{"status":"available","doknr":"OLD314044","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0826.SS327.93B161B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-26","aktenzeichen":"Ss 327/93 (B) - 161 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nA.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene\n\"wegen fahrläs-siger Zuwiderhandlung gegen §§ 37, 41, 49 StVO in\nVerbindung mit § 24 StVG\" zu einer Geldbuße von 300,00 DM\nverurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Amtsgericht hat folgende\nFeststellungen ge-troffen:\n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Am 6. Oktober 1992 befuhr die\nBetroffene mit ihrem Pkw ... in H.-G. die Landstraße --- und mußte\nvor einer Baustelle hinter anderen Kraftfahrzeugen anhalten, da\ninnerhalb der Baustelle die Verkehrs-führung nur einspurig war und\nan beiden Enden der Baustelle jeweils eine Verkehrssignalanlage\naufge-stellt war. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit be-trug 50\nkm/h, die Gelbphase der LZA betrug 3 Sekun-den. Da sich vor der\nAmpelanlage der Verkehr staute und bei einer Grünphase nicht alle\nFahrzeuge in den Baustellenbereich einfahren konnten, fuhr die\nBetroffene um 16.57 Uhr an der Verkehrssignalanlage vorbei, nachdem\ndiese bereits 2,6 Sekunden rotes Licht gezeigt hatte. ...\"\n\n12\n\n \n\n13\n\nZur Beweiswürdigung heißt es in dem\nUrteil:\n\n14\n\n \n\n15\n\n\"Die Betroffene hat sich ... dahin\neingelassen, daß sie sich an das letzte Fahrzeug \"angehängt\" habe\nund daher die Ampel nicht beachtet hätte. Das Gericht ist ferner\nzugunsten der Betroffenen davon ausgegangen, daß durch den\nVerkehrsverstoß der Betroffenen keine konkrete Gefahr für andere\nVer-kehrsteilnehmer entstanden ist, weil die Baustelle\nübersichtlich war und kein Querverkehr herrschte.\"\n\n16\n\n \n\n17\n\nDen Rechtsfolgenausspruch hat das\nAmtsgericht wie folgt begründet:\n\n18\n\n \n\n19\n\n\"Bei der Ahndung der Ordnungswidrigkeit\nwar fest-zustellen, daß die Betroffene bereits zweimal in\nverkehrsrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getre-ten ist und dabei\neinmal einschlägig. Unter diesen Umständen erschien es\ngerechtfertigt, die Geldbuße von 250,00 DM nach dem Bußgeldkatalog\nauf 300,00 DM zu erhöhen. Ferner bestand unter diesen Umständen\nauch keine Veranlassung, von dem in der Regel neben dem Bußgeld\nvorgesehenen Fahrverbot abzusehen, auch wenn es sich \"nur\" um eine\nBaustellenampel gehan-delt hat.\"\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen\nrügt Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.\n\n22\n\n \n\n23\n\nB.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Rechtsbeschwerde hat einen\nTeilerfolg.\n\n26\n\n \n\n27\n\nI.\n\n28\n\n \n\n29\n\nZum Schuldspruch ist das Rechtsmittel\nals unbegrün-det zu verwerfen (§§ 79 Abs. 3 und 5 OWiG, 349 Abs. 2\nStPO).\n\n30\n\n \n\n31\n\nInsoweit war der Tenor des\nangefochtenen Urteils lediglich zur Klarstellung - wie aus der\nBeschluß-formel ersichtlich - neu zu fassen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nII.\n\n34\n\n \n\n35\n\nIm Rechtsfolgenausspruch führt das\nRechtsmittel auf die Sachrüge zu einer Herabsetzung der Geldbuße\nvon 300,00 DM auf 250,00 DM und zum Fortfall des ange-ordneten\nFahrverbots.