ist, die auf eine eher\ntemperamentsbedingte Wort-wahl schließen läßt. Die von der\nBeklagten zu 1. und 4. beanstandeten Formulierungen sind nicht\niso-liert zu sehen, sondern im Zusammenhang des gesam-ten\nGutachtens, in dessen Verlauf der Sachverstän-dige in durchaus\nsachlicher Weise schwerwiegende Behandlungsfehler festgestellt hat.\nInsofern stimmt der Gerichtssachverständige mit der\nGutachterkom-mission für ärztliche Behandlungsfehler überein, die\ngleichfalls in deutlichen Worten den Klinikärz-ten Fehlverhalten\nangelastet hat (\"klar indizierte stationäre Behandlung\", \"aus\närztlicher Sicht nicht zu vertreten\", \"gravierender\nBehandlungsfehler\", \"schwerwiegender Behandlungsfehler\"). Wenn der\nSachverständige den auch von ihm erhobenen Vorwurf eines\ngravierenden ärztlichen Fehlverhaltens in ei-ne zum Teil scharfe\nAusdrucksform kleidet, so über-schreitet dies noch nicht die Grenze\nzur Partei-lichkeit.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n20\n\n \n\n21\n\nGegenstandswert für beide\nBeschwerden:\n\n22\n\n \n\n23\n\njeweils 10.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-30/27-w-16-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-30/27-w-16-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314041","retrieved":"2026-07-09 03:45:47.009288+00:00"}}