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDem Zusammenhang der Feststellungen und\nder Begrün-dung des Rechtsfolgenausspruchs läßt sich entneh-men,\ndaß das Amtsgericht die Tat als Regelfall der Nr. 34.2 der BKatV in\nder Fassung der 12. Verord-nung zur Änderung\nstraßenverkehrsrechtlicher Vor-schriften vom 15.10.1991 - BGBl. I\nS. 1992 - ge-wertet hat, wobei es den Regelsatz der Geldbuße wegen\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen der Betroffenen um 50,00\nDM erhöht hat. Nach dieser Bestimmung des Bußgeldkatalogs ist bei\nRotlichtver-stößen, bei denen die Rotlichtphase schon länger als\neine Sekunde gedauert hat, eine Geldbuße von 250,00 DM und ein\nFahrverbot von einem Monat zu verhängen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDiese Bewertung der Tat als Regelfall\nim Sinne der Nr. 34.2 BKat hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Das Amtsgericht hat die besonderen Umstände unberücksichtigt\ngelassen, welche die Tat hier als weniger schwerwiegend erscheinen\nlassen und deshalb eine Abweichung von der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1\nBKatV von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen-den Regelbuße\nerfordern.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDer Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs\nunterfallen nur besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße (OLG\nDüsseldorf NJW 1993, 2063 = VRS 85, 139 = DAR 1993, 272 = NZV 1993,\n320; vgl. auch: OLG Düsseldorf VRS 83, 216 = DAR 1992, 271 = NZV\n1992, 414; OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; OLG Hamm NZV 1993, 361).\nDas ergibt sich bereits aus der Bußgeldkatalog-verordnung selbst. §\n2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV bezeichnet die Verwirklichung der Nr.\n34.2 als grobe Verletzung der Pflichten eines\nKraftfahr-zeugführers. § 2 Abs. 1 BKatV seinerseits ist im\nRegelungszusammenhang mit § 25 StVG zu sehen. Die Vorschrift des §\n25 StVG ist auch nach Inkraft-treten der Bußgeldkatalogverordnung\nam 01.01.1990 im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige\nRechts-grundlage für die Verhängung des Fahrverbots (BGH St 38,\n125, 128 = NJW 1992, 446). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist das\nFahrverbot nur bei grober oder beharrlicher Verletzung der\nPflichten eines Kraft-fahrzeugführers zulässig. Diesen\nRegelungszusammen-hang wollte der Gesetzgeber durch die Einfügung\nder Nr. 34.2 in den Bußgeldkatalog nicht in Zweifel ziehen. In der\namtlichen Begründung dieser Einfü-gung heißt es (VerkBl. 1991, 702,\n704):\n\n42\n\n \n\n43\n\n\"... die Nichtbeachtung von Regelungen\ndurch Licht-zeichen bilden eine bedeutende Unfallursache. Die\neintretenden Folgen sind oft gravierend. Es ist deshalb geboten,\nbesonders schwerwiegende Rotlicht-verstöße schärfer zu ahnden als\nbeispielsweise ein-fache Vorfahrtsverletzungen. Insbesondere ist\nbei grobem Fehlverhalten die Verhängung eines Fahrver-bots\nerforderlich. Solch grobes Fehlverhalten liegt bei Mißachtung des\nRotlichts unter konkreter Ge-fährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nvor (Nr. 34.1). ... Eine abstrakte Gefährdung ist zu unterstellen,\nwenn ein Wechsellichtzeichen mißachtet wird, obwohl die Rotphase\nbereits länger als eine Sekunde andau-ert (Nr. 34.2). Der\nQuerverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser\nZeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn\nbe-finden.\"\n\n44\n\n \n\n45\n\nEinen derart schwerwiegenden\nVerkehrsverstoß hat die Betroffene nach den Feststellungen nicht\nbe-gangen. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer ist\nnicht erfolgt. Zu einer abstrakten Gefährdung hat der\nRotlichtverstoß der Betroffenen ersichtlich ebenfalls nicht\ngeführt. Bei der Licht-zeichenanlage des vorliegenden Falles\nhandelt es sich um eine sogenannte Baustellenampel, die zur\nVerkehrslenkung innerhalb der - offensichtlich in-folge\nhalbseitiger Straßensperrung - nur einspurig befahrbaren Fahrbahn\ninstalliert war. \"Hängt\" sich in einem solchen Fall der\nFahrzeugführer trotz Rotlichts an die bei Grünlicht in den\nBaustellen-bereich eingefahrene Fahrzeugkolonne an, kommt die\nAnnahme einer abstrakten Gefährdung etwaigen Querverkehrs\n(Fußgänger, Baustellenfahrzeuge, An-wohnerfahrzeuge) nicht in\nBetracht. Während der Vorbeifahrt der Kolonne ist dem Querverkehr -\nwie im übrigen auch dem Gegenverkehr - eine Benutzung der nur\neinspurig befahrbaren Straße erst gar nicht möglich, zumindest kann\ner nicht auf deren gefahr-lose Benutzung vertrauen. Der\nRotlichtverstoß des sich \"anhängenden\" Fahrzeugführers begründet\ndaher für den Querverkehr - wie im übrigen auch für den\nGegenverkehr - keine Gefahrenlage. Es handelt sich mithin nicht um\neinen besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß im Sinne einer\ngroben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25\nAbs. 1 Satz 1 StVG), wenn auch diese Verkehrsord-nungswidrigkeit zu\neiner erheblichen Beeinträchti-gung des Gegenverkehrs führt, der\ntrotz Grünlichts seiner Ampel nicht in den Baustellenbereich\neinfah-ren kann (vgl. § 11 StVO).\n\n46\n\n \n\n47\n\nDie rechtlich unzutreffende Annahme des\nAmts-gerichts vom Vorliegen eines Regelfalles gemäß Nr. 34.2 BKat\nerfordert keine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur\nEntscheidung über die Rechtsfolgenseite. Vielmehr kann der Senat\ngemäß § 79 Abs. 6 OWiG insoweit selbst befinden. Die dazu\nnotwendigen Feststellungen lassen sich dem ange-fochtenen Urteil\nentnehmen.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDer Senat hält eine Geldbuße von 250,00\nDM für angemessen. Dieser Betrag entspricht dem Regelsatz der\nGeldbuße, die Nr. 34.2 BKat vorsieht. Zwar ist der Rotlichtverstoß\nder Betroffenen wegen der nicht einmal eingetretenen abstrakten\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Vergleich zum Regelfall\nvon minderer Bedeutung. Andererseits waren bußgelderhö-hend aber\ndie Vorbelastungen der Betroffenen (Rot-lichtverstoß, Geldbuße\n100,00 DM; Geschwindigkeits-überschreitung, Geldbuße 80,00 DM)\nsowie der Um-stand zu werten, daß die Ampel bereits seit 2,6\nSe-kunden Rotlicht zeigte, als die Betroffene diese passierte.\nUnter Berücksichtigung der durchschnitt-lichen wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Betroffe-nen schien es im Ergebnis daher geboten,\nden fahr-lässigen Rotlichtverstoß mit einer Geldbuße in Höhe des\nRegelsatzes zu belegen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDemgegenüber kam die Anordnung eines\nFahrverbots wegen der - vorgeschriebenen - deutlichen Abwei-chung\nder vorliegenden Fallgestaltung vom Nor-malfall einer Mißachtung\neines Wechsellichtzei-chens bei länger als eine Sekunde andauernder\nRotlichtphase nicht in Betracht. Die früheren Ordnungswidrigkeiten\nder Betroffenen rechtfertigen auch nicht den Vorwurf beharrlicher\nPflichtverlet-zung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung\nberuht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-26/ss-327-93-b-161-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-26/ss-327-93-b-161-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314044","retrieved":"2026-07-09 03:45:47.261079+00:00"}}